Kreisschreiben SSK Nr. 35 vom 26. August 2020

Kreisschreiben Nr. 35

Verfahren bei interkantonalen Verhältnissen von quellensteuerpflichtigen Personen

Kreisschreiben Nr. 35 vom 26. August 2020

Inhaltsverzeichnis

1. Ausgangslage .................................................................................................................................. 3

2. Örtliche Zuständigkeit bei Quellensteuern .................................................................................... 3

2.1. Örtliche Zuständigkeit für die Abrechnung von Quellensteuern ................................................ 3

2.2. Örtliche Zuständigkeit bei nachträglicher ordentlicher Veranlagung (NOV) .............................. 4

2.3. Örtliche Zuständigkeit bei Neuberechnung der Quellensteuer .................................................. 5

3. Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel zwischen ordentlicher Veranlagung und

Besteuerung an der Quelle ............................................................................................................. 6

3.1. Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel in die ordentliche Veranlagung ............................... 6

3.2. Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel zur Besteuerung an der Quelle ............................... 7

4. Örtliche Zuständigkeit bei Änderungen im Umfang der Steuerpflicht ......................................... 8

4.1. Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht und

fortgesetzter Besteuerung an der Quelle .................................................................................. 8

4.2. Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht und

Übertritt in die ordentliche Veranlagung.................................................................................. 10

4.3. Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht und

fortgesetzter Besteuerung an der Quelle ................................................................................ 12

4.4. Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht und

Rückfall zur Besteuerung an der Quelle ................................................................................. 13

5. Zusammenarbeit zwischen den Kantonen .................................................................................. 15

5.1. Einreichung von Quellensteuerabrechnungen bei einer unzuständigen Steuerbehörde ......... 15

5.2. Weiterleitung von Anträgen auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) sowie auf Erlass

einer anfechtbaren Verfügung ................................................................................................ 15

5.3. Wegzugsmeldung bei interkantonalem Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen

Personen................................................................................................................................ 15

5.4. Weiterleitung von Quellensteuern bei NOV ............................................................................ 16

6. Inkrafttreten ................................................................................................................................... 17

Anhang 1: Übersicht über das in den Kantonen anwendbare Korrekturverfahren ....................... 18

Anhang 2: Formular für die Einforderung abgerechneter Quellensteuern .................................... 19

Anhang 3: Musterformular interkantonale Quellensteuer-Abrechnung ......................................... 20

-1-

Kreisschreiben Nr. 35 2/21

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Quellensteuer-Abrechnung ........................................................................................... 4

Abbildung 2: Nachträgliche ordentliche Veranlagung ......................................................................... 4

Abbildung 3: Neuberechnung Quellensteuer - Verfahren kommt in allen Kantonen zur

Anwendung ................................................................................................................... 5

Abbildung 4: Neuberechnung Quellensteuer - Verfahren kommt in einem Kanton nicht zur

Anwendung ................................................................................................................... 6

Abbildung 5: Wechsel in die ordentliche Veranlagung ....................................................................... 7

Abbildung 6: Wechsel zur Besteuerung an der Quelle ....................................................................... 8

Abbildung 7: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht ohne nachträgliche

ordentliche Veranlagung ............................................................................................... 9

Abbildung 8: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher

ordentlicher Veranlagung .............................................................................................. 9

Abbildung 9: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher

ordentlicher Veranlagung und Umzug innerhalb der Schweiz ..................................... 10

Abbildung 10: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher

ordentlicher Veranlagung - im gleichen Kanton ........................................................... 10

Abbildung 11: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit Übertritt in die

ordentliche Veranlagung ............................................................................................. 11

Abbildung 12: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit Übertritt in die

ordentliche Veranlagung - im gleichen Kanton ............................................................ 11

Abbildung 13: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht ohne nachträgliche

ordentliche Veranlagung ............................................................................................. 12

Abbildung 14: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher

ordentlicher Veranlagung ............................................................................................ 12

Abbildung 15: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher

ordentlicher Veranlagung - im gleichen Kanton ........................................................... 13

Abbildung 16: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht mit Rückfall zur

Besteuerung an der Quelle ......................................................................................... 14

Abbildung 17: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht mit Rückfall zur

Besteuerung an der Quelle - im gleichen Kanton ........................................................ 14

Kreisschreiben Nr. 35 3/21

1. Ausgangslage

Mit dem Bundesgesetz über die Revision der Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens vom 16. Dezember 2016 werden mit Wirkung ab 1. Januar 2021 die Zuständigkeitsregelungen von Arti- kel 107 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Artikel 38 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der di- rekten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) geändert.1

Das vorliegende Kreisschreiben regelt die Zuständigkeiten und das Verfahren bei:

  • Interkantonalen Wohnsitzwechseln von quellensteuerpflichtigen Personen mit und ohne nachträg- liche ordentliche Veranlagung (NOV) oder bei einer Neuberechnung der Quellensteuer;

  • Wechseln von der Quellensteuerpflicht zur ordentlichen Veranlagung und umgekehrt; sowie

  • Wechseln im Umfang der Steuerpflicht in der Schweiz von quellensteuerpflichtigen Personen.

Es soll ein einheitliches Vorgehen sämtlicher Kantone und damit die Rechtsgleichheit und Rechtssi- cherheit für quellensteuerpflichtige Personen sicherstellen. Weitere und für die Kantone verbindliche Vorgaben zur Berechnung der Quellensteuer und zum Verfahren sind im Kreisschreiben Nr. 45 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) über die Quellenbesteuerung des Erwerbseinkommens von Arbeitnehmern vom 12. Juni 2019 (KS 45 ESTV) enthalten.

