Band 4: Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Teil 1 - Weisungen StG - Bewertung des unbeweglichen Vermögens § 48 ff.

01.01.2023 -1-

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Teil 1 -

Bewertung

Weisungen

des StG

unbeweglichen Vermögens § 48 ff.

Inhaltsverzeichnis

§ 48 ff.

Nr. 1

Rechtsgrundlagen

§ 48 ff.

Nr. 2

Bewertungsprozess

§ 48 ff.

Nr. 3

Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

§ 48 ff.

Nr. 4

Landwirtschaftliche Grundstücke

§ 48 ff.

Nr. 5

Verkehrswertschatzungen und Weiteres

§ 48 ff.

Nr. 6

Gebühren

§ 48 ff.

Nr. 7

Übergangsbestimmungen

§ 48 ff.

Nr. 8

Anhang

01.01.2023

-3-

Bewertung des unbeweglichen Teil 1 Vermögens

  • Weisungen § 48 ff.StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Teil 1 - Weisungen StG Sachregister

Sachregister

B

Baurechtsgrundstücke, § 48 ff. Nr. 3 Bewertungszyklus, § 48 ff. Nr. 2

E

Entwertungsfaktor, § 48 ff. Nr. 2

F

Fotovoltaikanlagen, § 48 ff. Nr. 3

G

Glossar für die Bewertung des unbeweglichen Vermögens, § 48 ff. Nr. 8 Golfplätze, § 48 ff. Nr. 3

K

Kapitalisierungszinssatz, § 48 ff. Nr. 3; § 48 ff. Nr. 2 Katasterwert, § 48 ff. Nr. 3 Katasterwertverteilung, § 48 ff. Nr. 5

L

Landwert, § 48 ff. Nr. 8; § 48 ff. Nr. 3

M

Mietwert, § 48 ff. Nr. 3 Mietwertansatz, § 48 ff. Nr. 2

R

Rechtsgrundlagen für die Bewertung des unbeweglichen Vermögens, § 48 ff. Nr. 1 Rechtsmittelverfahren für die Bewertung des unbeweglichen Vermögens, § 48 ff. Nr. 1

01.01.2023 -1-

Sachregister Teil 1 - Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

U

Unternutzung, § 48 ff. Nr. 3

Ü

Übernutzung, § 48 ff. Nr. 3

Z

Zeitbauwert, § 48 ff. Nr. 3

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 1

1. Rechtsgrundlagen

1.1 Steuergesetz

Die Gesetzesgrundlagen zur Immobilienbewertung befinden sich seit 1.1.2022 im Steuergesetz (SRL 620). Das Schatzungsgesetz, die Mietwert- und Schatzungsver- ordnung sowie die Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen wurden aufgehoben.

Die relevanten Bestimmungen des Steuergesetzes lauten seit 1.1.2022:

Steuergesetz (SRL Nr. 620) (StG)

vom 22.11.1999 (Stand 01.01.2022) Der Grosse Rat des Kantons Luzern nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 5. Februar 1999 beschliesst:

§ 28 Unbewegliches Vermögen 3 … * (Aufgehoben)

§ 48 Unbewegliches Vermögen 1 Das unbewegliche Vermögen wird nach dem Steuerwert besteuert. 2 Der Steuerwert entspricht

a. * 75 Prozent des Katasterwertes bei Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, welche die steuerpflichtige Person an ihrem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wenn der Katasterwert dem Verkehrswert entspricht; b. dem Katasterwert in den übrigen Fällen. 3 Sind im massgebenden Bemessungszeitpunkt (§ 55) Investitionen getätigt, für die noch kein Katasterwert vorliegt, sind diese mit ihrem vollen Wert zu berücksichtigen. Bei selbstbewohnten Liegenschaften im Sinn von Absatz 2a sind sie mit 75 Prozent ihres Wertes zu berücksichtigen. Steht eine landwirtschaftliche Ertragswertschatzung in Aussicht, sind die Investitionen mit einem Drittel ihres Wertes zu erfassen.*

§ 48a* Katasterwert* 1 Der Katasterwert der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke ist nach dem Ertragswert festzusetzen. Der Ertragswert ist nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften zu ermitteln.*

01.01.2023 -1-

§ 48 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

2 Der Katasterwert der übrigen Grundstücke entspricht dem Verkehrswert.*

§ 48b* Ermittlung des Katasterwertes und anderer Werte 1 Die Dienststelle Steuern des Kantons ermittelt den Katasterwert und informiert die Eigentümerinnen und Eigentümer über die Bewertung. 2 Sie besorgt ferner alle Aufgaben im Schatzungswesen, die nicht durch Gesetz oder Verordnung einer anderen Behörde oder Amtsstelle übertragen sind. Sie ermittelt namentlich

a. die nach dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) zu ermittelnden Grundstückwerte und Anrechnungswerte des Betriebsinventars, b. den für die Erbteilung massgebenden Anrechnungswert (Art. 617 und 618 ZGB). c. den durchschnittlichen Jahresertrag eines landwirtschaftlichen Gewerbes oder Grundstücks bei Bildung einer Ertragsgemeinderschaft (Art. 347 ZGB). d. den Verkehrswert des unbeweglichen Vermögens, sofern er von einer kantonalen Behörde verlangt wird, ausgeschlossen sind Fälle, in denen ein Enteignungsverfahren eingeleitet werden kann. 3 Auf die bundesrechtlichen Schatzungen finden die Vorschriften über die Ermitt- lung des Katasterwerts sinngemäss Anwendung, soweit das Bundesrecht nichts Abweichendes vorschreibt.

§ 48c* Anpassung des Katasterwertes 1 Der Katasterwert wird alle fünf Jahre neu ermittelt. 2 Bei Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse und bei Wegfall der Voraussetzungen für eine Ertrags- oder Verkehrswertschatzung wird der Katasterwert auf den Zeitpunkt der Änderung neu ermittelt. 3 Erweist sich ein Katasterwert wegen Nichtbeachtung wesentlicher Tatsachen oder infolge fehlerhafter Rechtsanwendung als unrichtig, wird er neu ermittelt. 4 Beträgt die Änderung des neu ermittelten Katasterwertes gegenüber dem bisherigen Katasterwert mehr als fünf Prozent und mehr als 25 000 Franken, tritt dieser an die Stelle des bisherigen Katasterwertes. 5 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die Einwohnergemeinden haben Änderungen der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse der Dienststelle Steuern kostenlos zu melden.

§ 48d* Mitwirkung bei der Ermittlung des Katasterwertes

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 1

1 Die Amtsstellen des Kantons und der Gemeinden haben der Dienststelle Steuern des Kantons auf Verlangen Einsicht in sachdienliche Unterlagen zu gewähren. Sie können vom Regierungsrat angewiesen werden, bestimmte von ihm bezeichnete Tatsachen von sich aus kostenlos zu melden. 2 Die Grundbuchämter melden der Dienststelle Steuern des Kantons kostenlos alle eingetragenen Handänderungen und Änderungen von Grundstückgrenzen sowie die Begründung und die Aufhebung von Baurechten, Stockwerkeigentum und selbständigem Miteigentum. 3 Die Nachführungsgeometerinnen und -geometer haben der Dienststelle Steuern des Kantons auf Kosten des Auftraggebers oder der Auftraggeberin ein Doppel der Mutationspläne unter Angabe der Kulturart und ihrer Masse zuzustellen. 4 Die Gebäudeversicherung Luzern stellt der Dienststelle Steuern des Kantons kostenlos die Unterlagen zur Ermittlung der Bauwerte zur Verfügung und meldet ihr die Neubauten und baulichen Veränderungen.

§ 48e* Anfechtung von Kataster- und Mietwerten 1 Der Katasterwert und der Mietwert gemäss § 28 können im Steuerveranlagungsver- fahren angefochten werden. 2 Ändert die Veranlagungsbehörde den Kataster- oder den Mietwert ab, informiert die Dienststelle Steuern des Kantons den Eigentümer oder die Eigentümerin nach Rechtskraft der Veranlagung über die neue Bewertung. 3 Soweit bundesrechtliche Schatzungen angefochten werden können, gelten die Bestimmungen über die Anfechtung von Veranlagungen sinngemäss. Einsprachebe- hörde ist die Dienststelle Steuern des Kantons.

§ 49a* Mitarbeiterbeteiligungen 1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 24b Absatz 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind angemessen zu berücksichtigen. 2 Mitarbeiterbeteiligungen nach den §§ 24b Absatz 3 und 24c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

4.3.11 Miet- und Katasterwerte*

§ 259d* 1 Die Miet- und Katasterwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zu einer Bewertung nach neuem Recht bestehen.

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§ 48 ff. Nr. 1 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

1.2 Steuerverordnung

Steuerverordnung (SRL Nr. 621)

§1 1 Massgebend für die Zurechnung eines Grundstücks bei einer Handänderung ist der Zeitpunkt des tatsächlichen Übergangs von Nutzen und Schaden, sofern der Eintrag ins Grundbuch (Tagebuch) vor diesem Datum liegt. 2 Ist der Übergang von Nutzen und Schaden auf einen vor dem Grundbucheintrag (Tagebuch) liegenden Zeitpunkt vereinbart, ist für die Zurechnung der Zeitpunkt des Grundbucheintrags (Tagebuch) massgebend.

1.3 Rechtsmittelverfahren

Die nach Steuergesetz festgesetzten Kataster- und Mietwerte werden den Grund- eigentümern und Grundeigentümerinnen schriftlich zur Kenntnisnahme ohne Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Eine allfällige Anfechtung der Werte kann über das jährliche ordentliche Veranlagungsverfahren erfolgen, indem gegen die Veranlagung Einsprache erhoben wird. In diesem Fall wird die Abteilung Immobilienbewertung von der Einsprachebehörde (Steuerkommission) eingeladen, die angefochtenen Werte zu überprüfen und zu beurteilen.

Ausnahme: Bei den landwirtschaftlichen Grundstücken kann die Belastungsgrenze mit Einsprache innert 30 Tagen bei der Abteilung Immobilienbewertung selbständig und von der Veranlagung unabhängig angefochten werden. Diese Möglichkeit ist gemäss dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) vorgesehen.

Ist kein Steuerveranlagungsverfahren vorgesehen (z.B. bei nicht steuerpflichtigen Personen wie gemeinnützigen Institutionen, Pensionskassen etc.), erübrigt sich ein Rechtsmittel. Stellen Dritte auf diese Werte ab (z.B. wenn eine Gemeinde die Kanalisationsanschlussgebühr auf Basis dieser Werte erhebt), sind diese Werte als Berechnungsgrundlage für die Gebühr mit dem dort vorgesehenen Rechtsmittel anzufechten. Die entsprechende Rechtsmittelbehörde kann nötigenfalls die Dienststelle Steuern für die Beurteilung von Einwänden gegen diese Werte hinzuziehen.

Kein Einspracherecht haben juristische Personen, ungeachtet dessen, ob diese steuerpflichtig sind oder nicht, ausser wenn in der Veranlagung der Katasterwert verwendet wird (z.B. Minimalsteuer). Die Bewertung der Immobilien von juristischen Personen hat Einfluss auf die Aktienbewertung. Gegen den Aktienwert können die an der juristischen Person beteiligten natürlichen Personen im Rahmen ihrer Steuerveranlagung Einsprache erheben.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 2

2. Bewertungsprozess

Ein Grundstück wird aus folgenden Gründen neu bewertet:

1. Die letzte Bewertung liegt mehr als fünf Jahre zurück.

2. Änderung der für die Bewertung massgebenden Parameter (generell oder

individuell).

3. Änderung der Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Schatzung nach

BGBB.

2.1 Bewertungszyklus

Alle fünf Jahre wird jedes Grundstück automatisch neu bewertet. Ändert sich der neu errechnete Katasterwert im Vergleich zum bisher gültigen um weniger als 5% und um weniger als CHF 25’000 bleibt der bisherige Wert gültig. Zudem wird aus verwaltungsökonomischen Gründen auf den Versand der Bewertung verzichtet.

2.2 Generelle Anpassung

Ein Fachgremium (bestehend aus Hauseigentümerverband, Mieterverband, Gebäu- deversicherung, Verband Luzerner Gemeinden, LUSTAT, externer Partner sowie Dienststelle Steuern) überprüft alle fünf Jahre die verwendeten Parameter (Landwer- te, Entwertungsfaktoren, Mietwertansätze, Kapitalisierungszinssätze, Pauschalen) und gibt eine Umsetzungsempfehlung ab. Die entsprechenden Änderungsanträge der der Bewertung zugrundeliegenden Parameter werden dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt.

Landwerte Alle fünf Jahre werden die festgesetzten Landwerte überprüft. Dies betrifft die Höhe der Landwerte sowie die Zuordnung der Grundstücke zu den Landwertzonen und Ausnützungsklassen.

Stellt eine Gemeinde ausserhalb des 5-Jahres-Zyklus stark veränderte Transak- tionspreise fest oder wurden raumplanerische Änderungen vorgenommen (z.B. Ein-, Um- oder Aufzonungen), kann die Gemeinde einen Antrag auf Änderung oder Aktualisierung der Landwerte in der ganzen Gemeinde oder für ein bestimmtes Gebiet stellen.

Entwertungsfaktor Die Höhe des Entwertungsfaktors und die maximale Entwertung werden periodisch im 5-Jahres-Zyklus überprüft. Eine allfällige Anpassung der Katasterschatzungen erfolgt im ordentlichen Schatzungszyklus.

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§ 48 ff. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Mietwertansatz Die Mietwertansätze werden ebenfalls periodisch im 5-Jahres-Zyklus überprüft.

