2002

930109 (12.2002)

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Inhaltsverzeichnis

Adressen und Informationen, die weiterhelfen 5 Wer hat eine Steuererklärung 2002 einzureichen? 6 Heirat, Scheidung oder Trennung 6 Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2002 6 Beginn der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2002 7 Tod eines Ehegatten in der Steuerperiode 2002 7 Grundsätze der Gegenwartsbemessung 7 So gehen Sie am besten vor 8 Was bei Terminproblemen? 9 Wichtig zu wissen 9 Anmerkungen zur Steuerzahlung 10 Beispiel 11 Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse 18 Kapitalleistungen aus Vorsorge 18 Einkünfte im In- und Ausland 19 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit 19 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit 19 Einkünfte Sozial- und anderen Versicherungen 20 Wertschriftenertrag 22 Übrige Einkünfte und Gewinne 22 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften 23 Abzüge 25 Berufsauslagen bei unselbständiger Tätigkeit 25 Schuldzinsen 27 Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 28 Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) 28 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien 29 Weitere Abzüge 29 Einkommensberechnung 30 Zusätzliche Abzüge 30 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten 31 Sozialabzüge (steuerfreie Beträge) 31 Vermögen im In- und Ausland 32 Bewegliches Privatvermögen 32 Liegenschaften 33 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag 33 Schulden 33 Steuerfreie Beträge 34 Beilagen zur Steuererklärung 35 Wertschriften- und Guthabenverzeichnis 2002 mit Verrechnungssteuerantrag 36 Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug 38 Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug 39 Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern – direkte Bundessteuer 41 Einkommenssteuertarif für Alleinstehende 44 Einkommenssteuertarif für Familien 45 Vermögenssteuertarif 46 Steuerberechnung direkte Bundessteuer 47 Mietwertansätze 2002 48 Muster für Aufstellungen 51

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Sehr geehrte Dame Sehr geehrter Herr

Die Einkommens- und Vermögenssteuern des Kantons, der Gemeinden und des Bun- des werden aufgrund des Einkommens 2002 bzw. dem Vermögen per 31. Dezember 2002 (allenfalls am Ende der Steuerpflicht) ermittelt. Steuerveranlagungen nach die- sem System können zwangsläufig erst nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. nach Beendigung der Steuerpflicht endgültig vorgenommen werden, weil erst dann alle notwendigen Einkommens- und Vermögensbestandteile bekannt sind. Dies hat zur Folge, dass die Steuerpflichtigen in der jeweiligen Steuerperiode zuerst eine proviso- rische Steuerrechnung erhalten. Wir bitten Sie, die Steuererklärung 2002 samt Hilfsblättern auszufüllen und inner- halb von 30 Tagen einzureichen. In der Steuererklärung 2002 ist das Einkommen des Jahres 2002 und das Vermögen per 31. Dezember 2002 oder am Ende der Steuer- pflicht zu deklarieren. Gestützt auf diese Steuererklärung wird die Steuerperiode 2002 definitiv veranlagt und die provisorische Steuerrechnung ersetzt. Die Angaben zur Steuerperiode 2002 dienen in der Regel auch für die provisorische Steuerrechnung 2003. Falls sich Ihre Einkommensverhältnisse im Verlauf des Steuer- jahres 2003 jedoch voraussichtlich dauernd verändern, haben Sie die Möglichkeit, dies auf Seite 3 der Steuererklärung zu vermerken. Wir bitten Sie, die zu erwarten- den Einkommensveränderungen in einem Begleitschreiben kurz zu erläutern. Die Formulare sind so wie in der letzten Steuerperiode gestaltet. Lediglich das Liegenschaftenverzeichnis ist neu. Die Formulare sind so konzipiert, dass sie mit mo- dernster Technologie automatisch verarbeitet werden können. Benutzen Sie auch die Möglichkeit, die Steuererklärung mit dem PC auszufüllen. Sie können bei Ihrem Gemeindesteueramt eine CD beziehen oder das Programm vom Internet herunter- laden (www.steuernluzern.ch). Lesen Sie in dieser Wegleitung ab Seite 8 «So ge- hen Sie am besten vor». Sie finden dort auch ein illustriertes Beispiel zum Ausfüllen der Formulare. Erstellen Sie Ihre Steuererklärung möglichst bald. Sollten Sie aus irgendwelchen Grün- den die Steuererklärung mit den erforderlichen Unterlagen nicht innert Frist einrei- chen können, stellen Sie vor Ablauf dieses Termins beim zuständigen Gemeindesteuer- amt ein begründetes Gesuch um Fristerstreckung. Je vollständiger und genauer Sie Ihre Steuererklärung und die Beilagen dazu ausfüllen, desto weniger besteht Anlass, weitere Überprüfungen vorzunehmen. Sie entlasten damit nicht nur die Steuerbe- hörden, sondern auch sich selbst und helfen so Kosten sparen. Für Ihre wertvolle Mitarbeit und das rechtzeitige Einreichen der Formulare danken wir Ihnen.

Mit freundlichen Grüssen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern

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Adressen und Informationen, die weiterhelfen

Mit der Wegleitung versuchen wir Ihnen klare Anleitungen zum Ausfüllen der For- mulare zu geben. Sie würden jedoch zu umfangreich, wenn darin jeder mögliche Tatbestand erläutert würde. Massgebend ist in jedem Fall das Steuergesetz. Bei Un- klarheiten steht Ihnen das Gemeindesteueramt gerne zur Verfügung. Fehlen Ihnen notwendige Formulare, wenden Sie sich an das Gemeinde- Gemeindesteueramt steueramt Ihres Wohnortes. Formulare und Drucksachen können Sie auch direkt bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Formulare und Drucksachen, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041 - 228 56 46 oder unter www.steuernluzern.ch beziehen.

Die kantonale Steuerverwaltung ist seit einiger Zeit auch im Internet präsent. Sie www.steuernluzern.ch können zahlreiche Informationen direkt unter www.steuernluzern.ch abrufen. Neben Aktualitäten stehen Ihnen sämtliche Informationen und Grundlagen für das Steuerverfahren zur Verfügung. Sie können dort insbesondere ein Programm zum Ausfüllen der Steuererklärung und zur Steuerberechnung (Steuercalculator) sowie Formulare abrufen.

Auf Beginn der Steuerperiode 2001 ist das Luzerner Steuerbuch (LU StB) erschie- Luzerner Steuerbuch nen. Es gibt einen umfassenden Überblick über die Steuerpraxis im Kanton Luzern. Es enthält viele Detailinformationen zum Steuerverfahren und richtet sich in erster Linie an die Steuersachverständigen. Da es auf dem Internet (www.steuernluzern.ch) frei zugänglich ist, kann es aber von jederman gratis konsultiert werden. Das Luzer- ner Steuerbuch umfasst 6 Ordner mit Loseblättern. In der gedruckten Fassung kann es beim Lehrmittelverlag/DMZ, Schachenhof 4, 6014 Littau oder Fax 041 – 259 42 09 bestellt werden (Fr. 245.–).

Die Steuerverwaltung des Kantons Luzern bietet für die Steuerperiode 2002 ein Pro- Wenn Sie die Steuer- gramm zum Ausfüllen der Steuererklärung an. Die meisten Formulare für natürliche erklärung mit dem PC Personen (also auch für Selbständigerwerbende und Landwirte) können elektronisch ausfüllen, ist das vom PC erstellt werden. Es wurden Plausibilitätsprüfungen eingebaut und Daten aus den erstellte Datenblatt Vorperioden können teilweise übernommen werden. Die Daten können mittels dem beizulegen integrierten Bar-Code-Blatt bei den Gemeindesteuerämtern wie auch bei der Steuer- verwaltung eingescannt und unmittelbar weiterverarbeitet werden. Die Software wird ab Anfang Januar 2003 auf dem Internet zur Verfügung stehen – mit Versionen für PC- und Mac-User. Als Alternative kann bei den Gemeinde- steuerämtern bzw. bei der Steuerverwaltung des Kantons Luzern kostenlos eine CD- ROM bezogen werden. Für Ihre installations- und programmtechnischen Fragen wird eine Hotline eingerichtet. Mit dem PC erstellte Steuerformulare – auch von privaten Anbietern – werden ak- zeptiert, wenn sie identisch mit den Originalformularen sind, an den dafür vorgese- henen Stellen die Registernummer enthalten, datiert und unterschrieben sind, sowie mit dem von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern definierten Bar-Code einge- reicht werden. Wir sind Ihnen dankbar, wenn Sie das Original der Steuererklärung und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses wieder beilegen.

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Wer hat eine Steuererklärung 2002 einzureichen?

  • Eine Steuererklärung 2002 haben alle natürlichen Personen einzureichen, die am 31. Dezember 2002 ihren Wohnsitz im Kanton Luzern hatten.

  • Steuerpflichtige, die in der Steuerperiode 2002 volljährig geworden sind (Jahr- gang 1984), haben erstmals eine eigene Steuererklärung 2002 einzureichen. Lehrlings- und Praktikumslohn gelten als Erwerbseinkommen. Einkünfte, die Schü- ler/Schülerinnen, Lehrlinge oder Studenten/Studentinnen während der Ausbil- dungszeit aus unselbständiger Erwerbstätigkeit erzielen, unterliegen der Einkom- menssteuerpflicht, selbst wenn die steuerpflichtige Person noch nicht mündig ist.

  • Wer im Kanton Luzern nur eine Liegenschaft oder einen Geschäftsbetrieb (bzw. Betriebsstätte) besitzt, hat ebenfalls eine Steuererklärung einzureichen. In die- sem Fall genügt auch eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons.

  • Grundsätzlich unterliegen ausländische Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, welche die Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, der Quellensteuer auf ih- rem Erwerbs- und Ersatzeinkommen und haben dementsprechend keine Steuer- erklärung einzureichen. In den beiden nachfolgenden Fällen sind aber an der Quelle besteuerte Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen mit Wohnsitz im Kanton aus- nahmsweise dennoch verpflichtet, eine Steuererklärung 2002 einzureichen und das gesamte Einkommen und Vermögen zu deklarieren:

  • wenn die quellenbesteuerten Einkünfte einer steuerpflichtigen Person mehr als Fr. 120‘000.– betragen

  • wenn eine steuerpflichtige Person neben den quellenbesteuerten Einkünften über weitere, nicht quellenbesteuerte Einkünfte verfügt (z.B. Erträge aus Wert- schriften und Liegenschaften, Ehegatten- oder Kinderalimente, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit, Renten der AHV, Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport- Toto-Gewinne usw.) oder Vermögen besitzt.

  • Bitte füllen Sie die Steuererklärung 2002 auch vollständig aus, wenn gemäss «Merkblatt Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von Renten, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe» die Voraussetzungen für einen vollständi- gen Erlass bzw. Teilerlass erfüllt sind. Das Merkblatt erhalten Sie beim Gemeinde- steueramt oder unter www.steuernluzern.ch.

Heirat, Scheidung oder Trennung Bei Heirat in der Steuerperiode 2002 werden die Ehegatten für die Steuerperiode 2002 gemeinsam besteuert. Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung werden die Ehe- gatten für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert. Sie haben für die Steuer- periode 2002 je eine separate Steuererklärung 2002 einzureichen.

Beendigung der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2002 Wegzug aus dem Erfolgt in der Steuerperiode 2002 ein Wegzug in einen anderen Kanton mit einjäh- Kanton Luzern riger Steuerperiode (alle Kantone ausser TI, VD, VS), besteht die Steuerpflicht für die ganze Steuerperiode im neuen Kanton. Im Kanton Luzern ist keine Steuererklä- rung mehr einzureichen. Erfolgt in der Steuerperiode 2002 ein Wegzug ins Ausland oder in einen anderen Kanton mit zweijähriger Steuerperiode (TI, VD, VS), endet die Steuerpflicht mit dem Wegzugsdatum. Es ist die Steuererklärung 2002 bis zum Wegzug auszufüllen, d.h. das Einkommen ab Beginn 2002 bis zur Beendigung der Steuerpflicht und das Ver- mögen am Ende der Steuerpflicht.

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Beginn der Steuerpflicht in der Steuerperiode 2002 Erfolgt in der Steuerperiode 2002 ein Zuzug von einem anderen Kanton mit einjäh- Zuzug in den Kanton riger Steuerperiode (alle Kantone ausser TI, VD, VS), besteht die Steuerpflicht für Luzern die ganze Steuerperiode im Kanton Luzern. Das Einkommen ist für das ganze Ka- lenderjahr 2002 und das Vermögen per 31. Dezember 2002 zu deklarieren. Erfolgt in der Steuerperiode 2002 ein Zuzug aus dem Ausland oder aus einem Kan- ton mit zweijähriger Steuerperiode (TI, VD, VS), beginnt die Steuerpflicht im Kanton Luzern ab Zuzugsdatum. In der Steuererklärung 2002 ist demnach das Einkommen ab Zuzug bis Ende 2002 und das steuerbare Vermögen nach dem Stand per 31. Dezember 2002 in die Steuererklärung einzutragen. Analoges gilt beim Wechsel von der Quellensteuerpflicht zur ordentlichen Veranlagung.

Tod eines Ehegatten in der Steuerperiode 2002 Der Tod eines Ehegatten bedeutet die Beendigung der gemeinsamen Steuerpflicht. Todesfall Daher sind bis und mit Todestag die Ehegatten gemeinsam einzuschätzen. In der Steuererklärung ist das gemeinsame Einkommen ab Beginn 2002 bis und mit To- destag sowie das gemeinsame Vermögen am Todestag einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beendigung der Steuerpflicht. Die Erben/Erbinnen haben eine Steuererklärung mit den Einkommen des/der Ver- storbenen ab Beginn 2002 bis und mit Todestag sowie mit dem Vermögen am To- destag einzureichen. Ab Todestag bis Ende 2002 ist der überlebende Ehegatte als Alleinstehender selbstän- dig einzuschätzen. In der Steuererklärung 2002 ist sein Einkommen ab dem auf den Todestag folgenden Tag bis Ende 2002 sowie sein Vermögen Ende 2002 einzutragen. Es gelten im übrigen die gleichen Grundsätze wie bei Beginn der Steuerpflicht. Einkommen und Vermögen sind für beide Zeitabschnitte in verschiedenen Steuer- erklärungen anzugeben.

Grundsätze der Gegenwartsbemessung Bei den Staats- und Gemeindesteuern und bei der direkten Bundessteuer er- Allgemeiner Grundsatz folgt die definitive Einschätzung für die Steuerperiode 2002 nach der Gegenwarts- bemessung. Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode. Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht. In der Steuererklärung 2002 ist dem- nach das Einkommen, das im Kalenderjahr 2002 erzielt wurde, und das Ver- mögen per Ende 2002 einzutragen.

Auch bei Aufnahme oder Aufgabe einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbs- Veränderungen der tätigkeit, bei Wechsel von selbständiger zu unselbständiger Erwerbstätigkeit oder Einkommensverhältnisse umgekehrt, bei Pensionierung und allen anderen Änderungen der Einkommensver- hältnisse ist stets das im Kalenderjahr 2002 tatsächlich erzielte Einkommen für die Besteuerung massgebend.

Für das Einkommen aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist auf das Ergebnis des in Selbständige Erwerbs- der Steuerperiode 2002 abgeschlossenen Geschäftsjahres abzustellen. Das steuerbare tätigkeit Geschäftsvermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende dieses Geschäftsjahres.

Wenn Sie im Jahre 2002 Erbschaften, Erbvorbezüge oder Schenkungen erhalten bzw. Schenkung, Erbvorbezug, ausgerichtet haben oder an einer Erbengemeinschaft beteiligt sind, beantworten Sie Erbschaft bitte die Fragen auf der Vorderseite des Wertschriftenverzeichnisses. Bei Anfall einer Schenkung, eines Erbvorbezugs und/oder einer Erbschaft in der Steuerperiode 2002 sind in der Steuererklärung 2002 die Erträgnisse zu deklarieren,

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die ab Erhalt bis Ende 2002 erzielt werden. Das gilt auch, wenn eine Erbschaft noch nicht geteilt ist. Bei einem Erbanfall wird eine Vermögenssteuer getrennt erhoben für die Zeit ab Beginn 2002 bis Erbgang sowie ab Erbgang bis Ende 2002. Die zeitliche Abgren- zung der Vermögenssteuerveranlagung erfolgt durch die Steuerbehörden auf Grund Ihrer Angaben auf Seite 1 des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses.

Änderungen der interkan- Bei Änderungen der interkantonalen oder internationalen Ausscheidungsgrundlagen tonalen oder internationa- während der Steuerperiode (z.B. infolge eines Kaufs oder Verkaufs einer ausser- len Ausscheidungsgrund- kantonalen Liegenschaft) nimmt die Steuerbehörde die erforderliche Steueraus- lagen scheidung vor.

Beginn und Beendigung der Beginn und Ende der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres haben zur Folge, Steuerpflicht dass die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode besteht. Um die Steuerprogression zu ermitteln (Satzbestimmung) werden die regelmässig fliessenden Einkünfte auf zwölf Monate umgerechnet. Nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet; gleich werden sinngemäss auch die Abzüge behandelt. Die Umrechnung erfolgt durch die Steuerbehörde. Die Ver- mögenssteuer wird nach der Dauer der Steuerpflicht erhoben. Für weitere Informa- tionen besteht ein Merkblatt zur unterjährigen Steuerpflicht von natürlichen Perso- nen.

So gehen Sie am besten vor Zuerst Unterlagen Bevor Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung beginnen, brauchen Sie Unterla- beschaffen gen. Es sind dies vor allem:

  • Lohnausweis des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin (für beide erwerbstätigen Ehe- gatten)

  • AHV/IV-Postabschnitte oder andere Rentenausweise

  • Sparhefte mit den nachgetragenen Zinsen 2002

  • Belege über Erträge aus Wertpapieren oder ein Wertschriftenverzeichnis per 31. Dezember 2002 der Depotbanken

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Leistungen

  • Bescheinigungen von Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge an die gebundene Vorsorge (Säule 3a)

  • Bankbelege über Schulden und Schuldzinsen

Der nächste Schritt Haben Sie die für Sie nötigen Unterlagen beisammen? Dann füllen Sie mit Vorteil zunächst die Hilfsformulare aus, wie zum Beispiel Wertschriften- und Guthabenver- zeichnis; Berufsauslagen; Schuldenverzeichnis; Versicherungsbeiträge; Liegenschafts- verzeichnis; Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten; Unterhaltsbeiträge usw. Erst jetzt beginnen Sie mit dem Ausfüllen der Steuererklärung.

Legen Sie Ihrer Steuererklärung die ausgefüllten Formulare sowie die ausdrücklich verlangten Bescheinigungen (z.B. über Einzahlung in die Säule 3a) oder Belege und die verlangten detaillierten Aufstellungen bei. Bitte erstellen Sie immer dann eine Aufstellung, wenn sich eine Deklaration aus verschiedenen Positionen zusammen- setzt. Die Aufstellungen müssen mindestens Zweck bzw. Art der Leistung, Empfän- ger/in, Zahlungsdatum und bezahlter Betrag beinhalten. Ein Muster für eine Auf- stellung finden Sie auf der letzten Seite dieser Wegleitung. Die Einforderung von Belegen bleibt in jedem Fall vorbehalten.

Die Wegleitung gibt Es empfiehlt sich auf jeden Fall, die Wegleitung zu Rate zu ziehen. So können Sie Auskunft alle Rubriken korrekt ausfüllen, ohne die gebotenen Abzugsmöglichkeiten zu ver- gessen. Das Steuererklärungsformular gehen Sie zum Ausfüllen Ziffer für Ziffer durch. Die Wegleitung gibt Ihnen dazu die nötigen Erläuterungen.

Für das Ausfüllen der Steuererklärung mit dem PC siehe Seite 5 dieser Weglei- tung. Wenn Sie die Steuererklärung «von Hand» ausfüllen, verwenden Sie bitte ei- nen schwarzen oder blauen Filzstift oder Kugelschreiber. Bitte beachten Sie gege-

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benenfalls auch das vom Gemeindesteueramt beigelegte Merkblatt «So fülle ich die Scanning-Formulare aus». Sie ermöglichen so, dass die Formulare optimal mit mo- dernster Technologie automatisch verarbeitet werden können.

Was bei Terminproblemen? Die Steuererklärung ist innerhalb von 30 Tagen seit der Zustellung ausgefüllt an Fristerstreckungsgesuch das Gemeindesteueramt zurückzusenden. Sollte es Ihnen nicht möglich sein, die einreichen Steuererklärung rechtzeitig einzureichen, dann verlangen Sie beim Gemeindesteuer- amt vor Ablauf der Frist mit begründetem Gesuch eine entsprechende Fristverlän- gerung. Die Frist wird entsprechend den angegebenen Gründen erstreckt. Beachten Sie jedoch, dass über den 31. Dezember 2003 hinausgehenden Gesuchen nur aus zwingenden Gründen entsprochen werden kann. Falls Sie eine Fristverlängerung für die Steuererklärung verlangen, empfehlen wir trotzdem das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auszufüllen und innert der ordentlichen Frist (30 Tage seit der Zustellung der Steuererklärung) einzureichen. Nur so ist gewährleistet, dass bei einer provisorischen Steuerrechnung Verrechnungssteuer angerechnet wird, was in Ihrem eigenen Interesse liegt. Selbständigerwerbende, Landwirte/Landwirtinnen und Steuerpflichtige mit profes- sionellen Steuervertretungen haben eine generelle Frist für die Einreichung der Steuer- erklärungen bis am 31. August 2003. Die professionellen Steuervertretungen sind darüber informiert, dass laufend, bis Ende August jedoch mindestens die Hälfte und bis Ende November annähernd 100% der Steuererklärungen 2002 einzureichen sind. Ebenso bitten wir Sie, alle Unterlagen, die Sie von den Steuerbehörden erhalten, jeweils sogleich genau zu prüfen, seien es Korrespondenzen, Einschätzungsvorschlä- ge, Entscheide oder Steuerrechnungen. Meistens sind diese mit Fristen verbunden, die für Sie mit nachteiligen Rechtsfolgen verbunden sind, wenn sie nicht eingehal- ten werden.

Wichtig zu wissen Ihre Angaben über das Einkommen in der Steuererklärung dienen zugleich als Bundessteuer Grundlage für die Berechnung der direkten Bundessteuer.

Für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Ehepaare (Verheirate- Ehepaare te) gilt das Prinzip der Familienbesteuerung. Einkommen und Vermögen bei- der Ehegatten werden zusammengerechnet und gesamthaft zum Tarif für Fami- lien besteuert. Dies gilt unabhängig vom Güterstand. Den Ehegatten stehen die Verfahrensrechte und -pflichten gemeinsam zu. Das heisst insbesondere, dass beide Ehegatten die Steuererklärung und Eingaben an die Steuerbehörden un- terschreiben müssen.

Eine Ermessenseinschätzung muss vorgenommen werden, wenn Steuerpflichtige ge- Ermessenseinschätzung setzlich vorgeschriebene Mitwirkungspflichten nicht erfüllen oder wenn zuverlässi- ge Unterlagen fehlen, um das Einkommen und Vermögen einwandfrei zu ermitteln. Die Ermessenseinschätzung berücksichtigt Erfahrungswerte, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand. Mit der Ermessenseinschätzung muss in der Regel eine Busse ausgesprochen werden.

Der Versuch einer Steuerhinterziehung wird mit einer Busse geahndet. Wer in der Was geschieht bei Steuer- Steuererklärung unrichtige und unvollständige Angaben macht und damit erreicht, hinterziehung? dass er zu niedrig eingeschätzt wird, schuldet bei Feststellung der unrichtigen Ver- steuerung neben der Nachsteuer samt Zins eine Busse. Macht aber jemand eine so- genannte Selbstanzeige, mit welcher die steuerlichen Verfehlungen den Steuerbe- hörden in vollem Umfang zur Kenntnis gebracht werden, wird die Busse um 80% ermässigt.

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Steuerbetrug Die Verwendung von falschen, verfälschten oder inhaltlich unwahren Urkunden (Lohn- ausweisen, Geschäftsbüchern, Erfolgsrechnungen und Bilanzen) zum Zwecke der Steuerhinterziehung wird als Vergehen mit Busse oder Gefängnis bestraft.

Anmerkungen zur Steuerzahlung Steuern 2002 Der allgemeine Fälligkeitstermin ist der 31. Dezember 2002. Der definitive Steuerbezug für die Steuerperiode 2002 erfolgt nach Einschätzung auf Grund der Steuererklärung 2002. Sämtliche Vorauszahlungen, die Sie im Kalenderjahr 2002 geleistet haben, wer- den bis zum 31. Dezember 2002 zu Ihren Gunsten verzinst. Ebenfalls verzinst wird ein gegenüber der Schlussrechnung zuviel bezahlter Betrag (positiver Ausgleichs- zins). Anderseits wird auf einem zu wenig bezahlten Betrag ein negativer Ausgleichs- zins erhoben. Ebenfalls ein Zins zu Lasten der Steuerpflichtigen muss bei verspäteter Zahlung berechnet werden.

