§ 182 - 188 Nr. 1: Inventar

01.01.2024

Inventar

Alle Erbschaften werden am letzten Wohnsitz der Erblasserin oder des Erblassers inventarisiert. Dieses Vorgehen stützt sich auf steuerrechtliche und erbrechtliche Rechtsgrundlagen.

Steuerrechtlich von Bedeutung sind

Die zivilrechtlichen Grundlagen befinden sich in

  • Art. 551 und 553 ZGB

  • §§ 72 f. EG ZGB (SRL Nr. 200)

  • § 2 Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL Nr. 210)