Bei einer Änderung des Mietwertansatzes wird für alle betroffenen Grundstücke eine neue Katasterschatzung verschickt unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Bewertungsbestandteile (unabhängig einer allfälligen Wertänderung um weniger als 5% und weniger als CHF 25’000).

Kapitalisierungszinssatz Die Kapitalisierungszinssätze werden im 5-Jahres-Zyklus überprüft.

Pauschalen Pauschal festgelegte Werte (beispielsweise für Autoeinstellhallenplätze) werden periodisch im 5-Jahres-Zyklus überprüft und allenfalls angepasst.

Bei einer Änderung von pauschal festgelegten Werten (Mietwert und/oder Kataster- wert) wird für alle betroffenen Grundstücke eine neue Katasterschatzung verschickt (unabhängig einer allfälligen Wertänderung um weniger als 5% und weniger als CHF 25’000).

2.3 Individuelle Anpassung

Eine individuelle Anpassung erfolgt bei einer Änderung von Bewertungsbestandteilen, die das Grundstück betreffen bzw. bei einer Änderung der für die Bewertung massgebenden tatsächlichen Verhältnisse. Der neue Katastwert wird dabei auf das Datum der entsprechenden Änderung in Kraft gesetzt.

Gebäudeversicherungswert

  • Änderung des Gebäudeversicherungswertes -- Neubauten -- Abbruch eines Gebäudes -- Wertvermehrende Investitionen (infolge Um-, An-, Ausbauten) -- Anpassung des Versicherungswertes infolge Bauteuerung

  • Sanierung -- Anpassung der Entwertung aufgrund umfassender Sanierung

Grundstückfläche

  • Änderung der Fläche -- Teilung von Grundstücken -- Vereinigung von Grundstücken inkl. Güterzusammenlegung

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 2

-- Grenzverschiebungen -- Neuvermessung

  • Ein-, Aus– und Umzonungen

Grundbuchgeschäfte

  • Eigentumswechsel (Handänderung) -- Bei einem Eigentumswechsel wird für das Grundstück eine neue bzw. mit aktuellen Bewertungsbestandteilen erstellte Katasterschatzung unabhängig davon ob die Veränderung zur letzten gültigen Bewertung 5% bzw. CHF 25’000 übersteigt. -- Zudem kann der Katasterwert pauschal korrigiert werden, wenn der zum Zeitpunkt der Handänderung errechnete Katasterwert nicht mindestens 80 Prozent des Handänderungspreises erreicht oder wenn er den Handänderungspreis unter unabhängigen Dritten übersteigt.

  • Begründung, Änderung und Aufhebung von Stockwerkeigentum, selbstständigem Miteigentum, unselbstständigem Miteigentum und selbstständigen und dauernden Baurechten.

Mietertrag

  • Wesentliche Veränderung der Nettomieterträge

Mietwert (sofern festgesetzt für selbstgenutzten Anteil bei nach Ertragswert bewerteten Objekten)

  • Änderung der für die Festsetzung des Mietwerts massgebenden tatsächlichen Verhältnisse -- z.B. Umbau, Ausbau etc.

Nutzungsänderungen

  • Durch Umnutzung verursachte Änderung der Bewertungsmethode

  • Änderung der Voraussetzungen für eine landwirtschaftliche Schatzung nach BGBB -- Handänderungen zu einem nicht durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmten Erwerbspreis oder Anrechnungswert -- Aufgabe der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung -- Entlassung BGBB

Die Aufzählung der oben aufgeführten Gründe für eine individuelle Anpassung des Katasterwerts ist nicht abschliessend.

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§ 48 ff. Nr. 2 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 3

3. Nichtlandwirtschaftliche Grundstücke

3.1 Objektarten und Bewertungsmethode

Objektarten Realwert Ertragswert unbebaute Grundstücke X Einfamilienhäuser (EFH) X Zwei- und Dreifamilienhäuser X Stockwerkeigentum (StWE) X gemischte Wohn- und Geschäftshäuser bis 3 Einheiten X industriell und gewerblich genutzte Objekte X Mehrfamilienhäuser (MFH) ab 4 Wohneinheiten X Stockwerkeigentum (StWE) zu Geschäftszwecken X reine Geschäftshäuser X gemischte Wohn- und Geschäftshäuser ab 4 Einheiten X

3.2 Unbebaute Grundstücke

Für diese Objektart wird der Katasterwert mit dem Realwert bestimmt. Die Berechnung desselben erfolgt durch Multiplikation der Grundstücksgrösse mit dem Landwert pro m2 der zugeordneten Landwertzone. Für die Bestimmung des Landwerts wird die zulässige Nutzung gemäss Bau- und Zonenreglement herangezogen.

  • Ein- bis dreigeschossige Wohn- und Mischzonen: Landwert für Einfamilienhäuser

  • Wohn- und Mischzonen ab 4 Geschossen: Landwert für Stockwerkeigentum

  • Arbeits- und Gewerbezonen: Landwert für Gewerbe und Industrie

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§ 48 ff. Nr. 3

Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.3 Ein- bis Dreifamilienhäuser, Stockwerteigentum und

industriell und gewerblich genutzte Objekte

Für diese Objektarten wird der Katasterwert der Liegenschaft mit dem Realwert

bestimmt. Dieser setzt sich bei

überbauten Grundstücken aus dem Landwert und

dem Zeitbauwert zusammen.

Beispiel Ein- bis Dreifamilienhaus

Landwert

absoluter Landwert:

Grundstücksgrösse x Landwert pro m2 der zugeordneten Landwertzone

CHF 348’000 (z.B: 580 m2 x CHF 600)

Neubauwert

CHF 600’000 entspricht dem Versicherungswert der Gebäudeversicherung

des Kantons Luzern

- Entwertung

CHF

60’000 prozentuale Reduktion der Neubauwertsumme pro Jahr (z.B.

Gebäudealter 10 Jahre, 1% pro Jahr)

= Zeitbauwert

CHF 540’000

Katasterwert

CHF 888’000 Summe von Landwert und Zeitbauwert

Mietwert

CHF

34’140 Prozentualer Mietwertansatz vom Katasterwert

(3,84% Mietwertansatz vom Katasterwert)

Beispiel Stockwerkeigentum (StWE)

Landwert

absoluter Landwert:

Grundstücksgrösse x Landwert pro m2 der zugeordneten Landwertzone

CHF

888’000 (z.B: 800 m2 x CHF 1’100)

Neubauwert

CHF 2’000’000 entspricht dem Versicherungswert der Gebäudeversicherung

des Kantons Luzern

- Entwertung

CHF

200’000 prozentuale Reduktion der Neubauwertsumme pro Jahr (z.B.

Baujahr 2012; Bewertungsjahr 2022, 1% pro Jahr)

= Zeitbauwert

CHF 1’800’000

Realwert Stamm-

CHF 2’680’000 Summe von Landwert und Zeitbauwert des Stammgrundstücks

grundstück

Katasterwert

CHF

536’000 Anteil des Stockwerkgrundstücks am Stammgrundstück (z.B.

Stockwerkeigentum

200/1000)

Mietwert

CHF

23’045 Prozentualer Mietwertansatz vom Katasterwert (4,30%

Mietwertansatz vom Katasterwert)

3.3.1 Landwert

Die Zuteilung der Grundstücke in die Landwertzonen, die Ausnützungsklasse und

die dazu gehörenden

Landwerte pro m2 sind für die Öffentlichkeit im GIS in einer

interaktiven Karte frei zugänglich.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 3

3.3.1.1 Landwert unbebautes Grundstück

Bei unbebauten Grundstücken wird der Landwert für die zulässige Nutzung gemäss Bau- und Zonenreglement herangezogen.

  • Ein- bis dreigeschossige Wohn- und Mischzonen: Landwert für Einfamilienhäuser

  • Wohn- und Mischzonen ab 4 Geschossen: Landwert für Stockwerkeigentum

  • Arbeits- und Gewerbezonen: Landwert für Gewerbe und Industrie

Bei nicht überbaubaren Grundstücken (z.B. Umgebungsgrundstücke bei Überbauun- gen) kann der Landwert angemessen reduziert werden.

Solange kein nichtlandwirtschaftlicher Kaufpreis / Anrechnungswert bezahlt wurde, erhalten landwirtschaftlich genutzte Grundstücke in der Bauzone eine Bewertung im Bereich eines landwirtschaftlichen Verkehrswertes.

3.3.1.2 Landwert für Ein- bis Dreifamilienhäuser und

Stockwerkeigentum

Die nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke mit Wohnnutzung werden pro Gemeinde in zwei bis zehn Landwertzonen eingeteilt. Die Zuordnung der Grundstücke zur entsprechenden Landwertzone ist von der Qualität der Lage abhängig, wobei die Landwertzone 1 jeweils der besten Lage innerhalb der Gemeinde entspricht.

Für Grundstücke mit Ein- bis Dreifamilienhäusern wird pro Landwertzone pro Gemeinde ein Landwert festgelegt.

Beispiel Landwert Ein- bis Dreifamilienhäuser Landwert pro m2 CHF Gemeinde X Landwertzone 1 700 Landwertzone 2 600 usw.

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§ 48 ff. Nr. 3

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Für Grundstücke mit Stockwerkeigentum werden

pro Landwertzone je Gemeinde und

in Abhängigkeit der Ausnützungsklasse mehrere Landwerte festgesetzt.

Beispiel Landwert Stockwerkeigentum

Ausnützungs-

klasse

Landwert pro m2

CHF

Gemeinde X Landwertzone 1

0.25

750

Landwertzone 1

0.40

800

Landwertzone 1

0.60

850

Landwertzone 1

0.80

900

Landwertzone 1

1.00

950

Landwertzone 1

1.20

1’000

Landwertzone 2

0.25

650

Landwertzone 2

0.40

700

usw.

Bei der Festsetzung der Landwerte werden die

raumplanerischen (Dichteziffern)

und auch die örtlichen Gegebenheiten (via Landwertzonen) berücksichtigt. Der

resultierende Landwert berücksichtigt somit nur die theoretisch mögliche Ausnützung.

Weicht die tatsächliche Ausnützung von der raumplanerisch vorgesehenen in einem

grösseren Ausmass ab (Über- oder Unternutzung), so wird der Landwert pro m2 den

tatsächlichen Verhältnissen angepasst.

Bei übernutzten Grundstücken wird die fehlende Landfläche mit 2/3 des

Landwertes

dazugerechnet. Bei unternutzten Grundstücken

wird für die nicht benötigte Mehrfläche

ein tieferer Landwert pro m2 eingesetzt (i.d.R. 1/3 des Landwertes).

Ermittlung des massgebenden Landbedarfs

Landbedarf = (NNF / 0.95 bzw. 0.88)=

aGF

Ausnützung

AZ

NNF Nettonutzfläche

(beheizte Flächen mit mindestens 1.50 m Raumhöhe, welche sich objektiv zum Wohnen

und Arbeiten eignen, inkl. Abstellräume / Reduits)

aGF anrechenbare Geschossfläche

(NNF plus Innenwände, Treppenhaus bei STWE)

0.95 / 0.88 Umrechnungsfaktor NNF auf aGF

  • bei Ein- bis Dreifamilienhäusern beträgt der Umrechnungsfaktor 0.95 (NNF plus Innenwände)

  • bei Stockwerkeigentum beträgt der Umrechnungsfaktor 0.88 (NNF plus Innenwände und Treppenhaus)

Ausnützung Baurechtlich zulässiges Verhältnis zwischen aGF und Grundstücksfläche

(Überbauungsziffern (ÜZ) werden auf zulässige altrechtliche Ausnützung umgerechnet)

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01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen StG § 48 ff. Nr. 3

Feststellung Über- oder Unternutzung

Der Vergleich des errechneten Landbedarfs

mit der Grundstücksfläche zeigt, ob das

Grundstück optimal ausgenutzt, über- oder

unternutzt ist.

  • weicht der massgebende Landbedarf weniger als 20% von der Grundstücksfläche ab, gilt das Grundstück als optimal ausgenutzt.

  • entspricht der massgebende Landbedarf weniger als 80% der Grundstücksfläche, ist das Grundstück unternutzt.

  • entspricht der massgebende Landbedarf mehr als 120% der Grundstücksfläche, ist das Grundstück übernutzt.

Berechnung Landwert

  1. a) optimal ausgenutztes Grundstück

Optimale Ausnutzung (Landbedarf +/- 20% der Grundstücksfläche)

Grundstücksfläche x Landwert pro m2

  1. b) unternutztes Grundstück

Grundstück ist zu gross (Landbedarf weniger als 80% der Grundstücksfläche)

Landbedarf x Landwert pro m2

+

Fläche Unternutzung x Landwert pro m2 x 1/3

  1. c) übernutztes Grundstück

Grundstück ist zu klein (Landbedarf mehr als 120% der Grundstücksfläche)

Grundstücksfläche x Landwert pro m2

+ Fläche Übernutzung x Landwert pro m2 x 2/3

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§ 48 ff. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

  1. d) Visualisierung / Beispiele

Landbedarf +/- 20% der Grundstücksfläche

Grundstücksfläche = Landbedarf Fläche Unternutzung < 20% der Fläche Übernutzung < 20% der Grundstücksfläche Grundstücksfläche = optimal ausgenutzt = optimal ausgenutzt = optimal ausgenutzt

Landbedarf < 80% der Grundstücksfläche Landbedarf > 120% der Grundstücksfläche

Fläche Unternutzung > 20% der Grundstücksfläche Fläche Übernutzung > 20% der Grundstücksfläche = unternutzt = übernutzt

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 3

Unterscheidung Fläche Unternutzung und Landreserve

Fläche Unternutzung Als Fläche Unternutzung wird der Grundstücksteil eines unternutzten Grundstücks betrachtet, welcher nicht abgetrennt überbaut werden kann. Die unternutzte Fläche wird bei der Berechnung des Mietwerts berücksichtigt.

