Band 5

Luzerner Steuerbuch

BAND 5

1.7.2008 -1-

Luzerner Steuerbuch

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Inhaltsübersicht

Band 5

Abkürzungsverzeichnis

Organisation

Rundschreiben

Organisation Veranlagung Landwirtschaft

Diverses

1.1.2007 -1-

Inhaltsübersicht Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Aufgaben der Gemeindesteuerämter/Steuerkommissionen (Vorbereitungsstelle) nach Eingang der Steuererklärung, Nr. 2 Aufgaben Gemeindesteueramt nach Versand Steuererklärung, Nr. 2 Ausbildung Steuerfachleute, 2005 / Nr. 13

D

Dauerbelege, Nr. 6 Direktzahlungen, Nr. 5 Direktzahlungen: Informationsfluss, Nr. 5

F

Formulare / Vorlagen, Formulare / Vorlagen

K

Kapitalzahlungen, Nr. 3 Kreiszuteilung für die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, der Landwirte und Landwirtinnen sowie der Selbständigerwerbenden, 2001 / Nr. 7 Kreiszuteilung Veranlagung, 2001 / Nr. 7 Kundenfreundliches Verhalten, 2001 / Nr. 6

M

Merkblätter, 2001 / Nr. 10

O

Organisation, Formulare / Vorlagen ; Nr. 1 ; Nr. 2 ; Nr. 3 ; Nr. 4 ; Nr. 5 ; Nr. 6 Organisation der Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende, 2001 / Nr. 8 Beilage 2

R

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren, 2001 / Nr. 6

S

Sondersteuer auf Kapitalzahlungen, Nr. 3 Steuererlass, 2001 / Nr. 9 Steuererleichterungen EL, AHV/IV, Sozialehilfe, 2001 / Nr. 9 Steuererleichterungen für BezügerInnen von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie von wirtschaftlicher Sozialhilfe, 2001 / Nr. 9 Steuerformulare, 2001 / Nr. 10 Steuerformulare mit dem PC, 2001 / Nr. 10 Steuerkommission LandwirtInnen, 2001 / Nr. 8 Steuerkommission Unselbständigerwerbende, 2001 / Nr. 8 Steuerkommissionen, 2001 / Nr. 8 ; 2001 / Nr. 8 Beilage 2 Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende und Landwirte, 2001 / Nr. 8 Beilage 2 Steuerkommissionen Verzeichnis, 2001 / Nr. 8 Beilage 1 Steuerwertmeldungen nach § 151 StG, 2001 / Nr. 11

T

Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden und Steuerverwaltung, Nr. 1

U

Übersicht, Nr. 1

V

Veranlagung der Selbständigerwerbende, 2001 / Nr. 12 Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG, Nr. 3 Verzeichnis der Mitglieder der Steuerkommissionen, 2001 / Nr. 8 Beilage 1 Vorinformation Steuerperiode 2005 Zentraler Eingang Steuererklärungen Selbständigerwerbende, 2005 / Nr. 14 Vorlagen, Formulare / Vorlagen

W

Wohnrecht, Nr. 4

Z

Zentraler Eingang Steuererklärungen SE, 2005 / Nr. 14

-2-

Luzerner

Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Zitierweise

a.E.

am Ende

Abt.

Abteilung

AGF

anrechenbare Geschossfläche

aGGStG

bis zum 31.12.2000 gültige Fassung des

Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 31.

Oktober 1961

AGR

anrechenbare Grundstückfläche

AHV

Alters- und Hinterlassenenversicherung

ALV

Arbeitslosenversicherung

ASA

Archiv für Schweizerisches Abgaberecht

ASA 60, 499

aStG

Steuergesetz vom 27. Mai 1946 (in Kraft bis

31.12.2000)

aVV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz vom 7. April

1975 (in Kraft bis 31.12.2000)

AZ

Ausnützungsziffer

BankG

Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (SR

952.0)

BdBSt

Beschluss über die direkte Bundessteuer

BGBB

Bundesgesetz über bäuerliches Bodenrecht (SR

211.412.11)

BGE

Bundesgerichtsentscheid; Amtliche Sammlung der

Bundesgerichtsentscheide

BGE 82 I 53

BGE-

Sammlung der Bundesgerichtsentscheide betreffend

Sammlung

die direkte Bundessteuer der EStV

BKP

Baukostenplan

BLStP

Basellandschaftliche Steuerpraxis

BLStP XI 498

BMW

Bodenmittelwert

BSt

Buchstabe (Litera)

BStP

Basellandschaftliche und Baselstädtische

Steuerpraxis

BStP 1996, 28

BV

Schweizerische Bundesverfassung (SR 101)

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge (SR

1.1.2007

-1-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

831.40) BVV3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) BZR Bau- und Zonenreglement DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (SR 642.11)