Steuern 2003 Die Aktontorechnung 2003 (provisorische Steuerrechnung für die Steuerperiode 2003) wird in der Regel auf der Basis der vorliegenden Steuererklärung 2002 erstellt. Falls sich Ihre Einkommensverhältnisse im Verlauf des Steuerjahres 2003 voraussicht- lich dauernd verändern, sollten Sie dies auf Seite 3 der Steuererklärung vermerken. Wir bitten Sie, die zu erwartenden Einkommensveränderungen in einem Begleit- schreiben kurz zu erläutern. Wenn sich die Einkommensverhältnisse im Kalenderjahr 2003 im Vergleich zum Ka- lenderjahr 2002 erheblich geändert haben, sollten Sie Ihre Steuerzahlungen für die Steuerperiode 2003 diesen neuen Einkommensverhältnissen anpassen und beim Gemeindesteueramt die Ausstellung einer den neuen Verhältnissen angepassten Akontorechnung (provisorische Steuerrechnung) beantragen. Sie können dazu auch eine Steuererklärung 2003 ausfüllen. Die Formulare können beim Gemeindesteuer- amt Ihres Wohnortes bezogen werden. Bitte beachten Sie dabei, dass auf allen späteren Steuernachforderungen Zinsen er- hoben, spätere Steuerrückerstattungen jedoch verzinst werden.

Verrechnungssteuer 2002 Ihr Verrechnungssteuerguthaben der Fälligkeiten 2002 wird der provisorischen Steuer- rechnung 2003 als Vorauszahlung gutgeschrieben. Diese provisorische Verrechnungs- steuergutschrift kann jedoch nur gewährt werden, wenn der Antrag bis zum 31. März 2003 gestellt wird. Wir empfehlen Ihnen daher, auch dann einen Verrechnungssteuer- antrag einzureichen, wenn für die Steuererklärung eine Fristverlängerung gewährt wurde. Die Schlussabrechnung der Verrechnungssteuer 2002 erfolgt mit der Schlussrech- nung des Steuerjahres 2003 Vorauszahlen Profitieren Sie von der attraktiven Möglichkeit Vorauszahlungen zu leisten. Die Vor- auszahlungen werden verzinst. Vergleichen Sie dazu im weiteren auch die Publikati- onen unter www.steuernluzern.ch und setzen Sie sich für die Einzahlungsscheine mit Ihrem Gemeindesteueramt in Verbindung.

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Seite 1:

Beispiel

Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse

Sie finden nachstehend ein Beispiel, wie die Steuererklärung und die Hilfsblätter aus-

zufüllen sind.

Beispiel:

Steuererklärung 2002

Familie Beispiel-Muster

für natürliche Personen

Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer

Reg.-Nr. / Reg.-Gruppe 152.55.261 Gemeinde Luzern

  • verheiratet

Kanton Luzern Versanddatum

Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

● ein unmündiges Kind

Die Steuererklärung mit den

Beilagen ist innerhalb von Beispiel-Muster

● unselbständige Erwerbs-

30 Tagen – von der Zustel-

lung an gerechnet – einzu-

Markus und Agnes

tätigkeit

Bachstrasse 100

senden an:

6000 Luzern

● 2-Familienhaus (1 Woh-

nung selbstbewohnt,

1

1 Wohnung vermietet).

Die beiliegende Weglei- 1. Bei vertraglicher Vertretung ist nebenstehend Adresse

tung erleichtert Ihnen das die vollständige Adresse des/der Vertreters/in

Ausfüllen der Formulare. anzugeben. Die unterschriftliche Vollmachtserklärung

finden Sie auf der letzten Seite dieser Steuererklärung. Telefon

Füllen Sie zuerst die Hilfs-

blätter aus, Sie erleichtern Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2002

sich dadurch das Ausfüllen 2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau

der Steuererklärung. Geburtsdatum 30. 5. 1955 Geburtsdatum 26. 11. 1955

Zivilstand verheiratet Vorname Agnes

Bei unterjähriger Steuerpflicht Konfession reformiert Konfession röm. katholisch

Beruf Sachbearbeiter Beruf Buchhändlerin

Dauer der Steuerpflicht

Arbeitgeber/in XX AG Arbeitgeber/in Bücher GmbH

seit 1.7.1985 seit 15.10.2000

vom T T MM J J

Arbeitsort Sursee Arbeitsort Luzern

bis T T MM J J Sind Sie selbständig erwerbend? ja x nein ja x nein

3. Minderjährige (1985-2002) oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

(ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen)

Vorname, Name Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern-

jahr (wenn in Ausbildung) bis teil Unterhaltsbeiträge?*

René Beispiel 1987 r.kath. X ja nein Sekundarschule 2003 ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

ja nein ja nein

* wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),

die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen

Vorname, Name Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr

ja nein Fr.

ja nein Fr.

5. Allein stehende Steuerpflichtige

5.1 Leben Sie ausschliesslich mit oben aufgeführten Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen? ja

nein

5.2 Kommen Sie für den Unterhalt der in Ihrem Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen zur Hauptsache auf? ja

nein

5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge der in Ziffer 3 aufgeführten Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu? ja

nein

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Tarif: Alleinstehend

Familientarif: X Verheiratet

9 301000 208016 Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 und 5.2 mit ja beantwortet

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Seite 2:

Beispiel

Die Einkünfte

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

Einkünfte 2002

(bei Zuzug/ Wegzug/

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

Todesfall vgl. Wegleitung)

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Fr. ohne Rappen

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

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104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Fragen gemäss Formular «B

Berufsauslagen» zu beantwor-

2

ten. Betreffend steuerbaren

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Anteil: siehe Wegleitung!

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

*

*

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111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

*

Privatvermögen oder Wegzug

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

ins Ausland

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

beilegen!

130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

131 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

140/141

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

▲150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

1 1 8 7 8

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Name und Adresse der Wohn-

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

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Die Details sind im Formular L

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199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

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Seite 3:

Beispiel

Abzüge

Einkommensberechnung

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen ABZÜGE

Abzüge 2002

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Fr. ohne Rappen

▲238 Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

7 0 2 3

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Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

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286 Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1995-2001

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299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

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EINKOMMENSBERECHNUNG

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302

Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299

5 5 7 3 9

310

Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge

1 0 3 6 7 8

320

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Fragebogen –

324 Freiwillige Zuwendungen Aufstellung –

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Aufstellung –

326 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 –

4 2 0 0

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

350 Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen je Fr. 4’500 –

351 Abzug für 1 Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung je Fr. 5’000 –

5 0 0 0

352 Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’000 –

353 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

354 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

9 4 4 7 8

Bei mir/uns treten 2003 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim Einkommen ein.

Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2003 (Begründung gemäss Beiblatt).

15

Beispiel Liegenschaftenverzeichnis 2 n i s 200 h verzeic n Gemischt genutzte schafte rder seite

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Seite 4: Beispiel Das Vermögen

Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND Steuerwert am 31.12.2002 des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und (bei Zuzug/ Wegzug/ der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen Bewegliches Privatvermögen 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis 199569 404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert

gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft

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Anschaffungsjahr:

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1998

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4 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis 8 5 5 8 4 2 Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – – *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450

Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

1 1 0 7 7 1 5

460

Private Schulden

Schuldenverzeichnis Total A –

650000

461

Geschäftsschulden

Schuldenverzeichnis Total B –

470

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge

4 5 7 7 1 5

472

für Verheiratete

Fr.

100’000

100000

473

für alle übrigen Steuerpflichtigen

Fr.

50’000

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 – 10000 480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474) 34 7 7 1 5

Beilagen

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

1

Wertschriftenverzeichnis

Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die

Steuerperiode 2002 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun-

2

Lohnausweise

gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten.

2

Bescheinigungen Säule 3a

1

Berufsauslagen

1

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Ort und Datum Luzern, 25. 1. 2003

1

Liegenschaftenverzeichnis

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Geschäftsabschluss 2002

Fragebogen

Erläuterungen gemäss Beiblatt

Telefon P: 041 999 99 99 Telefon G: 041 888 88 88

M. Beispiel A. Beispiel-Muster

Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

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17

Steuererklärung für natürliche Personen Kantons-, Gemeinde- und direkte Bundessteuer Reg.-Nr. / Reg.-Gruppe Gemeinde 2002 Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse Kanton Luzern Versanddatum Adresse steuerpflichtige Person Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

Die Steuererklärung mit den Beilagen ist innerhalb von 30 Tagen – von der Zustel- lung an gerechnet – einzu- senden an:

1 Die beiliegende Weglei- tung erleichtert Ihnen das Ausfüllen der Formulare.

1. Bei vertraglicher Vertretung ist nebenstehend

die vollständige Adresse des/der Vertreters/in anzugeben. Die unterschriftliche Vollmachtserklärung Adresse Füllen Sie bitte auch die erste Seite der Steuererklärung sorgfältig und vollständig aus. Prüfen Sie bitte auch, ob die bereits vorgedruckten Angaben korrekt sind. Für finden Sie auf der letzten Seite dieser Steuererklärung. Telefon Füllen Sie zuerst die Hilfs- blätter aus, Sie erleichtern Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse am 31. Dezember 2002 sich dadurch das Ausfüllen 2. Steuerpflichtige / Steuerpflichtiger Steuerpflichtige Ehefrau der Steuererklärung. Geburtsdatum Geburtsdatum

Bei unterjähriger Steuerpflicht Dauer der Steuerpflicht Zivilstand Konfession Beruf Arbeitgeber/in Vorname Konfession Beruf Arbeitgeber/in die Korrektur eventueller Fehler sind wir Ihnen dankbar. Sie ersparen uns damit Ab- seit seit

klärungen und helfen mit, dass das Veranlagungsverfahren von Anfang an richtig vom T T MM J J Arbeitsort Arbeitsort bis T T MM J J Sind Sie selbständig erwerbend? ja nein ja nein

3. Minderjährige (1985-2002) oder in beruflicher Ausbildung stehende Kinder, deren Unterhalt Sie bestreiten:

durchgeführt werden kann. (ohne Kinder, für die Sie unter Ziffer 255 Unterhaltsbeiträge abziehen) Vorname, Name Geburts- Konfession In Ihrem Haushalt? Schule oder Lehrfirma, Studienort voraussichtlich Leistet der andere Eltern- jahr (wenn in Ausbildung) bis teil Unterhaltsbeiträge?* ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein ja nein

Ziffer 5 der Steuererklärung enthält verschiedene Fragen, die an allein stehende * wenn Sie ledig oder geschieden sind oder von Ihrem Ehegatten getrennt leben.

4. Erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen (ohne Ehegatten und oben aufgeführte Kinder),

die Sie mit einem jährlichen Beitrag von mindestens Fr. 2’300 unterstützen Vorname, Name Geburtsjahr In Ihrem Haushalt Adresse Unterstützungsbetrag pro Jahr ja nein Fr.

5. Allein stehende Steuerpflichtige

ja nein

5.1 Leben Sie ausschliesslich mit oben aufgeführten Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammen?

Fr.

ja nein Steuerpflichtige, die mit Kindern oder unterstützten bedürftigen Personen zusam- menleben, gerichtet sind. Diese Fragen dürfen nur dann mit «Ja» beantwortet wer- 5.2 Kommen Sie für den Unterhalt der in Ihrem Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen zur Hauptsache auf? ja nein 5.3 Steht Ihnen die elterliche Sorge der in Ziffer 3 aufgeführten Kinder mit dem anderen Elternteil gemeinsam zu? ja nein

Kapitalleistungen aus Vorsorge

den, wenn folgende Voraussetzungen zusammen erfüllt sind: Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Betrag Fr. Auszahlungsdatum: T T MM J J Von wem?

Tarif: Alleinstehend Familientarif: Verheiratet 9 301000 208016 Alleinstehende mit Unterstützungspflichten, wenn Ziff. 5.1 und 5.2 mit ja beantwortet

  1. a) Sie leben ausschliesslich mit Kindern zusammen, für die Sie den Kinderabzug (vgl. Ziffern 350-352) beanspruchen können (Ausnahme siehe Bst. c), und/oder Sie leben ausschliesslich mit den unterstützungsbedürftigen Personen zusammen, für deren Unterhalt Sie zur Hauptsache aufkommen.

  2. b) Sie führen einen selbständigen Haushalt, leben also beispielsweise nicht in einer Wohngemeinschaft.

  3. c) Im Haushalt lebt neben allfälligen unterstützten bedürftigen Personen keine wei- tere erwachsene Person (beispielsweise Konkubinatspartner, Eltern usw.) mit Aus- nahme von erwachsenen erwerbslosen oder in Ausbildung stehenden Kindern, wenn daneben für unmündige Kinder der Kinderabzug geltend gemacht wer- den kann.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, werden Sie zum Familien-Tarif besteuert (siehe S. 45 dieser Wegleitung). Alleinstehende kommen zur Hauptsache für den Unterhalt von im gemeinsamen Haushalt lebenden unterstützungsbedürftigen Personen auf, wenn sie deren Lebens- unterhalt zu mehr als zwei Dritteln bestreiten. Wird dies geltend gemacht, ist eine Aufstellung über Art und Höhe der einzelnen Unterstützungsleistungen und über den Lebensbedarf der unterstützten Personen der Steuererklärung beizulegen.

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Für die Besteuerung gelten folgende Regeln:

  • Kapitalleistungen aus Vorsorge sind zu 100% steuerbar. Das gleiche gilt auch für die im Rahmen der Wohneigentumsförderung vor- bezogenen Kapitalleistungen aus der 2. Säule.

  • Steuerfrei sind:

  • die bei Stellenwechsel ausgerichteten Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule) und gleichartige Kapitalzahlungen des Arbeit- gebers, soweit sie innert Jahresfrist zum Einkauf in eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice ver- wendet werden.

Kapitalleistungen aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2. Säule), aus anerkannten For- men der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden ge- sondert vom übrigen Einkommen besteuert. Der Steuersatz beträgt ein Drittel des normalen Steuersatzes, mindestens aber 0.5% (einfache Steuer).

18

Einkünfte im In- und Ausland

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Einkünfte 2002

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis ▼ 101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

100-119

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B

Berufsauslagen» zu beantwor-

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

ten. Betreffend steuerbaren

Anteil: siehe Wegleitung!

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

2

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

118 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

*

*

*

*

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Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

beilegen!

130

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen

zu 100%

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

131

der steuerpflichtigen Ehefrau

zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132

Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

135 der steuerpflicht. Ehefrau

%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw., soweit

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

nicht im Lohnausweis ent-

halten

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

100/101 Als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit sind alle im Zu-

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

sammenhang mit einem Arbeitsverhältnis empfangenen Leistungen an-

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

*

zugeben, ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung und Form der Ausrich-

Die Details sind im Formular L

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

tung. Anzugeben sind insbesondere auch Entschädigungen für Sonderlei-

9 301000 208023

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

stungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gra-

tifikationen, Trinkgelder, Tantiemen; als Spesenvergütungen bezeichnete

Leistungen, denen keine entsprechenden Ausgaben gegenüberstehen; Na-

turalbezüge; vom Arbeitgeber direkt vergütete Lebenshaltungskosten.

Zum Einkommen gehören auch die Naturalbezüge (freie Wohnung, Kost

usw.). Es ist jener Betrag einzusetzen, der für entsprechende Verpflegung

und Unterkunft sonst hätte aufgewendet werden müssen (Marktwert). In

der Regel sind die auf der Rückseite des Lohnausweises aufgeführten An-

sätze zu beachten.

Falls Ihnen ein Geschäftsauto zur Verfügung steht sind Marke/Typ,

Katalogpreis des Geschäftsautos sowie der allfällig belastete Privatanteil

auf dem Formular B Berufsauslagen einzutragen. Für die private Benut-

zung eines Geschäftsfahrzeuges sind im Normalfall 1% des Katalogpreises

pro Monat, mindestens Fr. 3’250.– Privatanteil einzusetzen. Werden ge-

ringere Beträge geltend gemacht, sind diese zu begründen.

In der Steuererklärung ist der Nettolohn II (d.h. der Lohn nach Abzug

von AHV/IV/EO- und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvor-

sorgeeinrichtungen sowie der Prämien an die obligatorische Nicht-

berufsunfallversicherung) einzutragen. Bestehen zeitliche Lücken in der

Erwerbstätigkeit, so sind diese ausdrücklich zu bezeichnen, damit klar er-

sichtlich ist, dass nicht vergessen wurde, eine entsprechende Einkom-

mensbescheinigung beizulegen.

104/105 Hier sind sämtliche Einkünfte aus unselbständigen Nebenerwerbs-

Bitte vergessen Sie nicht,

tätigkeiten zu deklarieren. Als Nebenerwerb gilt eine Tätigkeit, die in ei- Ihre Lohnausweise der

nem anderen Tätigkeitsgebiet und einem anderen Arbeitgeber geleistet

Steuererklärung beizu-

wird und mit der ein wesentlich geringeres Einkommen erzielt wird als

fügen.

mit der Haupterwerbstätigkeit (z.B. Vergütung für Behördentätigkeit,

Verwaltungsrathonorare, Tantiemen usw.). Bei zwei oder mehr Teilzeitstellen

stellen diese nicht Nebenerwerbstätigkeiten dar, sondern bilden den Haupt-

erwerb und sind zusammen in der Ziffer 100/101 anzugeben. In der Steuer-

erklärung ist der Nettolohn II (d.h. der Lohn nach Abzug von AHV/IV/EO-

und ALV-Prämien, der laufenden Beiträge an Personalvorsorgeeinrichtungen

sowie der Prämien an die obligatorische Nichtberufsunfallversicherung) ein-

zutragen. Die Gewinnungskosten können mit dem Formular Berufsauslagen

geltend gemacht werden.

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110/111 Steuerpflichtige, die eine selbständige Erwerbstätigkeit in Handel, Gewer-

be, Industrie oder in einem freien Beruf ausüben, haben einen speziellen

Fragebogen auszufüllen und die Ergebnisse in die Steuererklärung zu

übertragen.

  • Selbständigerwerbende, die eine kaufmännische Buchhaltung führen, wählen den Fragebogen für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer

19

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

100

101

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen

Einkünfte 2002

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Buchhaltung und legen die unterzeichnete Jahresrechnung bei.

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

Fr. ohne Rappen

  • Selbständigerwerbende, die nur der Aufzeichnungspflicht unterstehen

100-119

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B

Berufsauslagen» zu beantwor-

104 Nebenerwerb

105 der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

und keine kaufmännische Buchhaltung führen, deklarieren ihr Geschäfts-

einkommen und -vermögen mit dem Fragebogen für Selbständiger-

2

ten. Betreffend steuerbaren

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Anteil: siehe Wegleitung!

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

*

*

110/111

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

115

118 der steuerpflichtigen Ehefrau

Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Fragebogen

*

*

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

*

werbende ohne kaufmännische Buchhaltung.

Rentenbescheinigungen

beilegen!

Bei weiteren Renten:

130

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

  • Freierwerbende (Personen mit Arzt-, Zahnarzt-, Tierarzt-, Anwaltspraxis, Architektur-, Ingenieure-, Treuhandbüro usw.), die keine kaufmännische

Aufstellung beilegen!

131 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

133 der steuerpflicht. Ehefrau

%

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen

%

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

135

136 übrige Renten der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen zu 100%

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

%

Buchhaltung führen, füllen den Fragebogen für Freierwerbende aus. Falls

eine kaufmännische Buchhaltung geführt wird, kann der Fragebogen

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

für Selbständigerwerbende mit kaufmännischer Buchhaltung unter Bei-

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

161 Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n)

Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

lage der unterzeichneten Jahresrechnung eingereicht werden.

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

Angaben zum Ausfüllen der Fragebogen finden Sie auf den entsprechen-

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

Die Details sind im Formular L

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

*

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

den Formularen. Weitere Hinweise können Sie dem Merkblatt für

9 301000 208023

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ Selbständigerwerbende entnehmen. Führen Sie einen Landwirtschaftsbetrieb? Dann verwenden Sie bitte den Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft, wobei die Anleitung der Weg- leitung zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft entnommen wer- den kann. Falls die für Sie zutreffenden Fragebogen mit Merkblatt/Wegleitung den Steuererklärungsunterlagen nicht beiliegen, können diese beim Gemein- desteueramt oder bei www.steuernluzern.ch bezogen werden. Als steuer- bare Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit gelten auch Gewinne aus ge- werbsmässigem Liegenschaften-, Wertschriften-, Devisen- und Edelmetall- handel. Für die Deklaration dieser Einkünfte sind detaillierte Berechnun- gen einzureichen.

114/115 Hier ist jedes Einkommen aus selbständiger Nebenerwerbstätigkeit anzuge- ben (z. B. Vermittlungsprovisionen, Vergütungen für journalistische, lite- rarische, wissenschaftliche oder sportliche Tätigkeit, für Patente, Lizenzen oder Autorenrechte, für Privatunterricht, Buchhaltungsarbeiten, Leitung von Vereinen, Hausverwaltungen usw.). Der Steuererklärung ist eine Aufstel- lung beizulegen, die Aufschluss über die Bruttoeinnahmen und die Gewinnungskosten gibt. Es können auch die unter Ziffer 110/111 erwähn- ten Fragebogen verwendet werden. Bei Nebenerwerb können die Gewin- nungskosten mit dem Formular Berufsauslagen unter Ziffer 236/237 gel- tend gemacht werden.

118/119 Der Anteil am Einkommen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu deklarieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat. Bevor Sie Ih- ren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, über- zeugen Sie sich von der Richtigkeit und Vollständigkeit der dort gemach- ten Angaben. Legen Sie bitte den vollständigen Fragebogen mit den er- forderlichen Beilagen (zum Beispiel den Abschluss) der Steuererklärung bei.

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

Steuererleichterungen bei

Wenn Sie 2002 Ergänzungsleistungen zur AHV/IV oder wirtschaftliche So-

bescheidenen finanziellen

zialhilfe bezogen haben und ein Reinvermögen (Ziffer 470 der Steuererklä-

Verhältnissen

rung) von weniger als Fr. 25‘000.– (Alleinstehende) bzw. Fr. 40‘000.– (Ver-

heiratete) besitzen, haben Sie Anspruch auf teilweisen oder vollständigen

Erlass der laufenden Steuern. Verlangen Sie auf dem Gemeindesteueramt

das Merkblatt Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von

Renten, Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe. Das ausgefüllte Merkblatt

ist, zusammen mit der Steuererklärung, dem Gemeindesteueramt einzu-

reichen.

20

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen sind wie

folgt steuerbar:

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte 2002

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit

Fr. ohne Rappen

130/131 AHV-und IV-Renten

zu 100%

100 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

101 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

100-119

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B

Berufsauslagen» zu beantwor-

104 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Lohnausweis

105 der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

ten. Betreffend steuerbaren

Anteil: siehe Wegleitung!

2

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

*

132/133 Renten und Pensionen (2. Säule)

110/111

inkl. Liquidationsgewinne bei

Veräusserung von Geschäfts-

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

115 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

*

*

*

*

Renten von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (2.Säule), die

118

119 Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Fragebogen

*

Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember

beilegen!

Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen!

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

131 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen

%

1986 bereits bestand:

133

134 Leibrenten

135 der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflicht. Ehefrau

%

%

%

140/141

136 übrige Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

– wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann

Taggelder aus Kranken-, Un-

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

halten

137

140

141 der steuerpflichtigen Ehefrau

Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

Bescheinigungen

Bescheinigungen

und die versicherte Person die gesamten geleisteten

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus Bescheinigungen

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

Beiträge selbst erbracht hat

zu 60%

Übrige Einkünfte und Gewinne

160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

  • wenn die Rente vor dem 1. Januar 2002 zu laufen begann 161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Name und Adresse der Wohn-

recht gebenden Person:

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

und die versicherte Person mindestens 20% der

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

*

gesamten geleisteten Beiträge selbst erbracht hat

zu 80%

Die Details sind im Formular L

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

in allen übrigen Fällen

zu 100%

9 301000 208023

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

Den eigenen Beiträgen sind die Beiträge von Angehörigen gleich-

gestellt, ebenso die Beiträge von Dritten, wenn der Anspruch

Bei nicht zu 100% steuer-

auf eine solche Leistung durch Erbgang, Vermächtnis oder Schen-

baren Renten ist in den

kung erworben wurde.

Vorkolonnen der Steuer-

erklärung der Gesamtbe-

134/135 Leibrenten, Verpfründung

zu 40%

trag und in den Haupt-

Renten, die bei einer Geschäftsübergabe unter Familienangehö-

kolonnen der steuerbare

rigen vor dem 1. Januar 2001 eingeräumt worden sind, sind nur

Teilbetrag einzusetzen.

dann zu 40% steuerbar, wenn der Barwert der Rente bei der

Liquidationsgewinnbesteuerung berücksichtigt worden ist. Er-

folgte keine Besteuerung des Liquidationsgewinnes, sind die Ren-

ten zu 100% steuerbar.

136/137 übrige Renten

  • Von der Arbeitgeberschaft (also nicht von einer Pensionskasse) ausgerichtete Renten zu 100%

  • Renten der SUVA und andere Renten aus obligatorischer Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung zu 100 %

  • Renten aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) zu 100%

– Haftpflichtrenten

zu 100%

– Renten und Ersatzeinkünfte der Militärversicherung

zu 100%

Folgende Leistungen der Militärversicherung sind jedoch

steuerfrei:

  • Invaliden- und Hinterlassenenrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen begonnen haben, einschliesslich der alt- rechtlichen Invalidenrenten, die nach dem 1. Januar 1994 in eine Altersrente umgewandelt wurden;

  • Integritätsschadensrenten und Genugtuungsleistungen; Schadenersatzleistungen (Sachleistungen und Kostenvergü- tungen).