2. Örtliche Zuständigkeit bei Quellensteuern

2.1. Örtliche Zuständigkeit für die Abrechnung von Quellensteuern

Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellensteuer für Leistungen, die ab 1. Januar 2021 fällig werden, direkt mit dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der steuerbaren Leistung anspruchsberechtig- ten Kanton abzurechnen. Die Anspruchsberechtigung bestimmt sich wie folgt (vgl. Ziffer 9.5 KS 45 ESTV):

  • Bei in der Schweiz ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern (Art. 38 Abs. 1 Bst. a StHG): Zuständige Steuerbehörde des Wohnsitz- bzw. Aufenthaltskantons;

  • Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern ohne Wochenaufenthaltersta- tus (Art. 38 Abs. 1 Bst. b StHG): Zuständige Steuerbehörde des Wohnsitz- oder Aufenthaltskan- tons des Arbeitgebers (bei natürlichen Personen2) bzw. mit der zuständigen Steuerbehörde des Sitz-, Verwaltungs- oder Betriebsstättekantons des Arbeitgebers (bei juristischen Personen). Massgebend ist der Ort, an welchem die Person in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist, d.h. in der Regel am gewöhnlichen Arbeitsort;

  • Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern mit Wochenaufenthalterstatus (Art. 38 Abs. 2 StHG): Zuständige Steuerbehörde des Wochenaufenthaltskantons.

Verlegt eine quellensteuerpflichtige Person ihren Wohnsitz oder ihren Wochenaufenthaltsort in einen anderen Kanton, muss der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuer ab dem Folgemonat mit der Steuerbehörde des neu anspruchsberechtigten Wohnsitz- oder Wochenaufenthaltskantons ab- rechnen (dies gilt selbst dann, wenn eine quellensteuerpflichtige Person ihren Wohn- oder Wochenauf- enthaltsort per 1. eines Monats wechselt). Massgebend ist das effektive Wegzugsdatum in der bisheri- gen Gemeinde.

1 In den ab 1. Januar 2021 geltenden Fassungen ist die örtliche Zuständigkeit bei der Quellensteuer im DBG (Art.

  1. 107) und im StHG (Art. 38 und 38a) inhaltlich identisch abgefasst.

2 Bei Einzelunternehmen sowie bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften als Schuldner der steuerbaren Leis- tung ist der Ort des Geschäftsbetriebes massgebend.

Kreisschreiben Nr. 35 4/21

Abbildung 1: Quellensteuer-Abrechnung

Allfällige an den im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung anspruchsberechtigten Kanton abgelieferte Quellensteuern werden bei einem interkantonalen Wechsel des Wohnsitzes oder des Wochenaufent- haltsorts nicht an den neuen anspruchsberechtigten Kanton überwiesen, sofern keine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird (vgl. Ziffer 2.2). Das gleiche gilt, wenn eine im Ausland an- sässige quellensteuerpflichtige Person zu einem Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz oder Be- triebsstätte in einem anderen Kanton wechselt oder wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung ei- ner im Ausland ansässigen quellensteuerpflichtigen Person den Sitz bzw. die Betriebsstätte in einen anderen Kanton verlegt.

2.2. Örtliche Zuständigkeit bei nachträglicher ordentlicher Veranlagung (NOV)

Unterliegt eine quellensteuerpflichtige Person der nachträglichen ordentlichen Veranlagung (NOV), bestimmt sich die Zuständigkeit wie folgt:

  • Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in der Schweiz ist derjenige Kanton zu- ständig, in welchem der Arbeitnehmer am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte (Art. 38 Abs. 4 Bst. a StHG);

  • Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland ohne Wochenaufenthalter- status in der Schweiz ist derjenige Kanton zuständig, in welchem der Schuldner der steuerbaren Leistung am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (bei natürlichen Personen3) bzw. seinen Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder ei- ne Betriebsstätte (bei juristischen Personen) hatte (Art. 38 Abs. 4 Bst. b StHG). Massgebend ist der Ort, an welchem die Person in den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist, d.h. in der Regel am gewöhnlichen Arbeitsort;

  • Für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer mit Ansässigkeit im Ausland und mit Wochenaufenthal- terstatus in der Schweiz ist derjenige Kanton zuständig, in welchem der Arbeitnehmer am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht Wochenaufenthalt hatte (Art. 38 Abs. 4 Bst. c StHG).

Abbildung 2: Nachträgliche ordentliche Veranlagung

Für die NOV gilt das Stichtagsprinzip, d.h. für die Festlegung der Zuständigkeit sind die Verhältnisse am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht massgebend. Allfällige in einem anderen Kanton

3 Bei Einzelunternehmen sowie bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften als Schuldner der steuerbaren Leis- tung ist der Ort des Geschäftsbetriebes massgebend.

Kreisschreiben Nr. 35 5/21

bereits bezahlte Quellensteuern sind an den am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht zu- ständigen Kanton zu überweisen und werden zinslos an den in der NOV festgesetzten Steuerbetrag angerechnet. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine

Ist eine Person mit Ansässigkeit im Ausland am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht bei mehreren Schuldnern der steuerbaren Leistung in der Schweiz tätig, die ihren steuerrechtlichen Wohn- sitz oder Aufenthalt (bei natürlichen Personen4) bzw. ihren Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte (bei juristischen Personen) in unterschiedlichen Kantonen haben, ist derjenige Kanton für die NOV zuständig, in welchem die quellensteuerpflichtige Person das höchste Bruttojahresein- kommen erzielt (analog Art. 106 Abs. 2 DBG und Ziffer 11.5 KS 45 ESTV).

