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Verordnung zum Schutz des Sempachersees und seiner Ufer

vom 14.02.2003 (Stand 01.09.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,

auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes,

beschliesst:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Die Verordnung bezweckt

  1. die See- und Uferlandschaft des Sempachersees als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten,

  2. das Gebiet als Erholungsraum durch schonende Nutzung zu sichern,

  3. empfindliche Tier- und Pflanzenarten vor Störungen zu bewahren,

  4. beeinträchtigte Lebensräume so weit als möglich wiederherzustellen, vor allem die naturnahe Ufervegetation.

Art. 2 Schutzzonen

Das geschützte Gebiet wird in folgende Zonen eingeteilt:

  1. Wasserzone,

  2. Ruhezonen A und B für Wasservögel,

  3. Reservatzone,

  4. Naturschutzzone,

  5. Uferschutzzone,

  6. Landschaftsschutzzone und

  7. Erholungszone.

Art. 3 Pläne

Die Zonen sind im Schutzplan Nord 1:5000 vom 14. Februar 2003, mit Planänderung 1:2000 im Bereich Seehäusern vom 23. Februar 2010 und mit Planänderung 1:1000 im Bereich Mariazell vom 25. August 2026, sowie im Schutzplan Süd 1:5000 vom 14. Februar 2003, mit Planänderung 1:1000 in den Bereichen Seevogtei und Seeland vom 25. August 2026, eingezeichnet. Die Schutzpläne sind Bestandteil dieser Verordnung.

Die Pläne liegen in den Gemeinden Eich, Neuenkirch, Nottwil, Oberkirch, Schenkon, Sempach und Sursee und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf.

Art. 4 Markierung

Die Ruhezonen für Wasservögel und die Reservatzone werden durch die Dienststelle Landwirtschaft und Wald markiert, soweit dafür ein Bedarf besteht und die Berufsfischerei nicht behindert wird.

2 Schutz- und Nutzungsbestimmungen

2.1 Nutzungsbeschränkungen für die einzelnen Zonen

Art. 5 Wasserzone

Die Wasserzone umfasst die gesamte Wasserfläche des Sees.

Für die Inanspruchnahme der Wasserzone durch Bauten und Anlagen gilt das Wasserbaugesetz vom 17. Juni 20193.

Es ist verboten, Gebiete mit Wasservegetation, wie Schilf, Binsen und Seerosen, zu befahren, diese Vegetation zu entfernen oder sonst wie zu zerstören.

Die Zufahrt mit Schiffen zu den bewilligten Standplätzen ist jederzeit gestattet.

Art. 6 Ruhezonen für Wasservögel

Die Ruhezone A und die Ruhezone B für Wasservögel sind Teile der Wasserzone. Sie sind Schutzzonen für das Brüten und Überwintern der Wasservögel.

Art. 7 Ruhezone A

In der Ruhezone A für Wasservögel sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten das ganze Jahr verboten.

Erlaubt sind Seeanstösserinnen und Seeanstössern

  1. die Durchfahrt mit Schiffen auf kürzester Strecke und

  2. das Schwimmen.

Erlaubt ist zudem das Angeln vom ruhig liegenden Schiff aus vom 15. August bis 15. November.

Art. 8 Ruhezone B

In der Ruhezone B für Wasservögel sind sämtliche Erholungs- und Sportaktivitäten während der Brutzeit vom 1. April bis 15. August verboten.

Erlaubt sind Seeanstösserinnen und Seeanstössern

  1. die Durchfahrt mit Schiffen auf kürzester Strecke und

  2. das Schwimmen.

Art. 9 Reservatzone

Die Reservatzone umfasst besonders wertvolle Lebensräume im Uferbereich (Gehölze, Streueflächen, extensiv genutzte Wiesen).

Eine Reservatzone ist ein Vorranggebiet des Naturschutzes. Sie dient dem Schutz gefährdeter Tier- und Pflanzenarten vor Störungen.

In der Reservatzone sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen auf die Pflegeziele auszurichten.

Art. 10 Naturschutzzone

Die Naturschutzzone umfasst wertvolle, naturnahe Lebensräume für Tiere und Pflanzen. Ebenfalls zur Naturschutzzone gehören extensiv genutzte Wiesen, die an eine Reservatzone grenzen (Pufferflächen).

In der Naturschutzzone sollen die bestehenden wertvollen Lebensräume erhalten und durch eine bessere Vernetzung aufgewertet werden.

In der Naturschutzzone sind alle landwirtschaftlichen Nutzungen verboten ausser das Mähen.