Steuerfrei sind (also nicht unter dieser Ziffer anzugeben): Hilflosen-

entschädigungen der AHV und IV; Hilflosenrenten der SUVA;

Militär-

versicherungsrenten, die vor dem 1. Januar 1994 zu laufen

begonnen

haben oder fällig geworden sind; desgleichen jener Teil der AHV- und IV-

Renten, um den allenfalls ihretwegen die Militärversicherungsrente gekürzt

wurde (aus Militärversicherungsrenten gebildetes Vermögen

und dessen

Ertrag sind hingegen zu versteuern); Ergänzungsleistungen

zur AHV und

IV; Fürsorgebeiträge und Arbeitslosenhilfe des Kantons und der Ge-

meinden; Mutterschaftsbeihilfe nach Sozialhilfegesetz.

140/141 Erwerbsausfallentschädigung

Taggelder aus Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung sind steu-

erpflichtiges Einkommen. Soweit sie nicht durch die Arbeitgeberschaft im

21

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND

der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder,

ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder

Einkünfte

2002

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

100

Lohnausweis bescheinigt und von dort mit dem Lohn in die Steuererklä-

101 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

Fr. ohne Rappen

rung übertragen worden sind, sind solche Leistungen unter Ziffer 140/141

100-119

Falls Ihnen ein Geschäftsauto

zur Verfügung steht, sind die

Fragen gemäss Formular «B

Berufsauslagen» zu beantwor-

104 Nebenerwerb

105 der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

einzutragen. Verlangen Sie bei der Versicherungseinrichtung eine Beschei-

nigung über diese Einkünfte und reichen Sie diese mit der Steuererklä-

2

ten. Betreffend steuerbaren

Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit

Anteil: siehe Wegleitung!

*

110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

*

110/111

111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung

inkl. Liquidationsgewinne bei

*

Veräusserung von Geschäfts-

114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

vermögen, Überführung ins

Privatvermögen oder Wegzug

ins Ausland

115

118 der steuerpflichtigen Ehefrau

Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Fragebogen *

*

*

119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

rung ein.

Rentenbescheinigungen

Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen

beilegen!

130 AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100%

Bei weiteren Renten:

145

Unter dieser Ziffer sind die von den Ausgleichskassen direkt ausgerichteten

Aufstellung beilegen!

131 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

Betreffend steuerbaren Anteil:

Siehe Wegleitung!

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen %

133 der steuerpflicht. Ehefrau %

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen %

140/141

Taggelder aus Kranken-, Un-

135

136 übrige Renten der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen zu 100%

%

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

Haushalts- und Kinderzulagen sowie Familien- und Geburtszulagen

an Selbständigerwerbende, landwirtschaftliche Arbeitnehmer/innen und

fall-, Invaliden- oder Arbeits-

losenversicherung usw., soweit

nicht im Lohnausweis ent-

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

halten

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Kleinbauern/-bäuerinnen einzutragen.

145

Kinder- Familien- und

Geburtszulagen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus

150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164 Ertrag aus unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Name und Adresse der Wohn-

166 Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

recht gebenden Person:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Jahre

178 Wohnrecht

*

Die Details sind im Formular L

190 Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Liegenschaftenverzeichnis zu

deklarieren

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

Wertschriftenertrag

*

9 301000 208023

– Minuszeichen eintragen, wenn negativ

150

Bitte lesen Sie die Erläuterungen auf den Seiten 36-40 dieser Wegleitung.

Übrige Einkünfte und Gewinne

160

Unterhaltsbeiträge von geschiedenen oder getrennt

lebenden Ehegatten

Unter dieser Ziffer sind jene periodischen Unterhaltsbeiträge anzugeben,

die der geschiedene oder getrennt lebende Ehegatte für sich erhält (Bar-

zahlungen und/oder Naturalleistungen). Name und Adresse des/der Bei-

tragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind im separaten Formular

Unterhaltsbeiträge anzugeben.

Unterhaltsbeiträge 2002

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten siehe Rückseite

161

Unterhaltsbeiträge/Alimente für minderjährige Kinder

Reg.-Nr. Gemeinde

Periodische Unterhaltsbeiträge (Alimente), die geschiedene, gerichtlich oder

Kanton Luzern

Name Vorname

getrennt lebende Ehegatten oder ledige Steuerpflichtige für Kinder erhal-

Beachten Sie bitte die Erläu-

Alimentenempfänger/in

terungen zu den Ziffern 160

Name Vorname

und 161 in der Wegleitung

zur Steuererklärung.

Beachten Sie bitte die Erläute-

Wohnort

Alimentenzahlende/r getrennt/geschieden seit

ten, sind bis und mit dem Monat als Einkommen in die Steuererklärung

U

rungen zu den Ziffern 254 und

Name Vorname

einzutragen, in dem das Kind das 18. Altersjahr erreicht. Nicht mehr als

255 in der Wegleitung zur

Steuererklärung.

Wohnort getrennt/geschieden seit

erhaltene Zahlungen geleistete

Zahlungen

vom getrennt lebenden an getrennt lebenden

oder geschiedenen oder geschiedenen

A. Persönliche Unterhaltsbeiträge

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

vom:

vom: T T MM J J T T MM J J bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

Ehegatten

Fr.

Ehegatten

Fr.

Einkommen zu deklarieren sind somit die Alimente, welche Sie nach dem

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die zu übertragen in die

Monat, in dem das Kind 18 Jahre alt geworden ist, weiter erhalten. Name

Steuererklärung Seite Steuererklärung Seite

und Adresse des/der Beitragsleistenden sowie die erhaltenen Beiträge sind

2, Ziffer 160 3, Ziffer 254

B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)

Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf-

zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren.

1. Kind

Vorname:

Alimente wurden bevorschusst

Monatliche Beiträge

geboren am:

erhaltene

Kinder-Alimente

Fr.

geleistete

Kinder-Alimente

Fr.

im separaten Formular Unterhaltsbeiträge anzugeben.

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

164

Ertrag aus unverteilten Erbschaften

2. Kind

Vorname:

geboren am:

Monatliche Beiträge

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Das

Fr.

vom: T T MM J J bis: T T MM J J

3. Kind

Vorname:

geboren am:

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

vom:

vom: T T MM J J T T MM J J bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

Einkommen aus unverteilten Erbschaften ist ab Todestag von den einzel-

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die zu übertragen in die

Steuererklärung Seite Steuererklärung Seite

2, Ziffer 161 3, Ziffer 255

nen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer Erbquote) zu versteuern. Für

9 301050 208011

dessen Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt oder unter

www.steuernluzern.ch erhältlicher Fragebogen auszufüllen. Je eine Ko-

pie ist der Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen. Bevor Sie

Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, ver-

gewissern Sie sich, dass die im Fragebogen gemachten Angaben richtig

und vollständig sind.

166

Weitere Einkünfte

Hier sind weitere Einkünfte einzutragen, die der Steuerpflicht unterliegen

und unter den übrigen Ziffern nicht aufgeführt sind, wie zum Beispiel

  • im Lohnausweis nicht ausgewiesene Trinkgelder

  • Einnahmen aus Patenten, Lizenzen, Autorrechten;

  • Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Sachen (z. B. von Pfer- den, Automobilen, Möbeln, Betriebsinventar und dergl.);

  • Einkünfte aus der Untervermietung von Wohnungen und Zimmern;

  • Inkonvenienzentschädigungen im Zusammenhang mit Handänderungen (freiwillige oder bei Expropriationen);

22

– Entschädigungen, die im Zusammenhang mit dem Rückzug einer Bau- Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

einsprache geleistet wurden;

– Vermögensertrag aus dem Erneuerungsfonds bei Stockwerkeigentum (so- 100-119 Falls Ihnen ein Geschäftsauto zur Verfügung steht, sind die Fragen gemäss Formular «B Berufsauslagen» zu beantwor-

fern nicht schon im Wertschriftenertrag enthalten);

ten. Betreffend steuerbaren Anteil: siehe Wegleitung!

110/111 inkl. Liquidationsgewinne bei Veräusserung von Geschäfts-

– Nutzungsrechte wie Bürgernutzen, Wassernutzungs- und Fischerei- vermögen, Überführung ins Privatvermögen oder Wegzug ins Ausland

nutzungsrechte usw. Rentenbescheinigungen beilegen! Bei weiteren Renten:

Aufstellung beilegen! Betreffend steuerbaren Anteil: Siehe Wegleitung!

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 140/141 Taggelder aus Kranken-, Un-

Diese werden bei der Ermittlung des Steuersatzes zu dem Betrag einge- fall-, Invaliden- oder Arbeits- losenversicherung usw., soweit nicht im Lohnausweis ent- halten

setzt, welcher der jährlichen Leistung entspricht. 145 Kinder- Familien- und Geburtszulagen

178 Wohnrecht Name und Adresse der Wohn- recht gebenden Person:

Die wohnberechtigte Person hat als Ertrag eines unentgeltlichen Wohn- Die Details sind im Formular L

rechts 70% des Mietwertes einzutragen. Liegenschaftenverzeichnis zu deklarieren

9 301000 208023

Nettoeinkünfte aus Liegenschaften

190 Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Liegenschaf- tenverzeichnis auszufüllen.

Miet- und Pachtzinsen Bruttoeinkünfte Steuerbar sind sämtliche Miet- und Pachtzinseinnahmen, ohne Entschädi- gungen der Mieterschaft für Heizung, Warmwasser und Treppenhaus- reinigung, soweit diese die tatsächlichen Aufwendungen nicht übersteigen.

Mietwert der eigenen Wohnung oder Liegenschaft

Der Mietwert der eigenen, selbst genutzten Wohnung oder Liegenschaft

stellt für den Eigentümer/die Eigentümerin oder den Nutzniesser/die Nutz- Kanton Luzern

niesserin steuerbares Einkommen dar. Als Mietwert gilt die mittlere Markt- Liegenschaft Nr. Pro Liegenschaft ist ein separa- tes Formular zu verwenden. Be-

achten Sie bitte die Hinweise in der Wegleitung.

miete. Diese entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage

Bitte tragen Sie hier die Codes gemäss Schatzungsanzeige ein. Bei ausserkantonalen Liegen- schaften verwenden Sie folgen-

für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre. de Codes: 01 Nicht überbautes Grund- stück Wohnobjekte

Die Ansätze über die Mietwerte sind in der Mietwertverordnung festgehal- 10 Einfamilienhaus 11 Stockwerkeigentum Wohnen 12 Mehrfamilienhaus vorwie- gend Wohnen

13 Ferien-/Wochenendhaus

ten. Sie werden auf jede Steuerperiode hin überprüft, ob sie den aktuellen 14 Eigentumswohnung für Ferien/Wochenende Geschäft/Gewerbe/ Industrie/Landwirtschaft 20 Geschäftshaus (ev. mit Anteil

Verhältnissen (Mietpreisentwicklung je nach Lage und Alter der Objekte) Wohnungen) 21 Stockwerkeigentum Geschäft 24 Gewerbebaute 25 Industriebaute 40 Landwirtschaftliches Objekt

entsprechen. Auf die Steuerperiode 2002 hin sind sie leicht angepasst

worden. Die aktuellen Ansätze finden Sie auf den Seiten 48-50 dieser Weg-

Für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die effektiven Kos- ten abgezogen werden.

leitung. Dort wird auch die Herabsetzung des Mietwertes in Härtefällen

erläutert.

Vom aktuellen Mietwert sind nur 70% steuerbar. Diese Reduktion um 1) Verhältnis A1/A7 (A1 und A7 siehe Abschnitt A.)

30% ist neu im Liegenschaftenverzeichnis vorzunehmen. 9 301040 208021

Der Baurechtszins wird beim Mietwert berücksichtigt, indem vom Brutto- mietwert der Baurechtszins als Gewinnungskosten zum Abzug zugelassen Wie das neue Formular L wird. auszufüllen ist, ist vorne auf Seite 16 illustriert. Ebenfalls als Liegenschaftsertrag anzugeben sind:

  • Zinszuschüsse von Bund, Kanton und Gemeinde auf Grund der Erlas- se über die Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaus;

  • Baurechtszinsen für die Einräumung eines Baurechts;

  • Einkünfte aus Kiesabbau

  • Einkommen aus forstwirtschaftlichen Grundstücken von Personen, die nicht in der Landwirtschaft tätig sind. Das Nettoeinkommen be- trägt 1% des Katasterwertes.

Kosten für den Gebäudeunterhalt Die Kosten für Unterhalt und Verwaltung privater Liegenschaften können abgezogen werden. Der Abzug besteht entweder aus den tatsächlichen Auslagen oder aus einem Pauschalabzug. Die Steuerpflichtigen haben sich bei Antritt der Liegenschaft für den Pauschalabzug oder den Abzug der tatsächlichen Kosten zu entscheiden. Die einmal gewählte Berech- nungsart ist grundsätzlich beizubehalten.

EINKÜNFTE IM IN- UND AUSLAND der/des Steuerpflichtigen, seiner Ehefrau und der minderjährigen Kinder, ohne Erwerbseinkommen dieser Kinder Einkünfte 2002 (bei Zuzug/ Wegzug/ Todesfall vgl. Wegleitung)

100 ▼ 101 Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis Fr. ohne Rappen

104 Nebenerwerb

105 der/des Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau Lohnausweis

Lohnausweis

2 Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit * 110 Haupterwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung * 111 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen/Aufstellung * 114 Nebenerwerb der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

115

118 der steuerpflichtigen Ehefrau

Personengesellschaft der/des Steuerpflichtigen Fragebogen/Aufstellung

Fragebogen *

*

* 119 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

130 Einkünfte aus Sozial- und anderen Versicherungen AHV- / IV-Renten der/des Steuerpflichtigen zu 100% 131 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

132 Renten/Pensionen der/des Steuerpflichtigen %

133 der steuerpflicht. Ehefrau %

134 Leibrenten der/des Steuerpflichtigen %

135

136 übrige Renten der steuerpflicht. Ehefrau

der/des Steuerpflichtigen zu 100% %

137 der steuerpflichtigen Ehefrau zu 100%

140 Erwerbsausfallentschädigungen der/des Steuerpflichtigen Bescheinigungen

141 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigungen

145 Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Zulagen Bescheinigungen

Wertschriftenertrag und Ertrag aus 150 Guthaben, Lotterie- und Totogewinnen Wertschriftenverzeichnis

Übrige Einkünfte und Gewinne 160 Unterhaltsbeiträge für den/die Steuerpflichtige(n) Fragebogen

161 Unterhaltsbeiträge/Alimente für Kinder Fragebogen

164

166 Ertrag aus unverteilten Erbschaften

Weitere Einkünfte, z. B. Trinkgelder, nähere Bezeichnung:

170 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen für Fragebogen Erbengemeinschaften

Jahre

178

190 Wohnrecht

Nettoeinkünfte aus Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis *

199 Total der Einkünfte (Übertrag auf Seite 3, Ziffer 301)

*

  • Minuszeichen eintragen, wenn negativ

Liegenschaftenverzeichnis 2002 Zusammenzug aller Liegenschaften siehe Vorderseite

Reg.-Nr. Gemeinde

Name Vorname

1 Angaben zur Liegenschaft Vordruck (falls vorhanden) ist zu korrigieren

Gemeinde: Grundstück-Nr.

Adresse: Schatzungsjahr:* J J J J Baujahr: J J J J

L

Staat / Kanton (z.B. LU, AG oder AU für Ausland): Erwerbsdatum im 2002: T T MM Art der Liegenschaft (siehe Bemerkungen links): Veräusserungsdatum im 2002: T T MM

Nutzung: eigene Wohnung am Wohnort andere Miteigentum, wenn ja Anteil in %: * von Grund auf neu geschätzt

A. Erträge

1. Aktueller Mietwert der selbstgenutzten Wohnung oder Liegenschaft am Wohnort

Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz* , % (A1) Fr.

2. Aktueller Mietwert anderer, privat selbstgenutzter Liegenschaften (z.B. Ferienhaus)

Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz* , % (A2)

3. Vermietete oder verpachtete Liegenschaften inkl. Zimmer, Garagen etc.

Ferienlieg. vermietet: Anz. Zimmer

4. Eigene Geschäfts- und Büroräume

5. Leistungen Dritter Art:

oder ganze Liegensch. Anz. Wochen

6. Erträge gem. sep. Beilage (z.B. Liegenschaftenrechn.), ohne selbstgenutze Wohnung

7. Zwischentotal (A7)

8. Reduktion Mietwert (30% von A1 und A2) –

Total Erträge Übertrag in die Spalte (A) auf der Vorderseite dieses Formulares * siehe Wegleitung (A)

B.Unterhalts- und Verwaltungskosten

1. Pauschalabzug 15% 25% 331/3% der Erträge (A) (B1)

Übertrag in die Spalte (B1) auf der Vorderseite dieses Formulars

2. Tatsächliche Kosten Tatsächliche Kosten werden nur für die direkte Bundessteuer geltend gemacht

Zahlungs- Name des/der Rechnungsstellenden Betrag wertvermehren- abzugsfähige Kosten datum und Art der Leistung Fr. der Anteil (%) Fr.

Übertrag von allfälligen Ergänzungsblättern

Total tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten Übertrag in die Spalte (B2) auf der Vorderseite dieses Formulars (B2)

C.Steuerwert

Katasterwert ganze Liegenschaft

davon Anteil eigene Wohnung in % Fr.

  1. 1) Fr. steuer- bar %

x 75% steuerbar Fr.

davon Anteil übrige Liegenschaft in % Fr.

Total Steuerwert Übertrag in die Spalte (C) auf der Vorderseite dieses Formulars x100%

(C)

23

Liegenschaftenverzeichnis 2002 Zusammenzug aller Liegenschaften siehe Vorderseite Ein nachträglicher Wechsel von der Pauschale zum Abzug der tatsächli- Kanton Luzern Reg.-Nr.

Name Gemeinde

Vorname chen Kosten ist zulässig, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Pauschal- abzug auf die Dauer die effektiven Unterhalts- und Verwaltungskosten nicht Liegenschaft Nr. 1 Angaben zur Liegenschaft Vordruck (falls vorhanden) ist zu korrigieren Pro Liegenschaft ist ein separa- tes Formular zu verwenden. Be- Gemeinde: Grundstück-Nr. achten Sie bitte die Hinweise in der Wegleitung. Adresse: Schatzungsjahr:* J J J J Baujahr: J J J J

deckt. Dagegen ist der Wechsel vom Abzug der tatsächlichen Kosten zum

L Staat / Kanton (z.B. LU, AG oder AU für Ausland): Erwerbsdatum im 2002: T T MM Bitte tragen Sie hier die Codes Art der Liegenschaft (siehe Bemerkungen links): Veräusserungsdatum im 2002: T T MM gemäss Schatzungsanzeige ein. Bei ausserkantonalen Liegen- Nutzung: eigene Wohnung am Wohnort andere Miteigentum, wenn ja Anteil in %:

Pauschalabzug nicht möglich. Der Nachweis, wonach der Pauschalabzug schaften verwenden Sie folgen- * von Grund auf neu geschätzt de Codes:

A. Erträge

01 Nicht überbautes Grund- Fr. stück 1. Aktueller Mietwert der selbstgenutzten Wohnung oder Liegenschaft am Wohnort Wohnobjekte Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz* % (A1) ,

die effektiven Kosten auf Dauer nicht deckt ist dann erbracht, wenn 10 Einfamilienhaus 11 Stockwerkeigentum 2. Aktueller Mietwert anderer, privat selbstgenutzter Liegenschaften (z.B. Ferienhaus) Wohnen 12 Mehrfamilienhaus vorwie- Mietwert gem. Schatzung Fr. x Mietwertansatz* , % (A2) gend Wohnen

3. Vermietete oder verpachtete Liegenschaften inkl. Zimmer, Garagen etc.

13 Ferien-/Wochenendhaus 14 Eigentumswohnung für Ferien/Wochenende Geschäft/Gewerbe/ Industrie/Landwirtschaft Ferienlieg. vermietet: Anz. Zimmer

4. Eigene Geschäfts- und Büroräume

5. Leistungen Dritter Art:

oder ganze Liegensch. Anz. Wochen

  • die Summe der tatsächlichen Kosten in den letzten sechs Jahren diejeni-

20 Geschäftshaus (ev. mit Anteil Wohnungen) 21 Stockwerkeigentum Geschäft 24 Gewerbebaute 25 Industriebaute

6. Erträge gem. sep. Beilage (z.B. Liegenschaftenrechn.), ohne selbstgenutze Wohnung

7. Zwischentotal (A7)

ge der Pauschale während der gleichen Zeit insgesamt übersteigt, und

8. Reduktion Mietwert (30% von A1 und A2) –

  • während mindestens vier (beliebigen) Perioden der letzten sechs Jahre

40 Landwirtschaftliches Objekt

Total Erträge Übertrag in die Spalte (A) auf der Vorderseite dieses Formulares (A) * siehe Wegleitung

die tatsächlichen Kosten höher sind als die Pauschalen B.Unterhalts- und Verwaltungskosten Für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, 1. Pauschalabzug 15% 25% 331/3% der Erträge (A) (B1) können nur die effektiven Kos- Übertrag in die Spalte (B1) auf der Vorderseite dieses Formulars ten abgezogen werden.

2. Tatsächliche Kosten Tatsächliche Kosten werden nur für die direkte Bundessteuer geltend gemacht

Zahlungs- Name des/der Rechnungsstellenden Betrag wertvermehren- abzugsfähige Kosten datum und Art der Leistung Fr. der Anteil (%) Fr.

Übertrag von allfälligen Ergänzungsblättern Für Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, können nur die Total tatsächliche Unterhalts- und Verwaltungskosten Übertrag in die Spalte (B2) auf der Vorderseite dieses Formulars

C.Steuerwert (B2) effektiven Kosten abgezogen werden. Dasselbe gilt für unüberbaute Grund- steuer-

stücke, für verpachtete landwirtschaftliche Grundstücke oder Liegenschaf- steuerbar Katasterwert ganze Liegenschaft Fr. bar % Fr.

  1. 1) Verhältnis A1/A7 (A1 und A7 siehe Abschnitt A.) 1) Fr. davon Anteil eigene Wohnung in % x 75%

davon Anteil übrige Liegenschaft in % Fr. x100%

9 301040 208021 Total Steuerwert Übertrag in die Spalte (C) auf der Vorderseite dieses Formulars (C)

ten sowie für Grundstücke, für welche die Steuerpflichtigen einen Baurechtszins erhalten. Bei Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend ge- schäftlich genutzt werden, sind die effektiven Kosten auszuweisen. Pauschalabzug Der Pauschalabzug wird vom steuerbaren Mietertrag bzw. steuerbaren Mietwert berechnet. Er beträgt: 15% für Gebäude, die 1992 oder später fertig gestellt worden sind; 25% für Gebäude, die zwischen 1977 und 1991 fertig gestellt wor- den sind; 331/3% für Gebäude, die 1976 oder früher fertig gestellt worden sind. Tatsächliche Unterhalts- Werden die tatsächlichen Aufwendungen geltend gemacht, sind sie auf und Verwaltungskosten dem Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen, oder mit der Steuererklärung ist eine separate Aufstellung über diese Aufwendungen einzureichen. . Bei Einlagen in den Erneuerungsfonds von Stockwerkeigentümergemein- schaften müssen die Einlagen den Stockwerkeigentümer/innen unwider- ruflich entzogen sein und dürfen nur zur Deckung von künftigen Unter- haltskosten verwendet werden. Aus dem Erneuerungsfonds bestrittene wertvermehrende Aufwendungen sind anteilsmässig wieder als Einkom- men zu versteuern. Weitere Erklärungen siehe Seite 36. Ein Kostenabzug für denkmalpflegerische Arbeiten kann nur für nicht gedeckte Kosten bei Privatliegenschaften geltend gemacht werden. Die Arbeiten müssen 2002 bezahlt worden sein. Der Steuererklärung ist eine Abrechnung mit den amtlichen Verfügungen beizulegen.

24

Abzüge Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

238 ABZÜGE Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen Fragebogen Abzüge 2002 (bei Zuzug/ Wegzug/ Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

239 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen) Schuldenverzeichnis 250 Private Schuldzinsen

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

3 Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder Fragebogen

256 Rentenleistungen / dauernde Lasten

258 Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) 260 des/der Steuerpflichtigen Bescheinigung

261 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung

270 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Fragebogen

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen): 280 Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282 der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284 AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285 der steuerpflichtigen Ehefrau

286 Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1995-2001

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

EINKOMMENSBERECHNUNG

238/239 Berufsauslagen bei unselbständiger Tätigkeit Fr. ohne Rappen 301 Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

302 Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299 –

310 Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge 320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Fragebogen –

324 Freiwillige Zuwendungen Aufstellung –

Die nachfolgenden Ziffern beziehen sich auf das Formular B Berufsauslagen. Bitte 325

326 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 Aufstellung –

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

beantworten Sie auch die Fragen hinsichtlich Benutzung eines Geschäftsautos. 350

351

352 Abzug für

Abzug für

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je

je

je Fr. 4’500

Fr. 5’000

Fr. 9’000 –

353 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

354 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

202-209 Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte 380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2003 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2003 (Begründung gemäss Beiblatt).