2.3. Örtliche Zuständigkeit bei Neuberechnung der Quellensteuer

Ist eine quellensteuerpflichtige Person mit dem Quellensteuerabzug nicht einverstanden, kann sie bis

31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine anfechtbare Verfügung über

Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht von der zuständigen Steuerbehörde verlangen (Art. 49 Abs. 2 Bst. a StHG).

Anstelle einer NOV können die Kantone vorsehen, gewisse Korrekturen bei der Ermittlung des quellen- steuerpflichtigen Bruttolohns, des satzbestimmenden Einkommens oder des angewendeten Tarifes im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens vorzunehmen (Neuberechnung der Quellensteuer; vgl. Ziffer 11.6 KS 45 ESTV). Im Gegensatz zur NOV werden die Quellensteuern im Verfahren der Neuberech- nung weiterhin nach dem anwendbaren Quellensteuertarif berechnet. Es können keine zusätzlichen, im Quellensteuertarif nicht pauschal berücksichtigte Abzüge geltend gemacht werden. Für die Neube- rechnung der Quellensteuer ist derjenige Kanton zuständig, welcher im ordentlichen Quellensteuerver- fahren anspruchsberechtigt ist (Ziffer 2.1 oben).

Im Falle eines unterjährigen Wechsels des anspruchsberechtigten Kantons (gemäss den Regeln in Ziffer 2.1) ist jeder Kanton nur für die Dauer der jeweiligen Anspruchsberechtigung zuständig. Dies gilt unabhängig davon, ob alle der im betreffenden Steuerjahr anspruchsberechtigten Kantone das Verfah- ren zur Neuberechnung der Quellensteuer anwenden. Führt einer der betroffenen Kantone gemäss kantonaler Praxis anstelle der Neuberechnung der Quellensteuer eine NOV durch, wird die NOV nur für die Dauer der Anspruchsberechtigung im entsprechenden Kanton vorgenommen (unterjährig nach dem pro rata Prinzip). Hat die quellensteuerpflichtige Person nur eine Neuberechnung der Quellen- steuer beantragt und keine zusätzlichen, im Quellensteuertarif nicht berücksichtigte Abzüge geltend gemacht, wird in den Folgejahren keine NOV von Amtes wegen durchgeführt. Allfällige an den im Zeit- punkt der Fälligkeit der Leistung anspruchsberechtigten Kanton abgelieferte Quellensteuern werden bei einem interkantonalen Wechsel der Steuerpflicht nicht an den neuen Kanton überwiesen.

Abbildung 3: Neuberechnung Quellensteuer - Verfahren kommt in allen Kantonen zur Anwendung

4 Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften als Schuldner der steuerbaren Leistung ist der Ort des Geschäfts- betriebes massgebend.

Kreisschreiben Nr. 35 6/21

Abbildung 4: Neuberechnung Quellensteuer - Verfahren kommt in einem Kanton nicht zur Anwendung

Der Anhang 1 dieses Kreisschreibens enthält eine Übersicht über das in den Kantonen anwendbare Korrekturverfahren.

Ist eine Person mit Ansässigkeit im Ausland bei mehreren Schuldnern der steuerbaren Leistung in der Schweiz tätig, die ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt (bei natürlichen Personen5) bzw. ihren Sitz, die tatsächliche Verwaltung oder eine Betriebsstätte (bei juristischen Personen) in unter- schiedlichen Kantonen haben, führt jeder anspruchsberechtigte Kanton eine separate Neuberechnung der Quellensteuer durch. Dabei werden die im jeweiligen Kanton steuerpflichtigen Bruttoleistungen berücksichtigt, wobei für die Ermittlung des satzbestimmenden Bruttolohns die Ziffern 6.4 und 7.3.2 KS 45 ESTV gelten.

3. Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel zwischen ordentlicher Veranlagung und

Besteuerung an der Quelle

3.1. Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel in die ordentliche Veranlagung

Eine quellensteuerpflichtige Person mit Ansässigkeit in der Schweiz wird auf den ersten Tag des Fol- gemonats aus der Quellensteuerpflicht entlassen, wenn sie

Die ordentliche Veranlagung erfolgt für die gesamte Steuerperiode, in welcher der Wechsel von der Quellensteuerpflicht zur ordentlichen Veranlagung stattgefunden hat. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich für die gesamte Steuerperiode nach den Regeln der ordentlichen Veranlagung, d.h. es gilt das Stichtagsprinzip (vgl. Art. 4b Abs. 1 StHG). Allfällige bereits abgelieferte Quellensteuern werden an den für die ordentliche Veranlagung zuständigen Kanton überwiesen und zinslos angerechnet.

5 Bei Kollektiv- und Kommanditgesellschaften als Schuldner der steuerbaren Leistung ist der Ort des Geschäfts- betriebes massgebend.

