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Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18
vom 18.02.2019 (Stand 01.10.2019)
Der Kantonsrat des Kantons Luzern,
nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. Oktober 2018,
beschliesst:
Art. 1 Aussetzung von Bestimmungen
Den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament obliegt in Abänderung von § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 und von § 10 Absatz 1c des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 für das Rechnungsjahr 2020 nur der Beschluss über das Budget. Hinsichtlich der Festsetzung des Steuerfusses werden diese Bestimmungen ausgesetzt.
Die §§ 2 Absatz 2 und 236 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 betreffend die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuereinheiten der zu beziehenden Staatssteuern und Gemeindesteuern werden für das Rechnungsjahr 2020 ausgesetzt.
Art. 2 Steuerfuss Kanton
Die Staatssteuern für das Rechnungsjahr 2020 betragen 1,70 Einheiten für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital.
Art. 3 Steuerfuss Gemeinden
Die Gemeinden beziehen für das Rechnungsjahr 2020 die Gemeindesteuern für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital gemäss den Einheiten des Rechnungsjahres 2019 abzüglich 0,10 Einheiten.
Das Referendum gemäss § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden und § 13 Absatz 2b des Gemeindegesetzes ist ausgeschlossen.
Art. 4 Befristung
Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
G 2019-017A