Landreserve Als Landreserve wird die Fläche eines unternutzten Grundstücks betrachtet, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des bereits überbauten Teils der Liegenschaft abgetrennt und überbaut werden könnte. Diese Landreserve ist separat und mit dem vollen Landwert der entsprechenden Landwertzone zu bewerten. Der Landwert der Landreserve wird bei der Berechnung des Mietwerts nicht berücksichtigt.

Landwert Stockwerkeigentum Bei Grundstücken mit Stockwerkeigentum werden für die Berechnung des massge- benden Landbedarfs bzw. einer allfälligen Landreserve die Nettonutzflächen aller Stockwerkeigentumseinheiten berücksichtigt.

3.3.1.3 Landwert industriell und gewerblich genutzte Objekte

Für industriell und gewerblich genutzte Grundstücke wird pro Gemeinde bzw. Grundbuchkreis ein Landwert festgesetzt.

Im Regelfall entspricht der massgebende Landbedarf der effektiven Grundstücks- fläche. Im Einzelfall kann eine allfällige Über- oder Unternutzung berücksichtigt werden.

3.3.1.4 Grundstücke ausserhalb Bauzonen

Grundstücke ausserhalb der Bauzonen sind ebenfalls einer Landwertzone mit entsprechendem Landwert zugewiesen.

Fehlt diese Zuweisung, wird der Landwert der nächstliegenden Landwertzone eingesetzt. Zur Ermittlung des massgebenden Landbedarfs wird ein angemessener Hofraum ausgeschieden.

3.3.2 Zeitbauwert

Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Entwertung.

Der Neubauwert entspricht im Regelfall dem Neubauwert der Gebäudeversicherung des Kantons Luzern (GVL). Als Neubauwert gelten die mittleren ortsüblichen

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§ 48 ff. Nr. 3

Weisungen StG

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Kosten, die für die

Erstellung gleichwertiger Bauten oder Anlagen zum Zeitpunkt des

massgebenden Bewertungsstichtages

erforderlich wären.

Der Entwertungsfaktor beträgt bei

Ein- bis Dreifamilienhäusern und Stockwerkeigen-

tum 1% pro Jahr des

Neubauwertes.

Die maximale Entwertung beträgt höchstens

30%.

Der Entwertungsfaktor beträgt bei

industriell und gewerblich genutzten Objekten 2%

pro Jahr. Die maximale Entwertung

beträgt höchstens 60%.

Der Entwertungsfaktor richtet sich bei Grundstücken mit gemischter Nutzung (Wohnen

und Gewerbe) nach der hauptsächlichen Nutzung.

Liegt im Einzelfall

der tatsächliche Zeitbauwert mind. 10% tiefer als der berechnete

Zeitbauwert gemäss den obigen Bestimmungen (z.B. bei sehr starker Abnutzung),

kann auf Antrag eine höhere Entwertung vorgenommen werden.

Entwertung nach Sanierung

Nach grossen Umbauarbeiten/Sanierungen kann der Entwertungsansatz angepasst

werden. Als Indiz gelten gemeldete Unterhaltskosten bei der Steuererklärung oder

eine Meldung der Veranlagungsbehörde. Auch nach einer Totalsanierung wird eine

minimale Entwertung

von 10% gewährt.

Nebengebäude und Anlagen

Nebengebäude und Anlagen (z.B. Autounterstände, Gartenhäuser, Schwimmbäder,

etc.) werden ebenfalls über den Zeitwert gerechnet, sofern ein Neubauwert der GVL

vorhanden ist. Nicht von der GVL versicherte Objekte werden nicht berücksichtigt.

3.3.3 Mietwert selbstgenutzte Objekte

Die Mietwerte für selbstgenutzte Objekte (Ein- bis Dreifamilienhäuser sowie Stock-

werkeigentum) werden mit einem Prozentsatz (Mietwertansatz) vom Katasterwert

berechnet.

Für Ein- bis Dreifamilienhäuser gelten folgende Mietwertansätze:

Katasterwert von

0

250’001

500’001

750’001

1’000’001

1’250’001

1’500’001

Katasterwert bis

250’000

500’000

750’000

1’000’000

1’250’000

1’500’000

1’750’000

Mietwertansatz pro Stufe

4.50%

4.00%

3.50%

3.00%

2.50%

2.00%

1.50%

ab 1’750’001

1.00%

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen StG

§ 48 ff. Nr. 3

Für Stockwerkeigentum gelten folgende Mietwertansätze:

Katasterwert von

Katasterwert bis

Mietwertansatz pro Stufe

0

250’000

4.75%

250’001

500’000

4.00%

500’001

750’000

3.25%

750’001

1’000’000

2.50%

1’000’001

1’250’000

1.75%

ab 1’250’001

1.00%

Landreserven, Wertbestandteile baurechtlich nicht relevanter Flächen (Wald, Landwirtschaft, Gewässer) sowie allfällige weitere Vermögenswerte (z.B. Fotovoltaik- anlagen) werden bei der Berechnung des Mietwerts nicht berücksichtigt.

3.3.4 Mietwert Zwei- und Dreifamilienhäuser

Bei Zwei- und Dreifamilienhäuser wird der ermittelte Mietwert anhand der Wohnflächen (Nettonutzfläche NNF) anteilsmässig auf die einzelnen Einheiten verteilt.

Mietwert selbstgenutzte Einheiten

= (Mietwert ganzes Gebäude * m2 NNF selbstgenutzt) / m2 NNF gesamt

3.3.5 Mietwert industriell und gewerblich genutzte Objekte

In der Regel wird kein Mietwert für industriell und gewerblich genutzte Objekte

festgelegt. Nur bei Selbstnutzung

(auf Antrag) oder vorhandenem Wohnraum wird

der Mietwert pauschal aufgrund von Vergleichsmieten festgelegt.

3.4 Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie

Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken

Für diese Objektarten werden die jährlichen Nettomieterträge durch einen Kapitalisie- rungssatz dividiert. Der Nettomietertrag entspricht dem tatsächlichen Bruttomietertrag abzüglich den darin aufgeführten Mietnebenkosten. Der aus dem kapitalisierten Net- tomietertrag errechnete Ertragswert entspricht dem Katasterwert. Bei wesentlicher

(+/-10%) Veränderung der Nettomieterträge erfolgt eine individuelle

Anpassung. Bei

Änderung des Kapitalisierungssatzes erfolgt eine generelle Anpassung.

01.01.2023

-9-

§ 48 ff. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Beispiel Mehrfamilienhaus CHF Bruttomietertrag 300’000 - Mietnebenkosten 60’000 = Nettomietertrag 240’000 Kapitalisierungssatz 5.25% Ertragswert 240’000 / 5.25% = CHF 4’571’400

Kapitalisierungszinssatz Mehrfamilienhäuser 5.25% Kapitalisierungszinssatz Geschäftshäuser 6.25% Kapitalisierungszinssatz STWE zu Geschäftszwecken 6.25%

Abgrenzung Mehrfamilienhäuser / Geschäftshäuser: überwiegende Nutzung bezogen auf die Mieterträge.

Schwankende Nettomieterträge / z.B. temporäre Leerstände) haben keinen Einfluss auf die Katasterschatzung. Diese hat solange Gültigkeit, bis ein genereller oder individueller Anpassungsgrund vorliegt.

3.4.1 Mietwert bei selbstgenutzten Einheiten

Der Mietwert von selbstgenutzten Einheiten wird durch einen Vergleich für gleiche oder ähnliche Objekte ermittelt (z.B. Mietertrag pro m2 Wohnfläche oder gleicher Wohnungstyp bzw. Mietertrag pro m2 Geschäftsfläche). Als Vergleich dienen in erster Linie die von Dritten bezahlten Mieten im gleichen Haus. Ausbau- und Komfortunterschiede sowie Lage sind - soweit möglich - zu berücksichtigen. Sind keine Mieterträge im gleichen Objekt oder Vergleichsmieten bekannt, wird der Mietwert angemessen geschätzt.

3.5 Abgrenzung industriell und gewerblich genutzte

Objekte / Geschäftshäuser

Bei gemischten Objekten ist in der Regel die überwiegende Nutzung für die Zuordnung (Bewertung nach Real- oder Ertragswert) massgebend.

Bei industriell und gewerblich genutzten Objekten handelt es sich um Objekte, in denen der Wert vor allem durch eine handwerkliche Produktion (produzierendes Gewerbe) bestimmt ist.

Folgende Gewerbearten fallen in diese Kategorie:

Schreinerei, Schlosserei, Garagen, Metallbau, Käserei, Gärtnerei, Maler, Magazin, Lagergebäude, Logistikcenter usw. (Die Aufzählung ist nicht abschliessend).

- 10 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 3

Tankstellen und Gastrobetriebe (Hotel, Restaurant) werden in der Regel auch als industriell und gewerblich genutzte Objekte (und somit nach dem Realwert) bewertet.

Bei Geschäftshäusern handelt es sich um Objekte, bei denen der Wert durch eine nicht-handwerkliche Nutzung bestimmt wird.

Folgende Geschäftsarten fallen in diese Kategorie:

Büro, Praxis, Laden, Einkaufscenter usw. (die Aufzählung ist nicht abschliessend).

3.6 Spezialfälle

3.6.1 Baurechtsgrundstücke

Bewertung selbständig und dauernde Baurechte Heimfallregelungen, verbleibende Baurechtsdauer, Baurechtszins und Wertbeitrag nach Ablauf des Baurechts werden bei der Kataster- und Mietwertfestlegung nicht berücksichtigt.

Baurechtsgebergrundstück Der Katasterwert des Baurechtgebergrundstücks entspricht dem Landwert. Der Landwert wird anhand der Nutzung des Baurechtnehmers bestimmt:

  • Ein- bis Dreifamilienhäuser und gemischte Wohn- und Geschäftshäuser bis 3 Einheiten: -- Landwert Einfamilienhäuser

  • Stockwerkeigentum, Mehrfamilienhäuser, reine Geschäftshäuser und gemischte Wohn- und Geschäftshäuser ab 4 Einheiten -- Landwert Stockwerkeigentum

  • industriell und gewerblich genutzte Objekte -- Landwert Gewerbe und Industrie

Baurechtsnehmergrundstück Die Bewertungsmethode richtet sich nach der Nutzung auf dem Baurechtneh- mergrundstück, bei gemischten Objekten in der Regel nach der überwiegenden Nutzung.

Bewertung nach Realwert Der Katasterwert des Baurechtnehmergrundstücks entspricht dem Zeitbauwert der Bauten.

01.01.2023 - 11 -

§ 48 ff. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Mietwert (Ein- bis Dreifamilienhäuser und Stockwerkeigentum): Die Mietwerte werden vom Realwert der ungeteilten Liegenschaft (Landwert + Zeitbauwert) berechnet. Weicht die Fläche des Baurechts von der Fläche des Grundstücks ab, wird nur die Baurechtsfläche berücksichtigt.

Bewertung nach Ertragswert Der Katasterwert des Baurechtnehmergrundstücks entspricht dem Ertragswert abzüglich des Landwertes.

Bewertung von Unterbaurechten Die Bewertung von Unterbaurechten folgt dem gleichen Prinzip wie die Bewertung von selbstständigen und dauernden Baurechten.

Bewertung nach Realwert Der Katasterwert des Unterbaurechtsnehmers entspricht dem Zeitbauwert der Baute auf dem Unterbaurechtsgrundstück.

Mietwert (Ein- bis Dreifamilienhäuser und Stockwerkeigentum): Die Mietwerte für selbstgenutzte Objekte auf dem Unterbaurechtsgrundstück werden vom Realwert des Unterbaurechtsgrundstücks (Landwert Unterbaurecht + Zeitbauwert der Bauten im Unterbaurecht) berechnet.

Bewertung nach Ertragswert Der Katasterwert des Unterbaurechtnehmergrundstücks entspricht dem Ertragswert abzüglich des Landwertes.

3.6.2 Selbständiges Miteigentum

Autoeinstellhallenplätze im selbständigen Miteigentum werden

  • mit einem pauschalen Katasterwert von 35’000 Franken und einem Mietwert von 1’200 Franken

  • bei doppelter Grösse (hintereinander angeordnet) mit einem pauschalen Katasterwert von 50’000 Franken und einem Mietwert von 1’800 Franken

  • bei doppelter Grösse (nebeneinander angeordnet) mit einem pauschalen Katasterwert von 70’000 Franken und einem Mietwert von 2’400 Franken

pro Jahr bewertet.

Motorradeinstellplätze im selbständigen Miteigentum werden mit einem pauschalen Katasterwert von 8’000 Franken und einem Mietwert von 300 Franken pro Jahr bewertet.

Für andere selbständige Miteigentumsgrundstücke kommen die Bestimmungen für die Bewertung von Stockwerkeigentum zur Anwendung.

- 12 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 3

3.6.3 Unselbständiges Miteigentum

Unselbständiges Miteigentum (= subjektiv-dingliches Miteigentum) an Landpar- zellen oder Gebäuden wird in der Berechnung der jeweiligen Hauptgrundstücke hinzugerechnet.

Der Katasterwert und – sofern vorhanden – der Mietwert von Grunddienstbarkeiten werden dem berechtigen Grundstück subjektiv-dinglich hinzugerechnet und vom belasteten Grundstück abgezogen. Personaldienstbarkeiten werden der berechtigen Person angezeigt.

