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Besoldungsordnung für die Magistratspersonen und den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin

vom 11.09.1989 (Stand 01.01.2026)

Der Grosse Rat des Kantons Luzern,

gestützt auf § 13 Absatz 1 des Behördengesetzes vom 17. November 19701,

nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 6. Juni 19892,

beschliesst:

Art. 1 Besoldung der Mitglieder des Regierungsrates

Jedes Mitglied des Regierungsrates bezieht eine jährliche Besoldung von 110 bis 118 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal3.

Der Regierungspräsident oder die Regierungspräsidentin4 erhält eine Zulage von 8 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

Art. 1a Spesenersatz der Mitglieder des Regierungsrates

Jedes Mitglied des Regierungsrates hat Anspruch auf pauschalen Ersatz der Klein- und Repräsentationsspesen sowie der Reisespesen in der Höhe von 12 000 Franken pro Jahr.

Mit dem pauschalen Spesenersatz sind mit Ausnahme von Ausgaben bei Auslandreisen und bei Einladungen von Gruppen ab vier Personen sämtliche Auslagen abgegolten.

Bei Auslandreisen werden die Kosten für Verpflegung und Übernachtung sowie die Kosten für Bahnreisen ab der Grenze oder die Kosten für Flugreisen gegen Vorlage der Belege vergütet. Für Flüge in Europa werden in der Regel die Kosten für Economy Class und für Interkontinentalflüge die Kosten für Business Class vergütet.

Die Mitglieder des Regierungsrates können ein SBB-Generalabonnement der 1. Klasse beziehen. Sofern sie davon Gebrauch machen, reduziert sich der Anspruch gemäss Absatz 1 um zwei Drittel der Kosten des Generalabonnements.

Die Spesenpauschale wird in zwölf monatlichen Anteilen ausbezahlt.

Art. 2

Art. 3 Besoldung des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin

Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin bezieht eine jährliche Besoldung von 97 bis 105 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

Art. 3a Spesenersatz des Staatsschreibers oder der Staatsschreiberin

Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin hat Anspruch auf pauschalen Ersatz der Klein- und Repräsentationsspesen sowie der Reisespesen in der Höhe von 6000 Franken pro Jahr.

Im Übrigen richtet sich der Spesenersatz für den Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin sinngemäss nach § 1a.

Art. 4 Besoldung der Mitglieder des Kantonsgerichtes

Jedes Mitglied des Kantonsgerichtes bezieht eine jährliche Besoldung von 93 bis 101 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal. Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen für die Fachrichterinnen und Fachrichter.

Der Präsident oder die Präsidentin des Kantonsgerichtes erhält eine Zulage von 7 Prozent, der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin eine Zulage von 3 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

Die Abteilungspräsidentinnen und -präsidenten erhalten eine Zulage von 2 Prozent des Maximums der obersten Besoldungsklasse der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

Art. 4a Spesenersatz der Mitglieder des Kantonsgerichtes

Die Mitglieder des Kantonsgerichtes haben Anspruch auf Spesenersatz gemäss den §§ 22–30 der Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 20025.

Art. 5

Art. 5a Anteilmässiger Anspruch auf Besoldung und Spesen

Bei Teilzeitarbeit besteht der Anspruch auf die Besoldung und den pauschalen Spesenersatz anteilmässig entsprechend dem Beschäftigungsgrad.

Art. 5b Besoldungsentwicklung

Im ersten Amtsjahr richtet sich die Besoldung nach dem niedrigsten Prozentwert des Besoldungsmaximums der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal.

Danach erfolgt jährlich auf den 1. März eine Erhöhung der Besoldung um einen Prozentwert des Besoldungsmaximums der jeweils geltenden Besoldungsordnung für das Staatspersonal bis zum Erreichen des maximalen Prozentsatzes nach acht Amtsjahren.

Art. 5c Besoldungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit

Die Fortzahlung der Besoldung bei vorübergehender oder dauernder Arbeitsunfähigkeit richtet sich nach den §§ 23 und 24 der Verordnung zum Personalgesetz (Personalverordnung, PVO) vom 24. September 20026.

Der Anspruch auf Fortzahlung der Besoldung oder die Entschädigung wird um die Höhe allfälliger Sonderleistungen des Kantons gemäss dem Grossratsbeschluss über die Pensionsordnung der Mitglieder der obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie des Staatsschreibers (Magistratenpensionsordnung) vom 31. März 20037 gekürzt. Taggeld- und Rentenleistungen von in- und ausländischen Sozialversicherungen sind von den Anspruchsberechtigten geltend zu machen und fallen an den Kanton. Sie können mit der Besoldung verrechnet werden, sofern sie bereits ausbezahlt worden sind.

Art. 6 Weitere Leistungen

Für die Sozialzulagen, das Dienstaltersgeschenk, die überobligatorischen Leistungen bei Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie für die Leistungen im Todesfall gelten die Bestimmungen für das Staatspersonal.

Art. 7 Aufhebung eines Erlasses

Die Besoldungsordnung für die obersten Verwaltungs- und Gerichtsbehörden vom 1. Juli 19748 wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Dieser Grossratsbeschluss tritt am 1. Januar 1990 in Kraft. Er ist zu veröffentlichen.

K 1989 1734 | G 1989 318