E. Erwägung

EF Ertragswertfaktor EK Expertenkreis EL Ergänzungsleistungen EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (SR 0.101) EntG Enteignungsgesetz (SRL Nr. 730) ErlV Verordnung über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer (SR 642.121) EStG Gesetz betreffend die Erbschaftssteuern (SRL Nr. 630) EStV Eidg. Steuerverwaltung EW Ertragswert G Gesetzessammlung des Kantons Luzern GGSt Grundstückgewinnsteuer GGStG Gesetz über die Grundstückgewinnsteuer (SRL Nr. 647) GV Geschäftsvermögen GVL Gebäudeversicherung des Kantons Luzern HSt Handänderungssteuer HStG Gesetz über die Handänderungssteuer (SRL Nr. 645) i.d.R. in der Regel i.S. in Sachen i.V.m. in Verbindung mit InvV Verordnung über die Errichtung des

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

Nachlassinventars für die direkte Bundessteuer (SR

642.113)

IV

Invalidenversicherung

K

Kantonsblatt

K 1995 12

KS EStV

Kreisschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

KS EStV 1997/98

Nr. 5 vom 30.

April 1997

kt.

kantonal

kVA

Kilovoltampère

KVG

Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR

832.10)

KW

Kilowatt

KW

Katasterwert

LG

Lebendgewicht

LGVE

Luzerner Gerichts- und Verwaltungsentscheide

LGVE 1984 II

Nr. 4

lit.

Litera (Buchstabe)

LKB

Luzerner Kantonalbank

LKZ

Lageklassenzahl

LKZ-BMW Lageklassenzahl-Bodenmittelwert

LU StB

Luzerner Steuerbuch

LU StB

Weisungen StG

§ 40 Nr. 7

LU StB

Weisungen nVSt

N4

LU StB

Weisungen HStG

§2N5

LW

Landwirtschaft

MV

Mietwertverordnung (SRL Nr. 625)

MW

Mietwert

MWSTG

Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer (SR 641.20)

N

Note

NBUV

Nicht Berufsunfallversicherung

1.1.2007

-3-

Abkürzungsverzeichnis

Luzerner Steuerbuch

NEStG

Nachkommen-Erbschaftssteuergesetz (Gesetz

betreffend die teilweise Abänderung des

Steuergesetzes vom 30. November 1892§§ 33 f.;

SRL Nr. 652)

NL

Nichtlandwirtschaft

NMW

Normmietwert

nStp

die neue Steuerpraxis

nStp 46,186

nVSt

nachträgliche Vermögenssteuer

NW

Neuwert

NWF

Nettowohnfläche

OR

Schweizerisches Obligationenrecht (SR 220)

PBG

Planungs- und Baugesetz

PV

Privatvermögen

RB

Rechenschaftsbericht des Zürcher

Verwaltungsgerichts

RB 1999 Nr. 2

RE

Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons RE 1969/70 Nr. 1

Luzern

RE

Raumeinheit

RRB

Regierungsratsbeschluss

RRE

Regierungsratsentscheid (in Auszug aus den

Verhandlungen des Regierungsrates des Kantons

Luzern)

RRE 1963 Nr. 14

RS EStV

Rundschreiben der Eidg. Steuerverwaltung

RS EStV vom

30. April 1997

RW

Realwert

RWZ

Realwertzins

s.a.

siehe auch

SAT

Standarbeitstage

SchG

Schatzungsgesetz (SRL Nr. 626)

SchKG

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs

(SR 281.1)

SchV

Schatzungsverordnung (SRL Nr. 627)

SE

Selbständigerwerbende

SG StB

St. Galler Steuerbuch

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Abkürzungsverzeichnis

SRL

Systematische Rechtssammlung des Kantons

Luzern

SRL Nr. 220

SSK

Schweizerische Steuerkonferenz

StE

Der Steuerentscheid

StE 1992 11.1

Nr. 13

StG

Steuergesetz des Kantons Luzern (SRL Nr. 620)

StGB

Schweizerisches Strafgesetzbuch (SR 311.0)

StHG

Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten

Steuern der Kantone und der Gemeinden (SR

642.14)

StPO

Gesetz über die Strafprozessordnung (SRL Nr. 305)

StPS

Steuerpraxis des Kantons Schwyz

StR

Steuerrevue

StR 44, 374

StV

Steuerverordnung (SRL Nr. 621)

StWE

Stockwerkeigentum

SUVA

Schweiz. Unfallversicherungsanstalt

UeStG

Übertretungsstrafgesetz (SRL Nr. 300)

USE

Unselbständigerwerbende

VAS

Vereinigung amtlicher Schätzer Bern

VBB

Verordnung über bäuerliches Bodenrecht (SR

211.412.110)

VE

Vorsorgeeinrichtung (Pensionskasse)

VG

Verwaltungsgericht

VGE

Verwaltungsgerichtsentscheid (nicht veröffentlicht)

VGE vom

18.7.1991 i.S. S

VRG

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Luzern

(SRL Nr. 40)

VStG

Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (SR

642.21)

VV

Vollzugsverordnung zum Steuergesetz (in Kraft bis

31.12.2000)

WEFV

Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit

Mitteln der beruflichen Vorsorge (SR 831.411)

WEG

Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz (SR

843)

ZBl.

Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und

Gemeindeverwaltung

1.1.2007

-5-

Abkürzungsverzeichnis Luzerner Steuerbuch

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch (SR 10) ZStP Zürcher Steuerpraxis ZStP 1993,106 ZW Zeitwert

-6- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben

Rundschreiben

1.7.2008 -1-

Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben

Inhaltsverzeichnis Rundschreiben

2001 Nr. 6 Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren

2001 Nr. 7 Kreiszuteilung für die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, der Landwirte und Landwirtinnen sowie der Selbständigerwerbenden

2001 Nr. 8 Steuerkommissionen

2001 Nr. 9 Steuererleichterungen für Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie von wirtschaftlicher Sozialhilfe

2001 Nr. 10 Informationen zu den Steuerformularen

2001 Nr. 11 Steuerwertmeldungen nach § 151 StG

2001 Nr. 12 Veranlagung der Selbständigerwerbenden

2005 Nr. 13 Information der Gemeinden über das Ausbildungskonzept für Steuerfachleute im Kanton Luzern

2005 Nr. 14 Vorinformation Steuerperiode 2005 Zentraler Eingang Steuererklärungen Selbständigerwerbende

1.1.2007 -1-

Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Ausbildung Steuerfachleute, 2005 / Nr. 13

K

Kreiszuteilung für die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, der Landwirte und Landwirtinnen sowie der Selbständigerwerbenden, 2001 / Nr. 7 Kreiszuteilung Veranlagung, 2001 / Nr. 7 Kundenfreundliches Verhalten, 2001 / Nr. 6

M

Merkblätter, 2001 / Nr. 10

O

Organisation der Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende, 2001 / Nr. 8 Beilage 2

R

Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren, 2001 / Nr. 6

S

Steuererlass, 2001 / Nr. 9 Steuererleichterungen EL, AHV/IV, Sozialehilfe, 2001 / Nr. 9 Steuererleichterungen für BezügerInnen von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie von wirtschaftlicher Sozialhilfe, 2001 / Nr. 9 Steuerformulare, 2001 / Nr. 10 Steuerformulare mit dem PC, 2001 / Nr. 10 Steuerkommission LandwirtInnen, 2001 / Nr. 8 Steuerkommission Unselbständigerwerbende, 2001 / Nr. 8 Steuerkommissionen, 2001 / Nr. 8 ; 2001 / Nr. 8 Beilage 2 Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende und Landwirte, 2001 / Nr. 8 Beilage 2

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Steuerkommissionen Verzeichnis, 2001 / Nr. 8 Beilage 1 Steuerwertmeldungen nach § 151 StG, 2001 / Nr. 11

V

Veranlagung der Selbständigerwerbende, 2001 / Nr. 12 Verzeichnis der Mitglieder der Steuerkommissionen, 2001 / Nr. 8 Beilage 1 Vorinformation Steuerperiode 2005 Zentraler Eingang Steuererklärungen Selbständigerwerbende, 2005 / Nr. 14

Z

Zentraler Eingang Steuererklärungen SE, 2005 / Nr. 14

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 6

Luzern, 1. Mai 2001

An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern

Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren Sehr geehrte Damen und Herren

Mit den beiliegenden Richtlinien dokumentieren wir, was in einem nicht immer leichten Verfahren und in einem Massenverfahren, wie es das Steuerveranlagungsverfahren halt einmal ist, mit den gegebenen personellen und finanziellen Ressourcen an Kundenpflege machbar ist. Wir legen unsere Standards offen auf den Tisch und hoffen damit, Verständnis bei unserer Kundschaft und unseren Auftraggebern (Regierungsrat, Grosser Rat) zu wecken, damit sie ihre Erwartungen an den sachlichen Gegebenheiten orientieren. Die Richtlinien sollen jedoch auch ein Mittel sein, unsere täglichen Kundenkontakte regelmässig kritisch zu reflektieren und die eine oder andere Anregung, die sich anderorts bewährt hat, zu übernehmen.

Bekanntlich wickeln sich die Steuerverfahren im Kanton Luzern in enger Zusammenarbeit von kantonalen und Gemeindebehörden ab. Vielfach kennen die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler als direkte Ansprechpartnerin nur eine Steuerbehörde: das Gemeindesteueramt. Die Gemeindebehörden können damit einen sehr wesentlichen Beitrag für ein kundenfreundliches Steuerverfahren im Kanton Luzern leisten. Zusammen mit dem Verband luzernischer Gemeindesteuerbeamten empfehlen wir daher diese Richtlinien den Gemeindesteuerämtern ebenfalls zur Anwendung.