Die Bewertung von Auto- und Motorradeinstellplätzen erfolgt analog der Bewertung von selbstständigem Miteigentum.

3.6.4 Fotovoltaikanlagen

Die Bewertung von Fotovoltaikanlagen erfolgt als separater Vermögensbestandteil pauschal zu 25% des Neuwerts der Anlage. Dabei ist die Altersentwertung enthalten.

Der Neuwert der Fotovoltaikanlagen wird vom GVL-Neuwert abgezogen. Falls die Fotovoltaikanlage nicht als separater Wert auf der GVL-Police ausgewiesen ist, sind die Eigentümer aufgefordert, eine bestehende Fotovoltaikanlage zu melden.

Bei der Berechnung des Mietwerts wird der Wert der Fotovoltaikanlage nicht berücksichtigt (in Übereinstimmung mit Bundesgerichtsentscheid BGE 2C_510/2017 und 2C_511/2017 vom 16. September 2019).

3.6.5 Golfplätze

Der Landwert in einer Golfzone wird mit CHF 8 pro m2 bewertet.

Befindet sich ein Grundstück in der Golfzone im Eigentum einer juristischen Person, erfolgt die Bewertung nur auf Antrag (Besteuerung zum Buchwert).

Die Golfanlage (Greens, Semiroughs, Fairways, Sandbunker, etc.) ist zum Buchwert zu besteuern und wird als solches nicht bewertet.

Nicht zur Golfanlage gehörende Objekte (z.B. EFH, Ökonomiegebäude) werden bewertet, wie wenn sie nicht in einer Golfzone liegen würden.

Bei gemischten Grundstücken (landwirtschaftlich und nicht-landwirtschaftlich) wird der dem BGBB-unterstellte Teil landwirtschaftlich bewertet.

Baurecht Das Baurechtsgebergrundstück wird anhand der Nutzung des Baurechtnehmer- grundstücks bewertet.

01.01.2023 - 13 -

§ 48 ff. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

3.6.6 Betriebseinheiten

Bilden mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers eine betriebswirtschaftliche Einheit, so können diese gesamthaft bewertet werden. Der Gesamtwert kann auf die einzelnen Grundstücke ihrem Wert entsprechend verteilt werden.

3.7 Abweichungen

3.7.1 Generelle Bestimmungen

Führt der nach diesen Bestimmungen ermittelte Katasterwert bzw. Mietwert zu einem Wert, der über 100% oder unter 80% des effektiven Verkehrswerts bzw. der Marktmiete liegt, so kann eine individuelle Bewertung des Katasterwerts und/oder des Mietwerts vorgenommen werden. Für den Katasterwert kann einerseits eine von diesen Bestimmungen abweichende, anerkannte Bewertungsmethode angewendet werden oder andererseits kann der Katasterwert aufgrund vorhandener Handänderungspreise pauschal festgesetzt werden. Der Mietwert kann aufgrund vorhandener Markt- bzw. Vergleichsmieten korrigiert werden.

Für die abweichende Ermittlung des Katasterwerts oder des Mietwerts hat die Eigentümerschaft mitzuwirken und allenfalls einen Augenschein zu dulden. Werden verlangte Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht, so sind die Werte nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen.

Abweichende Kataster- bzw. Mietwerte können für alle Objektarten festgesetzt werden, unabhängig von der Bewertungsmethode.

3.7.2 Katasterwert

Pauschale Korrektur infolge Handänderung

Bei Handänderungen unter unabhängigen Dritten, bei welchen der Handänderungs- preis stark vom ermittelten Katasterwert abweicht, kann eine pauschale Festsetzung des Katasterwerts vorgenommen werden. Liegt der ermittelte Katasterwert unter 80% des Handänderungspreises, so kann der Katasterwert pauschal auf 80% des Handänderungspreises erhöht werden. Liegt der ermittelte Katasterwert über dem Handänderungspreis, so kann der Katasterwert pauschal auf 100% des Handänderungswertes gesenkt werden.

In der Regel wird in diesen Fällen der Mietwert mit den bestehenden Mietwertansätzen vom pauschal angepassten Katasterwert abgeleitet. Es sei denn, der nach dieser Formel ermittelte Mietwert weicht stark von einer Marktmiete ab. In diesen Fällen kann der Mietwert ebenfalls pauschal korrigiert werden.

- 14 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 3

Wird der Katasterwert aufgrund eines höheren Handänderungspreises pauschal nach oben korrigiert, bleibt der erhöhte Katasterwert so lange in Kraft, bis der nach den Bestimmungen ermittelte Katasterwert den pauschal korrigierten Katasterwert übersteigt. So beispielsweise bei einer Anpassung der Landwerte, einem Neu- und Umbau etc. Davon ausgenommen ist eine neue individuelle Bewertung, ausgelöst beispielsweise durch einen Abbruch, eine Reduktion der Fläche, durch Begründung von Stockwerkeigentum oder Baurecht.

Wird der Katasterwert aufgrund eines tieferen Handänderungspreises unter unab- hängigen Dritten pauschal nach unten korrigiert, bleibt der gesenkte Katasterwert während maximal fünf Jahren in Kraft. Bei Auslösung einer individuellen Bewertung kann der gesenkte Katasterwert bereits vor Ablauf der fünf Jahre wieder erhöht werden, so insbesondere bei einem Neubau, Umbau, durch Begründung von Stockwerkeigentum oder Baurecht.

3.7.3 Mietwert

Pauschale Korrektur

Führt der nach diesen Bestimmungen ermittelte Mietwert zu einem Wert, der über 100% oder unter 80% der Marktmiete unter unabhängigen Dritten liegt, so kann der Mietwert pauschal festgesetzt werden. Die Festsetzung basiert auf Marktmieten von vergleichbaren Objekten.

Die zeitliche Gültigkeit eines festgesetzten Mietwerts ist analog den Bestimmungen für die pauschale Übersteuerung des Katasterwerts infolge Handänderung unter unabhängigen Dritten geregelt.

01.01.2023 - 15 -

§ 48 ff. Nr. 3 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

- 16 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 4

4. Landwirtschaftliche Grundstücke

4.1 Grundsatz

Land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften zum Ertragswert bewertet.

4.2 Anpassung Ertragswert / Katasterwert

Wie bei den nichtlandwirtschaftlichen Bewertungen, kann auch bei den landwirtschaft- lichen Bewertungen ein Bewertungsereignis ausgelöst werden, wenn sich die der Bewertung zu Grunde liegenden Parameter ändern. Dies ist als generelle Anpassung insbesondere dann der Fall, wenn sich die Eidg. Schätzeranleitung (Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes) ändert. Für eine individuelle Anpassung finden die entsprechenden Ausführungen für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke sinngemäss Anwendung (Kapitel 2.1.3).

4.3 Abgrenzung Landwirtschaft / Nichtlandwirtschaft

4.3.1 Grundsatz für die Zuordnung und Bewertung

Die Zuordnung, ob ein Schatzungsgegenstand nach landwirtschaftlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Normen zu schätzen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem BGBB.

Ein Grundstück gilt auch als landwirtschaftlich, wenn sein Erwerbspreis oder Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Bewirtschaftung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird.

Wird die landwirtschaftliche Nutzung weniger als sechs Jahre unterbrochen, gilt das Grundstück weiterhin als landwirtschaftlich.

Die Bewertung von landwirtschaftlichen Flächen als Teil eines überwiegend nichtland- wirtschaftlichen Grundstückes ist bis zu einem Ausmass von ca. 10’000 m2 durch die Schatzungsbehörde für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke direkt vorzunehmen. Dabei lehnt sich der m2 -Preis an den Verkehrswert für Landwirtschaftsland an.

01.01.2023 -1-

§ 48 ff. Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

4.4 Rechtliche Grundlagen

  • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1991 (BGBB).

  • Verordnung über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 1993 (VBB).

  • Anhang I zur VBB, Anleitung für die Schätzung des landwirtschaftlichen Ertragswertes vom 31. Januar 2018

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen StG

§ 48 ff. Nr. 4

4.5 Anhang

4.5.1 Verkehrslage Wohnhaus

Gemeinde Punkte

Gemeinde

Punkte

Gemeinde

Punkte

Adligenswil 47

Hasle

35

Reiden

40

Aesch 30

Hergiswil

30

Retschwil

35

Alberswil 36

Herlisberg

35

Richental

40

Altbüron 30

Hildisrieden

39

Rickenbach

39

Altishofen 35

Hitzkirch

35

Roggliswil

30

Altwis 30

Hochdorf

42

Römerswil

35

Ballwil 39

Hohenrain

35

Romoos

25

Beromünster 39

Honau

39

Root

39

Buchrain 47

Horw

47

Rothenburg

47

Buchs 36

Inwil

39

Ruswil

40

Büron 39

Knutwil

39

Sempach

42

Buttisholz 36

Kottwil

39

Sulz

35

Dagmersellen 39

Kriens

47

Sursee

45

Dierikon 47

Kulmerau

39

Schenkon

43

Doppleschwand 30

Langnau

40

Schlierbach

36

Ebersecken 30

Lieli

35

Schongau

30

Ebikon 47

LIttau

47

Schötz

39

Egolzwil 36

Luthern

30

Schüpfheim

35

Eich 39

Luzern

47

Schwarzenbach

39

Emmen 47

Malters

42

Schwarzenberg

30

Entlebuch 35

Marbach

25

Triengen

39

Ermensee 35

Mauensee

39

Udligenswil

39

Eschenbach 42

Meggen

47

Uffikon

36

Escholzmatt 31

Meierskappel

39

Ufhusen

30

Ettiswil 36

Menznau

39

Vitznau

30

Fischbach 30

Mosen

30

Wauwil

36

Flühli 24

Müswangen

35

Weggis

35

Gelfingen 35

Nebikon

35

Werthenstein

35

Gettnau 36

Neudorf

36

Wikon

42

Geuensee 43

Neuenkirch

42

Wilihof

39

Gisikon 39

Nottwil

42

Willisau-Land

40

Greppen 35

Oberkirch

45

Willisau-Stadt

40

Grossdietwil 30

Ohmstal

30

Winikon

36

Grosswangen 36

Pfaffnau

30

Wolhusen

40

Gunzwil 39

Pfeffikon

39

Zell

36

Hämikon 35

Rain

39

01.01.2023

-3-

§ 48 ff. Nr. 4 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-4- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 5

5. Verkehrswertschatzungen und Weiteres

Die Abteilung Immobilienbewertung erstellt Verkehrswertschatzungen in folgenden Fällen:

  • Ermittlung des Verkehrswerts eines Grundstücks -- im Auftrag von kantonalen oder kommunalen Behörden -- im Auftrag der Steuerbehörden im Zusammenhang mit Sondersteuern oder Überführungen ins Privatvermögen -- im Auftrag von Privaten für die Bestimmung des anrechenbaren Werts im Zusammenhang mit einer Erbteilung (ZGB 617 ff.)

  • Vornahme einer provisorischen Ertragswertschatzung nach BGBB für landwirtschaftliche Grundstücke für die Berechnung der Belastungsgrenze im Auftrag von Privaten.

Für kostenpflichtige Verkehrswertschatzungen gilt der „Gebührentarif und Kostenver- ordnung für die Staatsverwaltung“ (SRL Nr. 681).

Katasterwertverteilung Katasterwertverteilung ist gemäss §48b Abs. 2 StG Aufgabe der Dienststelle Steuern.

01.01.2023 -1-

§ 48 ff. Nr. 5 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 6

6. Gebühren

Übersicht

Thema Regelung (ab 1. Januar 2022) Einsprache Schatzungsverfahren wurde in das Veranlagungsverfahren integriert; dieses ist grundsätzlich kostenlos. Ausnahme: Kosten können jedoch auferlegt werden, wenn mutwillig eine unzulässige oder offensichtlich unbegründete Einsprache erhoben wird (vgl. § 157 Abs. 2 Satz 2 StG). Schatzungen auf Mit Wegfall der Verordnung über die Gebühren im Schatzungswesen (SRL Nr. Antrag / beschleunigtes 686) ist ein beschleunigtes Verfahren grundsätzlich nicht mehr vorgesehen. Verfahren; z.B. bei Ausnahmsweise und bei organisatorischen Möglichkeiten können Schatzungen Hofübergaben, etc. vorgezogen werden; diese bleiben ohne Kostenfolge. Schatzungen nach Kosten werden nach Aufwand bemessen (gestützt auf § 2 des Gebührentarifs BGBB (auch vorläufige und der Kostenverordnung für die Staatsverwaltung; SRL Nr. 681, GKVO); bei Schatzungen) komplexen Verhältnissen und hohem Aufwand werden die Gebühren angemessen erhöht. Schatzungen nach Auftrag erfolgt durch Teilungsbehörden, Erben, Willensvollstrecker, etc. Es handelt ZGB (erbrechtliche sich um eine Berechnung des Verkehrswerts (Marktwert) als Anrechnungswert für Schatzungen) die Erbteilung. Das Gutachten wird den Erben in Rechnung gestellt (§ 2 GKVO). Verkehrswertschatzun- Auftrag erfolgt durch kantonale oder kommunale Behörden (Gemeinden, Gerichte, gen für Behörden (§ 48b etc.). Es handelt sich um eine Berechnung des Verkehrswerts (Marktwert). Abs. 2 lit. d StG) Das Gutachten wird den Auftraggebenden in Rechnung gestellt (§ 2 GKVO). Verkehrswertschatzung Wird von den Veranlagungsbehörden insbesondere für die Überführungen für Steuerzwecke (§ 48b von Geschäfts- ins Privatvermögen, für die Feststellung geldwerter Leistungen Abs. 2 lit. d StG) und für die Festlegung von Verkehrswerten gemäss Grundstückgewinn- und Handänderungssteuergesetz benötigt. In Auftrag gegebene Schatzungen sind bei erfolgten Überführungen kostenlos, bei nicht erfolgten Überführungen werden sie der Eigentümerschaft in Rechnung gestellt. Mietwertexpertisen Auftrag erfolgt durch interne Fachabteilungen und Gemeindesteuerämter. Es handelt sich um eine Marktmietwertexpertise für Steuerzwecke (i.d.R. bei Einsprachen gegen den Mietwert) ohne Kostenfolge. Gebühren für Auskünfte Gebührenansätze gem. § 2 GKVO; bei Aufwand unter 2 Stunden ohne Kostenfolge. Fahrten, Kopien, Binden, Versand von Dokumenten erfolgt grundsätzlich per verschlüsseltem Mail und bei Fotos, Porto, etc. Aufwand unter 2 Stunden ohne Kostenfolge.