Kreisschreiben Nr. 35 7/21

Abbildung 5: Wechsel in die ordentliche Veranlagung

Eine Person mit Ansässigkeit im Ausland, die für einen Leistungsschuldner mit Sitz im Ausland in der Schweiz tätig ist, unterliegt für die in der Schweiz steuerpflichtigen Lohnbestandteile der ordentlichen Veranlagung (Art. 4 QStV). Eine Besteuerung an der Quelle hat nur zu erfolgen, wenn diese Leistun- gen von einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz getragen werden oder wenn ein Personalverleih aus dem Ausland (vgl. Ziffer 2.2.2 KS 45 ESTV) oder eine faktische Arbeitgeberschaft (vgl. Ziffer 2.2.3 KS 45 ESTV) in der Schweiz gegeben ist. Die ordentliche Veranlagung erfolgt aus- schliesslich für die Zeit, für welche die Person für einen ausländischen Leistungsschuldner in der Schweiz erwerbstätig ist und insoweit, als die Bestimmungen des anwendbaren Doppelbesteuerungs- abkommens das Besteuerungsrecht der Schweiz zuweisen. Zuständig ist derjenige Kanton, in wel- chem die Person Wochenaufenthalt hat oder sich zur Arbeitsleistung überwiegend aufhält. Wechselt die Person zu einem Arbeitgeber mit Sitz, Betriebsstätte oder festen Einrichtung in der Schweiz, unter- liegt sie ab diesem Zeitpunkt der Besteuerung an der Quelle. Allfällige an einen anderen Kanton abge- lieferte Quellensteuern werden nicht an den Kanton überwiesen, in welchem die ordentliche Veranla- gung durchgeführt wurde.

3.2. Örtliche Zuständigkeit bei einem Wechsel zur Besteuerung an der Quelle

Eine bisher ordentlich besteuerte Person wird wiederum dem Quellensteuerabzug unterstellt,

  • wenn ihr die Niederlassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht entzogen wird (Art. 13 Abs. 2 QStV);

  • bei tatsächlicher oder rechtlicher Trennung bzw. Scheidung von einer Person, welche die Nieder- lassungsbewilligung oder das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Art. 13 Abs. 2 QStV);

  • bei Tod des Ehegatten, welcher im Besitz der Niederlassungsbewilligung oder des Schweizer Bür- gerrechts war;

  • wenn nach dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters erneut eine unselbstständige Erwerbstä- tigkeit aufgenommen wird;

  • wenn sie nur noch eine Teil-Invalidenrente oder gar keine Invalidenrente mehr erhält und erneut eine unselbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt.

Der Wechsel zur Besteuerung an der Quelle findet in den obgenannten Fällen nur statt, wenn kein an- derer Grund für eine ordentliche Veranlagung gemäss Ziffer 3.1 oben gegeben ist. Die Besteuerung an der Quelle erfolgt ab dem Folgemonat nach Eintritt des Ereignisses, das zum Wechsel zur Besteue- rung an der Quelle geführt hat.

Bei einem Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Besteuerung an der Quelle wird die steuer- pflichtige Person für die gesamte Steuerperiode, in welcher der Wechsel stattgefunden hat, einer NOV unterworfen (Art. 13 Abs. 1 QStV). Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den Regeln der NOV (vgl. Ziffer 2.2 oben), d.h. es gilt das Stichtagsprinzip. Allfällige bereits abgezogene Quellensteuern werden an den für die NOV zuständigen Kanton überwiesen und angerechnet.

Kreisschreiben Nr. 35 8/21

Abbildung 6: Wechsel zur Besteuerung an der Quelle

Verstirbt ein Ehegatte und wird der überlebende Ehegatte ab dem Folgemonat wieder dem Quellen- steuerabzug unterstellt, werden beide Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam ordentlich besteuert. Zuständig ist der Kanton, in welchem die Ehegatten am Todestag steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatten. Der überlebende Ehegatte wird ab dem auf den Todestag folgenden Tag unterjährig nachträglich ordentlich veranlagt. Die örtliche Zuständigkeit für die unterjährige NOV richtet sich nach den Regeln der NOV (vgl. Ziffer 2.2 oben). Allfällige bereits abgezogene Quellensteuern werden an den für die NOV zuständigen Kanton überwiesen und angerechnet.

4. Örtliche Zuständigkeit bei Änderungen im Umfang der Steuerpflicht

Unterliegt eine Person in der Schweiz zunächst einer beschränkten und anschliessend einer unbe- schränkten Steuerpflicht oder umgekehrt, wird die Zuständigkeit für die Dauer jeder Steuerpflicht sepa- rat festgelegt. Eine Änderung im Umfang der Steuerpflicht gilt im Zusammenhang mit der Besteuerung an der Quelle als Ende der einen und Begründung der anderen Steuerpflicht. Für Konstellationen mit mehreren wirtschaftlichen Anknüpfungspunkten in der Schweiz wird auf die weiteren Kreisschreiben der Schweizerischen Steuerkonferenz zur interkantonalen Steuerausscheidung verwiesen (vgl. insbe- sondere Kreisschreiben 18 vom 27.11.2001 über die interkantonale Ausscheidung bei Änderungen der Steuerpflicht während der Steuerperiode im System der einjährigen Postnumerandobesteuerung mit Gegenwartsbemessung).