Wir freuen uns, allen im Steuerverfahren involvierten Behörden und Personen ein zeitgemässes Hilfsmittel zur Verfügung stellen zu können.

Mit freundlichen Grüssen

1.1.2007 -1-

2001 / Nr. 6 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN

Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher

Beilage: Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 6

Richtlinien für ein kundenfreundliches Verhalten im Steuerverfahren

Warum Richtlinien?

Die kantonale Steuerverwaltung wickelt zusammen mit den Gemeinden in einer Veranlagungsperiode über 200'000 Veranlagungen ab. Die meisten Steuererklärungen müssen im Veranlagungsverfahren korrigiert werden. Trotzdem treten - je nach Einschätzungsabteilung - zwischen 93 und 95 % aller Veranlagungen ohne Einsprache in Rechtskraft. Mit formellen Hürden ist diese erfreuliche Tatsache kaum zu begründen. Eine Einsprache ist heute sehr leicht und kostenlos möglich. Verlangt wird lediglich eine verständlicher Antrag innert einer Frist von 30 Tagen.

Natürlich kann man die Zufriedenheit mit den Dienstleistungen nicht bloss an diesem Ergebnis messen. Dennoch sei der Schluss erlaubt, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Erwartungen, die die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler in sie setzen, in der Regel sehr gut kennen und erfüllen. Warum gleichwohl Richtlinien?

Unsere Abteilungen haben zum Teil - entsprechend ihren spezifischen Aufgaben eigene "Kulturen" im Umgang mit den Steuerzahler/innen und ihren Vertretern und Vertreterrinnen entwickelt, Umgangsstile, die sich bewährt haben, wie wir meinen. Wir haben daraus Verhaltensregeln abgeleitet, die wir nun im Sinne "das ist unser Standard" allen unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nahelegen wollen. Dabei geht es keineswegs um ein starres Konzept, das jeglichen individuellen Spiel- und Handlungsraum verschliesst. Zu unterschiedlich sind die sich in der täglichen Arbeit ergebenden Kontakte. Gleichwohl versprechen wir uns von den Richtlinien Hilfe und Unterstützung sowie ein einheitlicheres Auftreten nach aussen.

Anwendungsbereiche

Die Richtlinien wollen hauptsächlich aus der Sicht des Einschätzungspersonals (Einschätzungs- und Einsprachebehörden) für die Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuern aufzeigen, was von einem kundenfreundlichen Verhalten im Steuerverfahren erwartet werden kann. Sie legen dar, wie trotz Ausübung staatlichen Zwangs und im Bewusstsein der unterschiedlichen Interessen ein partnerschaftlicher Umgang mit den Steuerpflichtigen und deren Vertreterschaft angestrebt werden kann. Selbstverständlich gelten die Richtlinien aber sinngemäss für das gesamte Personal der kantonalen Steuerverwaltung. So leisten auch Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen mit Schalterdienst und solche mit häufigen Kundenkontakten einen wesentlichen Beitrag zur Kundenfreundlichkeit der Dienststelle. Sie sind sogar das Schaufenster unserer Zentrale! Nicht selten findet dort der erste und damit auch prägende Kontakt zwischen Steuerbehörden und Kundschaft statt.

Unter Kundschaft werden vorliegend die Steuerpflichtigen und die Steuervertretung

1.1.2007 -3-

2001 / Nr. 6 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

verstanden, also die Abnehmer und Abnehmerinnen unserer Dienstleistungen. Mit den vorliegenden Richtlinien wird das kundenfreundliche Verhalten gegenüber einem ganz bestimmten und wichtiges Kundensegment der Veranlagungsbehörden beleuchtet. Die Veranlagungsbehörden haben aber nicht nur die Steuerpflichtigen und ihre Vertreter und Vertreterinnen als Kunden. Im Rahmen ihrer Tätigkeit haben sie vielfältige Kontakte mit den Gemeinden, anderen Veranlagungsbehörden und anderen Amtsstellen. Auf diese Kundenbeziehungen sind die Grundsätze sinngemäss anwendbar.

Die Richtlinien bezwecken nicht, die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts zu präzisieren, auszuweiten, einzuschränken oder gar aufzuheben. Das Legalitätsprinzip, das Prinzip von Treu und Glauben, das rechtliche Gehör, das Prinzip der Verhältnismässigkeit und der rechtsgleichen Behandlung sowie das Handeln und Abklären von Amtes wegen, werden als bekannt vorausgesetzt und gelten uneingeschränkt. Wir wollen aber diese Prinzipien sach- und zeitgemäss, d.h. kundenfreundlich und unter Beachtung des Massenverfahrens anwenden. Das Massenverfahren verlangt nach einem rationellen Verwaltungshandeln, das im übrigen über weite Strecken in Übereinstimmung mit Kundenwünschen steht. Man denke beispielsweise an die Forderung nach kurzen Durchlaufzeiten. Solche Zielsetzungen müssen in den Verfahrensabläufen, Leistungsaufträgen und Jahresplanungen der Abteilungen zum Ausdruck kommen.