Unselbständigerwerbende haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular B Berufsauslagen beizulegen und können ihre Berufsauslagen soweit sie nicht von der Arbeitgeberfirma getragen werden, mit den nachstehenden Beträgen geltend machen. Sind beide Ehegatten berufstätig, sind die Abzüge getrennt zu ermitteln. Bei der Be- rechnung der notwendigen Auslagen ist in der Regel von 215 Arbeitsta- gen im Jahr auszugehen: Bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassen- Bei ständiger Benützung bahn, Autobus) können die notwendigen Abonnementskosten in Ab- eines privaten Motorfahr- zug gebracht werden zeuges können die Abon- nementskosten des öffent- Bei ständiger Benützung eines eigenen Fahrrades oder Kleinmotorrades lichen Verkehrsmittels in kann im Jahr Fr. 700.– in Abzug gebracht werden. Abzug gebracht werden. Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise Berufsauslagen 2002 geltend gemacht werden, wenn der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern

  • ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt oder bei Arbeitsbeginn oder -ende Name Vorname

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte Fr.

202 Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht; Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur aus- nahmsweise geltend gemacht 204

208 Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

Privatfahrzeug:

Arbeitsort Anzahl Auto

Arbeitstage Motorrad über 50 cm3 Anzahl km Fahrten pro Tag Anzahl km 2002 geleastes Fahrzeug

werden. Für Hin- und Rückfahrt

  • mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde mit privaten Motorfahrzeugen x x = km (morgens und abends) Distanz Wohn-/Arbeitsort angeben. x x = + km Für die Hin- und Rückfahrt zwi- schen Wohn- und Arbeitsstätte

(gemessen von der Haustür zum Arbeitsplatz und zurück) erzielt wer- während der Mittagspause kön- = Total km nen maximal diejenigen Kosten abgezogen werden, welche für Berechnung: die Verpflegung abzugsberech-

} tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür bis 10'000 km km à Fr. –.65 = entfällt der Verpflegungsabzug (Ziffern 212/214) für die nächsten 10'000 km km à Fr. –.55 = +

den kann; Begründung für die Benützung für die weiteren km km à Fr. –.45 = +

B eines privaten Motorfahrzeu- Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 = + ges für den Arbeitsweg (siehe Wegleitung)

  • die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschädigung der Zutreffendes ankreuzen: Mehrkosten der Verpflegung Fehlen eines öffentlichen Ver- 212 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma kehrsmittels Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr) Zeitersparnis von über 1 Stunde pro Tag bei Benützung des pri- 214 Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitgeberfirma das private Motorfahrzeug tatsächlich ständig während vaten Motorfahrzeuges

Ständige Benützung des priva- ten Motorfahrzeuges auf Ver- langen und gegen Entschädi- gung der Arbeitgeberfirma (Be- 216 Arbeitsort: Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr) Tage x Fr. 14.– Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen Wohn- und Arbeits- stätigung beilegen) 220 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten Unmöglichkeit / Unzumutbar- keit der Benützung des öffentli- 3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens chen Verkehrsmittels zufolge Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung). Krankheit oder Gebrechlichkeit Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig (Arztzeugnis beilegen)

ort keine Entschädigung erhält (Bestätigung der Arbeitgeberfirma ist bei- abgezogen werden. Steht dem/der Steuerpflichtigen Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine ein Geschäftsauto zur Verfügung? Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 der Steuererklärung ausgerichtet. nein ja 224 Weiterbildungs- und Umschulungskosten

zulegen); Marke/Typ Katalogpreis Fr. belasteter Privatanteil Fr. 228 Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten (siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen. Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

● die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrechlichkeit aus- *) Wird geltend gemacht, dass die tatsächlichen Auslagen die Pau- schalen übersteigen, so sind die 230

236 Verpflegung: (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–; ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.– Auslagen bei Nebenerwerb Auslagen auf einem Beiblatt de- Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

serstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen (bitte Beschei- tailliert aufzuführen und auf Ver- lagen in vollem Umfang nachzu- insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und weisen. höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

238 Total Berufsauslagen

nigung des Arztes/der Ärztin beilegen). 9 301020 208010 930102 (12 2002) zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 238

In diesen Fällen können geltend gemacht werden:

  • für Motorrad mit Hubraum über 50 cm3 (Kontrollschild mit weissem Grund) 40 Rp. pro Fahrkilometer;

  • für Auto 65 Rp. bis 10‘000 Fahrkilometer; 55 Rp. für die nächsten 10‘000 Fahrkilometer; 45 Rp. für die weiteren Fahrkilometer

Die Parkgebühren sind im Kilometeransatz enthalten. Will eine steuerpflich- tige Person diese Kosten geltend machen, müssen die gesamten effektiven Aufwendungen des Motorfahrzeuges (Anschaffungskosten, Benzinab- rechnungen, Serviceabrechnungen, Versicherungen, km-Leistungen, Parkplatzgebühren usw.) nachgewiesen werden.

Auslagen für die Fahrt zum Mittagessen am Wohnort dürfen die abzieh- baren Mehrkosten für auswärtige Verpflegung nicht übersteigen (höch- stens Fr. 14.00 pro Tag, vgl. auch den Abschnitt «Mehrkosten für auswär- tige Verpflegung»).

25

Berufsauslagen 2002

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

212-217 Mehrkosten der Verpflegung

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Name

Gemeinde

202

204

Vorname

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

Bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heim-

Fr.

kehr nicht ermöglicht, beträgt der Abzug:

Die Kosten für das private

208

Privatfahrzeug: Auto Motorrad über 50 cm3

geleastes Fahrzeug

Motorfahrzeug können nur aus-

Anzahl Anzahl Fahrten Anzahl

  • wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kanti-

nahmsweise geltend gemacht

Arbeitsort Arbeitstage km pro Tag km 2002

werden. Für Hin- und Rückfahrt

mit privaten Motorfahrzeugen

x x =

km

(morgens und abends) Distanz

Wohn-/Arbeitsort angeben.

x x = +

km

Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte

während der Mittagspause kön-

nen maximal diejenigen Kosten

abgezogen werden, welche für

die Verpflegung abzugsberech-

Berechnung:

=

Total km

ne, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Ar-

}

tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

entfällt der Verpflegungsabzug

(Ziffern 212/214)

Begründung für die Benützung

für die nächsten 10'000 km

für die weiteren km

km à Fr. –.55 =

km à Fr. –.45 =

+

+ beitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der

B

eines privaten Motorfahrzeu-

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

+

Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 7.–, bei ständiger

ges für den Arbeitsweg

(siehe Wegleitung)

Zutreffendes ankreuzen:

Mehrkosten der Verpflegung

Fehlen eines öffentlichen Ver-

212

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

kehrsmittels

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr. 3’000.– pro Jahr)

Zeitersparnis von über 1 Stunde

pro Tag bei Benützung des pri-

vaten Motorfahrzeuges

Ständige Benützung des priva-

ten Motorfahrzeuges auf Ver-

214

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

216

Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis:

Tage x Fr. 14.–

auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 1‘500.-;

langen und gegen Entschädi-

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

gung der Arbeitgeberfirma (Be-

stätigung beilegen)

220

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

Unmöglichkeit / Unzumutbar-

keit der Benützung des öffentli-

chen Verkehrsmittels zufolge

Krankheit oder Gebrechlichkeit

(Arztzeugnis beilegen)

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit- nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 14.–, bei ständi-

Steht dem/der Steuerpflichtigen

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

ein Geschäftsauto zur Verfügung?

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 der Steuererklärung ausgerichtet.

nein

ja

224

Weiterbildungs- und Umschulungskosten

Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten

ger auswärtiger Verpflegung im Jahr Fr. 3‘000.–.

Marke/Typ

Katalogpreis Fr.

(siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen.

belasteter Privatanteil

Fr.

228

Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230

Verpflegung: (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

*) Wird geltend gemacht, dass die

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

tatsächlichen Auslagen die Pau-

  • bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht oder Nachtarbeit,

schalen übersteigen, so sind die

236

Auslagen bei Nebenerwerb

Auslagen auf einem Beiblatt de-

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

tailliert aufzuführen und auf Ver-

lagen in vollem Umfang nachzu-

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

weisen.

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

9 301020 208010

238

Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

pro ausgewiesenen Schichttag Fr. 14.–, bei ständiger Schicht- oder

Nachtarbeit im Jahr Fr. 3‘000.–.

930102 (12 2002)

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleich- gestellt, sofern beide Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können. Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

220/221 Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV- Hardware und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziffer 224/225 beträgt die Pauschale: 3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens Fr. 3‘800.–. Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit ist der Pauschalabzug anteilsmässig zu kürzen. Wenn beide Ehegatten über Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tä- tigkeit verfügen, können beide Ehegatten den Pauschalabzug geltend machen. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Ausla- gen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Berufsauslagen in vollem Umfange nachzuweisen. Die steuerpflichtige Person hat der Steu- ererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizu- legen. Die Einforderung von Belegen bleibt vorbehalten.

224/225 Weiterbildungs- und Umschulungskosten Abgezogen werden können die mit dem Beruf unmittelbar zusammen- hängenden Weiterbildungskosten, soweit die entsprechenden Ausgaben nicht anderweitig (z.B. durch die Arbeitgeberfirma) gedeckt werden. Der Steuererklärung ist eine Aufstellung mit den Belegen beizulegen. Übersteigen die geltend gemachten Weiterbildungs- und Umschu- lungskosten den Betrag von Fr. 2‘000.–, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Wei- terbildung mit der Steuererklärung einzureichen. Zu den nicht abzugsfähigen Kosten gehören:

  • Ausbildungskosten, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung des Berufes zu erlangen, wie z.B. Lehre, Han- delsschule, Matura, Studium usw.;

  • Umschulungskosten, welche nicht im Hinblick auf eine spätere berufli- che Tätigkeit aufgewendet werden.

Es können auch Kosten des beruflichen Wiedereinstiegs geltend ge- macht werden. Solche Kosten sind jedoch nur von den eigenen, in der Bemessungsperiode erzielten Erwerbseinkünften abziehbar.

26

228-231 Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

Berufsauslagen 2002

der/des Steuerpflichtigen (Berufsauslagen der steuerpflichtigen Ehefrau siehe Rückseite)

Steuerpflichtige, die sich während der Woche am Arbeitsort aufhalten, je-

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Name

Gemeinde

Vorname

doch regelmässig über das Wochenende nach Hause zurückkehren und

202

Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

Abonnementskosten für öffentliche Verkehrsmittel

Fr.

204

Fahrrad, Kleinmotorrad bis 50 cm3 (pauschal 700.–)

daher dort steuerpflichtig bleiben, können die beruflich notwendigen Mehr-

Die Kosten für das private

Motorfahrzeug können nur aus-

nahmsweise geltend gemacht

werden. Für Hin- und Rückfahrt

mit privaten Motorfahrzeugen

208

Privatfahrzeug:

Arbeitsort Anzahl Auto

Arbeitstage km

Motorrad über 50 cm3

Anzahl Fahrten

pro Tag

Anzahl

km 2002

geleastes Fahrzeug

x x =

km

kosten für auswärtige Verpflegung und Unterkunft abziehen.

(morgens und abends) Distanz

Wohn-/Arbeitsort angeben.

Für die Hin- und Rückfahrt zwi-

schen Wohn- und Arbeitsstätte

während der Mittagspause kön-

nen maximal diejenigen Kosten

x x = +

=

km

Total km

Die Kosten der wöchentlichen Heimkehr (in der Regel für öffentliches

abgezogen werden, welche für

die Verpflegung abzugsberech-

Berechnung:

tigt sind (max. Fr. 3000.–). Dafür

entfällt der Verpflegungsabzug

(Ziffern 212/214)

bis 10'000 km km à Fr. –.65 =

für die nächsten 10'000 km km à Fr. –.55 =

}

+

Verkehrsmittel), sind unter Ziffer 202/203 des Formulars Berufsauslagen

Begründung für die Benützung

für die weiteren km km à Fr. –.45 =

+

eines privaten Motorfahrzeu-

ges für den Arbeitsweg

(siehe Wegleitung)

Zutreffendes ankreuzen:

B

Motorrad über 50 cm3 km à Fr. –.40 =

Mehrkosten der Verpflegung

+

zu deklarieren.

Fehlen eines öffentlichen Ver-

kehrsmittels

Zeitersparnis von über 1 Stunde

pro Tag bei Benützung des pri-

212

214

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr ohne Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

Arbeitsort: Tage x Fr. 14.– (höchstens Fr.

3’000.– pro Jahr)

Auswärtige Verpflegung bei täglicher Heimkehr bei Verbilligung durch die Arbeitgeberfirma

vaten Motorfahrzeuges

Arbeitsort: Tage x Fr. 7.– (höchstens Fr. 1’500.– pro Jahr)

Ständige Benützung des priva-

ten Motorfahrzeuges auf Ver-

langen und gegen Entschädi-

216

Schicht-/Nachtarbeit: Anzahl Tage gemäss Lohnausweis:

Tage x Fr. 14.–

Es können nicht gleichzeitig Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und Schicht- oder Nachtarbeit abgezogen werden

gung der Arbeitgeberfirma (Be-

stätigung beilegen)

220

Übrige für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten

Für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung beträgt der Abzug:

Unmöglichkeit / Unzumutbar-

keit der Benützung des öffentli-

chen Verkehrsmittels zufolge

Krankheit oder Gebrechlichkeit

(Arztzeugnis beilegen)

Steht dem/der Steuerpflichtigen

ein Geschäftsauto zur Verfügung?

3% des Nettolohnes II gemäss Lohnausweis, mindestens jedoch Fr. 1‘900.– und höchstens

Fr. 3‘800.–*, bzw. gemäss beiliegender Aufstellung (siehe Wegleitung).

Bei nicht ganzjähriger Erwerbstätigkeit können die Pauschalbeträge nur anteilsmässig

abgezogen werden.

Während Monaten wurde keine Erwerbstätigkeit ausgeübt und es wurden keine

Erwerbsausfallentschädigungen gemäss Ziffer 140 der Steuererklärung ausgerichtet.

  • wenn die Verpflegung durch die Arbeitgeberfirma verbilligt wird (Kan- nein ja 224 Weiterbildungs- und Umschulungskosten Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten Marke/Typ Katalogpreis Fr. (siehe Wegleitung) gemäss beiliegender Aufstellung und Belegen. belasteter Privatanteil Mehrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt

tine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem

Fr.

228

Unterkunft: Ortsübliche Auslagen für ein Zimmer

230

Verpflegung: (analog Ziffern 212/214), bei Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 21.– / im Jahr Fr. 4’500.–;

*) Wird geltend gemacht, dass die

tatsächlichen Auslagen die Pau-

ohne Verbilligung pro Arbeitstag Fr. 28.– / im Jahr Fr. 6’000.–

Arbeitnehmer/der Arbeitnehmerin trotzdem Mehrkosten gegenüber der

schalen übersteigen, so sind die

Auslagen auf einem Beiblatt de-

tailliert aufzuführen und auf Ver-

lagen in vollem Umfang nachzu-

weisen.

236

Auslagen bei Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen (anstelle der obigen Ziffern) 20% der Einkünfte aus Nebenerwerb

insgesamt mind. Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag erreicht) und

höchstens Fr. 2’200.–* bzw. gemäss beiliegender Aufstellung.

Verpflegung zu Hause entstehen, pro Arbeitstag Fr. 21.–, bei ganz-

9 301020 208010

238

Total Berufsauslagen

zu übertragen in die

Steuererklärung

Seite 3, Ziffer 238

jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 4‘500.–;

930102 (12 2002)

  • wenn die Verpflegung in andern Gaststätten voll zu Lasten des Arbeit- nehmers/der Arbeitnehmerin geht, pro Arbeitstag Fr. 28.–, bei ganz- jährigem Wochenaufenthalt im Jahr Fr. 6‘000.–.

Besteht am Wochenaufenthaltsort die Möglichkeit sich selber zu verpfle-

gen, kann der Abzug nicht gewährt werden.

Für die Mehrkosten der Unterkunft: Nur ein Zimmer, nicht eine Woh-

nung, gilt als beruflich notwendig. Bei einer Wohnung sind die Kosten

anteilsmässig auf ein Zimmer zu verteilen. Der Steuererklärung ist eine

Kopie des Mietvertrages beizulegen, sofern dieser der Veranlagungs-

behörde noch nicht vorliegt.

236/237 Auslagen bei Nebenerwerb

Für sämtliche Auslagen bei Nebenerwerb (einschliesslich Fahrkosten, aus-

wärtige Verpflegung usw.) sind pauschal abziehbar:

20% der Einkünfte aus allen Nebenbeschäftigungen, insgesamt min-

destens jedoch Fr. 700.– (wenn der Nebenerwerb diesen Betrag er-

reicht) und höchstens Fr. 2‘200.–.

Was als Nebenerwerb gilt, siehe vorne Ziffer 104/105.

Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsächlichen Ausla-

gen die festgesetzte Pauschale übersteigen, sind diese Auslagen auf ei-

nem Beiblatt detailliert aufzuführen und auf Verlangen in vollem Umfange

nachzuweisen.

Schuldzinsen

250/251 Die Schuldzinsen sind im Formular S Schuldenverzeichnis anzugeben. Das

Schuldenverzeichnis 2002

Versicherungsbeiträge siehe Rückseite

Schuldenverzeichnis kann, falls es nicht beiliegt, beim Gemeindesteuer-

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Name

Gemeinde

Vorname

amt oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden. Bewahren Sie die

Wenn Sie Schulden haben, füllen Sie dieses Verzeichnis aus.

Auf Verlangen sind später die Zinsquittungen und sonstige Beweismittel vorzulegen.

Bankbelege und Zinsquittungen auf, um sie bei Bedarf der Veranlagungs-

Name, Vorname und Adresse

des Gläubigers / der Gläubigerin

Schuldbetrag am 31. 12. 2002

Fr.

Zinssatz Schuldzinsen 2002

% Fr.

S A. Privatschulden:

,

behörde vorlegen zu können.

,

,

,

Es können nur Zinsen und sogenannte Kreditkosten (Kommission, Spe-

,

,

,

sen) von steuerrechtlich anerkannten Schulden abgezogen werden. Priva-

Total A, Privatschulden und private Schuldzinsen

,

te Schuldzinsen sind höchstens im Umfang der steuerbaren Erträge aus

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 460

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 3, Ziffer 250.*

* Maximum gemäss Wegleitung beachten

Name, Vorname und Adresse

GM/ Schuldbetrag am 31. 12. 2002

Zinssatz Schuldzinsen 2002

beweglichen und unbeweglichen Privatvermögen und weitere Fr. 50‘000.–

des Gläubigers / der Gläubigerin

B. Geschäftsschulden:

GF bzw. Bilanzstichtag

Fr.

% Fr.

,

abziehbar.

,

,

,

,

,

,

Nicht abzugsberechtigt sind insbesondere:

,

Total B, Geschäftsschulden und geschäftliche

Schuldzinsen

  • Baukreditzinsen Diese Informationen werden für die Er- mittlung des AHV-pflichtigen Einkom- zu übertragen in die Steuer- zu übertragen in die Steuer- mens Selbständigerwerbender benötigt erklärung Seite 4, Ziffer 461 erklärung Seite 3, Ziffer 251** ** Soweit nicht schon unter Ziffer 110-119 abgezogen

davon

  • Schuldenrückzahlungen (Amortisationen) Geschäftsschulden/-zinsen des/der Steuerpflichtigen (GM)

Geschäftsschulden/-zinsen der steuerpflichtigen Ehefrau (GF)

– Leasingraten und darin enthaltene Zinsanteile

9 301030 208024

( )

27

Unterhaltsbeiträge 2002

Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten siehe

Rückseite

Reg.-Nr.

Gemeinde

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen

Kanton Luzern

Name

Vorname

Beachten Sie bitte die Erläu-

Alimentenempfänger/in

terungen zu den Ziffern 160

Name

Vorname

und 161 in der Wegleitung

zur Steuererklärung.

Beachten Sie bitte die Erläute-

Wohnort

Alimentenzahlende/r

getrennt/geschieden seit

254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt

U

rungen zu den Ziffern 254 und

Name

Vorname

255 in der Wegleitung zur

Steuererklärung.

Wohnort

getrennt/geschieden seit

erhaltene Zahlungen geleistete Zahlungen

vom getrennt lebenden an getrennt lebenden

oder geschiedenen oder geschiedenen

lebenden Ehegatten:

A. Persönliche Unterhaltsbeiträge

Ehegatten

Periodische Unterhaltsbeiträge, die für den geschiedenen, gerichtlich oder

Ehegatten

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

Fr.

vom:

T T MM J J

bis:

T T MM J J

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die zu übertragen in die

Steuererklärung Seite Steuererklärung Seite

2, Ziffer 160

tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten persönlich bestimmt sind (Alimen-

te), können voll abgezogen werden. Name und Adresse des Unterhalts-

3, Ziffer 254

B. Kinder-Alimente (inkl. Kinderzulagen)

Es sind nur die empfangenen bzw. bezahlten Beiträge bis zum vollendeten 18. Altersjahr des Kindes auf-

zuführen. Bevorschusste Alimente sind vom

Empfänger / von der Empfängerin ebenfalls zu deklarieren.

Alimente wurden bevorschusst

1. Kind

Vorname:

Monatliche Beiträge

geboren am:

erhaltene

Kinder-Alimente

Fr.

geleistete

Kinder-Alimente

Fr. empfängers/der Unterhaltsempfängerin sowie die bezahlten Beiträge sind

Fr.

Fr.

vom:

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

im separaten Formular U Unterhaltsbeiträge anzugeben.

2. Kind

Vorname:

geboren am:

Monatliche Beiträge

Fr.

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

T T MM J J

T T MM J J

255 Unterhaltsbeiträge für minderjährige Kinder

Fr.

vom:

bis:

3. Kind

Vorname:

geboren am:

Monatliche Beiträge

Fr.

Fr.

vom:

vom:

T T MM J J

T T MM J J

bis:

bis:

T T MM J J

T T MM J J

Für Kinder bestimmte periodische Unterhaltsbeiträge (Kinderalimente) kön-

Total erhaltene/bezahlte Beiträge

zu übertragen in die zu übertragen in die

Steuererklärung Seite Steuererklärung Seite

2, Ziffer 161

3, Ziffer 255

nen bis und mit dem Monat abgezogen werden, in dem das Kind das 18.

9 301050 208011

Altersjahr erreicht. Nach Erreichen des 18. Altersjahres geleistete Unter-

haltsbeiträge können somit nicht mehr abgezogen werden; andere Unter-

haltsbeiträge können nur im Rahmen des Unterstützungsabzugs (Ziffer 354)

berücksichtigt werden. Die ausgerichteten Alimente sind im Formular

U Unterhaltsbeiträge für jedes Kind separat einzutragen.

256 Rentenleistungen Abziehbar sind die dauernden Lasten und 40% der bezahlten Leibrenten. Bei Geschäftsübergabe gegen Leibrente hat der Schuldner oder die Schuldnerin den Barwert der Rentenverpflichtung zu passivieren. Die er- brachten Renten sind im Umfang der Kapitalrückzahlungskomponente (60%) der Schuld so lange zu belasten, bis sie abgetragen ist. Der restli- che Teil der Renten kann der Erfolgsrechnung belastet werden. Erlischt die Rentenleistungspflicht, ist die noch vorhandene Restschuld erfolgswirk- sam auszubuchen. Ist die Schuld abgetragen, können die Renten zu 100% erfolgswirksam verbucht werden. Renten, die aufgrund einer vor dem 1. Januar 2001 ohne Besteuerung des Liquidationsgewinns erfolgten Geschäftsübergabe an einen Familien- angehörigen geleistet werden, sind zu 100 % abziehbar.

258 Aufwand für Wohnrecht Die wohnrechtsgebende Person hat im Liegenschaftenverzeichnis das Wohn- recht zu deklarieren und kann dort auch die auf den wohnrechtsbelasteten Teil entfallenden Liegenschaftsunterhaltskosten abziehen. Unter dieser Zif- fer kann das Wohnrecht wieder abgezogen werden. Das Wohnrecht ist von der wohnberechtigten Person zu versteuern, die namentlich zu nennen ist.

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260/261 Abzugsfähig sind nur Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Säule 3a). Darunter fallen die gebundene Vorsorgeversicherung bei Versicherungs- einrichtungen und die gebundene Vorsorgevereinbarung bei Bankstif- tungen. Andere mit Versicherungen oder Banken abgeschlossene Verträ- ge wie zum Beispiel gewöhnliche Lebensversicherungen oder freies Spa- ren in jeder Form gehören nicht zu den anerkannten Vorsorgeformen. Einzutragen sind die von Erwerbstätigen geleisteten Prämien und Beiträ- ge an Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge:

  • für Steuerpflichtige, die einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge (2. Säule) angehören, höchstens Fr. 5‘933.–

  • für Steuerpflichtige, die keiner Einrichtung der beruflichen Vorsorge

Der Steuererklärung sind

(2. Säule) angehören, höchstens 20% des Erwerbseinkommens, ma-

die Bescheinigungen der

ximal aber Fr. 29‘664.–

Versicherung oder Bank-

Es dürfen nur die tatsächlich im Jahre 2002 bezahlten Prämien/Beiträge

stiftung beizulegen.

oder Einlagen abgezogen werden.