4.1. Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht und

fortgesetzter Besteuerung an der Quelle

Ist eine Person mit Ansässigkeit im Ausland aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz zunächst beschränkt steuerpflichtig und verlegt sie ihre Ansässigkeit im Laufe des Steuerjah- res in die Schweiz – und unterliegt für ihr Erwerbseinkommen weiterhin der Besteuerung an der Quel- le – gilt Folgendes:

  • Für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht unterliegt die Person dem Quellensteuerabzug ge- mäss der Zuständigkeitsregelung von Ziffer 2.1 (pro rata temporis). Insbesondere sind die Quel- lensteuern erst ab dem Folgemonat mit der Steuerbehörde des neu anspruchsberechtigten Wohnsitzkantons abzurechnen. Die quellensteuerpflichtige Person kann bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine NOV beantragen (Art. 35a StHG). Sind die Voraussetzungen erfüllt (bspw. Quasi-Ansässigkeit), nimmt die zuständige Steuerbehörde (vgl. Ziffer 2.2 oben) eine unterjährige NOV für die Dauer der beschränkten Steuerpflicht vor. Allfällige für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht bereits bezahlte Quellensteuern werden an den am Ende der beschränkten Steuerpflicht zuständigen Kanton überwiesen und zinslos an den in der unterjährigen NOV festgesetzten Steuerbetrag angerechnet.

Kreisschreiben Nr. 35 9/21

  • Für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt die Person weiterhin dem Quellensteuer- abzug gemäss Zuständigkeitsregelung von Ziffer 2.1 (pro rata temporis). Weiter ist zu unter- scheiden, ob es sich um einen Fall mit obligatorischer NOV (Art. 33a StHG) handelt oder nicht.

Abbildung 7: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung

o Handelt es sich um einen Fall mit obligatorischer NOV (Art. 33a StHG und Art. 9 QStV), nimmt die zuständige Steuerbehörde des Kantons, in welchem die quellensteuerpflichtige Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht ansässig ist, ab der Verlegung der Ansässigkeit in die Schweiz eine unterjährige obligatorische NOV vor (massgebend ist das genaue Zuzu- gsdatum). Allfällige für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bereits bezahlte Quellen- steuern sind an den am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht zuständigen Kanton zu überweisen und werden zinslos an den in der unterjährigen NOV festgesetzten Steuerbetrag angerechnet.

o Sind die Voraussetzungen einer obligatorischen NOV nicht erfüllt (vgl. Art. 33a StHG), kann die quellensteuerpflichtige Person bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine NOV beantragen (Art. 33b StHG). Die zuständige Steuerbehörde (vgl. Zif- fer 2.2) nimmt eine unterjährige NOV ab der Verlegung der Ansässigkeit in die Schweiz vor (massgebend ist das genaue Zuzugsdatum). Allfällige für die Zeit der unbeschränkten Steuer- pflicht bereits bezahlte Quellensteuern sind an den am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht zuständigen Kanton zu überweisen und werden zinslos an den in der NOV fest- gesetzten Steuerbetrag angerechnet.

Abbildung 8: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung

Kreisschreiben Nr. 35 10/21

Abbildung 9: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung und Umzug innerhalb der Schweiz

  • Ist die Person im gleichen Kanton zunächst beschränkt und anschliessend unbeschränkt steuer- pflichtig, gelten die vorgenannten Prinzipien ebenfalls. Es bleibt dem Kanton vorbehalten, unter Berücksichtigung der Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung eine ganzjährige NOV durchzuführen, sofern die Voraussetzungen für eine NOV für die Zeit der beschränkten Steuer- pflicht erfüllt sind (bspw. Quasi-Ansässigkeit, Art. 35a StHG).

Abbildung 10: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung - im gleichen Kanton

4.2. Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht und

Übertritt in die ordentliche Veranlagung

Ist eine Person mit Ansässigkeit im Ausland aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz zunächst beschränkt steuerpflichtig und verlegt sie ihre Ansässigkeit im Laufe des Steuerjah- res in die Schweiz – und unterliegt ab diesem Zeitpunkt in der Schweiz der ordentlichen Veranlagung (bspw. aufgrund Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung) – gilt Folgen- des:

  • Für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht unterliegt die Person dem Quellensteuerabzug ge- mäss der Zuständigkeitsregelung von Ziffer 2.1 (pro rata temporis). Der Schuldner der steuerba- ren Leistung hat ab dem Folgemonat (massgebend ist das Zuzugsdatum) keine Quellensteuern

Kreisschreiben Nr. 35 11/21

mehr abzurechnen. Die quellensteuerpflichtige Person kann bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine NOV beantragen (Art. 35a StHG). Sind die Vorausset- zungen erfüllt (bspw. Quasi-Ansässigkeit), nimmt die zuständige Steuerbehörde (vgl. Ziffer 2.2 oben) eine unterjährige NOV für die Dauer der beschränkten Steuerpflicht vor. Allfällige für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht bereits bezahlte Quellensteuern werden an den am Ende der beschränkten Steuerpflicht zuständigen Kanton überwiesen und zinslos an den in der NOV fest- gesetzten Steuerbetrag angerechnet.

  • Für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt die Person in der Schweiz der ordentli- chen Veranlagung. Der Kanton, in welchem die Person am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, nimmt eine unterjährige ordentliche Veranlagung ab dem Zuzug in die Schweiz vor (Art. 4b Abs. 1 StHG). Allfällige für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bereits bezahlte Quellensteuern werden an den am Ende der un- beschränkten Steuerpflicht zuständigen Kanton überwiesen und zinslos an den in der OV festge- setzten Steuerbetrag angerechnet.

Abbildung 11: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit Übertritt in die ordentliche Veranlagung

  • Ist die Person im gleichen Kanton zunächst beschränkt und anschliessend unbeschränkt steuer- pflichtig, gelten die vorgenannten Prinzipien ebenfalls. Es bleibt dem Kanton vorbehalten, unter Berücksichtigung der Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung eine ganzjährige or- dentliche Veranlagung durchzuführen, sofern die Voraussetzungen für eine NOV für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht erfüllt sind (bspw. Quasi-Ansässigkeit, Art. 35a StHG).