Die meisten der nachfolgenden Ausführungen sind, wie einleitend erwähnt, überhaupt nicht neu und werden übrigens auch in der Literatur vertreten. Wir verweisen vor allem auch auf die Publikation von Erwin Schärrer, Verfahrensrecht zur Steuereinschätzung, Zürich 1981.

Die Elemente kundenfreundlichen Verhaltens

1. Allgemeines Verhalten

Basis für Kundenfreundlichkeit ist ein korrektes und faires Verhalten. Es bedeutet einerseits richtige Inhalte engagiert und kompetent zu vertreten. Es umfasst aber auch die Form, d.h. den anständigen und höflichen Umgang mit der Kundschaft. Nur so kann dem Grundsatz von Treu und Glauben nachgelebt werden. Insbesondere soll sich das Steuerveranlagungsverfahren so abwickeln, dass ein offenes und anständiges Umgehen möglich ist. Dabei sind wir uns bewusst, dass die Interessengegensätze der Parteien diese Aufgabe zuweilen erschweren.

Veranlagungsbehörden und Kundschaft erfüllen in Zusammenarbeit die vom Gesetz gestellten Aufgaben (§ 144 StG; Art. 123 DBG). Sie tun dies in einem partnerschaftlichen Verhältnis; als Vertreter und Vertreterin des Staates erfüllen wir diese Aufgaben nicht aus einem obrigkeitsstaatlichen Verständnis heraus, verhalten uns aber auch nicht unterwürfig.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 6

Der Kundschaft begegnen wir weder misstrauisch noch leichtgläubig. Nur mit einem gesunden kritischen Geist können die steuerlich wesentlichen Sachverhalte erkannt und rechtlich richtig beurteilt werden. Es entspricht der Aufgabe der Veranlagungsbehörden, wenn zulässige Korrekturen ohne weiteres auch zu Gunsten der Steuerzahler und -zahlerinnen vorgenommen werden. Zudem wirkt dies vertrauensbildend.

Unter dem täglichen Leistungsdruck kann es vorkommen, dass Fehler unterlaufen. Dann soll man dazu stehen, es der Kundschaft gegenüber offen zugeben und sich umgehend entschuldigen. Die Kunden und Kundinnen werden dies in der Regel akzeptieren. Kritik der Kundschaft, ihre Hinweise auf Schwächen bedeuten immer auch eine Chance, das eigene Verhalten zur reflektieren und allenfalls zu verbessern. Konkrete Fehler werden, wenn rechtlich möglich, formlos korrigiert. Unterschiedliche Ansichten über Sachverhalte und rechtliche Würdigung behandeln wir aus Gründen des Rechtsschutzes und zur Verhinderung des Missbrauchs in jedem Fall in den vom Gesetz vorgesehenen Verfahren (Einspracheverfahren, Revisionsverfahren usw.).

Wir erbringen unsere Dienstleistungen so, dass die Kundschaft von der Angemessenheit und Richtigkeit unseres Vorgehens überzeugt ist. Vermögen wir die Kundschaft nicht zu überzeugen, geben wir ihr in der Regel Gelegenheit, sich die Sache in Ruhe zu überlegen oder allenfalls eine(n) Sachverständige(n) zur Rate zu ziehen.

2. Auskünfte

In den Aufgabenbereich der Veranlagungsbehörden fallen allgemeine Steuerauskünfte zu ordentlichen Sachverhalten sowie zu häufigen Sachverhalten, die in den Weisungen, Kreis- und Rundschreiben (Luzerner Steuerbuch) klar geregelt sind. Auskünfte zu Sachverhalten mit speziellen Fragestellungen sind gegebenenfalls von der Abteilungsleitung, vom Rechtsdienst oder von der Geschäftsleitung zu geben. Die Steuerbehörden leisten - von Ansiedlungsfällen abgesehen - jedoch keine eigentliche Beratungstätigkeit über die steuerrechtlich orientierte Gestaltung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse. Auf Anfragen, die nur nach umfangreichen Sachverhaltsabklärungen beantwortet werden können, treten wir in der Regel nicht ein. Sie sind an die Steuerberatungsbranche zu verweisen. Erlauben es die aktuellen Kapazitäten einer Abteilung, solche Anfragen zu beantworten, kann für die Auskunft eine Gebühr erhoben werden. Darauf ist die Kundschaft nach Sichtung des Auftrags im Voraus aufmerksam zu machen.