28

Sind beide Ehegatten erwerbstätig, kann der Abzug von beiden Ehegat- ten je für sich beansprucht werden, sofern beide einen Vorsorgevertrag abgeschlossen haben und Beiträge an anerkannte Formen der gebunde- nen Selbstvorsorge (Säule 3a) leisten. Bei Mitarbeit eines Ehegatten im Ge- schäftsbetrieb des andern ist ein Abzug von Beiträgen dann zulässig, wenn die Mitarbeit die eheliche Beistandspflicht übersteigt, ein eigentliches Ar- beitsverhältnis besteht und demzufolge die Sozialversicherungsbeiträge nach den für Arbeitnehmende geltenden Regeln abgerechnet werden.

Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Versicherungsbeiträge 2002

Schuldverzeichnis siehe Rückseite

Reg.-Nr. Gemeinde

Kanton Luzern

Name Vorname

Familien tragen hier die Prä-

mien / Sparzinsen der ganzen

A. Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

270

Bezahlte Prämien für persönliche Versicherungen, wie Lebens-, Unfall- und

Familie ein.

a. Im Lohnausweis enthaltene Abzüge für betriebliche

Kranken- und Unfallversicherungen (ohne oblig. NBUV)

Fr.

V b. Private Krankenversicherung

Krankenversicherungen der Steuerpflichtigen und deren Kinder, sowie Zin-

c. Private Unfallversicherung

d. Lebensversicherungen

e. Sparzinsen (gemäss Wertschriftenverzeichnis Ziffer 5, ohne Lotteriegewinne)

sen von Sparkapitalien sind abzugsfähig. Der Abzug für Versicherungsbei-

Prämienverbilligungs-Beiträge,

f. Zwischentotal

abzüglich:

g. Prämienverbilligungs-Beiträge gemäss Auszahlung Ausgleichskasse

träge und Sparzinsen ist im Formular V Versicherungsbeiträge zu ermit-

die zusammen mit Ergänzungs-

leistungen ausgerichtet

werden, müssen nicht ange-

rechnet werden.

h. Total Prämien für private Personenversicherungen sowie Sparzinsen

(A)

teln.

B. Maximal möglicher Abzug für obige Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

Von obigem Total sind höchstens abzugsberechtigt:

Massgebend sind die Verhältnisse am 31. Dezember 2002 bzw. am Ende

a. für Verheiratete:

Fr. 4’400.–, wenn Sie erwerbstätig sind

Fr.

Fr. 5’600.–, wenn Sie nicht erwerbstätig sind

der Steuerpflicht.

b. für übrige Steuerpflichtige:

Fr. 2’200.–, wenn Sie erwerbstätig sind

Fr. 2’800.–, wenn Sie nicht erwerbstätig sind

Personen, denen die elterlichen Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht,

Tragen beide getrennt leben-

den Eltern, denen die elterliche

Sorge für ein Kind gemeinsam

zusteht, Versicherungskosten,

c. Zusätzlicher Abzug pro Kind, gemäss Steuererklärung Seite 1, Ziffer 3: Fr.

600.–

d. Total der Abzüge für Versicherungsbeiträge und Sparzinsen

+

steht ihnen der Abzug je zur

(B)

können den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Hälfte zu.

C. Abzug:

Der niedrigere Betrag von (A) und (B)

zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 270

9 301030 208017 ( )

Weitere Abzüge

280/282 Beiträge an AHV, IV sowie an Einrichtungen der beruflichen

284/285 Vorsorge inkl. Einkaufsbeiträge

● Beiträge an die AHV und IV, soweit die unter Ziffern 100-119 der Steuer-

erklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt

worden sind.

Der Steuererklärung ist

die Bescheinigung der

Pensionskasse beizulegen.

  • Abzugsfähig sind geleistete Zahlungen an Pensionskassen (2. Säule), so- weit die unter Ziffern 100-119 der Steuererklärung deklarierten Einkünfte nicht bereits um diese Beiträge gekürzt worden sind.

Werden Eintrittsgelder, Erhöhungsbeiträge oder Zahlungen für den Ein- kauf von Beitragsjahren mit der Freizügigkeitspolice oder der Kapitalzahlung einer andern Vorsorgeeinrichtung finanziert, können sie nicht abgezogen werden. Eine Ausnahme wäre gegeben, wenn die Kapitalzahlung bei ih- rer Auszahlung besteuert wurde.

286

Auskunft über verrechenbare Vorjahresverluste aus Geschäftstätigkeit gibt

das Merkblatt für Selbständigerwerbende.

29

Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

238 ABZÜGE Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen Fragebogen Abzüge 2002 (bei Zuzug/ Wegzug/ Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen Einkommensberechnung 239 der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen) Schuldenverzeichnis 250 Private Schuldzinsen

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

3 Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder Fragebogen

256 Rentenleistungen / dauernde Lasten

258 Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) 260 des/der Steuerpflichtigen Bescheinigung

261 der steuerpflichtigen Ehefrau Bescheinigung

270 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Fragebogen

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen): 280 Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282 der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

284 AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

285 der steuerpflichtigen Ehefrau

286 Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1995-2001

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

301 EINKOMMENSBERECHNUNG Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199 Fr. ohne Rappen Zusätzliche Abzüge 302 Total der Abzüge Übertrag von Ziffer 299 –

310 Nettoeinkommen (Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

Zusätzliche Abzüge 320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten Fragebogen –

324

325

326 Freiwillige Zuwendungen

Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten max. Fr. 4’200 Aufstellung –

Aufstellung –

– 320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten 350

351 Sozialabzüge (steuerfreie Beträge) Abzug für

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung je

je Fr. 4’500

Fr. 5’000 –

– Abzugsberechtigt sind Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten, die den Steuerpflichtigen selbst entstanden sind oder für von ihnen unterhaltene 352 Abzug für Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort je Fr. 9’000 –

353 Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von Kind/ern je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

354 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4 je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

380 STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

Bei mir/uns treten 2003 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim Einkommen ein. Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2003 (Begründung gemäss Beiblatt). Personen aufgewendet wurden, soweit diese den im Gesetz erwähnten Selbstbehalt von 5% des Nettoeinkommens (Ziffer 310) übersteigen. Auch Zahnarztkosten und Auslagen für Brillen gelten als abzugsfähige Krank- heitskosten. Bei dauerhaftem Aufenthalt in Heimstätten und Pflegeheimen sind die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten 2002 Kosten für Unterhalt und Verpflegung bis auf den Selbstbehalt von 40% (mindestens Fr. 10’800.– pro Jahr für Alleinstehende und Fr. 16’200.– für Unterhaltsbeiträge siehe Rückseite

Kanton Luzern Reg.-Nr. Gemeinde

Verheiratete) abziehbar. Muss der Heimaufenthalt mit öffentlichen oder Name Vorname

Die Aufstellungen beilegen für folgende Personen: Name Vorname Geburtsdatum

privaten Unterstützungsleistungen (inkl. Ergänzungsleistungen der AHV/

K Abzugsberechtigt sind ... Details der Kosten ... Aufwendungen wie Arztkos- Fr.

IV) finanziert werden und ist kein steuerbares Vermögen vorhanden, be- ten, Auslagen für Spitäler, Kli- A. Aufwendungen niken, Heilstätten, Pflegeheime, ärztlich verordnete Medikamen- a. Selbstbehalt gemäss Abrechnung Krankenkasse und Versicherung te, Brillen, Apparate, Kuren und Zahnarztkosten, Andere Aufwendungen: nach Abzug ... b. Arzt und vom Arzt verordnete Medikamente

trägt der Selbstbehalt Fr. 10’800.– bzw. Fr. 16’200.–. Ergänzungsleistungen ... der Leistungen von Kranken- kassen bzw. Krankenversicherun- c. Pflege- und Betreuungsaufwendungen (entgeltliche Leistungen an Drittpersonen) gen, allfälliger Hilflosenentschä- digungen der AHV/IV sowie ge- d. Kosten für Aufenthalt in Spitälern und Heilstätten, Heimen usw. Belege beilegen gebenenfalls anteiliger Lebens- haltungskosten. e. Ärztlich verordnete Therapien, wie Kuraufenthalte usw.

Pauschalen für Invalide Statt der effektiven Auslagen können Invalide pauschalierte Kosten geltend machen. f. Prothesen / Invalidenfahrzeug und andere Hilfsmittel

g. durch Behinderung verursachte Mehraufwendungen der Lebenshaltung h. Zahnbehandlungskosten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV, Hilflosenrenten der SUVA, pri- vate und öffentliche Fürsorgebeiträge sowie Zuwendungen aus Verwand- Die Pauschale wird nur gewährt, wenn die Invalidität durch ein i. Brillen ärztliches Zeugnis bestätigt wird. Die Pauschale ist unter j.

D. Bst. a. einzusetzen.

k. Total der Aufwendungen

Nicht abzugsfähig sind Auslagen für:

  • Aufenthalt in Altersheimen B. Vergütungen Dritter und Anteil Lebenshaltungskosten (soweit nicht bereits unter A. in Abzug gebracht) tenunterstützung an die Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten müs- a. Krankenkasse

sen angerechnet werden.

  • Akupunktur, sofern nicht ärztlich verordnet b. Versicherungen

  • Diät-Verpflegung

  • Fahrkosten zum Arzt, Zahnarzt, Spital usw. (ausgenommen bei c. Hilflosenentschädigung AHV/IV schwerer Invalidität und dauern- der Pflegebedürftigkeit) d. Krankheits- und invaliditätsbedingte Ergänzungsleistungen

  • Präventivmassnahmen

– Verjüngungs- und Schönheits- e. Anteil Lebenshaltungskosten (z. B. Ernährung, Bekleidung, Unterkunft usw.)

Steuerpflichtige, die einen Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditäts- behandlungen – Schlankheits- und f. Übrige Beiträge (genaue Bezeichnung) Fitnesskuren

  • Eigene Pflegeleistungen g. Total der Vergütungen Dritter –

kosten geltend machen, müssen mit der Steuererklärung das vollständig

C. Total Auslagen netto

Krankheits-, Unfall- und Invali- ditätskosten können nur abge- zogen werden, wenn diese 5 % des Nettoeinkommens überstei- D. Berechnung für die Steuererklärung gen und die steuerpflichtigen Personen die Kosten selber tra- a. Invaliditätspauschale + gen. Auch an die Invaliditäts- pauschale sind 5% des Netto- einkommens anzurechnen. b. abzüglich Selbstbehalt (5% von Ziffer 310 der Steuererklärung)

c. Abzug – ausgefüllte Formular K Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten mit 9 301050 208028 930105 (12 2002) zu übertragen in die Steuererklärung Seite 3, Ziffer 320 den dort verlangten Angaben und den Belegen einreichen. Dieses kann beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuernluzern.ch bezogen werden. Für die Berechnung der anrechenbaren Krankheitskosten bei Auf- enthalt in Alters- und Pflegeheimen kann das Hilfsblatt der kantonalen Steuerverwaltung verwendet werden. Das Hilfsblatt mit der dazugehören- den Anleitung finden Sie unter www.steuernluzern.ch. Wir bitten Sie, der Die pauschalen Kostensätze Steuererklärung die Heimabrechnungen beizulegen. können beim Gemeinde- steueramt, auf dem Internet Anspruch auf einen pauschalen Abzug für Invaliditätskosten haben stark (www.steuernluzern.ch) Sehbehinderte, Gehbehinderte, Gehörlose und Personen, die auf einen oder bei einer Behinder- Rollstuhl angewiesen sind oder die mit schwer invaliden Kindern zusam- tenberatungsstelle erfragt menleben, sowie Personen mit schwerer Diabetes und Aphasie. An diese werden. Sie haben gegenü- Kosten, die pauschaliert sind, werden 5 % des durchschnittlichen Netto- ber dem Vorjahr nicht geän- einkommens angerechnet. dert. 324 Freiwillige Zuwendungen Wir bitten Sie, der Steuer- Abzugsberechtigt sind freiwillige Geldleistungen an juristische Personen erklärung eine Aufstellung mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich beizulegen. gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zu- wendungen im Jahr Fr. 100.– erreichen und insgesamt 10% des Netto- einkommens (Ziffer 310), höchstens jedoch Fr. 5‘600.– nicht überstei- gen.

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien Wir bitten Sie, der Steuer- Abzugsfähig sind Zuwendungen an die im Grossen Rat vertretenen Par- erklärung eine Aufstellung teien (CVP, FDP, GB, SP, SVP). Der Maximalabzug beträgt 10 % des Netto- beizulegen. einkommens (Ziffer. 310), höchstens aber Fr. 1‘500.– für Alleinstehende und Fr. 3‘000.– für Verheiratete. Die Zuwendungen müssen im Jahr Fr. 100.– betragen.

30

Reg.-Nr.: ABZÜGE

Abzüge 2002

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

nur bei PC-Formularen ausfüllen

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Berufsauslagen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

238 Total Berufsauslagen des/der Steuerpflichtigen

Fragebogen

Fr. ohne Rappen

239 der steuerpflichtigen Ehefrau

Fragebogen

Schuldzinsen (soweit nicht schon unter Ziffern 110 bis 119 abgezogen)

250 Private Schuldzinsen

Schuldenverzeichnis

326

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter

Ehe leben, kön-

251 geschäftliche Schuldzinsen

Unterhaltsbeiträge und Rentenleistungen 254 Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten

3

Fragebogen

255 Unterhaltsbeiträge / Alimente an minderjährige Kinder

Fragebogen

nen einen besonderen Abzug geltend machen, wenn beide erwerbstätig 256

258 Rentenleistungen / dauernde Lasten

Wohnrecht; Name und Adresse der wohnrechtsberechtigten Person:

sind. Der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweit-

Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a)

260 des/der Steuerpflichtigen

Bescheinigung

261 der steuerpflichtigen Ehefrau

Bescheinigung

270 Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien

Fragebogen

verdienerabzug) kann nur einmal beansprucht werden. Der Abzug beträgt 280

Weitere Abzüge (soweit nicht unter Ziffer 100 bis 119 abgezogen):

Beiträge an 2. Säule des/der Steuerpflichtigen, davon Einkaufsbeiträge

282 der steuerpflichtigen Ehefrau, davon Einkaufsbeiträge

höchstens: Fr. 4‘200.–

284

285

286 AHV/IV/EO-Beiträge des/der Steuerpflichtigen

der steuerpflichtigen Ehefrau

Verrechenbare Geschäftsverluste der Jahre 1995-2001

299 Total Abzüge (Übertrag in Ziffer 302)

Der Abzug steht den Steuerpflichtigen wie folgt zu:

301

EINKOMMENSBERECHNUNG

Total der Einkünfte Übertrag von Seite 2, Ziffer 199

Fr. ohne Rappen

● Bei unabhängig voneinander (selbständig oder unselbständig) erwerbs- 302

310 Total der Abzüge

Nettoeinkommen Übertrag von Ziffer 299

(Ziffer 301 abzüglich Ziffer 302)

tätigen Ehegatten: Der Abzug erfolgt vom niedrigeren der beiden Er-

Zusätzliche Abzüge

320 Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

Fragebogen –

324 Freiwillige Zuwendungen

Aufstellung –

325 Zuwendungen und Beiträge an die im Grossen Rat vertretenen Parteien

Aufstellung –

werbseinkommen. Unterschreitet dieses niedrigere Erwerbseinkommen 326

350 Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Abzug für Kind/er, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen

max. Fr. 4’200

je Fr. 4’500 –

nach Abzug der Berufsauslagen und allfälliger Beiträge

an die 2. Säule 351

352

353 Abzug für

Abzug für Kind/er in schulischer oder beruflicher Ausbildung

Kind/er mit ständigem Aufenthalt am auswärtigen Ausbildungsort

Abzug für berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten von

je

je

Kind/ern je max.

Fr. 5’000

Fr. 9’000

Fr. 2’300 Aufstellung – –

sowie die Säule 3a die Höhe des gesetzlichen Abzugs, kann nur dieser 354

380 Abzug für Unterstützung von Person/en gemäss Seite 1, Ziffer 4

STEUERBARES EINKOMMEN (Ziffer 310 abzüglich Ziffern 320 bis 354)

je max. Fr. 2’300 Aufstellung –

niedrigere Betrag abgezogen werden, d.h., Berufsauslagen und Sonder- Bei mir/uns treten 2003 voraussichtlich erhebliche Veränderungen beim Einkommen ein.

Voraussichtliches steuerbares Einkommen 2003 (Begründung gemäss Beiblatt).

abzug zusammen dürfen nicht höher sein als das Erwerbseinkommen.

  • Bei regelmässiger und erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.

Die beiden Abzüge können nicht gleichzeitig geltend gemacht werden

Sozialabzüge (steuerfreie Beträge)

Für die Festsetzung der Sozialabzüge sind die Verhältnisse am 31.

Dezember 2002

massgebend. Endet die Steuerpflicht jedoch während der Steuerperiode, sind sie

nach den Verhältnissen am Ende der Steuerpflicht festzusetzen.

350

Für Kinder, die noch nicht in schulischer Ausbildung stehen beträgt der

Abzug Fr. 4‘500.–.

351

Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung beträgt der Abzug

Fr. 5‘000.–.

352

Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit ständigem Auf-

enthalt am auswärtigen Ausbildungsort beträgt der Abzug Fr. 9’000.–.

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, kön-

nen den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Bei mündigen Kindern, die sich noch in der Ausbildung befinden, kann der-

jenige Elternteil, der die höheren Unterhaltsleistungen erbringt, den Kinder-

abzug vornehmen. In der Regel ist dies der Alimente zahlende Elternteil. Der

andere Elternteil kann den Unterstützungsabzug geltend machen.

353

Fremdbetreuungskosten der Kinder

Wir bitten Sie eine Auf-

Der Abzug beträgt höchstens Fr. 2‘300.– pro Kind. Betragen die nach- stellung der Kosten beizu-

gewiesenen Kosten für die Fremdbetreuung weniger als Fr.

nur dieser niedrigere Betrag gewährt werden.

2’300.–, kann legen.

Der Abzug kann geltend gemacht werden, wenn wegen der Berufstätig-

keit beider Ehegatten bzw. der allein stehenden, die elterliche Sorge inne-

habenden Person Fremdbetreuungskosten (z.B. Kosten für den Aufent-

halt von Kindern in Kinderhorten, Tagesheimen, bei Tageseltern usw.) an-

gefallen sind.

Abzugsfähig sind auch Fremdbetreuungskosten, die infolge

schwerer Er-

krankung oder Invalidität eines Ehegatten bzw. der allein stehenden, die

elterliche Sorge innehabenden Person entstehen, sofern diese Kosten nicht

anderweitig (z.B. durch die Haftpflichtversicherung) gedeckt sind. Die Unterstützungsleistun-

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, kön- gen sind nachzuweisen.

nen den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

Wenn Sie einen Unterstüt-

zungsabzug geltend ma-

354

Unterstützungsabzug

chen, haben Sie mit der

Für jede unterstützungsbedürftige Person, die am Stichtag unterstützungs- Steuererklärung einen Nach-

bedürftig ist und an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person in der weis der Unterstützungs-

Steuerperiode mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzuges leistet, bedürftigkeit in geeigneter

können Fr. 2‘300.– in Abzug gebracht werden.

Form einzureichen.

31

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen

Bewegliches Privatvermögen

VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND

des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und

der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen

Steuerwert

am 31.12.2002

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen

Vermögen im In- und Ausland

400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Rückkaufswert Fr.

}

+

+

+

412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: +

Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + }

4

414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau

am Bilanzstichtag

430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – –

*sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten

433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

470

472

Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge

für Verheiratete Fr. 100’000 –

Bewegliches Privatvermögen

473 für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr. 50’000 –

474 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr. 10’000 –

480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Beilagen

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Wertschriftenverzeichnis

Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die

400

Wertschriften und Guthaben

Für Wertschriften und Guthaben lesen Sie bitte die Erläuterungen zum

Steuerperiode 2002 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun-

Lohnausweise

gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten.

Bescheinigungen Säule 3a

Berufsauslagen

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis auf

den Seiten 36 bis 40 dieser

Vers.beiträge/Schuldenverz. Ort und Datum

Liegenschaftenverzeichnis

Telefon P: Telefon G:

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Geschäftsabschluss 2002

Fragebogen

Erläuterungen gemäss Beiblatt Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Wegleitung

404

Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

Kurse für ausländische Banknoten, Goldmünzen und

Edelmetalle können

der amtlichen Kursliste entnommen werden.

410

Lebensversicherungen

Wir bitten Sie, die Beschei-

Lebensversicherungen (Kapital- und Rentenversicherungen) unterliegen der

nigung der Versicherungs-

Vermögenssteuer. Ausnahme: Im Rahmen der anerkannten

Formen der

gesellschaft beizulegen.

gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) abgeschlossene Vorsorgepolicen

sind

bis zur Fälligkeit der Versicherungssumme steuerfrei. Der

Vermögenssteuer-

wert von Lebensversicherungen richtet sich

nach dem Rückkaufswert. Dabei

ist auf den von der Versicherungsgesellschaft bescheinigten Wert abzu-

stellen. Diese Bescheinigung ist mit der Steuererklärung einzureichen.

412

Motorfahrzeuge

Bei Privatautos dürfen im ersten Gebrauchsjahr 30% des Anschaffungs-

wertes abgeschrieben werden, in jedem folgenden Jahr

30% vom je ver-

bleibenden Restwert.

Steuerwert 31. Dezember 2002 von privaten Motorfahrzeugen

in Prozent

des Kaufpreises

Anschaffungsjahr 2002 2001 2000 1999 1998 1997 1996 1995 1994 1993 usw.

Steuerwert in %

des Kaufpreises 70 49 34 24 17

12

8

6

4

3

usw.

Fragebogen für Erbengemeinschaften

414

Anteile an unverteilten Erbschaften

und Gemeinderschaften 2002

Kanton Luzern

Reg.-Nr. / Reg.-Gruppe

Versanddatum

Gemeinde

Erbengemeinschaften werden in der Regel nicht separat besteuert. Die

Anteile am Vermögen von unverteilten Erbschaften

ist

ab Todestag von

den einzelnen Erben anteilmässig (entsprechend ihrer

Erbquote)

zu ver-

E

Für das Ausfüllen dieses Frage- Personalien des Erblassers/der Erblasserin

steuern.

bogens wird auf die Erläute-

rungen der Wegleitung zu den Name und Vorname:

entsprechenden Positionen der

Steuererklärung für natürliche

Letzter Wohnort des Erblassers/der Erblasserin:

Personen verwiesen. Dieser Fra- Geburtsjahr: Todestag:

gebogen und die Beilagen sind

Für dessen Ermittlung ist ein beim Gemeindesteueramt

oder

unter

ausgefüllt und unterzeichnet Es ist zuerst auf Seiten 2 dieses Fragebogens das Reineinkommen und –vermögen der Personengesamtheit zu

innerhalb von 30 Tagen an fol- ermitteln und dann auf dieser Seite auf die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen zu verteilen. Der oder die

gende Adresse zu senden: mit der Einreichung dieses Formulars betraute Vertreter oder Vertreterin der Personengesamtheit soll von die-

sem Fragebogen Kopien für die einzelnen Teilhaber und Teilhaberinnen anfertigen, die diese mit ihrer persön-

lichen Steuererklärung einzureichen haben.

www.steuernluzern.ch erhältlicher Fragebogen E auszufüllen. Je

eine

Ko-

Das Ergebins der Überprüfung dieses Fragebogens wird der für die Veranlagung der einzelnen Teilhaber und

Teilhaberinnen zuständigen Behörden mitgeteilt.

Name, Vorname, Geburtsjahr und genaue Adresse der Erben, Erbinnen, Anteil am Einkommen Anteil am Vermögen

pie ist der Steuererklärung der Anteilsberechtigten beizufügen. Bevor Sie

Nutzniesser und Nutzniesserinnen, denen das Eigentum bzw. die Nutzung an

den umstehend aufgeführten Vermögenswerten zusteht (bei Ehefrauen in % gemäss Ziffer 12 in % gemäss Ziffer 22

ist ausserdem der Vorname des Ehemannes anzugeben). des Fragebogens des Fragebogens

1 2* 3 4*

1. Fr. Fr.

2.

Ihren Anteil gemäss Fragebogen in Ihrer Steuererklärung einsetzen, ver-

3.

4.

gewissern Sie sich, dass die im Fragebogen

gemachten

Angaben richtig

5.

6.

und vollständig sind.

7.

416

Übrige Vermögenswerte

8.

* Die Anteile der Teilhaber/innen am

Unter dieser Ziffer sind die übrigen Vermögenswerte,

die nicht

zum Haus-

Einkommen und Vermögen sind in deren persönlichen

Steuererklärungen einzusetzen unter Ziffer 164 Ziffer 414

9 301120 208019

rat oder zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen zählen

wie Schiffe,

Flugzeuge, Reitpferde, wertvolle Sammlungen usw.

anzugeben. Ist mehr

als ein Gegenstand zu deklarieren, ist der

Steuererklärung eine Liste mit

genauer Bezeichnung, Versicherungswert (Zeitwert) und Verkehrswert der

einzelnen Gegenstände beizufügen.