01.01.2023 -1-

§ 48 ff. Nr. 6 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. Nr. 7

7. Übergangsbestimmungen

Der Regierungsrat hat die gesetzlichen Bestimmungen der neuen Schatzungsmetho- de per 1.1.2022 in Kraft gesetzt.

Die Miet- und Katasterwerte nach bisherigem Recht bleiben bis zu einer Bewertung nach neuem Recht bestehen (Art. 259c StG).

Bewertungen von bis Ende 2021 eingetretenen Veränderungen erfolgen nach neuem Recht, sofern kein Antrag auf Bewertung nach bisherigem Recht gestellt wird.

01.01.2023 -1-

§ 48 ff. Nr. 7 Weisungen StG Luzerner Steuerbuch Bd. 4

-2- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. § 48 ff. Nr. 8

8. Anhang

Anhang 1: Landwerte Ein- bis Dreifamilienhäuser

Anhang 2: Landwerte Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse

Anhang 3: Landwerte Gewerbe und Industrie

Anhang 4: Glossar

01.01.2023 -1-

§ 48 ff. Nr. 8

Weisungen StG § 48 ff.

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 1

2

Landwerte in CHF / m Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser

Gemeinde Landwertzonen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Adligenswil

810

730

650

570

490

Aesch (LU)

560

500

440

380

320

260

Alberswil

320

260

200

140

Altbüron

380

330

280

230

180

Altishofen

470

410

350

290

230

Altwis

300

250

200

150

Ballwil

580

510

440

370

300

Beromünster

600

530

460

390

320

250

180

Buchrain

760

690

620

550

480

410

Büron

320

260

200

140

Buttisholz

450

390

330

270

210

Dagmersellen

500

440

380

320

260

200

140

Dierikon

700

640

580

520

460

400

Doppleschwand

300

250

200

150

Ebersecken

300

250

200

150

Ebikon

900

820

740

660

580

500

Egolzwil

520

450

380

310

240

Eich

1110

990

870

750

630

510

Emmen

940

860

780

700

620

540

Entlebuch

440

380

320

260

200

Ermensee

430

370

310

250

190

Eschenbach (LU)

790

710

630

550

470

390

Escholzmatt-Marbach

240

190

140

90

Ettiswil

330

270

210

150

Fischbach

220

170

120

Flühli

220

160

100

Gettnau

420

370

320

270

220

Geuensee

640

550

460

370

280

Gisikon

790

710

630

550

470

Greppen

1800

790

700

610

520

430

Grossdietwil

270

210

150

Grosswangen

480

420

360

300

240

Hasle (LU)

300

240

180

120

Hergiswil bei Willisau

320

260

200

140

Hildisrieden

830

730

630

530

430

Hitzkirch

660

590

520

450

380

310

240

Hochdorf

700

630

560

490

420

350

Hohenrain

750

670

590

510

430

350

Honau

770

690

610

530

450

Horw

2500

1430

1320

1210

1100

990

880

Inwil

700

630

560

490

420

350

Knutwil

730

630

530

430

330

Kriens

940

840

740

640

540

Luthern

230

170

110

Luzern

2210

2010

1810

1610

1410

1210

1010

810

610

410

Malters

490

430

370

310

250

Mauensee

600

520

440

360

280

Meggen

2800

1620

1480

1340

1200

1060

Meierskappel

1500

770

680

590

500

410

Menznau

380

330

280

230

180

Nebikon

370

310

250

190

Neuenkirch

790

690

590

490

390

Nottwil

860

770

680

590

500

410

-2-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen StG § 48 ff.

§ 48 ff. Nr. 8

Anhang 1

2

Landwerte in CHF / m Ein-, Zwei- und Dreifamilienhäuser

Gemeinde

Landwertzonen

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

Oberkirch

720

650

580

510

440

370

Pfaffnau

330

270

210

150

Rain

760

680

600

520

440

360

Reiden

530

470

410

350

290

230

170

Rickenbach (LU)

440

380

320

260

200

Roggliswil

260

200

140

Römerswil

660

590

520

450

380

310

Romoos

160

90

Root

680

600

520

440

360

Rothenburg

890

810

730

650

570

490

Ruswil

540

480

420

360

300

240

Schenkon

890

810

730

650

570

490

Schlierbach

320

270

220

170

120

Schongau

440

380

320

260

200

Schötz

560

490

420

350

280

210

140

Schüpfheim

340

280

220

160

Schwarzenberg

490

430

370

310

250

Sempach

730

630

530

430

330

Sursee

850

770

690

610

530

450

Triengen

500

450

400

350

300

250

200

Udligenswil

1100

970

840

710

580

Ufhusen

320

260

200

140

Vitznau

1600

1180

1020

860

700

540

380

Wauwil

560

490

420

350

280

Weggis

2000

1430

1270

1110

950

790

630

Werthenstein

400

350

300

250

200

Wikon

410

350

290

230

Willisau

560

500

440

380

320

260

Wolhusen

480

430

380

330

280

230

Zell (LU)

320

260

200

140

01.01.2023

-3-

§ 48 ff. Nr. 8

Weisungen StG § 48 ff.

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 2

2

Landwerte in CHF / m

Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse

Ausnützungsklasse 0.25

Gemeinde

Landwertzonen

1 2 3 4 5 6

7

8

9

10

Adligenswil

720 650 580 510 440

Aesch (LU)

500 450 390 340 280 230

Alberswil

280 230 180 120

Altbüron

340 290 250 200 160

Altishofen

420 360 310 260 200

Altwis

270 220 180 130

Ballwil

520 450 390 330 270

Beromünster

540 470 410 350 280 220 160

Buchrain

680 620 550 490 430 360

Büron

280 230 180 120

Buttisholz

400 350 290 240 180

Dagmersellen

450 390 340 280 230 180 120

Dierikon

630 570 520 460 410 360

Doppleschwand

270 220 180 130

Ebersecken

270 220 180 130

Ebikon

810 730 660 590 520 450

Egolzwil

460 400 340 270 210

Eich

990 890 780 670 560 450

Emmen

840 770 700 630 550 480

Entlebuch

390 340 280 230 180

Ermensee

380 330 270 220 170

Eschenbach (LU)

710 630 560 490 420 350

Escholzmatt-Marbach

210 170 120 80

Ettiswil

290 240 180 130

Fischbach

190 150 100

Flühli

190 140 90

Gettnau

370 330 280 240 190

Geuensee

570 490 410 330 250

Gisikon

710 630 560 490 420

Greppen

790 710 630 540 460 380

Grossdietwil

240 180 130

Grosswangen

430 370 320 270 210

Hasle (LU)

270 210 160 100

Hergiswil bei Willisau

280 230 180 120

Hildisrieden

740 650 560 470 380

Hitzkirch

590 530 460 400 340 270 210

Hochdorf

630 560 500 440 370 310

Hohenrain

670 600 530 450 380 310

Honau

690 620 540 470 400

Horw

1380 1280 1180 1080 990 890 790

Inwil

630 560 500 440 370 310

Knutwil

650 560 470 380 290

Kriens

840 750 660 570 480

Luthern

200 150 90

Luzern

1980 1800 1620 1440 1260 1080 900

720

540

360

Malters

440 380 330 270 220

Mauensee

540 460 390 320 250

Meggen

1580 1450 1330 1200 1080 950

Meierskappel

770 690 610 530 450 360

Menznau

340 290 250 200 160

-4-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen StG § 48 ff.

§ 48 ff. Nr. 8

Anhang 2

2

Landwerte in CHF / m

Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse

Ausnützungsklasse 0.25

Gemeinde

Landwertzonen

1 2 3 4 5

6

7

8

9

10

Nebikon

330 270 220 170

Neuenkirch

710 620 530 440 350

Nottwil

770 690 610 530 450 360

Oberkirch

640 580 520 450 390 330

Pfaffnau

290 240 180 130

Rain

680 610 540 460 390 320

Reiden

470 420 360 310 260 200 150

Rickenbach (LU)

390 340 280 230 180

Roggliswil

230 180 120

Römerswil

590 530 460 400 340 270

Romoos

140 80

Root

610 540 460 390 320

Rothenburg

800 720 650 580 510 440

Ruswil

480 430 370 320 270 210

Schenkon

800 720 650 580 510 440

Schlierbach

280 240 190 150 100

Schongau

390 340 280 230 180

Schötz

500 440 370 310 250 180 120

Schüpfheim

300 250 190 140

Schwarzenberg

440 380 330 270 220

Sempach

650 560 470 380 290

Sursee

760 690 620 540 470 400

Triengen

450 400 360 310 270 220 180

Udligenswil

990 870 750 630 520

Ufhusen

280 230 180 120

Vitznau

1200 1060 910 770 630 480 340

Wauwil

500 440 370 310 250

Weggis

1430 1280 1140 990 850 710 560

Werthenstein

360 310 270 220 180

Wikon

360 310 260 200

Willisau

500 450 390 340 280 230

Wolhusen

430 380 340 290 250 200

Zell (LU)

280 230 180 120

01.01.2023

-5-

§ 48 ff. Nr. 8

Weisungen StG § 48 ff.

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 2

2

Landwerte in CHF /

m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse

Ausnützungsklasse 0.4

Gemeinde

Landwertzonen

1 2 3 4 5 6

7 8 9 10

Adligenswil

990 890 790 690 590

Aesch (LU)

680 610 530 460 390 310

Alberswil

390 310 240 170

Altbüron

460 400 340 280 220

Altishofen

570 500 420 350 280

Altwis

360 300 240 180

Ballwil

700 620 530 450 360

Beromünster

730 640 560 470 390 300 220

Buchrain

930 840 750 670 580 500

Büron

390 310 240 170

Buttisholz

550 470 400 330 250

Dagmersellen

610 530 460 390 310 240 170

Dierikon

850 780 700 630 560 480

Doppleschwand

360 300 240 180

Ebersecken

360 300 240 180

Ebikon

1100 1000 900 800 700 610

Egolzwil

630 550 460 370 290

Eich

1350 1210 1060 910 770 620

Emmen

1150 1050 950 850 750 660

Entlebuch

530 460 390 310 240

Ermensee

520 450 370 300 230

Eschenbach (LU)

960 860 770 670 570 470

Escholzmatt-Marbach 290 230 170 110

Ettiswil

400 330 250 180

Fischbach

260 200 140

Flühli

260 190 120

Gettnau

510 450 390 330 260

Geuensee

780 670 560 450 340

Gisikon

960 860 770 670 570

Greppen

1070 960 850 740 630 520

Grossdietwil

330 250 180

Grosswangen

580 510 440 360 290

Hasle (LU)

360 290 220 140

Hergiswil bei Willisau 390 310 240 170

Hildisrieden

1010 890 770 640 520

Hitzkirch

800 720 630 550 460 370 290

Hochdorf

850 770 680 590 510 420

Hohenrain

910 820 720 620 520 420

Honau

940 840 740 640 550

Horw

1880 1750 1610 1480 1340 1210 1070

Inwil

850 770 680 590 510 420

Knutwil

890 770 640 520 400

Kriens

1150 1020 900 780 660

Luthern

280 200 130

Luzern

2700 2460 2210 1970 1720 1480 1230

990 740 500

Malters

590 520 450 370 300

Mauensee

730 630 530 440 340

Meggen

2150 1980 1810 1640 1460 1290

Meierskappel

1050 940 830 720 610 500

Menznau

460 400 340 280 220

-6-

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. § 48 ff. Nr. 8

Anhang 2

2 Landwerte in CHF / m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse Ausnützungsklasse 0.4 Gemeinde Landwertzonen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Nebikon 450 370 300 230 Neuenkirch 960 840 720 590 470 Nottwil 1050 940 830 720 610 500 Oberkirch 880 790 700 620 530 450 Pfaffnau 400 330 250 180 Rain 930 830 730 630 530 440 Reiden 640 570 500 420 350 280 200 Rickenbach (LU) 530 460 390 310 240 Roggliswil 310 240 170 Römerswil 800 720 630 550 460 370 Romoos 190 110 Root 830 730 630 530 440 Rothenburg 1080 990 890 790 690 590 Ruswil 660 580 510 440 360 290 Schenkon 1080 990 890 790 690 590 Schlierbach 390 330 260 200 140 Schongau 530 460 390 310 240 Schötz 680 590 510 420 340 250 170 Schüpfheim 410 340 260 190 Schwarzenberg 590 520 450 370 300 Sempach 890 770 640 520 400 Sursee 1040 940 840 740 640 550 Triengen 610 550 480 420 360 300 240 Udligenswil 1340 1180 1020 860 700 Ufhusen 390 310 240 170 Vitznau 1640 1440 1240 1050 850 660 460 Wauwil 680 590 510 420 340 Weggis 1940 1750 1550 1350 1160 960 770 Werthenstein 480 420 360 300 240 Wikon 500 420 350 280 Willisau 680 610 530 460 390 310 Wolhusen 580 520 460 400 340 280 Zell (LU) 390 310 240 170