Anfragen beantworten wir in der Regel innert 3 Wochen. Ist dies aus besonderen Gründen nicht möglich, bestätigen wir den Eingang und teilen der Kundschaft den ungefähren Zeitpunkt der Erledigung mit.

Konkrete Einschätzungsfragen können von der Schaffung des Tatbestands oder vor der Bilanzerrichtung an uns gestellt werden. Wir beantworten sie insbesondere dann, wenn wir zur gleichen Sache im späteren Veranlagungsverfahren ohnehin

1.1.2007 -5-

2001 / Nr. 6 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Stellung nehmen müssen. Auskünfte werden dabei grundsätzlich nur bei genauer, detaillierter Sachverhaltsdarstellung mit Namensnennung erteilt. Werden verschiedene Varianten unterbreitet, soll in der Regel nicht Stellung genommen werden. Die Antwort darf kurz sein und soll keine eingehenden rechtlichen Erwägungen enthalten. Es ist auch keine ausführliche Korrespondenz darüber zu führen; ein sog. Voreinspracheverfahren findet nicht statt. Bei unterschiedlicher Rechtsauffassung ist darauf hinzuweisen, dass darüber im Veranlagungsverfahren entschieden wird.

3. Prüfungshandlungen

Zwischen dem angestrebten Ziel einer vollständigen und gerechten Besteuerung und der dafür eingesetzten Mittel muss ein angemessenes Verhältnis bestehen. Es werden die Tatsachen und rechtlichen Verhältnisse festgestellt werden, die diesem Zweck dienen. Die Feststellungsmittel sind gezielt einzusetzen. Die Prüfungsverfahren führen wir so durch, dass die für die richtige Veranlagung notwendigen Abklärungen ein Minimum an Aufwand erfordern. Sinnvollerweise werden mit einer Auflage in der Regel alle Unterlagen gleichzeitig eingefordert, die aufgrund der Würdigung der vorhandenen Akten einzusehen sind. Erweist es sich jedoch als schwierig, zu den relevanten Sachverhalten und Beweisen zu kommen, ist ein stufenweises Vorgehen angemessen.

Die rechtsgleiche Behandlung aller Steuerzahlerinnen und Steuerzahler erfordert in Anbetracht der Untersuchungsmaxime und des Prinzips der Verhältnismässigkeit Prüfungsrichtlinien, die gewährleisten, dass gleich gelagerte Fälle nach den gleichen Prüfungskriterien behandelt werden. Diese Prüfungsrichtlinien können auch darauf ausgerichtet sein, eine bestimmte Menge Fälle beschleunigt zu erledigen. Die Richtlinien gewährleisten, dass dem Prinzip der Rechtmässigkeit, der Verhältnismässigkeit und des Gebots der Verfahrensökonomie nachgekommen wird. Die

allgemeinen Prüfungsrichtlinien werden von den Verantwortlichen der Veranlagungsabteilungen erlassen und von der Geschäftsleitung genehmigt. Sie unterliegen dem Amtsgeheimnis. Im Rahmen dieser Weisungen haben die Veranlagungsbehörden im Einzelfall zu ermessen, welche Untersuchungen zu führen und auf welche Prüfungen verzichtet werden darf.

Sind keine derartigen Weisungen erlassen, gelten die folgenden Grundsätze: Das Prinzip der Verhältnismässigkeit und das Gebot der Verfahrensökonomie gebieten, sich auf das Wesentliche zu beschränken. Auf die Abklärung von Tatbeständen mit effektiv oder relativ geringfügiger Tragweite ist zu verzichten. Dies bedeutet aber nicht, dass grundsätzlich keine Aufrechnungen ohne Abklärungen vorgenommen werden. Im Massenverfahren ist das Prinzip "keine Aufrechnung ohne vorgängige Abklärung" aus verfahrensökonomischen Gründen nicht realisierbar. Notwendige Korrekturen sind auch ohne detaillierte Abklärungen vorzunehmen bei bereits

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 6

einmal abgeklärten Tatbeständen derselben Person betreffend fehlenden obligatorischen Belegen, oder bei unklaren, aber nicht sehr bedeutenden Verhältnissen. Die Gründe für die Aufrechnungen sind bei der Veranlagungseröffnung anzugeben. Im Zweifel greife man zum Mittel des Veranlagungsvorschlags.

Vorbehalten bleiben Prüfungen im Rahmen eines gezielten Prüfungsplans (beispielsweise periodische Prüfung bestimmter Abzüge, bei Bücheruntersuchen usw.) sowie bei Steuerhinterziehung.

Erfolgen Aufrechnungen aufgrund von Plausibilisierungsprüfungen und ist die Kundschaft damit nicht einverstanden, werden zusätzliche Prüfungen notwendig. In diesen Fällen werden die geänderten Prüfungsmethoden in der Regel in groben Zügen erklärt (grundlegende Prüfung der Steuerakten, Buchprüfungen etc.).