Abbildung 12: Wechsel von beschränkter zu unbeschränkter Steuerpflicht mit Übertritt in die ordentliche Veranlagung - im gleichen Kanton

Kreisschreiben Nr. 35 12/21

4.3. Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht und

fortgesetzter Besteuerung an der Quelle

Ist eine Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zunächst unbeschränkt steuerpflichtig – und unterliegt für ihr Erwerbseinkommen der Besteuerung an der Quelle – und verlegt sie ihre Ansässigkeit im Laufe der Steuerperiode ins Ausland, begründet aber weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, gilt Folgendes:

  • Für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt die Person dem Quellensteuerabzug ge- mäss Zuständigkeitsregelung von Ziffer 2.1 (pro rata temporis). Weiter ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Fall mit obligatorischer NOV (Art. 33a StHG) handelt oder nicht.

Abbildung 13: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht ohne nachträgliche ordentliche Veranlagung

o Handelt es sich um einen Fall mit obligatorischer NOV (Art. 33a StHG und Art. 9 QStV), nimmt die zuständige Steuerbehörde des Kantons, in welchem die quellensteuerpflichtige Person am Ende der unbeschränkten Steuerpflicht ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, bis zur Verlegung der Ansässigkeit ins Ausland eine unterjährige NOV vor (massgebend ist das genaue Wegzugsdatum). Allfällige für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht bereits bezahlte Quellensteuern sind an den am Ende der unbeschränkten Steuerpflicht zuständigen Kanton zu überweisen und werden zinslos an den in der unterjährigen NOV festgesetzten Steuerbetrag angerechnet.

o Sind die Voraussetzungen einer obligatorischen NOV nicht erfüllt (vgl. Art. 33a StHG), kann die quellensteuerpflichtige Person bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine NOV beantragen (Art. 33b StHG). Die zuständige Steuerbehörde (vgl. Zif- fer 2.2) nimmt eine unterjährige NOV bis zur Verlegung der Ansässigkeit ins Ausland vor (massgebend ist das genaue Wegzugsdatum). Allfällige für die Zeit der unbeschränkten Steu- erpflicht bereits bezahlte Quellensteuern sind an den am Ende der unbeschränkten Steuer- pflicht zuständigen Kanton zu überweisen und werden zinslos an den in der NOV festgesetz- ten Steuerbetrag angerechnet.

Abbildung 14: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung

Kreisschreiben Nr. 35 13/21

  • Für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht unterliegt die Person dem Quellensteuerabzug ge- mäss der Zuständigkeitsregelung von Ziffer 2.1 (pro rata temporis). Insbesondere sind die Quel- lensteuern erst ab dem Folgemonat mit der Steuerbehörde des neu anspruchsberechtigten Kan- tons abzurechnen. Die quellensteuerpflichtige Person kann bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine NOV beantragen (Art. 35a StHG). Sind die Voraussetzun- gen erfüllt (bspw. Quasi-Ansässigkeit), nimmt die zuständige Steuerbehörde (vgl. Ziffer 2.2 oben) eine unterjährige NOV für die Dauer der beschränkten Steuerpflicht vor. Allfällige für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht bereits bezahlte Quellensteuern werden an den am Ende der be- schränkten Steuerpflicht zuständigen Kanton überwiesen und zinslos an den in der NOV festge- setzten Steuerbetrag angerechnet.

  • Ist die Person im gleichen Kanton zunächst unbeschränkt und anschliessend beschränkt steuer- pflichtig, gelten die vorgenannten Prinzipien ebenfalls. Es bleibt dem Kanton vorbehalten, unter Berücksichtigung der Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung eine ganzjährige NOV durchzuführen, sofern die Voraussetzungen für eine NOV für die Zeit der beschränkten Steuer- pflicht erfüllt sind (bspw. Quasi-Ansässigkeit, Art. 35a StHG).

Abbildung 15: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht mit nachträglicher ordentlicher Veranlagung - im gleichen Kanton

4.4. Örtliche Zuständigkeit bei Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht und

Rückfall zur Besteuerung an der Quelle

Ist eine Person mit Ansässigkeit in der Schweiz zunächst unbeschränkt steuerpflichtig – und unterliegt der ordentlichen Veranlagung (bspw. aufgrund Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlas- sungsbewilligung) – und verlegt sie ihre Ansässigkeit im Laufe der Steuerperiode ins Ausland, begrün- det aber weiterhin eine beschränkte Steuerpflicht aufgrund einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz, gilt Folgendes:

  • Für die Zeit der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt die Person in der Schweiz der ordentli- chen Veranlagung. Der Kanton, in welchem die Person am Ende der unbeschränkten Steuer- pflicht steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, nimmt eine unterjährige ordentliche Veran- lagung bis zum Wegzug aus der Schweiz vor (Art. 4b Abs. 1 StHG).

  • Für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht unterliegt die Person dem Quellensteuerabzug ge- mäss der Zuständigkeitsregelung von Ziffer 2.1 (pro rata temporis). Der Schuldner der steuerba- ren Leistung hat ab dem Tag nach dem Wegzugsdatum die Quellensteuern mit der Steuerbehör- de des zuständigen Kantons abzurechnen. Die quellensteuerpflichtige Person kann bis 31. März

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des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine NOV beantragen (Art. 35a StHG). Sind die Voraussetzungen erfüllt (bspw. Quasi-Ansässigkeit), nimmt die zuständige Steuerbehör- de (vgl. Ziffer 2.2 oben) eine unterjährige NOV für die Dauer der beschränkten Steuerpflicht vor. Allfällige für die Zeit der beschränkten Steuerpflicht bereits bezahlte Quellensteuern werden an den am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht zuständigen Kanton überwiesen und zins- los an den in der NOV festgesetzten Steuerbetrag angerechnet.

