600c
Verordnung über die Lockerung der Schuldenbremse betreffend den Aufwandüberschuss beim Voranschlag 2021 aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)
vom 03.07.2020 (Stand 01.08.2020)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007,
auf Antrag des Finanzdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Aussetzen der Auswirkung der Schuldenbremsen auf die Vorgabe zum Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung des Voranschlags 2021
Zur Abfederung der wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen der Coronavirus-Pandemie wird die Vorgabe gemäss zweitem Satz von § 7a Absatz 2 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010, wonach der Aufwandüberschuss in der Erfolgsrechnung höchstens 4 Prozent des Bruttoertrages einer Einheit der Staatssteuern betragen darf, für den Voranschlag des Jahres 2021 ausgesetzt.
Art. 2 Inkrafttreten und Befristung
Diese Verordnung tritt am 1. August 2020 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2021.
G 2020-061