801a
Vollzugsverordnung zur Durchführung des straflosen Schwangerschaftsabbruchs
vom 25.10.2002 (Stand 01.01.2015)
Der Regierungsrat des Kantons Luzern,
gestützt auf Artikel 119 Absätze 4 und 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 19371,
auf Antrag des Gesundheits- und Sozialdepartementes,
beschliesst:
Art. 1 Bewilligung
Die Dienststelle Gesundheit und Sport2 bezeichnet die Praxen und Spitäler, welche berechtigt sind, den straflosen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen.
Die Bewilligung wird erteilt, wenn
die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte, welche den Schwangerschaftsabbruch vornehmen, im Kanton Luzern zur Berufsausübung zugelassen sind,
eine fachgerechte Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen und eine eingehende Beratung der Schwangeren sichergestellt sind.
Die Bewilligung kann befristet und mit Auflagen versehen werden.
Art. 2 Meldung
Schwangerschaftsabbrüche sind der Dienststelle Gesundheit und Sport mit dem offiziellen Formular innert einer Woche nach erfolgter Durchführung zu melden.
Bei der Meldung sind die Anonymität der betroffenen Frau und das Arztgeheimnis zu wahren.
Art. 3 Entzug und Erlöschen
Für den Entzug und das Erlöschen der Bewilligung gemäss § 1 gelten die §§ 19 und 20 des Gesundheitsgesetzes vom 13. September 20053 sinngemäss.
Art. 4 Inkrafttreten
Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 2002 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
K 2002 2644 | G 2002 496