§ 177 Nr. 1: Verwirkung

01.01.2024

Verwirkung

1. Allgemeines

Die zeitliche Befristung für die Einleitung des Nachsteuerverfahrens und die Festsetzung der Nachsteuer ist als Verwirkung ausgestaltet. Dies bedeutet, dass das Recht, das Nachsteuerverfahren durchzuführen, allein aufgrund des Zeitablaufs seit der massgebenden Steuerperiode verwirkt.

Besonderes Merkmal der Verwirkung ist, dass diese nicht durch ganz bestimmte Handlungen unterbrochen und verlängert werden kann. Die Verwirkungsfristen sind allein vom Zeitablauf abhängig.

2.Verwirkungstabelle

Einleitung im Jahr

Steuerperioden / Steuerjahre

Verwirkung der Steuerfestsetzung

2016

2006 ff.

2021

2017

2007 ff.

2022

2018

2008 ff.

2023

3. Stichtag bei juristischen Personen

Massgebender Stichtag für die Beachtung der Verwirkungsfristen ist jeweils der letzte Tag des in Frage stehenden Geschäftsjahres (= Steuerperiode nach § 96 Abs. 2 StG).