§ 182 - 188 Nr. 1: Inventar
01.01.2024
Inventar
Alle Erbschaften werden am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers inventarisiert. Dieses Vorgehen stützt sich auf steuerrechtliche und erbrechtliche Rechtsgrundlagen.
Steuerrechtlich von Bedeutung sind
§ 8 Abs. 2d Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SRL Nr. 665)
Verordnung über die Errichtung des Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (InvV; SR 642.113)
Die zivilrechtlichen Grundlagen befinden sich in
§§ 72 f. EG ZGB (SRL Nr. 200)
§ 2 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL Nr. 210)