01.01.2023 -7-

§ 48 ff. Nr. 8 Weisungen StG § 48 ff. Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 2

2 Landwerte in CHF / m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse Ausnützungsklasse 0.6 Gemeinde Landwertzonen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Adligenswil 1260 1130 1010 880 760 Aesch (LU) 870 780 680 590 490 400 Alberswil 490 400 310 210 Altbüron 590 510 430 350 280 Altishofen 730 630 540 450 350 Altwis 460 390 310 230 Ballwil 900 790 680 570 460 Beromünster 930 820 710 600 490 390 280 Buchrain 1180 1070 960 850 740 630 Büron 490 400 310 210 Buttisholz 700 600 510 420 320 Dagmersellen 780 680 590 490 400 310 210 Dierikon 1090 990 900 810 710 620 Doppleschwand 460 390 310 230 Ebersecken 460 390 310 230 Ebikon 1400 1270 1150 1020 900 780 Egolzwil 810 700 590 480 370 Eich 1730 1540 1350 1170 980 790 Emmen 1460 1340 1210 1090 960 840 Entlebuch 680 590 490 400 310 Ermensee 670 570 480 390 290 Eschenbach (LU) 1230 1100 980 850 730 600 Escholzmatt-Marbach 370 290 210 140 Ettiswil 510 420 320 230 Fischbach 340 260 180 Flühli 340 240 150 Gettnau 650 570 490 420 340 Geuensee 990 850 710 570 430 Gisikon 1230 1100 980 850 730 Greppen 1370 1230 1090 950 810 670 Grossdietwil 420 320 230 Grosswangen 740 650 560 460 370 Hasle (LU) 460 370 280 180 Hergiswil bei Willisau 490 400 310 210 Hildisrieden 1290 1130 980 820 670 Hitzkirch 1020 920 810 700 590 480 370 Hochdorf 1090 980 870 760 650 540 Hohenrain 1170 1040 920 790 670 540 Honau 1200 1070 950 820 700 Horw 2400 2230 2050 1880 1710 1540 1370 Inwil 1090 980 870 760 650 540 Knutwil 1130 980 820 670 510 Kriens 1460 1310 1150 990 840 Luthern 350 260 170 Luzern 3440 3130 2820 2510 2200 1880 1570 1260 950 630 Malters 760 670 570 480 390 Mauensee 930 810 680 560 430 Meggen 2740 2520 2300 2090 1870 1650 Meierskappel 1340 1200 1060 920 780 630 Menznau 590 510 430 350 280

-8- 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. § 48 ff. Nr. 8

Anhang 2

2 Landwerte in CHF / m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse Ausnützungsklasse 0.6 Gemeinde Landwertzonen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Nebikon 570 480 390 290 Neuenkirch 1230 1070 920 760 600 Nottwil 1340 1200 1060 920 780 630 Oberkirch 1120 1010 900 790 680 570 Pfaffnau 510 420 320 230 Rain 1180 1060 930 810 680 560 Reiden 820 730 630 540 450 350 260 Rickenbach (LU) 680 590 490 400 310 Roggliswil 400 310 210 Römerswil 1020 920 810 700 590 480 Romoos 240 140 Root 1060 930 810 680 560 Rothenburg 1380 1260 1130 1010 880 760 Ruswil 840 740 650 560 460 370 Schenkon 1380 1260 1130 1010 880 760 Schlierbach 490 420 340 260 180 Schongau 680 590 490 400 310 Schötz 870 760 650 540 430 320 210 Schüpfheim 530 430 340 240 Schwarzenberg 760 670 570 480 390 Sempach 1130 980 820 670 510 Sursee 1320 1200 1070 950 820 700 Triengen 780 700 620 540 460 390 310 Udligenswil 1710 1510 1310 1100 900 Ufhusen 490 400 310 210 Vitznau 2090 1840 1590 1340 1090 840 590 Wauwil 870 760 650 540 430 Weggis 2480 2230 1980 1730 1480 1230 980 Werthenstein 620 540 460 390 310 Wikon 630 540 450 350 Willisau 870 780 680 590 490 400 Wolhusen 740 670 590 510 430 350 Zell (LU) 490 400 310 210

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§ 48 ff. Nr. 8 Weisungen StG § 48 ff. Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 2

2 Landwerte in CHF / m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse Ausnützungsklasse 0.8 Gemeinde Landwertzonen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Adligenswil 1430 1290 1140 1000 860 Aesch (LU) 990 880 770 670 560 450 Alberswil 560 450 350 240 Altbüron 670 580 490 400 310 Altishofen 830 720 610 510 400 Altwis 530 440 350 260 Ballwil 1020 900 770 650 530 Beromünster 1060 930 810 680 560 440 310 Buchrain 1340 1220 1090 970 840 720 Büron 560 450 350 240 Buttisholz 790 680 580 470 370 Dagmersellen 880 770 670 560 450 350 240 Dierikon 1230 1130 1020 910 810 700 Doppleschwand 530 440 350 260 Ebersecken 530 440 350 260 Ebikon 1590 1450 1300 1160 1020 880 Egolzwil 910 790 670 540 420 Eich 1960 1750 1530 1320 1110 900 Emmen 1660 1520 1370 1230 1090 950 Entlebuch 770 670 560 450 350 Ermensee 760 650 540 440 330 Eschenbach (LU) 1390 1250 1110 970 830 680 Escholzmatt-Marbach 420 330 240 150 Ettiswil 580 470 370 260 Fischbach 380 300 210 Flühli 380 280 170 Gettnau 740 650 560 470 380 Geuensee 1130 970 810 650 490 Gisikon 1390 1250 1110 970 830 Greppen 1550 1390 1230 1070 910 760 Grossdietwil 470 370 260 Grosswangen 840 740 630 530 420 Hasle (LU) 530 420 310 210 Hergiswil bei Willisau 560 450 350 240 Hildisrieden 1460 1290 1110 930 760 Hitzkirch 1160 1040 910 790 670 540 420 Hochdorf 1230 1110 990 860 740 610 Hohenrain 1320 1180 1040 900 760 610 Honau 1360 1220 1070 930 790 Horw 2720 2520 2330 2140 1940 1750 1550 Inwil 1230 1110 990 860 740 610 Knutwil 1290 1110 930 760 580 Kriens 1660 1480 1300 1130 950 Luthern 400 300 190 Luzern 3900 3550 3200 2840 2490 2140 1780 1430 1070 720 Malters 860 760 650 540 440 Mauensee 1060 910 770 630 490 Meggen 3110 2860 2610 2370 2120 1870 Meierskappel 1520 1360 1200 1040 880 720 Menznau 670 580 490 400 310

- 10 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. § 48 ff. Nr. 8

Anhang 2

2 Landwerte in CHF / m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse Ausnützungsklasse 0.8 Gemeinde Landwertzonen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Nebikon 650 540 440 330 Neuenkirch 1390 1220 1040 860 680 Nottwil 1520 1360 1200 1040 880 720 Oberkirch 1270 1140 1020 900 770 650 Pfaffnau 580 470 370 260 Rain 1340 1200 1060 910 770 630 Reiden 930 830 720 610 510 400 300 Rickenbach (LU) 770 670 560 450 350 Roggliswil 450 350 240 Römerswil 1160 1040 910 790 670 540 Romoos 280 150 Root 1200 1060 910 770 630 Rothenburg 1570 1430 1290 1140 1000 860 Ruswil 950 840 740 630 530 420 Schenkon 1570 1430 1290 1140 1000 860 Schlierbach 560 470 380 300 210 Schongau 770 670 560 450 350 Schötz 990 860 740 610 490 370 240 Schüpfheim 600 490 380 280 Schwarzenberg 860 760 650 540 440 Sempach 1290 1110 930 760 580 Sursee 1500 1360 1220 1070 930 790 Triengen 880 790 700 610 530 440 350 Udligenswil 1940 1710 1480 1250 1020 Ufhusen 560 450 350 240 Vitznau 2370 2080 1800 1520 1230 950 670 Wauwil 990 860 740 610 490 Weggis 2810 2520 2240 1960 1680 1390 1110 Werthenstein 700 610 530 440 350 Wikon 720 610 510 400 Willisau 990 880 770 670 560 450 Wolhusen 840 760 670 580 490 400 Zell (LU) 560 450 350 240

01.01.2023 - 11 -

§ 48 ff. Nr. 8 Weisungen StG § 48 ff. Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 2

2 Landwerte in CHF / m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse Ausnützungsklasse 1.0 Gemeinde Landwertzonen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Adligenswil 1520 1370 1220 1070 920 Aesch (LU) 1050 930 820 710 600 480 Alberswil 600 480 370 260 Altbüron 710 620 520 430 330 Altishofen 880 770 650 540 430 Altwis 560 460 370 280 Ballwil 1080 950 820 690 560 Beromünster 1120 990 860 730 600 460 330 Buchrain 1420 1290 1160 1030 900 770 Büron 600 480 370 260 Buttisholz 840 730 620 500 390 Dagmersellen 930 820 710 600 480 370 260 Dierikon 1310 1200 1080 970 860 750 Doppleschwand 560 460 370 280 Ebersecken 560 460 370 280 Ebikon 1690 1540 1390 1240 1080 930 Egolzwil 970 840 710 580 450 Eich 2080 1860 1630 1400 1180 950 Emmen 1760 1610 1460 1310 1160 1010 Entlebuch 820 710 600 480 370 Ermensee 800 690 580 460 350 Eschenbach (LU) 1480 1330 1180 1030 880 730 Escholzmatt-Marbach 450 350 260 160 Ettiswil 620 500 390 280 Fischbach 410 310 220 Flühli 410 300 180 Gettnau 780 690 600 500 410 Geuensee 1200 1030 860 690 520 Gisikon 1480 1330 1180 1030 880 Greppen 1650 1480 1310 1140 970 800 Grossdietwil 500 390 280 Grosswangen 900 780 670 560 450 Hasle (LU) 560 450 330 220 Hergiswil bei Willisau 600 480 370 260 Hildisrieden 1550 1370 1180 990 800 Hitzkirch 1240 1100 970 840 710 580 450 Hochdorf 1310 1180 1050 920 780 650 Hohenrain 1400 1250 1100 950 800 650 Honau 1440 1290 1140 990 840 Horw 2890 2680 2480 2270 2060 1860 1650 Inwil 1310 1180 1050 920 780 650 Knutwil 1370 1180 990 800 620 Kriens 1760 1570 1390 1200 1010 Luthern 430 310 200 Luzern 4150 3770 3400 3020 2640 2270 1890 1520 1140 770 Malters 920 800 690 580 460 Mauensee 1120 970 820 670 520 Meggen 3300 3040 2780 2510 2250 1990 Meierskappel 1610 1440 1270 1100 930 770 Menznau 710 620 520 430 330

- 12 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. § 48 ff. Nr. 8

Anhang 2

2 Landwerte in CHF / m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse Ausnützungsklasse 1.0 Gemeinde Landwertzonen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Nebikon 690 580 460 350 Neuenkirch 1480 1290 1100 920 730 Nottwil 1610 1440 1270 1100 930 770 Oberkirch 1350 1220 1080 950 820 690 Pfaffnau 620 500 390 280 Rain 1420 1270 1120 970 820 670 Reiden 990 880 770 650 540 430 310 Rickenbach (LU) 820 710 600 480 370 Roggliswil 480 370 260 Römerswil 1240 1100 970 840 710 580 Romoos 300 160 Root 1270 1120 970 820 670 Rothenburg 1670 1520 1370 1220 1070 920 Ruswil 1010 900 780 670 560 450 Schenkon 1670 1520 1370 1220 1070 920 Schlierbach 600 500 410 310 220 Schongau 820 710 600 480 370 Schötz 1050 920 780 650 520 390 260 Schüpfheim 630 520 410 300 Schwarzenberg 920 800 690 580 460 Sempach 1370 1180 990 800 620 Sursee 1590 1440 1290 1140 990 840 Triengen 930 840 750 650 560 460 370 Udligenswil 2060 1820 1570 1330 1080 Ufhusen 600 480 370 260 Vitznau 2510 2210 1910 1610 1310 1010 710 Wauwil 1050 920 780 650 520 Weggis 2980 2680 2380 2080 1780 1480 1180 Werthenstein 750 650 560 460 370 Wikon 770 650 540 430 Willisau 1050 930 820 710 600 480 Wolhusen 900 800 710 620 520 430 Zell (LU) 600 480 370 260

01.01.2023 - 13 -

§ 48 ff. Nr. 8 Weisungen StG § 48 ff. Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 2

