Merkblatt vom 28.01.2013
Dienststelle Steuern
Besteuerung landwirtschaftlicher Grundstücke in der Bauzone Umsetzung Bundesgerichtsentscheid - Praxis Kanton Luzern Ausgangslage Im Entscheid 2C_11/2011 vom 02.12.2011 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Ausnahmeregelung DBG 18 IV begrenzt werden muss. Sie soll nur Grundstücke betreffen, welche dem Geltungsbereich des bäuerlichen Bodenrechts (BGBB) unterliegen. Wertzuwachsgewinne von Grundstücken des Geschäftsvermögens ausserhalb des BGBB unterliegen der Einkommenssteuer. Der Entscheid führt zu einer bedeutenden Praxisänderung, welche verschiedene Bereiche des Steuerrechts betreffen. Der Kanton Lu- zern wird den Bundesgerichtsentscheid wie folgt umsetzen.
Begriffsbestimmung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke für die Einkommenssteuer Das Steuerrecht richtet sich bei der Definition der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke grundsätzlich nach den Kriterien des BGBB. Solange ein Grundstück dem Geltungsbereich des BGBB unterworfen ist, gilt es aus steuerlicher Sicht als landwirtschaftli- ches Grundstück. Eine tatsächliche landwirtschaftliche Nutzung eines nicht dem BGBB unterliegenden Grundstückes des Geschäftsvermögens ist für die Anwendung des Steuerprivilegs nach DBG 18 IV und StG 25 IV nicht relevant.
Einkommenssteuer Die Bestimmungen DBG 18 IV und StG 25 IV finden nur auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke Anwendung. Kapitalgewin- ne werden bei nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken des Geschäftsvermögens mit der Einkommenssteuer (DBG und StG) er- fasst. Diese Kapitalgewinne sind ebenfalls Bemessungsgrundlage der Beiträge an die AHV. Ob es sich im Zeitpunkt der steuerlichen Realisation um ein landwirtschaftliches oder nichtlandwirtschaftliches Grundstück handelt, ist aufgrund der gesamten Transaktion zu beurteilen. Insbesondere ist darauf abzustellen, ob die Preisgestaltung bei der Realisati- on auf einer landwirtschaftlichen (Erwerbspreis BGBB 66) oder einer nichtlandwirtschaftlichen (zukünftige Nutzung innerhalb der Bauzone) Grundlage basiert. Ist der Baulandverkauf Teil der Liquidationshandlung bei Aufgabe der selbständigen Tätigkeit, wird der Kapitalgewinn mit der Einkommenssteuer erfasst.
Vermögenssteuer / Schatzung Als Vermögenssteuerwert gilt grundsätzlich der Katasterwert. Dieser wird aufgrund des Schatzungsgesetzes (SchG) ermittelt. SchG 14 hat einen eigenständigen Begriff der landwirtschaftlichen Grundstücke. Dort ist auch die landwirtschaftliche Nutzung rele- vant. Die Schatzung erfolgt in diesen Fällen weiterhin zum Ertragswert. Die Bewertung zum Ertragswert wird auch durch die For- mulierung "land- und forstwirtschaftlich genutzt" in StHG 14 II gestützt.
Aufwertung Eine Aufwertung in der Buchhaltung ist jederzeit möglich. Die Differenz zwischen Anlagewert und höherem landwirtschaftlichen Verkehrswert (BGBB 66 - Geschäftswert, welcher dem landwirtschaftlichen Unternehmen zukommt) unterliegt der Ausnahmerege- lung DBG 18 IV und StG 25 IV. Sie wird mit der Grundstückgewinnsteuer erfasst. Eine weitergehende Aufwertung - sofern handels- rechtlich zulässig - unterliegt der Einkommenssteuer.
Umzonung Die Umzonung und das dadurch mögliche Ausscheiden aus dem Geltungsbereich BGBB stellt keine Realisation dar. Für die steu- erliche Beurteilung ist somit der Zeitpunkt der Umzonung (bereits früher erfolgt oder zukünftig) nicht von Bedeutung.
Ersatzbeschaffung Die Ersatzbeschaffung ist nach wie vor anwendbar. Übertragene stille Reserven, welche der Einkommenssteuer unterliegen wür- den, sind beim Ersatzobjekt als kumulierte Abschreibungen zu erfassen.
Buchwertübernahme Die bisherige Praxis wird beibehalten.
Schenkung Bauland Es handelt sich um eine Privatentnahme, welche zum Verkehrswert mit der Einkommenssteuer abzurechnen ist.
Zeitliche Umsetzung Die neue Bundesgerichtspraxis wird auf alle offenen Veranlagungen angewandt.
Kontakt für Fragen Dienststelle Steuern des Kantons Luzern, Abteilung Selbständigerwerbende Renato Belchior, Abteilungsleiter, Telefon 041 228 56 63, renato.belchior@lu.ch
DM 9464096 / 28.01.2013/BR