Nachdem die Abklärungen abgeschlossen und Sachverhalte zu beurteilen sind, tauchen zum Teil auch Ermessensfragen auf. Den bestehenden Spielraum nutzen wir im Interesse einer rationellen und kundenfreundlichen Veranlagung grosszügig. Vorbehalten bleiben Ermessenseinschätzungen aufgrund von Pflichtversäumnissen der Kundschaft. Hier gelten die gesetzlich vorgeschriebenen Regeln.

4. Fristen

Verfahrensfristen, sofern es sich nicht um gesetzliche handelt, setzen wir so an, dass der Kundschaft genügend Zeit zur Verfügung steht, den Aufforderungen nachzukommen. Bei einfachsten Auflagen genügen die Minimalfristen gemäss § 27 der Steuerverordnung. Standardmässig sind Fristen von 20 - 30 Tagen zu gewähren und mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Fristerstreckung in begründeten Fällen zu versehen.

Auch von der Kundschaft wird die Beachtung der Regeln der Verfahrensökonomie erwartet. Deshalb hat sie die gesetzten Verfahrensfristen einzuhalten. Ist ihr aber die Fristeinhaltung aus wichtigen Gründen nicht möglich, behandeln wir Fristerstreckungsgesuche kulant. Gesetzliche Verfahrensfristen können aber, von den Fällen nach § 35 Verwaltungsrechtspflegegesetz abgesehen, nicht erstreckt werden.

Mit professionellen Vertretern und Vertreterinnen vereinbaren die Vorbereitungsstellen/Veranlagungsbehörden für die Einreichung der Steuererklärung nach Möglichkeit Einreichepläne. Diese sollen nicht über das Jahr hinausgehen, in dem üblicherweise die Steuererklärung abgegeben werden muss. Dabei muss aber auch auf eine realistische Basis für den provisorischen Steuerbezug geachtet werden.

Die Bestimmungen über die Gerichtsferien sind im Veranlagungsverfahren zwar nicht anwendbar. Wir pflegen aber bei der Geschäftsabwicklung mit unserer Kundschaft nach Möglichkeit darauf Rücksicht zu nehmen. Bei der Fristgewährung

1.1.2007 -7-

2001 / Nr. 6 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

achten wir deshalb auf Festtage und allgemeine Ferienzeiten (Schulferien).

Auf kurze Durchlaufzeiten legen wir schon aus verfahrensökonomischen Gründen Wert. Jede längere zeitliche Unterbrechung führt dazu, dass sich sowohl die Veranlagungsbehörde wie anschliessend auch die Kundschaft wieder neu in die Thematik eines komplexen Falls hineindenken müssen. Das ist nicht rationell und verschlingt auf beiden Seiten teure Arbeitszeit.

Die erforderlichen Abklärungen nehmen wir in der Regel ohne erhebliche zeitliche Zwischenräume vor, damit sich das Verfahren nicht unverhältnismässig in die Länge zieht. Wir wollen uns nicht der Gefahr berechtigter Vorwürfe aussetzen, der Kundschaft würden äusserst knappe Fristen gesetzt, derweil wir uns selbst zur Prüfung von Unterlagen monatelang Zeit liessen. Es gilt in jedem Fall das Prinzip der "Zug-um-Zug-Erledigung". Auch in Fällen, in denen sich ein stufenweises Vorgehen bei der Einforderung von Belegen als notwendig erweist (vgl. Ziff. 3), ist dieses Prinzip zu beachten. Zwischen den einzelnen Handlungen soll nicht zuviel Zeit verstreichen.

5. Abschluss der Veranlagung

In den weitaus grössten Zahl der Fälle erübrigen sich Einschätzungsvorschläge. Jedoch finden sich auch Ausnahmen: Es liegen erhebliche Abweichungen von der Selbstdeklaration vor; die steuerlich relevanten Sachverhalte sind mehrdeutig oder stellen sich aus unserer Sicht anders dar; es wurden besonders aufwendige Untersuchungen durchgeführt (z.B. Bücheruntersuch, bei Gutachten oder Liquidationen); die Ausweiseinforderungen waren umfangreich. In diesen Fällen teilen wir den Abschluss und das Ergebnis der Prüfungshandlung in der Regel direkt mit, auch wenn es später mit der formellen Anzeige eröffnet wird. Die Stellungnahme der Kundschaft soll nicht in erster Linie dazu dienen, die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts zu beurteilen - dazu ist gegebenenfalls das Rechtsmittelverfahren zu beanspruchen - sondern materielle unter Umständen auch formelle Fehler und Irrtümer, die sich aufgrund der eingeschränkten Prüfungssituation und Zeit ergeben können, zu erkennen.

Generell sollen Veranlagungsvorschläge erstellt werden, wenn damit im laufenden, aber allenfalls auch im daran anschliessenden Rechtsmittelverfahren nutzloser Aufwand für die Steuerbehörden als Ganzes (Veranlagungsbehörden, Abteilungsleitung, Rechtsdienst, Gericht, Sekretariate) vermieden werden kann.

