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Verordnung zum Schutze des Hangmoors im Gitzitobel, Gemeinde Schongau

vom 04.07.1969 (Stand 01.01.2014)

Der Regierungsrat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 19901,

beschliesst:

1 Geschütztes Gebiet

Art. 1 Zweck

Das Hangmoor Bachtalen mit angrenzendem Wald im Gitzitobel wird zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung des Pflanzenbestandes unter Schutz gestellt und zum Naturschutzreservat erklärt.

Art. 2 Schutzgebiet

Das Schutzgebiet umfasst die Grundstücke Nrn. 1038, 1119 und 1120 mit Wiesen- und Waldfläche in der Gemeinde Schongau.

Das Schutzgebiet ist in einem Plan 1:1000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.

Der Plan liegt in der Gemeinde Schongau und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald2 zur Einsicht auf.

2 Schutzvorschriften

Art. 3 Untersagte Massnahmen
a. allgemein

Im Schutzgebiet sind alle Massnahmen, welche dieses in seinem heutigen Zustand beeinträchtigen könnten, untersagt. Es dürfen keine Hoch- und Tiefbauten irgendwelcher Art errichtet, keine Masten, Freileitungen und festen Einfriedungen angelegt sowie keine Abgrabungen, Aufschüttungen, Bodenverbesserungen und anderen Veränderungen des Wasserhaushaltes vorgenommen werden. Die Waldwiese darf nicht aufgeforstet werden. Vorbehalten bleibt § 5 Abs. 3.

Art. 4 b. im besondern

Im besondern sind im Schutzgebiet verboten:

  1. das Pflücken von Blumen sowie das Ausgraben und Ausreissen von Pflanzen jeder Art;

  2. das Ablagern von Materialien jeder Art;

  3. das Aufstellen von Zelten und dergleichen;

  4. das Anzünden von Feuern;

  5. jede Düngung.

Art. 5 Nutzung

Die landwirtschaftliche Nutzung ist auf den jährlichen Streuschnitt im Herbst beschränkt und gilt als Pflegemassnahme.

Die forstwirtschaftliche Nutzung bleibt im Rahmen des Schutzzweckes gewährleistet. Bäume und Gebüschgruppen ausserhalb des Waldgebietes dürfen nur mit Bewilligung der Dienststelle Landwirtschaft und Wald entfernt werden.

Bewilligt werden können Anlagen für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Pflege.

Art. 5a Ausnahmebewilligungen

Ausnahmen von den Schutzvorschriften können bewilligt werden

  1. im Interesse der Schutzziele oder

  2. wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwendung der Schutzvorschriften nicht zumutbar ist; die Schutzziele dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Vorbehalten bleiben die Artikel 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 19793 (RPG) und die Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 19894.

Art. 5b Zuständigkeit

Zuständig ist

  1. für Ausnahmebewilligungen im Sinn der Artikel 24 ff. RPG die Dienststelle Raum und Wirtschaft5 gemäss § 58 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 20016,

  2. für andere Ausnahmebewilligungen die Dienststelle Landwirtschaft und Wald.

Art. 6 Pflege

Die Pflege des Schutzgebietes obliegt dem Verein Pro Natura Luzern.

3 Straf- und Schlussbestimmungen

Art. 7 Strafbestimmungen

Wer vorsätzlich und ohne Berechtigung geschütztes Gebiet zerstört oder schwer beschädigt, wird gemäss § 53 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom 18. September 1990 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen oder wenn der Täter oder die Täterin fahrlässig handelt, ist die Strafe Busse bis 40 000 Franken.

Wer gegen die Vorschriften in den §§ 3, 4 und 5 verstösst, wird gemäss § 53 Absatz 2 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz mit Busse bis zu 20 000 Franken, in leichten Fällen bis zu 5000 Franken bestraft.

Art. 8 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 15. Juli 1969 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.

V XVII 727