32

Die Vermögenswerte sind zum Verkehrswert zu deklarieren. Ist ein sol- Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und Steuerwert am 31.12.2002 (bei Zuzug/ Wegzug/ der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Todesfall vgl. Wegleitung)

cher nicht bekannt, ist er zu schätzen oder es ist ein angemessener Versi- 400 Bewegliches Privatvermögen Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis Fr. ohne Rappen

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

cherungswert (Zeitwert) einzusetzen. 410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Rückkaufswert Fr.

} + + + 412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + }

4 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

Der Hausrat und die persönlichen Gebrauchsgegenstände sind steu- 416

420 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

Liegenschaften

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen Liegenschaftenverzeichnis

der steuerpflichtigen Ehefrau

erfrei. Zum Hausrat gehören die Gegenstände, die zur üblichen Einrich- am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – –

tung einer Wohnung gehören und tatsächlich Wohnzwecken dienen, na- 433

434 *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

mentlich Möbel, Teppiche, Bilder, Küchen- und Gartengeräte, Geschirr, Bü- 435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Schulden

cher sowie Geräte der Unterhaltungselektronik. Als persönliche Gebrauchs- 460 Private Schulden Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total B –

470 Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

gegenstände gelten die Gebrauchsgegenstände des Alltags, namentlich 472

473 Steuerfreie Beträge für Verheiratete

für alle übrigen Steuerpflichtigen Fr.

Fr. 100’000

50’000 –

Kleider, Schmuck, Sportgeräte, Foto- und Filmapparate. 474

480 für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3

STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474) Fr. 10’000 –

Beilagen Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Wertschriftenverzeichnis Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die Steuerperiode 2002 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun- Lohnausweise gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten. Bescheinigungen Säule 3a Berufsauslagen Vers.beiträge/Schuldenverz. Ort und Datum Liegenschaftenverzeichnis Telefon P: Telefon G: Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten Geschäftsabschluss 2002 Fragebogen Erläuterungen gemäss Beiblatt Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

Liegenschaften

420 Falls Sie eine Liegenschaft besitzen, ist das Formular L Liegenschaf- tenverzeichnis auszufüllen.

Es sind die Werte aller Liegenschaften zu deklarieren, auch jene in ande- ren Kantonen oder im Ausland.

Der Steuerwert von am Wohnsitz dauernd selbst genutzten Wohnliegen- schaften oder Teilen davon beträgt 75% des Katasterwertes. Alle anderen Liegenschaften oder Liegenschaftsteile wie zum Beispiel Ferienwohnun- gen, Ferienhäuser, vermietete Einlegerwohnungen, Miet- und Geschäfts- häuser, geschäftlich genutzte Liegenschaftsteile usw. sind dagegen zu 100% steuerbar.

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender am Bilanzstichtag

430 Auf dem Fragebogen für Selbständigerwerbende mit/ohne kaufmännische Buchhaltung, auf dem Fragebogen für Freierwerbende oder auf dem Ein- lageblatt zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft wird das beweg- liche Betriebsvermögen per Bilanzstichtag ermittelt. Das Total dieses Be- triebsvermögens (Betriebsinventar, Geschäftsfahrzeuge, Vieh, Vorräte und Waren, Kundenguthaben, Bargeld usw.) ist unter Ziffer 430 der Steuerer- klärung einzutragen.

431 Kapitalanlagen (Wertschriften, Bank- Postkonti), die zum Geschäfts- vermögen gehören, sind mit dem Wert am Bilanzstichtag im Wertschrif- ten- und Guthabenverzeichnis aufzuführen und durch Übertrag in Ziffer 400 der Steuererklärung zu deklarieren.

432 Geschäftsliegenschaften sind im Liegenschaftenverzeichnis aufzuführen und durch Übertrag in Ziffer 420 der Steuererklärung zu deklarieren.

434/435 Der Anteil am Vermögen von Kollektiv- und Kommanditgesellschaf- ten sowie von einfachen Gesellschaften ist nach den Angaben zu dekla- rieren, welche die Gesellschaft in ihrem Fragebogen gemacht hat.

Schulden

460/461 Werden Schulden deklariert, ist ein vollständiges Schuldenverzeichnis mit der Steuererklärung einzureichen. Unerlässlich sind insbesondere die An- gabe des Zinssatzes sowie der Gläubiger/innen mit genauer Adresse.

Selbständigerwerbende, die ihre Geschäftsbücher nicht mit dem Kalen- 33

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND

des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und

der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen

Steuerwert

am 31.12.2002

(bei Zuzug/ Wegzug/

Todesfall vgl. Wegleitung)

derjahr abschliessen, setzen die Geschäftsschulden (einschliesslich die

400

Bewegliches Privatvermögen

Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

Fr. ohne Rappen

Hypothekarschulden auf Geschäftsliegenschaften) mit den Werten am Bi-

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft)

Versicherungsgesellschaft

Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Rückkaufswert Fr.

}

+

+

+

lanzstichtag ein.

412 Motorfahrzeuge Art:

Kaufpreis: Anschaffungsjahr: +

Art:

Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + }

4

414 Anteile an unverteilten Erbschaften

Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften

Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender

des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau

am Bilanzstichtag

430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften*

– –

432 abzüglich Buchwert Liegenschaften*

– –

*sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern

400/420 enthalten

433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434

435

450

Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen

Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau

Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Fragebogen

Fragebogen

Steuerfreie Beträge

Schulden

460 Private Schulden

Schuldenverzeichnis Total A –

461 Geschäftsschulden

Schuldenverzeichnis Total B –

470 Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

472

473

Steuerfreie Beträge

für Verheiratete

für alle übrigen Steuerpflichtigen

Fr.

Fr. 100’000

50’000 –

472

In ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige können Fr. 100‘000.– vom

474

480

für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3

STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Fr. 10’000 –

Reinvermögen in Abzug bringen

Beilagen

Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht

PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt.

Wertschriftenverzeichnis

Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die

473

Steuerperiode 2002 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun-

Alle andern Steuerpflichtigen können Fr. 50‘000.– vom Reinvermögen in

Lohnausweise

gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten.

Bescheinigungen Säule 3a

Berufsauslagen

Vers.beiträge/Schuldenverz.

Ort und Datum

Abzug bringen

Liegenschaftenverzeichnis

Telefon P: Telefon G:

Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

Geschäftsabschluss 2002

Fragebogen

Erläuterungen gemäss Beiblatt

Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

474

Für jedes Kind, für das der Kinderabzug gemäss Ziffern 350/351/352 be-

ansprucht werden kann, kann ein Betrag von maximal Fr. 10‘000.– abge-

zogen werden.

Personen, denen die elterliche Sorge für ein Kind gemeinsam zusteht, kön-

nen den Abzug je zur Hälfte beanspruchen.

34

Beilagen zur Steuererklärung Reg.-Nr.: nur bei PC-Formularen ausfüllen

Bewegliches Privatvermögen VERMÖGEN IM IN- UND AUSLAND des/der Steuerpflichtigen, der steuerpflichtigen Ehefrau und der minderjährigen Kinder, einschliesslich Nutzniessungsvermögen Steuerwert am 31.12.2002 (bei Zuzug/ Wegzug/ Todesfall vgl. Wegleitung)

Fr. ohne Rappen 400 Wertschriften und Guthaben laut Wertschriftenverzeichnis Wertschriftenverzeichnis

404 Bargeld, Gold und andere Edelmetalle

410 Lebensversicherungen (Rückkaufswert gemäss Bescheinigung der Versicherungsgesellschaft) Versicherungsgesellschaft Abschlussjahr Ablaufsjahr Vers.summe Rückkaufswert Fr.

} + + + 412 Motorfahrzeuge Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + Art: Kaufpreis: Anschaffungsjahr: + }

4 414 Anteile an unverteilten Erbschaften Fragebogen Erbengemeinschaften

416 Übrige Vermögenswerte; nähere Bezeichnung:

420 Liegenschaften Liegenschaftenverzeichnis

Geschäftsaktiven Selbständigerwerbender des/der Steuerpflichtigen der steuerpflichtigen Ehefrau am Bilanzstichtag 430 Aktiven gemäss Schlussbilanz bzw. Fragebogen

431 abzüglich Buchwert Wertschriften* – –

Der Steuererklärung haben beizulegen: 432 abzüglich Buchwert Liegenschaften* – – *sofern in Ziffer 430 wie auch in Ziffern 400/420 enthalten 433 Total (Gesamttotal in Hauptkolonne eintragen)

434 Vermögensanteile an Personengesellschaften des/der Steuerpflichtigen Fragebogen

435 Vermögensanteile an Personengesellschaften der steuerpflichtigen Ehefrau Fragebogen

450 Total der Vermögenswerte (Total Ziffern 400 bis 435)

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis mit: 460

461 Schulden Private Schulden

Geschäftsschulden Schuldenverzeichnis Total A –

Schuldenverzeichnis Total B –

– Beiblätter, Depotauszüge, Steuerverzeichnisse und Steuerbewertungen, auf wel- 470

472 Reinvermögen (Ziffer 450 abzüglich Ziffern 460 und 461)

Steuerfreie Beträge für Verheiratete Fr. 100’000 –

che im Wertschriften- und Guthabenverzeichnis verwiesen wird 473

474 für alle übrigen Steuerpflichtigen

für jedes Kind gemäss Seite 1, Ziffer 3 Fr.

Fr. 50’000

10’000 –

  • Gutschriftsanzeigen für Festgeldanlagen mit Verrechnungssteuerabzug 480 STEUERBARES VERMÖGEN (Ziffer 470 abzüglich Ziffern 472 bis 474)

Beilagen Vollständigkeitserklärung und allfällige Vollmacht PC-Steuererklärung inkl. Bar-Code-Blatt

  • Bescheinigungen über Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne mit Bele- Diese Steuererklärung und sämtliche Beilagen sind vollständig und wahrheitsgetreu ausgefüllt. Wertschriftenverzeichnis Zugleich bevollmächtige(n) ich/wir die auf Seite 1, Ziffer 1 aufgeführte Person(en) für die Steuerperiode 2002 zur rechtsverbindlichen Vertretung vor allen Steuerbehörden. Alle Zustellun- Lohnausweise gen inkl. Rückfragen und Steuerrechnungen sind an die bevollmächtigte Person zu richten. Bescheinigungen Säule 3a

gen für die Einsätze Berufsauslagen Vers.beiträge/Schuldenverz. Liegenschaftenverzeichnis Ort und Datum

Telefon P: Telefon G: Unterhaltsbeiträge / Krankheitskosten

– Aufstellung mit Belegen über tatsächlich bezahlte Kosten der Vermögens- Geschäftsabschluss 2002 Fragebogen Erläuterungen gemäss Beiblatt Unterschrift des/der Steuerpflichtigen Unterschrift der steuerpflichtigen Ehefrau

verwaltung, wenn effektive Kosten geltend gemacht werden Unselbständigerwerbende:

  • Lohnausweis(e)

  • Formular B Berufsauslagen

Selbständigerwerbende:

  • Fragebogen für Selbständigerwerbende mit/ohne kaufmännische Buchhaltung und/oder Fragebogen für Freierwerbende und/oder Fragebogen Landwirtschaft mit Einlageblatt sowie die Beilagen gemäss Merkblatt

  • Bilanz und Erfolgsrechnung

Verwaltungsräte / Verwaltungsrätinnen:

  • Bescheinigung über erhaltene Entschädigungen

Ganz- oder Teilarbeitslose:

  • Bescheinigung der Arbeitslosenkasse über erhaltene Taggelder

Liegenschafteneigentümer/innen:

  • Formular L Liegenschaftenverzeichnis mit allfälligen Beiblättern oder Liegenschafts- abrechnungen

Alimentenempfänger/innen

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

Beteiligte an unverteilten Erbschaften oder an Geschäften:

  • Fragebogen E Erbengemeinschaften und Gemeinderschaften

  • Fragebogen Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften oder einfachen Gesellschaft

Weitere Beilagen Wenn Sie entsprechende Abzüge geltend machen, haben Sie der Steuererklärung ausserdem beizulegen:

  • Formular S Schuldenverzeichnis

  • Formular V Versicherungsbeiträge

  • Formular K Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten

  • Formular U Unterhaltsbeiträge

  • Aufstellung über die übrigen Berufsauslagen, falls der Abzug der tatsächlichen Aufwendungen beansprucht wird;

  • Aufstellung über Weiterbildungs- und Umschulungskosten mit Belegen. Falls der geltend gemachte Abzug mehr als Fr. 2‘000.– beträgt, ist eine Bestätigung der Arbeitgeberfirma über allfällig geleistete Beiträge an die berufliche Weiterbildung Kosten einzureichen.

  • Bescheinigungen über Beiträge an anerkannte Formen der gebundenen Selbst- vorsorge (Säule 3a)

  • Bescheinigung über Beiträge an Pensionskassen (soweit nicht im Lohnausweis enthalten)

  • Aufstellung über gemeinnützige Zuwendungen

  • Aufstellung über Parteibeiträge und –zuwendungen

  • Aufstellung über berufs- / krankheitsbedingte Fremdbetreuungskosten der Kinder

  • für den Unterstützungsabzug Bestätigung der Unterstützungsbedürftigkeit

  • Bescheinigungen der Versicherungsgesellschaften über Rückkaufswerte von Le- bensversicherungen

35

Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis 2002

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis

2002 mit Verrechnungssteuerantrag

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Gemeinde

Adresse steuerpflichtige Person

Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

Rückerstattungsantrag

Fälligkeiten 2002

Eingang

W

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2001? Gemeinde:

Kanton:

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2002? Gemeinde:

Kanton:

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2002 im Ausland?

nein

ja Wo:

Wenn Sie im Jahr 2002 geheiratet haben:

von

bis

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Gemeinde:

Kanton

Wer hat das Formular auszufüllen?

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2002 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

Name, Vorname:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre

2002

Wohnsitz:

Wenn Sie Wertschriften oder Guthaben besitzen, wozu auch Sparhefte und Salärkonti

Erbengemeinschaft:

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

nein

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer 164 der Steuererklärung zu erfolgen.

zählen, oder wenn Sie einen Lotterie-, Zahlenlotto- oder Sport-Toto-Gewinn erzielt

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2002 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

Datum der Erbteilung:

nein

Todestag:

Teilungsvertrag beilegen

Zusammensetzung bitte unten angeben

haben, dann füllen Sie bitte dieses Formular sorgfältig aus.

Beachten Sie, dass der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer erlischt,

Erhaltene Schenkung:

Haben Sie im Jahre 2002 Vermögen aus Schenkung erhalten?

nein

(inkl. Erbvorbezügen)

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

Datum der Schenkung:

Wohnsitz:

Zusammensetzung bitte unten angeben

wenn der Antrag nicht innert dreier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem

Gemachte Schenkung:

Haben Sie im Jahre 2002 Vermögen verschenkt?

nein

(inkl. Erbvorbezügen)

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

Datum der Schenkung:

Wohnsitz:

Zusammensetzung bitte unten angeben

die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird.

Zusammensetzung der

Liegenschaften (nähere Bezeichnung):

Fr.

Fr.

Fr.

Erbschaft / Schenkung:

Die aus Erbschaft erhaltenen Wert- Wertschriften

schriften sind am Rande der Seiten A

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/ Bargeld

Erbvorbezügen erhaltenen Wertschrif- andere Werte:

ten mit “S“ zu kennzeichnen.

TOTAL

9 301010 208013

930101 (12 2002)

Welche Vermögenswerte und Einkünfte sind wo einzutragen?

In das Formular einzutragen sind das Vermögen der Steuerpflichtigen, des Ehegat-

ten und der minderjährigen Kinder des Jahrgangs 1985 und jüngere sowie das Ver-

mögen, an dem Sie die Nutzniessung haben.

Lotterie-, Zahlenlotto-

Vermögen und Ertrag von Personen des Jahrgangs 1984 und älter sind durch

oder Sport-Toto-Gewinne

diese selber zu versteuern. Sie haben daher ebenfalls das Wertschriften- und

sind im Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis auszufüllen, um den Verrechnungssteueranspruch auf

Guthabenverzeichnis an-

die Fälligkeiten 2002 selbst geltend zu machen. Dementsprechend haben die

zugeben

Eltern diese Werte nicht mehr zu deklarieren.

Ansprüche gegenüber Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (Pensionskassen,

Personalvorsorgeeinrichtungen, Verbandsvorsorgeeinrichtungen Selbständiger-

werbender), Personalvorsorge-Guthaben bei Banken im Sinne von Art. 331 c OR

sowie Ansprüche gegen Bankstiftungen aus anerkannten Formen der gebundenen

Selbstvorsorge (Säule 3a) sind bis zur Fälligkeit der Leistungen steuerfrei und nicht im

Wertschriften- und Guthabenverzeichnis aufzuführen.

Wertpapiere und deren Ertrag, Lotteriegewinne usw. sind entweder auf Seite A oder

Seite B einzutragen, je nachdem, ob die Verrechnungssteuer abgezogen wurde oder

nicht. Die Seitenüberschriften im Verrechnungssteuerantrag und nachstehende Aus-

führungen orientieren über die Einzelheiten.

Stockwerkeigentümer/innen

Stockwerkeigentümergemeinschaften stellen den Antrag auf Rückerstattung der

Verrechnungssteuer ebenfalls bei der Eidg. Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte

Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben, 3003 Bern. Die einzelnen Ge-

sellschafter/innen haben ihren Anteil am Vermögen sowie an den Erträgen der Ge-

meinschaft in ihrem persönlichen Wertschriftenverzeichnis in der Kolonne B (Werte

ohne Verrechnungssteuerabzug) aufzuführen, da die Rückerstattung direkt an die

einfache Gesellschaft erfolgt.

Wie wird der Steuerwert am Ende des Kalenderjahres ermittelt?

Für die Steuerpflicht am Ende des Kalenderjahres ist der Jahresschluss-Kurs 2002

massgebend. Neu können die von den Banken per Ende Jahr jeweils regelmässig mit

den Jahresendkursen erstellten Depotauszüge für die Vermögenssteuerwerte heran-

gezogen werden. Steuerverzeichnisse der Banken sind hilfreich für die Deklaration,

da diese mit den massgebenden Vermögens- und den dazugehörigen Ertragswerten

versehen sind. Mitenthalten sind auch allfällige Erträge von Vermögenswerten, die

im Laufe des Jahres veräussert oder zurückbezahlt worden sind.

Kurslisten

Für in der Schweiz kotierte Titel kann dieser Kurs der amtlichen Steuerkursliste

per 31.12.2002 der Eidgenössischen Steuerverwaltung (EStV) entnommen werden.

Diese Kursliste, die im Februar 2003 erscheint, wird bei folgenden Stellen abgege-

ben:

  • Kantonale Steuerverwaltung, Drucksachen und Formulare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041-228 56 46.

  • Internet: www.estv.admin.ch.

Für Titel, die nur im Ausland kotiert sind, ist der letzte im Dezember 2002 no- tierte Kurs massgebend. Die Umrechnung des ausländischen Kurswertes in Schwei-

36

zer Franken ist zu den in der amtlichen Steuerkursliste aufgeführten Devisen- bzw.

Wertschriften- und

Guthabenverzeichnis 2002

Wertschriftenkursen vorzunehmen.

Kanton Luzern

Reg.-Nr.

Adresse steuerpflichtige Person

Gemeinde

Adresse bevollmächtigte oder steuerpflichtige Person

Rückerstattungsantrag

Fälligkeiten 2002

Vor- oder ausserbörslich gehandelte Wertpapiere: Die Werte sind der amtli-

Eingang

chen Steuerkursliste zu entnehmen.

W

Personalien

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2001? Gemeinde:

Wo wohnten Sie am 31. 12. 2002? Gemeinde:

Kanton:

Kanton:

Hatten Sie Ihren Wohnsitz im Jahr 2002 im Ausland?

nein

Nichtkotierte Wertpapiere sind zum Verkehrswert (behördliche Bewertung) an-

ja Wo:

Wenn Sie im Jahr 2002 geheiratet haben:

von

bis

Wo hat die steuerpflichtige Ehefrau den letzten Rückerstattungsantrag eingereicht?

Gemeinde: Kanton

zugeben. Wenn dieser nicht bekannt ist, kann, unter Vorbehalt der Berichtigung

Bei Trennung/Scheidung im Jahre 2002 bitte folgende Angaben betreffend ehemaligem/r Ehepartner/Ehepartnerin

ergänzen:

Name, Vorname: Wohnsitz:

Angaben zu Erbschaften / Erbvorbezügen / Schenkungen im Jahre 2002

durch die Veranlagungsbehörde, vorläufig der letzte bekannte Steuerwert eingesetzt

Erbengemeinschaft:

Sind Sie an einer unverteilten Erbschaft beteiligt?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

nein

Die Deklaration des Erbanteils hat in Ziffer 414, allfällige Erträge in Ziffer 164 der Steuererklärung zu erfolgen.

werden. Über den zulässigen Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkun-

Erbanfall:

Haben Sie im Jahre 2002 Vermögen aus Erbschaft (Erbteilung) erhalten?

ja, Erblasser/in (Name/Vorname):

Letzter Wohnsitz:

nein

Todestag:

gen (Minderheitsbeteiligung) gibt die Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren

Datum der Erbteilung: Teilungsvertrag beilegen

Zusammensetzung bitte unten angeben

Erhaltene Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Haben Sie im Jahre 2002 Vermögen aus Schenkung erhalten?

ja, Schenker/in (Name/Vorname):

nein

Datum der Schenkung:

Wohnsitz:

ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (herausgegeben von der Schweizerischen

Gemachte Schenkung:

(inkl. Erbvorbezügen)

Zusammensetzung bitte unten angeben

Haben Sie im Jahre 2002 Vermögen verschenkt?

ja, Beschenkte/r (Name und Vorname):

nein

Datum der Schenkung:

Wohnsitz:

Steuerkonferenz und der eidg. Steuerverwaltung, Sektion Wertschriftenbewertung,

Zusammensetzung der

Erbschaft / Schenkung:

Zusammensetzung bitte unten angeben

Liegenschaften (nähere Bezeichnung): Fr.

Fr.

Fr.

Die aus Erbschaft erhaltenen Wert-

Ausgabe 1995) Auskunft. Sie kann bei www.steuernluzern.ch abgerufen werden.

Wertschriften

schriften sind am Rande der Seiten A

bzw. B mit “E“, die aus Schenkung/ Bargeld

Erbvorbezügen erhaltenen Wertschrif- andere Werte:

ten mit “S“ zu kennzeichnen.

TOTAL

9 301010 208013 930101 (12 2002)

Guthaben sind mit dem vollen Forderungsbetrag anzugeben. Auf ausländische

Währung lautende Guthaben sind zu den gleichen Devisen- bzw. Wertschriftenkursen

in Schweizer Franken umzurechnen wie die im Ausland kotierten Wertschriften.

Was gilt bei unterjähriger Steuerpflicht?

Zuzug, Wegzug, Todesfall

Bei Beendigung der Steuerpflicht im Laufe des Kalenderjahres 2002 ist – mit

Ausnahme des Wegzugs in einen Kanton mit einjähriger Steuerperiode (siehe un-

ten) – der Wert des Vermögens am Ende der Steuerpflicht einzutragen. Für Wertpa-

piere ist deren Kurswert im Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht massgebend.

Besteht die Steuerpflicht bei Tod, Wegzug ins oder Zuzug aus dem Ausland

nur während eines Teils der Steuerperiode 2002, sind im Wertschriften- und Gut-

habenverzeichnis nur diejenigen Bruttoerträge einzutragen und für die Steuerpflicht

massgebend, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.

Dasselbe gilt auch bei Wegzug in oder Zuzug aus einem Kanton mit zweijähri-

ger Steuerperiode (TI, VD, VS). Bei Wegzug in einen dieser Kantone während der

Steuerperiode 2002 sind alle Vermögenswerte per Wegzug und die Erträge daraus

bis zum Wegzug auf Seite B des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses einzu-

tragen. Für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeiten 2002, ist der

neue Wohnsitzkanton zuständig.

Bei Zuzug aus einem dieser Kantone in der Steuerperiode 2002 ist der Kanton Lu-

zern für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer, Fälligkeiten 2002, zuständig.

Tragen Sie daher alle Erträge 2002, auf denen die Verrechnungssteuer abgezogen

wurde auf Seite A (Werte mit Verrechnungssteuerabzug) ein. In die Steuererklärung

zu übertragen und für die Steuerpflicht massgebend sind jedoch lediglich diejeni-

gen Bruttoerträge, die während der Dauer der Steuerpflicht fällig geworden sind.

Bei Wegzug in einen Kanton mit einjähriger Steuerperiode (alle ausser TI, VD,

VS) während der Steuerperiode 2002 ist der Wegzugskanton für die ganze Steuer-

periode zuständig. Bei Zuzug aus einem dieser Kantone während der Steuerperiode

2002 ist der Kanton Luzern für die ganze Steuerperiode zuständig.

Erbschaften / Erbvorbezüge / Schenkungen

Hier sind jeder Vermögensanfall von Todes wegen (auch wenn die Erbteilung noch

nicht erfolgt ist), jeder Erbvorbezug und jede Schenkung anzugeben, die im Jahre

2002 stattgefunden haben.

Für die zu Lasten einer unverteilten Erbschaft erhobenen Verrechnungssteuern ha-

ben die Erbinnen und Erben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Rück-

erstattung. Darüber informieren die Formulare S-167 (Antragsformular) und S-167-1

(Wegleitung), die beim Steueramt oder der Kantonalen Steuerverwaltung unter

www.steuernluzern.ch bezogen werden können.