Art. 11 Uferschutzzone

Die Uferschutzzone umfasst die an den See grenzenden Privatgrundstücke, die in der Regel nicht landwirtschaftlich genutzt werden.

In der Uferschutzzone soll die unmittelbare Uferlandschaft von Bauten und Anlagen freigehalten werden. Die bestehenden naturnahen Ufer sind zu erhalten; nachteilig veränderte Uferabschnitte sollen aufgewertet werden.

In den Gebieten der Gemeinden Schenkon, Eich und Sempach, die vom Lärm durch die Nationalstrasse A2 und die Kantonsstrasse K48 besonders betroffen sind, bleiben Lärmschutzmassnahmen sowie Massnahmen zum Bau eines Rad-/Gehweges vorbehalten.

In der Uferschutzzone sind Einrichtungen für den Privatgebrauch gestattet (Tische, Sitzbänke, Cheminées, Spielgeräte und dergleichen), wenn sie zur Wasserzone einen Abstand von mindestens 8 m einhalten und sich in die Uferlandschaft eingliedern. Für kleine Grundstücke können Ausnahmen gestattet werden.

Die Pflege von Gärten, die zu bewohnten Bauten gehören, ist gestattet, wobei ausser eigenem Kompost keine Dünger und keine Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen.

Art. 12 Landschaftsschutzzone

Die Landschaftsschutzzone umfasst einen bis maximal 500 m breiten Grüngürtel um den See.

In der Landschaftsschutzzone ist der Gesamtcharakter der Seelandschaft zu wahren. Die ortstypischen Landschaftselemente wie Wiesen, Gräben, Hecken, Einzelbäume, Obstgärten, Bach- und Feldgehölze sollen in ihrer natürlichen Eigenart so weit wie möglich erhalten und gefördert werden. Die übrigen Funktionen der Landwirtschaftszone nach Artikel 16 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 19794 bleiben erhalten.

Zulässig sind zonenkonforme Bauten und Anlagen im Sinn von Artikel 16a Absätze 1 und 2 RPG. Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung gemäss Artikel 36 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 20005 sind nur zulässig, wenn die Bewirtschaftungsvorschriften der Verordnung über die Verminderung der Phosphorbelastung der Mittellandseen durch die Landwirtschaft vom 24. September 20026 eingehalten sind.

Bauten und Anlagen haben sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Form oder Farbe die See- oder Kulturlandschaft beeinträchtigen oder wenn sie erhebliche ökologische Störungen verursachen. Der Mindestabstand von Bauten und Anlagen zur Wasserzone beträgt 50 m, gemessen ab Grenze gemäss Grundbuchplan.

Art. 13 Erholungszone

In der Erholungszone können die Gemeinden in ihrer Nutzungsplanung Bauten und Anlagen vorsehen, die der Öffentlichkeit zur Benützung des Sees und seiner Ufer dienen.

Solange kommunale Nutzungsvorschriften fehlen, gelten in einem Uferstreifen von 20 m Breite die Bestimmungen der Uferschutzzone, im übrigen Bereich die Bestimmungen der Landschaftsschutzzone.

Bauten und Anlagen haben sich in die landschaftliche Umgebung einzugliedern. Sie sind verboten, wenn sie die Uferlandschaft beeinträchtigen.

Für die Pflanzung von Ufergehölzen, Hecken, Lebhägen oder Einzelbäumen sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.

2.2 Weitere Nutzungsbeschränkungen

Art. 14 Verbotene Nutzungen in der Reservat-, der Naturschutz- und der Uferschutzzone

In der Reservat-, in der Naturschutz- und in der Uferschutzzone sind Vorkehrungen und Nutzungen verboten, die den Schutzzielen entgegenstehen.

In diesen Zonen ist insbesondere Folgendes verboten: (x: in der entsprechenden Zone verboten)

Nutzung

Reservatzone

Naturschutzzone

Uferschutzzone

Bauten und Anlagen zu errichten7 oder aufzustellen, namentlich auch Kleinbauten wie Gartenhäuschen, Materialkisten, provisorische Bauten und Einrichtungen, Bodenbefestigungen, naturferne Ufersicherungen, Mauern und feste Einfriedungen (ohne einfache landwirtschaftliche Viehzäune), Feuerstellen und Gartencheminées, Sport- und Freizeiteinrichtungen, Surfbrettständer

x

x

x8

die natürliche Ufer- oder Riedvegetation zu beeinträchtigen

x

x

x

Terrainveränderungen jeder Art vorzunehmen, namentlich Ablagerungen, Aufschüttungen (einschliesslich landwirtschaftlicher Bodenverbesserungen), Abgrabungen, Entwässerungen und Ähnliches