Abbildung 16: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht mit Rückfall zur Besteuerung an der Quelle

  • Ist die Person im gleichen Kanton zunächst unbeschränkt und anschliessend beschränkt steuer- pflichtig, gelten die vorgenannten Prinzipien ebenfalls. Es bleibt dem Kanton vorbehalten, unter Berücksichtigung der Grundsätze der internationalen Steuerausscheidung eine ganzjährige NOV durchzuführen, sofern die Voraussetzungen für eine NOV für die Zeit der beschränkten Steuer- pflicht erfüllt sind (bspw. Quasi-Ansässigkeit, Art. 35a StHG).

Abbildung 17: Wechsel von unbeschränkter zu beschränkter Steuerpflicht mit Rückfall zur Besteuerung an der Quelle - im gleichen Kanton

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5. Zusammenarbeit zwischen den Kantonen

5.1. Einreichung von Quellensteuerabrechnungen bei einer unzuständigen Steuerbehörde

Die Schuldner der steuerbaren Leistung haben die Quellensteuern mit dem zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung anspruchsberechtigten Kanton (vgl. Ziffer 2.1. oben) und nach dessen Tarifen direkt abzu- rechnen (Art. 38 Abs. 1 bis 3 StHG, vgl. auch Ziffer 9.5 KS 45 ESTV). Verlegt eine quellensteuerpflich- tige Person ihren Wohnsitz oder ihren Wochenaufenthalt in einen anderen Kanton, ist die Quellensteu- erabrechnung ab dem Folgemonat bei der Steuerbehörde des neu anspruchsberechtigten Kantons einzureichen. Das gleiche gilt, wenn eine im Ausland ansässige quellensteuerpflichtige Person zu ei- nem Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz oder Betriebsstätte in einem anderen Kanton wech- selt oder wenn der Schuldner der steuerbaren Leistung einer im Ausland ansässigen quellensteuerpflichti- gen Person den Sitz bzw. die Betriebsstätte in einen anderen Kanton verlegt.

Reicht ein Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerabrechnung bei einer unzuständigen Steuerbehörde ein, weist diese die Quellensteuerabrechnung betreffend diejenigen abgerechneten quellensteuerpflichtigen Personen, die in einem anderen Kanton steuerpflichtig sind, an den Schuldner der steuerbaren Leistung zurück. Damit die Pflicht der Schuldner der steuerbaren Leistung zur direkten Abrechnung mit dem zuständigen Kanton nicht umgangen werden kann, werden falsch eingereichte Quellensteuerabrechnungen nicht von den Steuerbehörden an den zuständigen Kanton weitergeleitet. Allfällige bereits an den falschen Kanton abgelieferte Quellensteuern werden dem Schuldner der steu- erbaren Leistung zinslos zurückerstattet.

5.2. Weiterleitung von Anträgen auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) sowie auf

Erlass einer anfechtbaren Verfügung

Reicht eine quellensteuerpflichtige Person einen Antrag auf NOV bei einer unzuständigen Steuerbe- hörde ein, leitet diese die Unterlagen an die Steuerbehörde des zuständigen Kantons unter Angabe des Einreichedatums (bspw. Poststempel) weiter. Dies gilt auch, wenn die quellensteuerpflichtige Per- son einen Antrag auf NOV für das ganze Jahr bei der am Ende der Steuerperiode oder der Steuer- pflicht zuständigen Steuerbehörde einreicht, aufgrund eines Wechsels im Umfang der Steuerpflicht für einen Teil der Steuerperiode jedoch ein anderer Kanton zuständig war (vgl. Ziffer 4 oben). In diesem Fall muss sich aus dem Antrag auf NOV explizit oder sinngemäss ergeben, dass die quellensteuer- pflichtige Person für die ganze Steuerperiode eine NOV beantragen will. Kann die zuständige Steuer- behörde anhand der Unterlagen nicht ermittelt werden, wird der Antrag auf NOV an die quellensteuer- pflichtige Person retourniert mit der Bitte, den Antrag bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen und gegebenenfalls die Zeitspanne anzugeben, für welche die NOV beantragt wird.

Ein Antrag auf NOV ist anzunehmen, wenn eine quellensteuerpflichtige Person die Steuererklärung für eine unterjährige NOV bis 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres einreicht und dabei Kosten geltend macht, die ausserhalb der Dauer der unterjährigen NOV angefallen sind (bspw. vor oder nach einer Ansässigkeitsverlegung in die Schweiz oder ins Ausland).

Reicht eine quellensteuerpflichtige Person einen Antrag auf anfechtbare Verfügung über Bestand und Umfang der Quellensteuerpflicht nur in einem der im betreffenden Steuerjahr anspruchsberechtigten Kantonen ein, leitet dieser das Anliegen an den bzw. die übrigen Kantone weiter unter Angabe des Einreichedatums (Poststempel). Die vorstehenden Ausführungen gelten im Übrigen sinngemäss.

