622

Gesetz über den Steuerfussabtausch zur Aufgaben- und Finanzreform 18

vom 18.02.2019 (Stand 01.10.2019)

Der Kantonsrat des Kantons Luzern,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 16. Oktober 2018,

beschliesst:

Art. 1 Aussetzung von Bestimmungen

Den Stimmberechtigten oder dem Gemeindeparlament obliegt in Abänderung von § 13 Absatz 1 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden vom 20. Juni 2016 und von § 10 Absatz 1c des Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 für das Rechnungsjahr 2020 nur der Beschluss über das Budget. Hinsichtlich der Festsetzung des Steuerfusses werden diese Bestimmungen ausgesetzt.

Die §§ 2 Absatz 2 und 236 Absatz 2 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 betreffend die Zuständigkeit für die Festsetzung der Steuereinheiten der zu beziehenden Staatssteuern und Gemeindesteuern werden für das Rechnungsjahr 2020 ausgesetzt.

Art. 2 Steuerfuss Kanton

Die Staatssteuern für das Rechnungsjahr 2020 betragen 1,70 Einheiten für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital.

Art. 3 Steuerfuss Gemeinden

Die Gemeinden beziehen für das Rechnungsjahr 2020 die Gemeindesteuern für Vermögen, Einkommen, Gewinn und Kapital gemäss den Einheiten des Rechnungsjahres 2019 abzüglich 0,10 Einheiten.

Das Referendum gemäss § 13 Absatz 2 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Gemeinden und § 13 Absatz 2b des Gemeindegesetzes ist ausgeschlossen.

Citato in

Art. 4 Befristung

Das Gesetz ist bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

G 2019-017A