600b
Gesetz über die Anpassung der jährlichen Vorgaben gemäss FLG für den Voranschlag 2017
vom 12.09.2016 (Stand 01.12.2016)
Der Kantonsrat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 12. April 2016,
beschliesst:
Art. 1 Aussetzung der jährlichen Vorgaben
Zur Unterstützung des Konsolidierungsprogrammes 2017 werden für den Voranschlag 2017 in Abweichung von § 7 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen (FLG) vom 13. September 2010 folgende Vorgaben gemacht:
die Erfolgsrechnung darf einen Aufwandüberschuss von höchstens 8 Prozent des Bruttoertrags einer Einheit der Staatssteuern aufweisen,
die Vorgabe gemäss § 7 Absatz 2 FLG zum Geldfluss-Investitions-Verhältnis wird ausgesetzt.
Art. 2 Mittelfristiger Ausgleich
Der mittelfristige Ausgleich über die Jahre 2015 bis 2019 gemäss § 6 FLG muss mit dem Aufgaben- und Finanzplan für die Jahre 2017–2020 eingehalten werden.
K 2016 2665 | G 2016-50