Mitgliedern von Gemeinderschaften wird die auf ihre Anteile entfallende Verrech-

nungssteuer zurückerstattet, wenn sie dem persönlichen Wertschriftenverzeichnis

eine Kopie des Fragebogens und des Wertschriften- und Guthabenverzeichnisses

der Gemeinderschaft beilegen.

37

res-

Werte mit Verrechnungssteuerabzug,

Reg.-Nr.:

Jah

en

er

d

e

Seite A: Werte mit Verrechnungssteuerabzug

nur bei PC-Formularen ausfüllen

nn te üg

kö wer usz

den.

A

ta

deren Erträge um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

Neudkurs epo wer

geordnet nach folgenden Gruppen:

en k-D det

Banrwen

ve

1. Spar-, Einlage-, Anlage- und Depositenhefte, resp. -konti, Salär- und Festgeldkonti, Kontokorrente, Postkonti

2. Inländische Aktien, Anlagefonds

und Obligationen, Wertschriften aller Art mit Verrechnungssteuerabzug

3. Gewinne aus inländischen Lotterien, Zahlenlotto und Sport-Toto

(Originalbescheinigungen beilegen)

4. Gratisaktien mit Verrechnungssteuerabzug

Nenn- Valoren-

Genaue Bezeichnung der

Eröffnung Verfall

wert Nummer

Vermögenswerte,

Kontoart und Nummer angeben

Ausgabe Verkauf

Konversion

Steuerwert am 31.12.2002

Bruttoertrag 2002

Stück-

Auf dieser Seite sind nur diejenigen Werte einzutragen, auf deren Erträgen ein

*)

Kauf

zahl

Bei Festgeldanlagen

Bankbelege beilegen!

in %

oder

Datum Datum pro Stk.

Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde. Die Zinsen und Dividenden schwei- zerischer Wertpapiere sowie die Sparkonti mit einem Bruttozins von mehr als Fr. 50.– im Jahr sind der schweizerischen Verrechnungssteuer unterworfen. Bei Konto- korrent-, Salär- und Postkonti wird dieser Steuerabzug jedoch auch auf Erträgen un- ter Fr. 50.– erhoben; sie sind daher auch auf Seite A einzutragen.

Wir führen nachstehend einige Beispiele an und empfehlen Ihnen diese Reihenfolge

Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

Total A Steuerwert / Bruttoertrag (zu übertragen auf Seite B, Ziffer 4)

auch für Ihre Aufstellung.

*) GM = Geschäftsvermögen der/des

Steuerpflichtigen

GF = Geschäftsvermögen der

davon 35%

steuerpflichtigen Ehefrau

N = Nutzniessungsvermögen

E = Titel aus Erbschaft

S = Titel aus Schenkung/

Erbvorbezügen

K = Kindsvermögen

Ihr Verrechnungssteueranspruch: 35% vom Bruttoertrag (Total A)

Entscheid: Datum:

Sachbearbeiter/in:

leer lassen

leer lassen

Sparhefte, Sparkonti

9 301010 208020

Privat-, Salär-, Kontokorrent-, Post-, Mietzinskautionskonti usw.

Die Werte sind in jedem

Sie sind hier einzutragen, wenn ein Verrechnungssteuerabzug vorgenommen wurde.

Fall anzugeben, auch

wenn von ihnen Ver-

Festgeldanlagen

rechnungssteuern abgezo-

Bitte Anlagebetrag, Zinssatz, Schuldner/in, Laufzeit (z.B. 16.6.2002 bis 15.9.2002)

gen worden sind.

und Bruttoertrag angeben. Bei Verlängerung ist jede Anlageperiode einzeln aufzu-

führen. Die Abrechnungsbelege des Schuldners/der Schuldnerin sind beizu-

legen.

Kassenobligationen Bitte Ausgabejahr, Verfalljahr, Zinssatz und Coupontermin angeben.

Anleihensobligationen

Geldmarktbuchforderungen usw.: vgl. Erläuterung zu Seite B.

Aktien, Partizipations- und Genussscheine, GmbH- und Genossenschaftsanteile

Anlagefonds Ausschüttungen sind grundsätzlich als Einkommen zu versteuern. Dies gilt auch dann, wenn die Ausschüttungen nicht in bar gutgeschrieben, sondern in neue Fondsan- teile reinvestiert werden. Von der Besteuerung ausgeschlossen sind lediglich geson- dert ausgerichtete Kapitalgewinnauszahlungen, sofern es sich um einen Anlagefonds ohne eigene Rechtspersönlichkeit und um Titel im Privatvermögen handelt. Die Aus- schüttungen von sog. SICAV-Anlagen sind damit voll steuerpflichtig. Die im Fonds zurückbehaltenen Erträge (thesaurierte Erträge) sind durch den Anteilsinhaber oder die Anteilsinhaberin als Vermögensertrag zu versteuern. Auf den thesaurierten Er- trägen von Wertzuwachsanlagefonds wird keine Verrechnungssteuer erhoben. Die Deklaration des Steuerwertes und des zurückbehaltenen Ertrages hat auf Seite B zu erfolgen.

Gratisaktien Unentgeltliche Zuteilung von Nennwert, also Gratisaktien, sowie unentgeltliche Nennwerterhöhungen werden als Vermögensertrag besteuert.

Bezugsrechte Unter Bezugsrecht ist das Recht des Aktionärs bei einer Kapitalerhöhung zu verste- hen, einem seinem bisherigen Aktienbesitz entsprechenden Teil der neuen Aktien zu beanspruchen. Der Erlös aus der Veräusserung solcher Bezugsrechte ist steuer- frei.

Lotterie-, Zahlenlotto- und Sport-Toto-Gewinne Die Originalbescheinigung der Lotteriegesellschaft oder einer schweizerischen Bank oder der Auszahlungsabschnitt der Post sind beizulegen.

38

Reg.-Nr.:

Werte ohne Verrechnungssteuerabzug,

Seite B: Werte ohne Verrechnungssteuerabzug

nur bei PC-Formularen ausfüllen

B

deren Erträge nicht um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

1.

2.

3.

Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt

Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben

Bargewinne aus ausländischen Lotterien, sowie Naturaltreffer

ohne Verrechnungssteuerabzug

4.

Ausländische Obligationen, Aktien,

Anlagefonds, Wertschriften und Guthaben aller Art

5.

6.

Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

Erträge aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie

Origin.- Nenn- Valoren-

Währ. wert Nummer

Euro Stück-

Genaue Bezeichnung der

Vermögenswerte

Kaufs- und Verkaufsabrechnungen

Eröffnung Verfall

Ausgabe Verkauf

Konversion

Steuerwert am 31.12.2002

Bruttoertrag 2002

Sparkonti, wenn der Zins nicht um die eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurde.

Kauf in %

*)

etc. zahl

von Anlagefonds und Zerobonds

beilegen!

oder

Datum Datum pro Stk.

Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

Darlehen und Hypothekarforderungen

Gewinne aus ausländischen Lotterien und Naturaltreffer sowie inländische Lot-

teriegewinne, die ohne Abzug der eidg. Verrechnungssteuer ausgerichtet wurden.

Zerobonds, Diskontobligationen, Doppelwährungsanleihen, globalverzins-

liche Obligationen, Geldmarktbuchforderungen usw.

1.

2.

Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

Übertrag ab Formular pauschale Steueranrechnung

Die entsprechenden Kauf- und Verkaufsabrechnungen sind beizulegen.

und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA (DA-1)

3.

Total B Steuerwert / Bruttoertrag

Total beider Kolonnen

von Seite A übertragen 4.

Total A Werte mit Verrechnungssteuer (Übertr. von Seite A)

5.

Total I (Total Ziffern 3 und 4)

Ausländische Wertschriften * Aufstellung und Belege,

6.

Abzüglich Vermögensverwaltungskosten

7.

Abzüglich Lotterieeinsätze

Belege*

Belege

Auch alle ausländischen Wertpapiere und Guthaben sind in das Wertschriften- und

wenn tatsächliche Kosten

geltend gemacht werden 8.

Total II (Ziffer 5 abzüglich Ziffer 6 und 7)

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 400

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 2, Ziffer 150

Diese Informationen werden für

die Ermittlung des AHV-pflichti-

Guthabenverzeichnis aufzunehmen. Notwendig sind ausserdem die Angabe der ge- gen Einkommens Selbständig-

erwerbender benötigt

davon Geschäftsvermögen/-ertrag des/der Steuerpflichtigen

Geschäftsvermögen/-ertrag der steuerpflichtigen Ehefrau

nauen Bezeichnung dieser Titel. Die in fremden Devisen ausgerichteten Erträge sol-

cher Wertschriften sind zum Tageskurs in Schweizer Franken umzurechnen.

Mit zahlreichen Ländern bestehen Abkommen zur Vermeidung oder Milderung der

Doppelbesteuerung. Wertpapiere aus solchen Ländern sind vorerst auf dem Antrag

DA-1 einzutragen.

Ausländische Dividenden und Zinsen, für welche die pauschale Steueranrechnung

verlangt wird, sowie amerikanische Vermögenswerte, deren Ertrag um den zu-

sätzlichen Steuerrückbehalt USA gekürzt worden ist, sind im Ergänzungsblatt DA-1

aufzuführen. Die Totale sind in das Wertschriften- und Guthabenverzeichnis zu über-

tragen.

Hinweise finden Sie im Merkblatt zum Formular DA-1. Das Merkblatt und das For-

mular DA-1 können bei der Kantonalen Steuerverwaltung, Drucksachen und For-

mulare, Buobenmatt 1, 6002 Luzern, Telefon 041-228 56 46 bezogen werden. Sie

sind auf dem Internet unter www.steuernluzern.ch abrufbar.

Vermögensverwaltungskosten Vermögensverwaltungs-

Als Aufwendungen für die Verwaltung von Wertschriften und Kapitalanlagen (aus- kosten und Lotterieein-

genommen Liegenschaftsverwaltung) können die Kosten für die allgemein übliche sätze können auf Seite B

Verwaltung durch Drittpersonen abgezogen werden. geltend gemacht werden.

Als Verwaltungsaufwendungen gelten die Kosten der Verwahrung, der gewöhn-

lichen Verwaltung in offenen Depots (sogenannte Depotspesen) sowie der Verwah-

rung in Schrankfächern (sogenannte Safegebühren). Eingeschlossen sind die zur Er-

zielung des Ertrags notwendigen Auslagen wie Inkassospesen, Affidavitspesen und

dergleichen sowie das Erstellen des Steuerverzeichnisses durch Dritte.

Nicht zulässig ist die Anrechnung einer Entschädigung für eigene Bemühungen oder

der Abzug von Kosten, die nicht die eigentliche Wertschriftenverwaltung betreffen,

z. B. Kommissionen und Spesen für den Ankauf oder Verkauf von Wertschriften

(Courtage), Kosten des Zahlungsverkehrs, Kosten für Anlageberatung, Steuer-

beratung, Ausfertigung von Steuererklärungen und dergleichen.

Sofern Kosten angefallen sind, können anstelle der nachgewiesenen tatsächlichen

Kosten pauschal 2 ‰ des Steuerwerts des Vermögens laut Ziffer 8 des Wert-

schriftenverzeichnisses bzw. Ziffer 400 der Steuererklärung, maximal Fr. 3‘000.–,

abgezogen werden. Der Pauschalabzug ist nicht zulässig, wenn keine Kosten ange-

fallen sind.

Werden höhere Abzüge geltend gemacht, sind grundsätzlich sowohl die tatsächlich

bezahlten Kosten für die Vermögensverwaltung als auch deren Abzugsfähigkeit nach-

zuweisen und es ist eine Aufstellung mit Belegen beizulegen.

Gewinnungskosten Lotteriegewinne

Wer den Abzug der Einsätze für Lotteriegewinne geltend macht, hat die entspre-

chenden Originalausweise (Lotto-, Toto-Talon bzw. Lotterielose) beizulegen.

39

Reg.-Nr.:

nur bei PC-Formularen ausfüllen Werte ohne Verrechnungssteuerabzug,

Als Gewinnungskosten können geltend gemacht werden:

B

deren Erträge nicht um 35% eidg. Verrechnungssteuer gekürzt wurden,

geordnet nach folgenden Gruppen:

1. Sparhefte usw., deren Bruttozins Fr. 50.-- nicht übersteigt

2. Inländische Darlehen, Hypothekarforderungen und andere Guthaben

ohne Verrechnungssteuerabzug

  • Lotto- und Sport-Toto-Gewinne: Die während 2002 geleisteten Einsätze der im

3. Bargewinne aus ausländischen Lotterien, sowie Naturaltreffer

4. Ausländische Obligationen, Aktien, Anlagefonds, Wertschriften und Guthaben aller Art

5. Gratisaktien ohne Verrechnungssteuerabzug

6. Erträge aus Kapitalversicherung mit Einmalprämie

Origin.- Nenn- Valoren- Genaue Bezeichnung der Eröffnung Verfall

Jahr 2002 erzielten Gewinne.

Währ. wert Nummer Vermögenswerte Ausgabe Verkauf

Steuerwert am 31.12.2002

Bruttoertrag 2002

Konversion

Euro Stück- Kaufs- und Verkaufsabrechnungen Kauf

etc. zahl in %

*) von Anlagefonds und Zerobonds oder

beilegen! Datum Datum pro Stk.

Fr. ohne Rappen

Fr. ohne Rappen

  • andere lotterieähnliche Gewinne: Die Einsätze für die Ziehung, in welcher der Gewinn erzielt worden ist, können abgezogen werden.

1. Übertrag der Zahlen aus allfälligen Beiblättern

2. Übertrag ab Formular pauschale Steueranrechnung

und zusätzlicher Steuerrückbehalt USA (DA-1)

3. Total B Steuerwert / Bruttoertrag

Total beider Kolonnen

von Seite A übertragen 4. Total A Werte mit Verrechnungssteuer (Übertr. von Seite A)

5. Total I (Total Ziffern 3 und 4)

6. Abzüglich Vermögensverwaltungskosten Belege*

7. Abzüglich Lotterieeinsätze Belege

* Aufstellung und Belege,

wenn tatsächliche Kosten

geltend gemacht werden 8. Total II (Ziffer 5 abzüglich Ziffer 6 und 7)

zu übertragen in die Steuer-

zu übertragen in die Steuer-

erklärung Seite 4, Ziffer 400 erklärung Seite 2, Ziffer 150

Diese Informationen werden für

die Ermittlung des AHV-pflichti-

gen Einkommens Selbständig- davon Geschäftsvermögen/-ertrag des/der Steuerpflichtigen

erwerbender benötigt

Geschäftsvermögen/-ertrag der steuerpflichtigen Ehefrau

40

Unterschiede Staats- und Gemeindesteuern / direkte Bundessteuer

Bei der direkten Bundessteuer sind die steuerbaren Einkünfte und Abzüge gleich wie bei den Staats- und Gemeindesteuern geregelt, soweit in der nachstehenden Übersicht nichts anderes vermerkt wird. Diese Abweichungen werden von Am- tes wegen berücksichtigt. Wünschen Sie jedoch die meist geringfügigen Abweichungen, die sich für die direk- te Bundessteuer gegenüber der Einschätzung für die kantonalen Steuern ergeben, selbst zu deklarieren, können Sie dies tun. Sie beziehen beim Gemeindesteueramt oder unter www.steuernluzern.ch das «Ergänzungsblatt Direkte Bundessteuer» und reichen dieses ausgefüllt zusammen mit der Steuererklärung ein.

Unterhaltskosten Privatliegenschaften Staats- und Gemeindesteuern Pauschalabzug für die Unterhaltsko- sten von Privatliegenschaften be- trägt:

  • bis zu 10- jährigen Gebäuden 15%,

  • bei 10- bis 25- jährigen Ge- bäuden 25%,

  • bei älteren Gebäuden 331/3%.

In Bezug auf den Wechsel von der Pauschale zum effektiven Aufwand vgl. Wegleitung Ziffer 190

Mietwert Staats- und Gemeindesteuern Der Mietwert der eigenen Woh- nung wird bei übermässiger Bela- stung auf Antrag herabgesetzt (vgl. Wegleitung Ziffer 190).

Bundessteuer Der Pauschalabzug für die Unter- haltskosten von Privatliegenschaf- ten beträgt:

  • bis zu 10-jährigen Gebäuden 10%,

  • bei älteren Gebäuden 20%.

Es kann in jeder Steuerperiode für

jede Liegenschaft zwischen dem Abzug der tatsächlichen Kosten und dem Pauschalabzug gewählt werden. Ein Pauschalabzug kommt nicht in Betracht für Liegenschaften, die von Dritten vorwiegend geschäft- lich genutzt werden. Energiesparende und dem Umwelt- schutz dienende Massnahmen sind abziehbar. Sie sind separat auf dem Liegenschaftenverzeichnis zu dekla- rieren.

Bundessteuer Ein Abzug vom Mietwert wegen Unternutzung ist gegeben, wenn nur noch ein Teil des Eigenheims tatsächlich genutzt wird. Eine we- niger intensive Nutzung berechtigt nicht zum Abzug. Der Nachweis der dauernden Unternutzung ist von den Steuerpflichtigen zu erbringen.

41

Abzug für Versicherungsprämien und Zinsen von Sparkapitalien Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Versicherungsbeiträge zusam- Versicherungsbeiträge zusam- men mit Zinsen aus Sparkapi- men mit Zinsen aus Sparkapi- talien können bis zum folgenden talien können bis zum folgenden Höchstbetrag abgezogen werden Höchstbetrag abgezogen werden: (vgl. Wegleitung Ziffer 270): – Erwerbstätige Alleinstehende: Fr. 1’500.–,

  • Erwerbstätige, Alleinstehende: Verheiratete: Fr. 3’100.– Fr. 2’200.–,

  • nicht Erwerbstätige,

Verheiratete: Fr. 4’400.– Alleinstehende: Fr. 2’250.–,

  • nicht Erwerbstätige, Alleinste- Verheiratete: Fr. 4‘650.-‚ hende: Fr. 2’800.–,

  • für jedes Kind, für das der Kin-

Verheiratete: Fr. 5’600.–‚ derabzug beansprucht werden

  • für jedes Kind, für das der Kin- kann: Fr. 700.– derabzug beansprucht werden kann: Fr. 600.–

Abzug für Zuwendungen für öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Der Maximalabzug beträgt 10% Der Maximalabzug beträgt 10% des Nettokommens (Ziffer 310), des Reineinkommen, keine be- höchstens aber Fr. 5‘600.– (vgl. tragsmässige Limitierung. Wegleitung Ziffer 324).

Abzug für Zuwendungen an politische Parteien Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Der Maximalabzug beträgt 10 % Kein Abzug des Nettoeinkommens, höchstens aber Fr. 1‘500.– für Alleinstehende und Fr. 3‘000.– für Verheiratete (vgl. Wegleitung Ziffer 325).

Sonderabzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (Zweitverdienerabzug) Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 4‘200.– Der Abzug beträgt Fr. 7‘000.–. (vgl. Wegleitung Ziffer 326).

Kinderabzug Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer – Für Kinder, die noch nicht in Der Abzug beträgt für jedes Kind schulischer Ausbildung stehen, Fr. 5‘600.–. beträgt der Abzug Fr. 4‘500.–.

  • Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung beträgt der Abzug Fr. 5‘000.–.

  • Für Kinder in schulischer oder beruflicher Ausbildung mit stän- digem Aufenthalt am auswärti- gen Ausbildungsort beträgt der Abzug Fr. 9’000.–

42

Fremdbetreuungskosten Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Fremdbetreuungskosten für Kinder Kein Abzug im eigenen Haushalt infolge Berufs- tätigkeit oder infolge schwerer Krankheit oder Invalidität bis maxi- mal Fr. 2‘300 (vgl. Wegleitung Zif- fer 353).

Abzug für unterstützungsbedürftige Personen Staats- und Gemeindesteuern Bundessteuer Der Abzug beträgt Fr. 2‘300.– je Der Abzug beträgt Fr. 5‘600.– je Person (vgl. Wegleitung Ziff. 354). Person.

Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen

Staats- und Gemeindesteuern Der Steuersatz wird unter Berück- sichtigung der übrigen Einkünfte für eine entsprechende jährliche Leistung berechnet. Er beträgt je- doch mindestens 0.5% (einfache Steuer). Vgl. Wegleitung Ziff. 170.

Kapitalleistungen aus Vorsorge Staats- und Gemeindesteuern Kapitalleistungen aus Vorsorge werden gesondert vom übrigen Einkommen mit einer Jahressteu- er zu einem reduzierten Satz be- steuert. Der reduzierte Satz be- trägt einen Drittel des ordentli- chen Tarifs, mindestens aber 0.5% (einfache Steuer). Vgl. Wegleitung Seite 18.

Bundessteuer Der Steuersatz wird unter Berück- sichtigung der übrigen Einkünfte für eine entsprechende jährliche Leistung berechnet. Kein Mindest- satz.

Bundessteuer Der reduzierte Satz beträgt bei der direkten Bundessteuer einen Fünf- tel des ordentlichen Tarifs. Kein Mindestsatz. Es kommt der Praenumerando-Ta- rif zur Anwendung. Diesen Tarif finden Sie im Internet unter www.estv.admin.ch unter di- rekte Bundessteuer, Dokumenta- tion, Merkblätter, Tarife für die na- türlichen Personen – Vollständige Ausgabe 1997 Prae.

43

Einkommenssteuertarif für Alleinstehende § 57 Absatz 1 Steuergesetz

Der Steuercalculator im Internet Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt

(www.steuernluzern.ch) für eine

Steuerperiode

kumuliert

für eine Steuerperiode

kumuliert

rechnet Ihnen die Steuer-

0,0 %

der ersten Fr.

7‘000.–

Fr. 7‘000.–

5,0 % der nächsten Fr. 20‘000.–

Fr. 36‘000.–

belastung in Ihrer Gemeinde aus.

0,5 %

der nächsten Fr.

3‘000.–

Fr. 10‘000.–

5,5 % der nächsten Fr. 24‘000.–

Fr. 60‘000.–

1,0 %

der nächsten Fr.

2‘000.–

Fr. 12‘000.–

6,0 % der nächsten Fr. 90‘000.–

Fr. 150‘000.–

1,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 13‘000.–

6,5 % der nächsten Fr. 318‘700.–

Fr. 468‘700.–

2,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 14‘000.–

3,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 15‘000.–

Bei Einkommen über 468‘700 Franken beträgt die

4,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.–

Fr. 16‘000.–

Steuer je Einheit 6,1 Prozent des Einkommens.

Berechnungsbeispiel: Steuerbares Einkommen: Fr. 48‘400.– Steuer je Einheit gemäss Tabelle Fr. 48‘000 Fr. 1‘815.00 5,5 % der nächsten Fr. 400 Fr. 22.00 _____________________ ________________________

Total Fr. 48‘400 Fr. 1‘837.00 Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation der Steuer je Einheit mit den Einheiten für Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch 4,05 Einheiten). Steuer je Einheit Fr. 1‘837.– x 4,05 Einheiten = Fr. 7‘439.85

Tabelle Alleinstehende

Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

7‘000

0.00

13‘400

60.00

2.50

29‘000

805.00

140‘000

7‘275.00

7‘100

0.50

13‘500

62.50

30‘000

855.00

150‘000

7‘875.00

7‘200

1.00

14‘000

75.00

31‘000

905.00

5.00

7‘300

1.50

32‘000

955.00

150‘100

7‘881.50

7‘400

2.00

14‘100

78.50

33‘000

1‘005.00

200‘000

11‘125.00

7‘500

2.50

0.50

14‘200

82.00

34‘000

1‘055.00

250‘000

14‘375.00

8‘000

5.00

14‘300

85.50

3.50

35‘000

1‘105.00

300‘000

17‘625.00

6.50

8‘500

7.50

14‘400

89.00

36‘000

1‘155.00

350‘000

20‘875.00

9‘000

10.00

14‘500

92.50

400‘000

24‘125.00

9‘500

12.50

15‘000

110.00

36‘100

1‘160.50

450‘000

27‘375.00

10‘000

15.00

15‘100

114.50

38‘000

40‘000

1‘265.00

1‘375.00

468‘700

28‘590.50

10‘100

16.00

15‘200

119.00

42‘000

1‘485.00

5.50

468‘800

28‘596.80

10‘200

17.00

15‘300

123.50

4.50

44‘000

1‘595.00

469‘000

28‘609.00

10‘300

18.00

15‘400

128.00

46‘000

1‘705.00

500‘000

30‘500.00

6.10 %

10‘400

19.00

1.00

15‘500

132.50

48‘000

1‘815.00

600‘000

36‘600.00

vom

10‘500

20.00

16‘000

155.00

50‘000

1‘925.00

700‘000

42‘700.00

ganzen

11‘000

25.00

52‘000

2‘035.00

800‘000

48‘800.00

Betrag

11‘500

30.00

16‘100

160.00

54‘000

2‘145.00

900‘000

54‘900.00

12‘000

35.00

17‘000

18‘000

205.00

255.00

56‘000

58‘000

2‘255.00

2‘365.00

1‘000‘000

61‘000.00

12‘100

36.50

19‘000

305.00

60‘000

2‘475.00

12‘200

38.00

20‘000

355.00

12‘300

39.50

1.50

21‘000

405.00

60‘100

2‘481.00

12‘400

41.00

22‘000

455.00

70‘000

3‘075.00

12‘500

42.50

23‘000

505.00

80‘000

3‘675.00

13‘000

50.00

24‘000

25‘000

555.00

605.00

5.00

90‘000

100‘000

4‘275.00

4‘875.00

6.00

13‘100

52.50

26‘000

655.00

110‘000

5‘475.00

13‘200

55.00

27‘000

705.00

120‘000

6‘075.00

13‘300

57.50

2.50

28‘000

755.00

130‘000

6‘675.00

44

Einkommenssteuertarif für Familien § 57 Absatz 2 Steuergesetz

Die Steuer je Einheit beträgt

Die Steuer je Einheit beträgt Der Steuercalculator im Internet

für eine Steuerperiode

kumuliert

für eine Steuerperiode kumuliert (www.steuernluzern.ch)

rechnet Ihnen die Steuer-

0,0 %

der ersten Fr.