5.3. Wegzugsmeldung bei interkantonalem Wohnsitzwechsel von quellensteuerpflichtigen

Personen

Verlegt eine quellensteuerpflichtige Person innerhalb der Schweiz ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt bzw. ihren Wochenaufenthalt von einem Kanton in einen anderen, übermittelt der Wegzugskanton dem Zuzugskanton eine Wegzugsmeldung. Diese Meldung soll insbesondere folgen- de Informationen beinhalten:

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  • Stammdaten der quellensteuerpflichtigen Person (SV-Nr., Name, Vorname/n, Geburtsdatum und Konfession [falls vorhanden]),

  • Stammdaten des Ehegatten (SV-Nr., Name, Vorname/n, Geburtsdatum und Konfession),

  • Wegzugsdatum,

  • Status der quellensteuerpflichtigen Person: o Ansässigkeit im Ausland (ja/nein), o Wochenaufenthalter (ja/nein), o Grenzgänger im Sinne eines Steuerabkommens (ja/nein),

  • Bisherige Schuldner der steuerbaren Leistung (UID-Nr., Name bzw. Firma und Adresse der letz- ten aktiven Arbeitgeber),

  • Letztgültiger Tarifcode im Wegzugszeitpunkt,

  • NOV im Wegzugskanton (ja/nein, Steuerfaktoren, Ermessensveranlagung ja/nein),

  • Zuzug vom Ausland oder von einem anderen Kanton im Wegzugsjahr (ja/nein, Datum, Land/Kanton),

  • Wechsel von der Quellensteuer zur ordentlichen Veranlagung im Wegzugsjahr (ja/nein, Grund, Datum),

  • Wechsel von der ordentlichen Veranlagung zur Quellensteuer im Wegzugsjahr (ja/nein, Grund, Datum).

Die Kantone streben an, bis Ende Jahr 2022 eine automatisierte Wegzugsmeldung umzusetzen, wel- che direkt durch die Mutation des Wegzuges einer Person generiert und elektronisch an den Zuzu- gskanton übermittelt wird.

5.4. Weiterleitung von Quellensteuern bei NOV

Wird bei einer quellensteuerpflichtigen Person eine NOV durchgeführt, hat der zuständige Kanton ge- gebenenfalls Anspruch auf allfällige in derselben Steuerperiode an andere Kantone überwiesene Quel- lensteuerbeträge (Art. 38a StHG). Die Quellensteuern werden von Amtes wegen oder auf Antrag des anderen Kantons (s. Antragsformular im Anhang 2) an die zuständige Steuerbehörde überwiesen und zinslos angerechnet. Zu viel bezogene Steuern werden der quellensteuerpflichtigen Person zurücker- stattet, zu wenig bezogene Steuern bei der quellensteuerpflichtigen Person nachgefordert.

Die Übermittlung der Quellensteuerbeträge erfolgt mindestens quartalsweise (jeweils per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember) im Rahmen des interkantonalen Abrechnungsverfahrens (IKV). Eine interkantonale Abrechnung muss die folgenden Informationen enthalten:

  • Übersicht mit den Totalen pro Steuerjahr (Quellensteuer brutto, Bezugsprovision, Quellensteuer netto, Teilzahlungen, Abschreibungen, Saldo),

  • Detailabrechnung pro Abrechnungsperiode: o Stammdaten der quellensteuerpflichtigen Person (SV-Nr., Name, Vorname/n, Geburtsdatum und Adresse), o Abrechnungsdetails pro quellensteuerpflichtige Person (Gemeinde, Periode von/bis, Ein- tritt/Austritt, Bruttolohn, satzbestimmender Lohn, Tarifcode, Quellensteuer brutto, Bezugspro- vision, Quellensteuer netto, Teilzahlungen, Abschreibungen, Saldo pro Periode, Saldo Total pro quellensteuerpflichtige Person).

Der Anhang 3 dieses Kreisschreibens enthält ein Musterformular für die interkantonale Quellensteuer- Abrechnung.

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6. Inkrafttreten

Dieses Kreisschreiben ersetzt das Kreisschreiben Nr.14 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom

6. Juli 2001.

Es tritt am 1. Januar 2021 in Kraft und gilt für sämtliche ab diesem Datum fällig werdenden steuerbaren Leistungen.

Kreisschreiben Nr. 35

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Anhang 1: Übersicht über das in den Kantonen anwendbare Korrekturverfahren

Kanton

Korrektur mit Neuberechnung im

Quellensteuer-Verfahren

Korrektur mit nachträglicher

ordentlicher Veranlagung (NOV)

Aargau

X

Appenzell Ausserrhoden X

Appenzell Innerrhoden X

Basel-Land

X

Basel-Stadt

X

Bern

X (Grundsatz)

Einzelfallweise in bestimmten

Konstellationen

Freiburg

X

Genf

X

Glarus

X

Graubünden

X

Jura

X

Luzern

X

Neuenburg

X

Nidwalden

X

Obwalden

X

Sankt Gallen

X

Schaffhausen

X

Schwyz

X (Grundsatz)

Einzelfallweise in bestimmten

Konstellationen

Solothurn

X

Tessin

X

Thurgau

X

Uri

X

Waadt

X

Wallis

X

Zug

X

Zürich

X (Grundsatz)

Einzelfallweise in bestimmten

Konstellationen

Kreisschreiben Nr. 35 19/21

Anhang 2: Formular für die Einforderung abgerechneter Quellensteuern

Kreisschreiben Nr. 35 20/21

Anhang 3: Musterformular interkantonale Quellensteuer-Abrechnung

Kreisschreiben Nr. 35 21/21