x

x

x

Dünger oder Pflanzenschutzmittel auszubringen

x

x

x

Gebiete zu betreten oder zu befahren

x9 10

Vieh weiden zu lassen

x11

x12

x13

Rasenschnitt, Gartenabraum, Asche und dergleichen abzulagern

x

x

x14

landwirtschaftliche Nutzflächen mit Hecken oder Lebhägen zum Zweck der Erholungsnutzung zu unterteilen

x

x

x

abseits von Wegen zu reiten

x

zu campieren oder zu zelten, d.h. Wohnwagen, Wohnmobile, Zelte oder dergleichen aufzustellen, einzurichten oder zu nutzen

x

x

x

Feuer zu machen

x

x

Boote und Schwimmkörper aller Art zu stationieren

x

x

x15

Art. 15 Pflege und Bewirtschaftung der Reservat- und der Naturschutzzone

Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter pflegen und bewirtschaften die Flächen der Reservat- und der Naturschutzzone. Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald kann mit ihnen Pflege- und Bewirtschaftungsvereinbarungen abschliessen.

Die Streueflächen sind einmal pro Jahr zu mähen. Die extensiv genutzten Wiesen dürfen zwei- bis dreimal pro Jahr gemäht werden. Streueflächen dürfen frühestens am 15. September, extensiv genutzte Wiesen frühestens am 15. Juni gemäht werden; das Schnittgut ist bis 15. Februar wegzuführen. Besteht eine Bewirtschaftungsvereinbarung mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald, gelten die darin festgelegten Schnittintervalle und -zeitpunkte.

Der Unterhalt bestehender Gräben ist in Absprache mit der Dienststelle Landwirtschaft und Wald zulässig.

Wird die Pflege der Reservat- oder der Naturschutzzone vernachlässigt, kann der Kanton Ersatzmassnahmen treffen.

Art. 16 Jagd

In den Ruhezonen, in der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Jagd auf Wasservögel an insgesamt drei Tagen vom 1. September bis 15. November erlaubt.

In der Reservat- und in der Naturschutzzone ist die Einzeljagd an insgesamt drei Tagen vom 1. Oktober bis 31. Dezember erlaubt.

Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 sind in die Jagdpachtverträge aufzunehmen.

Der Abschuss kranker oder verletzter Tiere ist jederzeit möglich.

2.3 Vorschriften für alle Zonen

Art. 17 Gehölze

Der Schutz, die Nutzung und die Pflege der Gehölze richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen vom 19. Dezember 198916.

Die Bewilligung für das Fällen von Bäumen im Schutzgebiet erteilt die Dienststelle Landwirtschaft und Wald. Im Wald ist die Revierförsterin oder der Revierförster zuständig17.

Für Ufergehölze oder andere Pflanzungen sind einheimische, standortgerechte Baum- und Straucharten zu verwenden.

Art. 18 Revitalisierung

Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald fördert die Wiederherstellung der natürlichen Ried- und Ufervegetation oder anderer naturnaher und standortgerechter Lebensräume für Tiere und Pflanzen.

Massnahmen, die über die Nutzungsbeschränkungen der §§ 9, 10 und 14 sowie über die ordentliche Pflege und Bewirtschaftung gemäss § 15 hinausgehen, sind über Vereinbarungen mit den Grundeigentümerinnen und -eigentümern oder mit den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zu verwirklichen.

2.4 Ausnahmebewilligungen

Art. 19 Voraussetzungen

Ausnahmen von den Zonenvorschriften können bewilligt werden,

  1. im Interesse der Schutzziele oder

  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben Artikel 78 Absatz 5 der Bundesverfassung vom 18. April 199918 und die Artikel 24 ff. RPG.

Art. 20 Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft19 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 200120,

  2. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Über ein Bewilligungsgesuch zur Beseitigung der Ufervegetation nach dem Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 196621 entscheidet die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

3 Widerhandlungen

Art. 21 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz22 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Wer die Vorschriften der §§ 5 Absatz 3, 7, 8, 10 Absatz 3, 14, 15 Absätze 2 und 3 und 16 Absätze 1 und 2 verletzt, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis 20 000 Franken, in leichten Fällen bis 5000 Franken bestraft.

4 Schlussbestimmungen

Art. 22 Aufhebung eines Erlasses

Die Verordnung zum Schutze des Sempachersees und seiner Ufer vom 20. Juli 196423 wird aufgehoben.

Art. 23 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

G 2003 13