2 Landwerte in CHF / m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse Ausnützungsklasse 1.2 Gemeinde Landwertzonen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Adligenswil 1550 1390 1240 1090 930 Aesch (LU) 1070 950 840 720 610 490 Alberswil 610 490 380 260 Altbüron 720 630 530 440 340 Altishofen 900 780 670 550 440 Altwis 570 470 380 280 Ballwil 1110 970 840 700 570 Beromünster 1150 1010 880 740 610 470 340 Buchrain 1450 1320 1180 1050 920 780 Büron 610 490 380 260 Buttisholz 860 740 630 510 400 Dagmersellen 950 840 720 610 490 380 260 Dierikon 1340 1220 1110 990 880 760 Doppleschwand 570 470 380 280 Ebersecken 570 470 380 280 Ebikon 1720 1570 1410 1260 1110 950 Egolzwil 990 860 720 590 460 Eich 2120 1890 1660 1430 1200 970 Emmen 1800 1640 1490 1340 1180 1030 Entlebuch 840 720 610 490 380 Ermensee 820 700 590 470 360 Eschenbach (LU) 1510 1360 1200 1050 900 740 Escholzmatt-Marbach 460 360 260 170 Ettiswil 630 510 400 280 Fischbach 420 320 230 Flühli 420 300 190 Gettnau 800 700 610 510 420 Geuensee 1220 1050 880 700 530 Gisikon 1510 1360 1200 1050 900 Greppen 1680 1510 1340 1160 990 820 Grossdietwil 510 400 280 Grosswangen 920 800 690 570 460 Hasle (LU) 570 460 340 230 Hergiswil bei Willisau 610 490 380 260 Hildisrieden 1590 1390 1200 1010 820 Hitzkirch 1260 1130 990 860 720 590 460 Hochdorf 1340 1200 1070 930 800 670 Hohenrain 1430 1280 1130 970 820 670 Honau 1470 1320 1160 1010 860 Horw 2950 2740 2530 2310 2100 1890 1680 Inwil 1340 1200 1070 930 800 670 Knutwil 1390 1200 1010 820 630 Kriens 1800 1610 1410 1220 1030 Luthern 440 320 210 Luzern 4230 3850 3460 3080 2700 2310 1930 1550 1160 780 Malters 930 820 700 590 470 Mauensee 1150 990 840 690 530 Meggen 3370 3100 2830 2560 2300 2030 Meierskappel 1640 1470 1300 1130 950 780 Menznau 720 630 530 440 340

- 14 - 01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. § 48 ff. Nr. 8

Anhang 2

2 Landwerte in CHF / m Stockwerkeigentum je Ausnützungsklasse Ausnützungsklasse 1.2 Gemeinde Landwertzonen 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Nebikon 700 590 470 360 Neuenkirch 1510 1320 1130 930 740 Nottwil 1640 1470 1300 1130 950 780 Oberkirch 1380 1240 1110 970 840 700 Pfaffnau 630 510 400 280 Rain 1450 1300 1150 990 840 690 Reiden 1010 900 780 670 550 440 320 Rickenbach (LU) 840 720 610 490 380 Roggliswil 490 380 260 Römerswil 1260 1130 990 860 720 590 Romoos 300 170 Root 1300 1150 990 840 690 Rothenburg 1700 1550 1390 1240 1090 930 Ruswil 1030 920 800 690 570 460 Schenkon 1700 1550 1390 1240 1090 930 Schlierbach 610 510 420 320 230 Schongau 840 720 610 490 380 Schötz 1070 930 800 670 530 400 260 Schüpfheim 650 530 420 300 Schwarzenberg 930 820 700 590 470 Sempach 1390 1200 1010 820 630 Sursee 1620 1470 1320 1160 1010 860 Triengen 950 860 760 670 570 470 380 Udligenswil 2100 1850 1610 1360 1110 Ufhusen 610 490 380 260 Vitznau 2560 2260 1950 1640 1340 1030 720 Wauwil 1070 930 800 670 530 Weggis 3040 2740 2430 2120 1820 1510 1200 Werthenstein 760 670 570 470 380 Wikon 780 670 550 440 Willisau 1070 950 840 720 610 490 Wolhusen 920 820 720 630 530 440 Zell (LU) 610 490 380 260

01.01.2023 - 15 -

§ 48 ff. Nr. 8

Weisungen StG § 48 ff. Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 3

Landwerte in CHF / m2 Gewerbe- und Industrieobekte

Gemeinde

Landwert

Bemerkungen

Adligenswil

300

Aesch

200

Alberswil

150

Altbüron

125

Altishofen

200

Altwis

175

Ballwil

250

Beromünster

125-175

Beromünster (175), Neudorf (175), Gunzwil (175),

Schwarzenbach (125)

Buchrain

400

Büron

175

Buttisholz

175

Dagmersellen

100-200

Dagmersellen (200), Uffikon (175), Buchs (100)

Dierikon

400

Doppleschwand

135

Ebersecken

75

Ebikon

400

Egolzwil

175

Eich

450

Emmen

300

Entlebuch

150

Ermensee

150

Eschenbach

300

Escholzmatt-Marbach

75-100

Escholzmatt (100), Marbach (75)

Ettiswil

125-175

Ettiswil (175), Kottwil (125)

Fischbach

100

Flühli

75

Gettnau

125

Geuensee

200

Gisikon

300

Greppen

300

Grossdietwil

100

Grosswangen

150

Hasle

150

Hergiswil bei Willisau

100

Hildisrieden

175

Hitzkirch

75-200

Hitzkirch (200), Gelfingen (200), Mosen (175), Sulz (150),

Müswangen (150), Hämikon (150), Retschwil (75)

Hochdorf

300

Hohenrain

150-175

Hohenrain (200), Lieli (150)

Honau

300

Horw

400

Inwil

400

Knutwil

200

Kriens

300-600

Kriens Ost (600), Kriens West (300)

Luthern

75

Luzern

400-600

Luzern (600), Littau (400)

Malters

250

Mauensee

100

Meggen

300

Meierskappel

200

Menznau

125

Nebikon

175

Neuenkirch

300

Nottwil

300

Oberkirch

300

Pfaffnau

125

Rain

400

- 16 -

01.01.2023

Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Weisungen StG § 48 ff.

§ 48 ff. Nr. 8

Anhang 3

Landwerte in CHF / m2 Gewerbe- und Industrieobekte

Gemeinde

Landwert

Bemerkungen

Reiden

150-250

Reiden (250), Langnau (250), Richenthal (150)

Rickenbach

200

Roggliswil

125

Römerswil

75-200

Römerswil (200), Herlisberg (75)

Romoos

75

Root

350

Rothenburg

400

Ruswil

250

Schenkon

250

Schlierbach

125

Schongau

150

Schötz

75-175

Schötz (175), Ohmstal (75)

Schüpfheim

150

Schwarzenberg

175

Sempach

350

Sursee

300-400

Sursee Ost (400), Sursee West (300)

Triengen

75-200

Winikon (200), Triengen (175), Wilihof (125), Kulmerau (75)

Udligenswil

300

Ufhusen

100

Vitznau

300

Wauwil

125

Weggis

300

Werthenstein

150

Wikon

225

Willisau

250

Wolhusen

150

Zell

150

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§ 48 ff. Nr. 8 Weisungen StG § 48 ff. Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 4

Begriff Definition

Allgemeine Anpassung Alle 5 Jahre werden die Parameter (z.B.: Landwerte, Mietwertansätze, Kapitalisierungszinssätze, Pauschalen) überprüft und wenn nötig angepasst. Dies kann zur Folge haben, dass Kataster- und Mietwerte angepasst werden. Altersentwertung siehe Entwertung Anlagekosten Kaufpreis oder Summe aller Aufwendungen gemäss BKP 0-9 (siehe (Investitionskosten) Baukosten). Anmerkungen Siehe Grundbuch Augenschein Besichtigung des Objekts vor Ort zur Bewertung Ausnützungsziffer Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Geschossfläche (aGF) der Bauten und der anrechenbaren Grundstückfläche. Für die Landwertberechnungen werden die neurechtlichen Überbauungsziffern (ÜZ) auf die altrechtlichen AZ (nach altem PBG) umgerechnet. Im Ergebnis handelt es sich um eine theoretische AZ. Ausnützungsklasse Für Grundstücke mit Stockwerkeigentum werden pro Landwertzone je Gemeinde und in Abhängigkeit von der Ausnützungsklasse mehrere Landwerte festgesetzt. Die jeweilige Ausnützungsklasse bezieht sich auf die theoretisch mögliche Ausnützung. Die Zuteilung ist wie folgt:

  • Ausnützungsziffer AZ (nach altem PBG) bis 0.29 → Ausnützungsklasse 0.25

  • Ausnützungsziffer AZ (nach altem PBG) 0.30 bis 0.499 → Ausnützungsklasse 0.40

  • Ausnützungsziffer AZ (nach altem PBG) 0.50 bis 0.699 → Ausnützungsklasse 0.60

  • Ausnützungsziffer AZ (nach altem PBG) 0.70 bis 0.899 → Ausnützungsklasse 0.80

  • Ausnützungsziffer AZ (nach altem PBG) 0.90 bis 1.099 → Ausnützungsklasse 1.00

  • Ausnützungsziffer AZ (nach altem PBG) ab 1.10 → Ausnützungsklasse 1.20

Bau- und Zonenreglement Das BZR enthält kommunale Bauvorschriften in Verbindung mit dem (BZR) Zonenplan. Baugesetz siehe Planungs- und Baugesetz (PBG; SRL Nr. 735) Baujahr Das Baujahr entspricht dem Jahr, in welchem das Objekt erstellt wurde. Baukosten Die Baukosten entsprechen der Summe von Vorbereitungsarbeiten (BKP 1), Gebäude (BKP 2), Betriebseinrichtungen (BKP 3), Umgebungs- (BKP 4) und Baunebenkosten (BKP 5). Bei der Ermittlung des Katasterwerts werden die Kosten für BKP 4 + 5 beim Realwert nicht berücksichtigt.). Bauland Bauland sind rechtskräftig einer Bauzone zugewiesene Grundstücke oder Teile davon. Baunebenkosten (BKP 5) Bewilligungen, Gebühren, Abgeltungen, Baukreditzinsen, Finanzierungskosten, Versicherungen, Erstvermietung- und Verkaufskosten (bei StWE)

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. § 48 ff. Nr. 8

Anhang 4

Begriff Definition

Baurecht Das Baurecht gibt Dritten die Möglichkeit, ein Grundstück oder einen näher umschriebenen Teil davon zu nutzen oder zu bebauen (Art. 675 ZGB). Ist das Baurecht selbständig und dauernd (mind. 30, max. 100 Jahre), kann es im Grundbuch als Grundstück aufgenommen werden. Es erhält in diesem Fall eine eigene Grundstücknummer (Art. 779 ZGB).

  • Die belastete Eigentümerschaft wird Baurechtsgeber genannt.

  • Die berechtigten Eigentümer werden als Baurechtsnehmer bezeichnet.

Baurechtszins Periodisch zu leistendes Entgelt für das Baurecht. Wird die Abgeltung des Baurechts für die ganze Baurechtsdauer mit einer einmaligen Zahlung beglichen, wird diese als Einmalabgeltung bezeichnet. Für die Berechnung des Katasterwerts werden Baurechtszins, Heimfallentschädigung und Wertbeitrag bei der Bewertung von Baurechten nicht berücksichtigt. Baute auf fremdem Boden Aufgrund privatrechtlicher Vereinbarung zwischen dem Landeigentümer und dem Gebäudeeigentümer erstelltes Gebäude (Baute/Anlage im Dritteigentum, Akzessionsprinzip ZGB). Bauverbot Bauverbote sind im Grundbuch eingetragene privatrechtliche Dienstbarkeiten (Baubeschränkungen, Servitute). Sie können die Bebauung eines Grundstückes oder eines Teiles dauernd unterbinden oder einschränken. Bauzonen Als Bauzonen werden Gebiete bezeichnet, welche nach kommunalen Bau- und Zonenreglement BZR bebaut werden können. Ihre Fläche wird durch den Zonenplan festgelegt. Bestandteil Bestandteil einer Sache ist alles, was nach der am Ort üblichen Auffassung zu ihrem Bestande gehört und nicht ohne ihre Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung abgetrennt werden kann (Art. 642 Abs. 2 ZGB). Betriebseinheiten Bilden mehrere Grundstücke des gleichen Eigentümers eine betriebswirtschaftliche Einheit, so können diese gesamthaft bewertet werden. Der Gesamtwert kann auf die einzelnen Grundstücke ihrem Wert entsprechend verteilt werden. Betriebseinrichtungen Fest eingebaute Einrichtungen (Energieinstallationen, Rolltreppen, (BKP 3) Warenlifte, Kranbahnen, usw.), die in der Regel der spezialisierten Nutzung des Gebäudes dienen. Bewertung Verfahren zur Festlegung des Vermögens- und Mietwerts zu Steuerzwecken. Synonym: (Kataster-) Schatzung Bruttoeinkünfte Als Bruttoeinkünfte gelten nachhaltig erzielbare Einkünfte ohne Abzug (Rohertrag / der Unterhalts- und Verwaltungskosten, der Zinsen für Eigen- und Bruttomietertrag) Fremdkapital sowie der Abschreibungen und Steuern. Die Mietnebenkosten (Heizung, Warmwasser, usw.) sind darin nicht enthalten. Bruttorendite Die Bruttorendite ist das Verhältnis der Mietzinseinnahmen (= Bruttoeinkünfte) zum Kaufpreis einer Immobilie. Deponie Als Deponie wird eine Fläche bezeichnet, für die eine amtliche Bewilligung zur Ablagerung von genau definierten Materialien besteht.