14‘000.– Fr. 14‘000.–

5,5 % der nächsten Fr. 10‘000.– Fr. 82‘000.–

belastung in Ihrer Gemeinde aus.

0,5 %

der nächsten Fr.

5‘000.– Fr. 19‘000.–

6,0 % der nächsten Fr. 130‘000.– Fr. 212‘000.–

1,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.– Fr. 20‘000.–

6,5 % der nächsten Fr. 276‘300.– Fr. 488‘300.–

2,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.– Fr. 21‘000.–

3,5 %

der nächsten Fr.

1‘000.– Fr. 22‘000.–

4,5 %

der nächsten Fr.

20‘000.– Fr. 42‘000.–

Bei Einkommen über 488‘300 Franken beträgt die

5,0 %

der nächsten Fr.

30‘000.– Fr. 72‘000.–

Steuer je Einheit 5,9 Prozent des Einkommens.

Berechnungsbeispiel: Steuerbares Einkommen: Fr. 66‘100.– Steuer je Einheit gemäss Tabelle Fr. 66‘000 Fr. 2‘200.00 5 % der nächsten Fr. 100 Fr. 5.00 _____________________ ________________________

Total Fr. 66‘100 Fr. 2‘205.00 Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation der Steuer je Einheit mit den Einheiten für Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch 4,05 Einheiten). Steuer je Einheit Fr. 2‘205.– x 4,05 Einheiten = Fr. 8‘930.25

Tabelle Familien Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Einkommen je Einheit weitere Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

14‘000

0.00

21‘100

68.50

42‘100

1‘005.00

120‘000

5‘330.00

14‘100

0.50

21‘200

72.00

44‘000

1‘100.00

130‘000

5‘930.00

14‘200

1.00

21‘300

75.50

3.50

46‘000

1‘200.00

140‘000

6‘530.00

14‘300

1.50

21‘400

79.00

48‘000

1‘300.00

150‘000

7‘130.00

14‘400

2.00

21‘500

82.50

50‘000

1‘400.00

160‘000

7‘730.00

6.00

14‘500

2.50

22‘000

100.00

52‘000

1‘500.00

170‘000

8‘330.00

15‘000

5.00

54‘000

1‘600.00

5.00

180‘000

8‘930.00

15‘500

7.50

0.50

22‘100

104.50

56‘000

1‘700.00

190‘000

9‘530.00

16‘000

10.00

22‘200

109.00

58‘000

1‘800.00

200‘000

10‘130.00

16‘500

12.50

22‘300

113.50

60‘000

1‘900.00

210‘000

10‘730.00

17‘000

15.00

22‘400

118.00

62‘000

2‘000.00

212‘000

10‘850.00

17‘500

17.50

22‘500

122.50

64‘000

2‘100.00

18‘000

20.00

23‘000

145.00

66‘000

2‘200.00

212‘100

10‘856.50

18‘500

22.50

24‘000

190.00

68‘000

2‘300.00

250‘000

13‘320.00

19‘000

25.00

25‘000

26‘000

235.00

280.00

70‘000

72‘000

2‘400.00

2‘500.00

300‘000

350‘000

16‘570.00

19‘820.00

6.50

19‘100

26.50

27‘000

325.00

400‘000

23‘070.00

19‘200

28.00

28‘000

370.00

72‘100

2‘505.50

450‘000

26‘320.00

19‘300

29.50

1.50

29‘000

415.00

74‘000

2‘610.00

488‘300

28‘809.50

19‘400

31.00

30‘000

460.00

4.50

76‘000

2‘720.00

5.50

19‘500

32.50

31‘000

505.00

78‘000

2‘830.00

488‘400

28‘815.60

20‘000

40.00

32‘000

33‘000

550.00

595.00

80‘000

82‘000

2‘940.00

3‘050.00

490‘000

500‘000

28‘910.00

29‘500.00

5,9 %

20‘100

42.50

34‘000

640.00

600‘000

35‘400.00

vom

20‘200

45.00

35‘000

685.00

82‘100

3‘056.00

700‘000

41‘300.00

ganzen

20‘300

47.50

2.50

36‘000

730.00

85‘000

3‘230.00

800‘000

47‘200.00

Betrag

20‘400

50.00

37‘000

775.00

90‘000

3‘530.00

6.00

900‘000

53‘100.00

20‘500

52.50

38‘000

820.00

95‘000

3‘830.00

1‘000‘000

59‘000.00

21‘000

65.00

39‘000

40‘000

42‘000

865.00

910.00

1‘000.00

100‘000

105‘000

110‘000

4‘130.00

4‘430.00

4‘730.00

45

Vermögenssteuertarif

§ 60 Absatz 1 Steuergesetz

Die Steuer je Einheit für

ein Steuerjahr beträgt

kumuliert

Der Steuercalculator im Internet

1,3 ‰

der ersten

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

(www.steuernluzern.ch)

1,4 ‰

der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 400‘000.–

rechnet Ihnen die Steuer-

1,5 ‰

der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 600‘000.–

belastung in Ihrer Gemeinde aus.

1,6 ‰

1,7 ‰

der nächsten

der nächsten

Fr. 200‘000.–

Fr. 200‘000.–

Fr. 800‘000.–

Fr. 1‘000‘000.–

Wenn das Vermögen eine Million Franken übersteigt, beträgt die Steuer je Einheit vom

ganzen Vermögen 1,5 Promille.

Berechnungsbeispiel

steuerbares Vermögen Fr. 73‘000.–

Steuer je Einheit

gemäss Tabelle Fr. 50‘000

Fr. 65.–

1,3 ‰ der nächsten Fr. 23‘000

Fr. 29.90

______________________ ___________________

Total Fr. 73‘000

Fr. 94.90

Die gesamte Belastung ergibt sich aus der Multiplikation der Steuer

je Einheit mit den

Einheiten für Kanton und Gemeinde (z.B. Stadt Luzern, römisch katholisch, 4,05 Einheiten):

Steuer je Einheit Fr. 94.90 x 4,05 Einheiten = Fr. 384.35

Tabelle Vermögenssteuer

Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je Steuerbares Steuer

Für je Steuerbares

Steuer

Für je

Vermögen je Einheit weitere Vermögen je Einheit weitere Vermögen je Einheit

weitere Vermögen

je Einheit

weitere

Franken Franken 1000 Franken Franken Franken 1000 Franken Franken Franken

1000 Franken Franken

Franken

1000 Franken

1‘000

1.30

40‘000

52.00

401‘000

541.50

801‘000

1‘161.70

2‘000

2.60

50‘000

65.00

1.30

500‘000

690.00

1.50

900‘000

1‘330.00

1.70

3‘000

3.90

100‘000

130.00

600‘000

840.00

1‘000‘000

1‘500.00

4‘000

5.20

1.30

200‘000

260.00

5‘000

6.50

601‘000

841.60

1‘001‘000

1‘501.50

1.50 ‰

10‘000

13.00

201‘000

261.40

700‘000

1‘000.00

1.60

1‘500‘000

2‘250.00

vom

20‘000

26.00

300‘000

400.00

1.40

800‘000

1‘160.00

2‘000‘000

3‘000.00

ganzen

30‘000

39.00

400‘000

540.00

Betrag

Höchstbelastung (§ 62 des Steuergesetzes):

Die Gesamtbelastung der im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürli-

chen Personen durch die Einkommenssteuer des Staates, der Einwohner-, Bürger-

und Kirchgemeinden (Steuersatz x Gesamtsteuerfuss) darf 25 Prozent des steuerba-

ren Einkommens und diejenige durch die Vermögenssteuer bei einem Reinvermögen

von über 200’000 Franken 7 Promille dieses Vermögens nicht übersteigen.

Übersteigt bei im Kanton Luzern unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Perso-

nen der Gesamtbetrag der Einkommens- und Vermögenssteuer des Staates, der Ein-

wohner-, Bürger- und Kirchgemeinde, berechnet auf dem gesamten steuerbaren Ein-

kommen und Vermögen, 35 Prozent des gesamten Reineinkommens, wird die Mehr-

belastung um die Hälfte und im Verhältnis des im Kanton steuerbaren

zum gesamten

steuerbaren Einkommen herabgesetzt. Die Gesamtbelastung durch die Staats-, Ge-

meinde- und Kirchensteuern darf 50 Prozent des Reineinkommens nicht

überstei-

gen, muss aber mindestens 5 Promille des steuerbaren Vermögens betragen.

46

Steuerberechnung direkte Bundessteuer

Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Tabelle Alleinstehende (Artikel 214 Absatz 1 DBG)

Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je

Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere

Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

16’100

25.40

0.77

36’600

194.55

2.64

57’000

760.75

2.97

95’000 3’074.70

8.80

17’000

32.30

37’000

205.10

58’000

790.45

100’000 3’514.70

18’000

40.00

38’000

231.50

59’000

820.15

105’000 3’954.70

19’000

47.70

39’000

257.90

60’000

849.85

110’000 4’394.70

20’000

55.40

40’000

284.30

61’000

879.55

115’000 4’834.70

21’000

63.10

41’000

310.70

62’000

909.25

118’400 5’133.90

22’000

70.80

42’000

337.10

63’000

938.95

23’000

78.50

43’000

363.50

63’800

962.70

118’500 5’144.90

11.00

24’000

86.20

44’000

389.90

130’000 6’409.90

25’000

93.90

45’000

416.30

63’900

968.65

5.94

150’000 8’609.90

26’000

101.60

46’000

442.70

64’000

974.55

154’700 9’126.90

27’000

109.30

47’000

469.10

66’000

1’093.35

27’900

116.25

48’000

48’600

495.50

511.30

68’000

68’800

1’212.15

1’259.70

154’800 9’140.10

300’000 28’306.50

13.20

28’000

117.10

0.88

664’300 76’394.10

29’000

125.90

48’700

514.25

2.97

68’900

1’266.30

6.60

30’000

134.70

49’000

523.15

70’000

1’338.90

664’400 76’406.00

11,5 %

31’000

143.50

50’000

552.85

75’000

1’668.90

700’000 80’500.00

vom

32’000

152.30

51’000

582.55

80’000

1’998.90

800’000 92’000.00

ganzen

33’000

161.10

52’000

612.25

85’000

2’328.90

1’000’000 115’000.00

Betrag

34’000

169.90

53’000

641.95

90’000

2’658.90

35’000

178.70

54’000

671.65

91’100

2’731.50

36’000

187.50

55’000

701.35

36’500

191.90

56’000

731.05

91’200

2’740.30

8.80

Tabelle Familien (Artikel 214 Absatz 2 DBG)

Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer

Für je Steuerbares

Steuer Für je Steuerbares Steuer Für je

Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr

weitere Einkommen

für 1 Jahr weitere Einkommen für 1 Jahr weitere

Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken

100 Franken Franken

Franken 100 Franken Franken Franken 100 Franken

27’400

25.00

1.00

48’000

264.00

2.00

79’400

1’305.00

4.00

116’000 3’603.00 9.00

28’000

31.00

49’000

284.00

120’000 3’963.00 ▼

29’000

41.00

50’000

304.00

79’500

1’310.00

5.00

120’900 4’044.00

30’000

51.00

51’000

324.00

80’000

1’335.00

31’000

61.00

51’300

330.00

82’000

1’435.00

121’000 4’054.00 10.00

32’000

71.00

84’000

1’535.00

124’300 4’384.00

33’000

81.00

51’400

333.00

3.00

86’000

1’635.00

34’000

91.00

52’000

351.00

88’000

1’735.00

124’400 4’395.00 11.00

35’000

101.00

54’000

411.00

90’000

1’835.00

126’000 4’571.00

36’000

111.00

56’000

471.00

91’000

1’885.00

37’000

121.00

58’000

531.00

126’100 4’583.00 12.00

38’000

131.00

60’000

591.00

91’100

1’891.00

6.00

127’700 4’775.00

39’000

141.00

62’000

651.00

95’000

2’125.00

40’000

151.00

64’000

711.00

100’000

2’425.00

127’800 4’788.00 13.00

41’000

161.00

66’000

771.00

101’000

2’485.00

200’000 14’174.00 ▼

42’000

171.00

66’200

777.00

400’000 40’174.00

43’000

181.00

101’100

2’492.00

7.00

600’000 66’174.00

44’000

191.00

66’300

781.00

4.00

105’000

2’765.00

788’300 90’653.00

44’700

198.00

68’000

70’000

849.00

929.00

109’300

3’066.00

788’400 90’666.00 11,5 %

44’800

200.00

2.00

72’000

1’009.00

109’400

3’074.00

8.00

800’000 92’000.00 vom

45’000

204.00

74’000

1’089.00

110’000

3’122.00

900’000 103’500.00 ganzen

46’000

224.00

76’000

1’169.00

115’000

3’522.00

1’000’000 115’000.00 Betrag

47’000

244.00

78’000

1’249.00

115’900

3’594.00

47

Mietwertansätze 2002 Einfamilienhäuser und Eigentumswohnungen

Die Ansätze in den Tabellen sind die im Kalenderjahr 2002 gültigen, steuer- baren Mietwerte in Prozent des amtlich geschätzten Wertes. Für die eigene, selbstgenutze Wohnung oder Liegenschaft sind davon 70% steuerbar. Diese Reduktion von 30% nehmen Sie bitte im Liegenschaftenverzeichnis vor.

Gemeinde

Gruppe

Gemeinden Gruppe 1:

Luzern, Sursee

Adligenswil

3

Gebäude erstellt:

1976 oder früher

zwischen 1977

1992 oder

Aesch

6

und 1991

später

Alberswil

6

Von Grund auf

Mietwert

Mietwert

Mietwert

Altbüron

6

neu geschätzt:

in %

in %

in %

Altishofen

5

Altwis

6

1989/1990

1991/1992

140,1

118,0

138,6

116,8

116,0

Ballwil

6

1993/1994

109,2

108,1

107,4

Beromünster

5

1995/1996

107,0

106,2

105,7

Buchrain

2

1997/1998

106,1

105,3

104,9

Buchs

7

1999/2000

103,2

102,8

102,6

Büron

5

2001/2002

100,0

100,0

100,0

Buttisholz

6

Dagmersellen

5

Gemeinden Gruppe 2:

Dierikon

2

Buchrain, Dierikon, Ebikon, Emmen, Horw, Kriens, Littau, Root, Rothenburg

Doppleschwand

7

Gebäude erstellt: 1976 oder früher zwischen 1977

und 1991

1992 oder

später

Ebersecken

7

Von Grund auf Mietwert Mietwert

Mietwert

Ebikon

2

neu geschätzt: in % in %

in %

Egolzwil

5

Eich

6

1989/1990 140,1 138,5

Emmen

2

1991/1992 118,1 116,8

115,7

Entlebuch

6

1993/1994 109,4 108,2

107,3

Ermensee

4

1995/1996 107,2 106,4

105,6

Eschenbach

6

1997/1998 106,3 105,4

104,8

Escholzmatt

6

1999/2000 103,3 102,9

102,5

Ettiswil

6

2001/2002 100,0 100,0

100,0

Fischbach

7

Gemeinden Gruppe 3:

Flühli

8

Adligenswil, Geuensee, Gisikon, Honau, Meggen, Pfeffikon, Udligenswil

Gelfingen

4

Gebäude erstellt:

1976 oder früher

zwischen 1977

1992 oder

Gettnau

6

und 1991

später

Geuensee

3

Von Grund auf

Mietwert

Mietwert

Mietwert

Gisikon

3

neu geschätzt:

in %

in %

in %

Greppen

6

Grossdietwil

6

1989/1990

137,3

136,6

Grosswangen

6

1991/1992

118,4

117,8

116,7

Gunzwil

7

1993/1994

1995/1996

109,2

107,0

108,7

106,6

107,6

105,9

Hämikon

6

1997/1998

106,1

105,7

105,0

Hasle

6

1999/2000

103,2

103,0

102,7

Hergiswil

7

2001/2002

100,0

100,0

100,0

48

Gemeinden Gruppe 4:

Gemeinde

Gruppe

Ermensee, Gelfingen, Knutwil, Langnau, Mauensee, Meierskappel, Mosen, Oberkirch,

Schenkon, Wikon

Herlisberg

6

Gebäude erstellt:

1976 oder früher

zwischen 1977

und 1991

1992 oder

später

Hildisrieden

Hitzkirch

6

5

Von Grund auf

Mietwert

Mietwert

Mietwert

Hochdorf

5

neu geschätzt:

in %

in %

in %

Hohenrain

Honau

7

3

1989/1990

140,6

138,5

Horw

2

1991/1992

121,3

119,3

116,5

1993/1994

112,0

110,2

107,6

Inwil

6

1995/1996

109,3

107,9

105,8

1997/1998

107,9

106,8

105,0

Knutwil

4

1999/2000

104,2

103,6

102,7

Kottwil

7

2001/2002

100,0

100,0

100,0

Kriens

Kulmerau

2

7

Gemeinden Gruppe 5:

Langnau

4

Altishofen, Beromünster, Büron, Dagmersellen, Egolzwil, Hitzkirch, Hochdorf, Nebikon,

Lieli

7

Pfaffnau, Reiden, Schötz, Schüpfheim, Sempach, Triengen, Wauwil, Willisau-Stadt,

Littau

2

Wolhusen

Luthern

7

Gebäude erstellt: 1976 oder früher zwischen 1977 1992 oder

Luzern

1

und 1991 später

Malters

6

Von Grund auf Mietwert Mietwert Mietwert

Marbach

7

neu geschätzt: in % in % in %

Mauensee

4

1989/1990 139,1 136,3 –

Meggen

3

1991/1992 120,0 117,6 116,8

Meierskappel

4

1993/1994 110,7 108,4 107,7

Menznau

6

1995/1996 108,2 106,6 106,0

Mosen

4

1997/1998 107,0 105,6 105,1

Müswangen

7

1999/2000 103,7 103,0 102,7

2001/2002 100,0 100,0 100,0

Nebikon

Neudorf

Neuenkirch

5

6

6

Gemeinden Gruppe 6:

Nottwil

6

Aesch, Alberswil, Altbüron, Altwis, Ballwil, Buttisholz, Eich, Entlebuch, Eschenbach,

Escholzmatt, Ettiswil, Gettnau, Greppen, Grossdietwil, Grosswangen, Hämikon, Hasle,

Oberkirch

4

Herlisberg, Hildisrieden, Inwil, Malters, Menznau, Neudorf, Neuenkirch, Nottwil, Rain,

Ohmstal

7

Richenthal, Rickenbach, Ruswil, Schlierbach, Schwarzenberg, Uffikon, Werthenstein,

Willisau-Land, Winikon, Zell

Pfaffnau

Pfeffikon

5

3

Gebäude erstellt: 1976 oder früher zwischen 1977 1992 oder

und 1991 später

Rain

6

Von Grund auf Mietwert Mietwert Mietwert

Reiden

5

neu geschätzt: in % in % in %

Retschwil

Richenthal

7

6

1989/1990 139,8 137,6 –

Rickenbach

6

1991/1992 120,5 118,6 117,3

Roggliswil

7

1993/1994 110,8 109,1 107,9

Römerswil

7

1995/1996 108,3 107,0 106,1

Romoos

7

1997/1998 107,2 106,1 105,2

Root

2

1999/2000 103,8 103,2 102,8

Rothenburg

2

2001/2002 100,0 100,0 100,0

Ruswil

6

49

Gemeinde Gruppe

Gemeinden Gruppe 7:

Buchs, Doppleschwand, Ebersecken, Fischbach, Gunzwil, Hergiswil, Hohenrain, Kottwil,

Schenkon

4

Kulmerau, Lieli, Luthern, Marbach, Müswangen, Ohmstal, Retschwil, Roggliswil, Römerswil,

Schlierbach

6

Romoos, Schongau, Schwarzenbach, Sulz, Ufhusen, Wilihof

Schongau

7

Schötz

5

Gebäude erstellt: 1976 oder früher zwischen 1977 1992 oder

Schüpfheim

5

und 1991 später

Schwarzenbach

7

Von Grund auf Mietwert Mietwert Mietwert

Schwarzenberg

6

neu geschätzt: in % in % in %

Sempach

5

Sulz

7

1989/1990 140,7 137,0 –

Sursee

1

1991/1992 121,3 118,0 116,9

1993/1994 111,8 108,7 107,8

Triengen

5

1995/1996 109,1 106,8 106,0

1997/1998 107,9 105,9 105,2

Udligenswil

3

1999/2000 104,1 103,1 102,7

Uffikon

6

2001/2002 100,0 100,0 100,0

Ufhusen

7

Gemeinden Gruppe 8:

Vitznau

8

Flühli, Vitznau, Weggis

Gebäude erstellt: 1976 oder früher zwischen 1977 1992 oder

Wauwil

5

und 1991 später

Weggis

8

Werthenstein

6

Von Grund auf Mietwert Mietwert Mietwert

Wikon

4

neu geschätzt: in % in % in %

Wilihof

7

1989/1990 137,5 137,5 –

Willisau-Land

6

1991/1992 118,6 118,6 117,5

Willisau-Stadt

5

1993/1994 109,0 109,0 108,1

Winikon

6

1995/1996 107,0 107,0 106,2

Wolhusen

5

1997/1998 105,9 105,9 105,3

1999/2000 103,1 103,1 102,8

Zell

6

2001/2002 100,0 100,0 100,0

Herabsetzung in Härtefällen bei der Staats- und Gemeindesteuer

Der steuerbare Mietwert einer Liegenschaft, die eine steuerpflichtige Person an ih-

rem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, wird auf Antrag herabgesetzt, soweit er

25% der Einkünfte gemäss Ziffer 199 der Steuererklärung ohne den Mietwert über-

steigt und bei Alleinstehenden unter Fr. 15'000.– sowie bei Personen, denen der

Familientarif zusteht, unter Fr. 21'000.– liegt. Der steuerbare Mietwert beträgt

mindestens 60% der mittleren Marktmiete. Die Herabsetzung des Mietwertes ent-

fällt, sofern das steuerbare Vermögen (Ziffer 480 der Steuererklärung) bei Alleinste-

henden Fr. 50'000.– und bei Personen, denen der Familientarif zusteht, Fr. 100'000.–

übersteigt. Die Herabsetzung des Mietwertes wird jedoch auch gewährt, wenn das

steuerbare Vermögen diese Beträge übersteigt, sofern der Steuerwert des am Wohnsitz

dauernd selbstgenutzten Wohneigentums 75% des Steuerwertes aller Vermögens-

werte gemäss Ziffer 450 der Steuererklärung übersteigt.

Beispiel

Ein Ehepaar mit einem steuerbaren Vermögen (Ziffer 480 der Steuererklärung) von

Fr. 200‘000.– besitzt Aktiven (Ziffer 450 der Steuererklärung) von Fr. 400‘000.–, da-

von macht die selbstbewohnte Liegenschaft Fr. 320‘000.--, d.h. 80% aus. Obwohl

das steuerbare Vermögen über Fr. 100‘000.– liegt, kann die Herabsetzung des Miet-

wertes beantragt werden.

Der Mietwert beträgt Fr. 17‘100.–.

Einkünfte gemäss Ziffer 199 Fr. 56‘070.–

Steuerbarer Mietwert (70% von Fr. 17‘100.–) Fr. 11‘970.– (27,1%)

Einkünfte ohne Mietwert (massgebendes Einkommen) Fr. 44‘100.– (100%)

Da der steuerbare Mietwert weniger als Fr. 21‘000.–, aber mehr

als 25% des massgebenden Einkommens beträgt, wird er auf

25% des massgebenden Einkommens herabgesetzt Fr. 11‘025.– (25,0%)

(Er muss mind. 60% des Mietwertes, d.h. Fr. 10’260.– betragen)

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Muster für Aufstellungen

Diese Tabelle dient Ihnen als Vorlage für die Aufstellung von weiteren Einkünften und Auf- wendungen, für welche kein separates Formular vorgesehen ist. Bitte erstellen Sie immer dann eine Aufstellung, wenn sich eine Deklaration aus verschiedenen Positionen zusammensetzt. Belege dazu sind nur dort wo verlangt beizulegen. Bitte geben Sie an, auf welche Position sich die Aufstellung bezieht.

Zahlungsdatum Empfänger oder Empfängerin Zweck bzw Art der Leistung Betrag Name und Adresse

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