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§ 48 ff. Nr. 8 Weisungen StG § 48 ff. Luzerner Steuerbuch Bd. 4

Anhang 4

Begriff Definition

Dienstbarkeit (Servitut, Dienstbarkeiten sind private Rechte oder Lasten von Grundstücken Grunddienstbarkeit) zugunsten oder zulasten von

  • Personen

  • anderen Grundstücken

siehe Grundbuch und Grunddienstbarkeit Eigenmietwert/Mietwert Als Mietwert im Sinne des Steuergesetzes gilt der Mietzins, den man für ein ganz oder teilweise selbst genutztes Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (Marktmiete). Bei selbstbewohnten Objekten, erfolgt auf dem Mietwert eine steuerliche Reduktion die zum → steuerbaren Mietwert führt (= Eigenmietwert). Entwertung Bei der Entwertung handelt es sich um die wertmässige Einbusse, die der Neubauwert seit der Erstellung zufolge Abnützung, Veralterung, Mängel und Schäden erlitten hat. Im Normalfall kommt die Höhe der Entwertung somit dem Betrage gleich, der theoretisch aufzuwenden wäre, um ein Objekt in den ursprünglichen Neuwertstand zu versetzen. Entwertungsfaktor Definierter Prozentsatz zur Berechnung der pauschalen Entwertung pro Jahr. Erschliessungskosten Erschliessungskosten sind alle Aufwendungen für die Umwandlung (BKP 0) von Rohbauland in vollerschlossenes Bauland. Ertragswert Der Ertragswert von nichtlandwirtschaftlichen Grundstücken ist der aus den jährlichen Nettomieterträgen (Mietwert/-ertrag) durch Kapitalisierung ermittelte Betrag. Der Ertragswert von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken wird nach den für die bundesrechtlichen Schatzungen geltenden Vorschriften ermittelt (Eidgenössische Schätzungsanleitung). Ertragswertmethode Schatzungsmethode bei der der Ertragswert für die Berechnung des Katasterwerts herangezogen wird. Gebäudeversicherungswert Der Gebäudeversicherungswert ist der von der Kantonalen (GVL-Wert) Gebäudeversicherung (GVL) festgesetzte Neuwert der versicherten Gebäude. Grundbuch Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das zur Aufnahme von Grundstücken und der Rechte an diesen bestimmt ist (Art. 942 ZGB). Es führt insbesondere auf: Dienstbarkeiten Recht oder Last privatrechtlicher Natur zugunsten oder zulasten eines oder mehrerer Grundstücke; oft als Servitut bezeichnet. Beispiele sind Wegrecht, Durchleitungsrecht, Näherbaurecht, Grenzbaurecht, usw. Zu den Dienstbarkeiten gehören auch die Personaldienstbarkeiten Wohnrecht und Nutzniessung. Anmerkungen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen wie Revers, Gestaltungs- und Bebauungsplanpflicht, usw. Vormerkungen persönliche Rechte Dritter wie Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Miet- und Pachtvertrag, usw. (Art. 959 ZGB). Grunddienstbarkeiten Dienstbarkeiten, die zu Lasten und/oder zu Gunsten von Grundstücken errichtet sind.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 4 Weisungen StG § 48 ff. § 48 ff. Nr. 8

Anhang 4

Begriff Definition

Grundstücke Als Grundstücke werden Liegenschaften, selbständige und dauernde Rechte, Bergwerke sowie selbstständige Miteigentumsgrundstücke bezeichnet. Dabei wird für die Bewertung die grundbuchrechtliche, sachenrechtliche Sicht übernommen. Auf einem Grundstück können sich mehrere → Objekte befinden. Jedoch kann sich auch ein Objekt auf mehreren Grundstücken befinden. Dabei spricht man von einer → Betriebseinheit. Grundstückmutation Werden die Grenzen von Grundstücken durch Teilung, Vereinigung oder sonstwie verändert, führt dies zu einer neuen Bewertung der beteiligten Grundstücke. Handänderungspreis Effektiv bezahlter Verkaufspreis für ein Grundstück. Kapitalisierung / Der Kapitalisierungssatz ist der Prozentsatz, mit dem der Ertragswert Kapitalisierungszinssatz aus dem Nettomietertrag berechnet wird (Kapitalisierung). Er setzt sich zusammen aus den Kapitalkosten und den Bewirtschaftungskosten (Betriebskosten, Unterhaltskosten, Verwaltungskosten, Risiko für Mietzinsausfälle, Abschreibung/Rückstellung). Katasterschatzung Verfahren zur Festlegung des Katasterwerts eines Grundstücks Synonym: Bewertung Katasterwert Bezeichnung des für die steuerliche Betrachtung massgebenden Verkehrswertes eines Grundstücks im Kanton Luzern (= Vermögenssteuerwert). Dient als Grundlage für die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens. Kubatur Die Kubatur ist der umbaute Raum eines Gebäudes in m3 nach der SIA-Norm 416 (teilweise auch nach SIA 116) berechnet. Kubikmeterpreis Der Kubikmeterpreis ist der entsprechende Durchschnittswert, der sich aus den mittleren, ortsüblichen Baukosten für einen m3 umbauten Raumes ergibt. Kosten des Gebäudes (ohne Land, Erschliessungskosten, Nebenkosten) geteilt durch das Volumen des Gebäudes. Landreserve Als Landreserve wird die Fläche eines unternutzten Grundstücks betrachtet, welche ohne wesentliche Beeinträchtigung des bereits überbauten Teils der Liegenschaft abgetrennt und überbaut werden könnte. Diese Landreserve ist separat und mit dem vollen Landwert der entsprechenden Landwertzone zu bewerten. Der Landwert der Landreserve wird bei der Berechnung des Mietwerts nicht berücksichtigt. Landwert Festgesetzt in einem → Landwert pro m2, richtet sich nach den Verkehrswerten für erschlossene Grundstücke an ähnlichen Lagen, unter Berücksichtigung der möglichen baulichen und wirtschaftlichen Nutzung. Landwert pro m2 Der Landwertzone zugeordneter Landwert pro m2. Landwertzone Einteilung einer Gemeinde in verschiedene Zonen. Landwirtschaftliche Als landwirtschaftlich gilt ein Grundstück, wenn sein Erwerbspreis oder Grundstücke Anrechnungswert bei der letzten Handänderung durch die landwirtschaftliche Nutzung bestimmt wurde und wenn es landwirtschaftlich genutzt wird. Der Schatzungswert ist der nach dem eidgenössischen Schätzungsreglement ermittelte Ertragswert. Marktmiete Vergleichbare Miete für ein vergleichbares Objekt an ähnlicher Lage Marktwert Siehe Verkehrswert

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§ 48 ff. Nr. 8 Weisungen StG § 48 ff. Luzerner Steuerbuch Bd. 4

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Begriff Definition

Mieterinvestitionen Als Mieterinvestitionen bezeichnet man durch die Mieterschaft vorgenommene wertvermehrende bauliche Veränderungen, die Bestandteil des Gebäudes und/oder des Grundstückes werden. Mietwert Als Mietwert im Sinne des Steuergesetzes gilt der Mietzins, den man für ein ganz oder teilweise selbst genutztes Objekt in gleicher Lage zu bezahlen hätte (Marktmiete). Bei selbstbewohnten Objekten, erfolgt auf dem Mietwert eine steuerliche Reduktion die zum steuerbaren Mietwert führt (= Eigenmietwert). Mietwertansatz Prozentualer Anteil des Realwerts der dem → Mietwert entspricht. Miteigentum Gemäss Art. 646 ZGB besteht dann Miteigentum, wenn mehreren Personen das Eigentum an einer Sache zusteht. Die Miteigentumsanteile sind den Grundstücken gleichgestellt (Art. 655 ZGB). Selbständiges Miteigentum: Die Anteile stehen individuell bestimmten Personen zu und können frei veräussert werden. Unselbständiges Miteigentum liegt dann vor, wenn die Miteigentumsanteile den jeweiligen Eigentümern bestimmter Grundstücke (= Hauptgrundstücken) zukommen. Der Eigentümer des Hauptgrundstücks ist damit stets auch Eigentümer des unselbstständigen Grundstücks. Die Miteigentumsanteile teilen dadurch fortan das rechtliche Schicksal der jeweiligen Hauptgrundstücke und sie können nur noch mit diesen veräussert werden. Nettomietertrag Der Nettomietertrag entspricht dem tatsächlichen Bruttomietertrag abzüglich den darin aufgeführten Mietnebenkosten. Nettonutzfläche (NNF) Die Nettonutzfläche entspricht der Fläche aller beheizten Räume mit einer Raumhöhe von mind. 1.50 m, welche sich objektiv zum Wohnen und Arbeiten eignen (inkl. Abstellräume/Reduits). Nicht zur Nettonutzfläche gerechnet werden die Grundrissflächen von: Wänden, Kaminen, Schächten, Balkonen und Aussenplätzen. Neubauwert Als Neubauwert gelten die mittleren ortsüblichen Kosten die für die Erstellung gleichwertiger Bauten oder Anlagen zum Zeitpunkt des massgebenden Bewertungsstichtages erforderlich wären. Nutzniessung Ist ein Recht, das dem Berechtigten ein Anrecht auf den Besitz, den (Personaldienstbarkeit) Gebrauch und die volle Nutzung der Sache gibt. Personaldienstbarkeit Bei der Personaldienstbarkeit handelt es sich um eine Dienstbarkeit, bei der eine oder mehrere Personen berechtigt sind, wie Wohnrecht, Nutzniessungsrecht, usw. (Art. 781 ZGB). Planungs- und Baugesetz Das PBG stellt die Grundsätze über Planungs- und Bauvorschriften (PBG) nach kantonalem Recht auf. Diese sind zwingendes Recht und den Bau- und Zonenreglementen der Gemeinden übergeordnet (SRL Nr. 735). Realwert Der Realwert ist der geschätzte Substanzwert, berechnet auf den Stichtag der Bewertung. Er setzt sich zusammen aus dem Zeitbauwert von Bauten und des Landwerts. Realwertmethode Schatzungsmethode bei der der Realwert für die Berechnung des Katasterwerts herangezogen wird. Rechte und Lasten siehe Grundbuch Schatzung Verfahren zur Festlegung des Vermögens- und Mietwerts zu Steuerzwecken Synonym: Bewertung

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Anhang 4

Begriff Definition

Stammgrundstück In Miteigentum oder Stockwerkeigentum aufgeteiltes Grundstück (Gesamtliegenschaft). Steuerbarer Mietwert Mietwert nach der steuerlichen Reduktion bei selbstbewohnten Objekten (= Eigenmietwert) Steuerwert Massgebender (Vermögens-) Steuerwert für Grundstücke im Kanton Luzern; abgeleitet vom Katasterwert (75% bei selbstbewohntem Wohneigentum bzw. 100% bei vermieteten Objekten) Stichtag Als Stichtag bezeichnet man den Zeitpunkt, auf den die Bewertung einer Liegenschaft bezogen ist. Stockwerkeigentum Das Stockwerkeigentum ist ein rechtlich besonders ausgestaltetes Miteigentum mit dem Sonderrecht, abgeschlossene Räume ausschliesslich zu nutzen und innen auszubauen. Es wird im Grundbuch als eigenes Grundstück geführt (Art. 712a - 712t ZGB). Überbaurecht Das Überbaurecht berechtigt ein Grundstück, einzelne Bauteile auf einem angrenzenden Grundstück unter oder über Niveau zu erstellen. Solche Bauteile bleiben Bestandteil des Grundstückes, vom dem sie ausgehen (Art. 674 ZGB). Überbauungsziffer Die Überbauungsziffer legt das Verhältnis der Grundfläche der Baute zur anrechenbaren Grundstückfläche fest (§ 25 PBG). Umgebung (BKP 4) Kosten für Erschliessungs- und Werkleitungen, Terraingestaltung, Pflanzungen, Mauern, Zufahrten, Wege, Treppen, Einfriedungen, Beleuchtung, Spielplatz, Biotop, usw. Unbewegliches Vermögen Unbewegliches Vermögen sind die Grundstücke samt Bestandteilen, Rechten und Lasten. Verkehrswert Der Verkehrswert entspricht dem unter normalen Verhältnissen erzielbaren Kaufpreis. Die unter dem Einfluss ungewöhnlicher oder persönlicher Verhältnisse entstandenen Grundstückpreise (Spekulation, Liebhaberei, usw.) sind für die Verkehrswertschatzung nicht zu beachten. Synonym: Marktwert Vorbereitungsarbeiten Kosten für Baugrunduntersuchungen, Räumungen, Abbrüche, (BKP 1) Sicherungen, usw. Vormerkungen Siehe Grundbuch Wirtschaftliches Alter Das wirtschaftliche Alter ist das theoretische Gebäudealter unter Berücksichtigung wertvermehrender und werterhaltender Investitionen. Wirtschaftliche Minderung des Neuwertes zufolge Demodierung (im Komfort, Wertminderung hauptsächlich im Installations- und Ausbaubereich), neuere Erkenntnisse in der Baukunde (z.B. Schall- und Wärmeschutz) und bei den Baustoffen (siehe auch Wertminderung). Wohnrecht Dingliches Recht zur ausschliesslichen oder hauptsächlichen Nutzung (Personaldienstbarkeit) von Räumlichkeiten zu Wohnzwecken. Zeitbauwert Der Zeitbauwert ist der Neubauwert von Bauten und Anlagen vermindert um die Entwertung (Wertminderung) zufolge Alter, Abnützung, Schäden, usw. Zonenplan Der Zonenplan ist der Übersichtsplan einer Gemeinde mit Eintragung der zulässigen Nutzungsarten. Zugehör Zugehör sind bewegliche Sachen, die nach ortsüblicher Auffassung oder nach dem klaren Willen des Eigentümers dauernd für die Bewirtschaftung und Benützung der Gebäulichkeiten bestimmt sind, sowie durch Verbindung, Anpassung oder auf andere Weise zu ihnen in Beziehung gebracht sind (Art. 644 + 645 ZGB).

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