Können sich Veranlagungsbehörden und Kundschaft über die definitive Veranlagung einigen, ist diese unterschriftlich anzuerkennen. Erfolgt keine Einigung oder ist aufgrund früherer Erfahrungen zum vornherein nicht mit einer Anerkennung eines Veranlagungsvorschlags zu rechnen, ist der Entscheid mit üblicher Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.

-8- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 6

6. Verhalten der Vorgesetzten

Es ist Aufgabe der Führung, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kompetenten Umgang mit ihrer Kundschaft zu unterstützen und zu fördern.

Trotz ernsthaften Bemühen um den korrekten Umgang mit unserer Kundschaft unterlaufen uns gelegentlich Fehler. Dann soll man sich umgehend entschuldigen. Hingegen nehmen Vorgesetzte die Mitarbeitenden in Schutz, wenn sie ungerechtfertigten Vorwürfen durch die Kundschaft oder die Öffentlichkeit ausgesetzt sind.

1.1.2007 -9-

2001 / Nr. 6 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

- 10 - 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 7

19. Oktober 2001

An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern

Kreiszuteilung für die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, der Landwirte und Landwirtinnen sowie der Selbständigerwerbenden Sehr geehrte Damen und Herren

Sie erhalten in der Beilage die Kreiszuteilung für die Veranlagung der Unselbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen, der Landwirte und Landwirtinnen sowie der Selbständigerwerbenden. Für die Gemeinden mit delegierter Veranlagungskompetenz erfolgt damit gleichzeitig die Bestätigung der Veranlagungsbehörde im Sinne von § 25 Abs. 3 StV.

Mit freundlichen Grüssen STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN

Dr. Hansruedi Buob, Vorsteher-Stellverteter

Beilage (aktualisiert 01.07.2008)

1.7.2008 -1-

2001 / Nr. 7 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Kreiszuteilung Veranlagung Unselbständigerwerbende, Landwirte/Landwirtinnen und Selbständigerwerbende

Gemeinde Expertin/Experte USE Expertin/Experte Expertin/Experte SE *Inspektorin/Inspektor LW Adligenswil* Fleischli/Wismer Bannwart Truttmann *Marti Aesch Heusser Dommen Buholzer Alberswil Bösch Häfliger Vogel Altbüron Marti Häfliger Brun Altishofen Zaugg Locher Zoller Altwis Heusser Dommen Buholzer Ballwil* Schwartz/1) Dommen Zoller *Lipp Beromünster* Riehl/Egli Pfister Belchior *Amrein Buchrain* Troxler/vakant Locher Broger *Amrein Buchs s. Zumbach/Leu/Omlin Dommen Brun Dagmersellen* *Schwander Büron Lustenberger Dommen Scherer Buttisholz* Lötscher/1) Roos Buholzer *Lipp Dagmersellen* Zumbach/Leu/Omlin Dommen Brun *Schwander Dierikon Steiner Locher Truttmann DoppleschwandLustenberger Roos Bannwart Ebersecken Zaugg Locher Zoller Ebikon* Marfurt/Erni Roos Amrein A-Q *Marti Dillier D. R-Z Egolzwil Stirnimann Häfliger Buholzer Eich* Häfliger/Huwiler Bannwart Vogel *Heinzer Emmen* Küpfer/Spielhofer/Aeschlimann/ Locher Oswald Bieri/Horat/Müller *Steiner Entlebuch* Stalder/vakant Roos Müller *Bösch Ermensee Stirnimann Dommen Dillier M. Eschenbach* Wigger/Ineichen Locher Konzett *Steiner Escholzmatt Meier Locher Buholzer Ettiswil* Mehr/Birrer Dommen Truttmann *Amrein

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben

2001 / Nr. 7

Fischbach

Marti

Häfliger

Zoller

Flühli*

Schumacher/Röösli

*Bösch

Bannwart

Wolflisberg

Gelfingen

Stirnimann

Dommen

Dillier M.

Gettnau

Marti

Häfliger

Tedesco

Geuensee

Zaugg

Dommen

Brun

Gisikon

Steiner

Bannwart

Belchior

Greppen*

Felder/Küng

*Marti

Bannwart

von Rotz

Grossdietwil

Marti

Häfliger

Scherer

Grosswangen

Schwander

Pfister

Scherer

Gunzwil

Zaugg

Pfister

Wolflisberg

Hämikon*

Dahinden/vakant

*Schwander

Pfister

Buholzer

Hasle

Stirnimann

Locher

Buholzer

Hergiswil*

Aregger/Koch

*Stirnimann

Häfliger

Stalder

Herlisberg

Amrein

Dommen

Dillier M.

s. Römerswil

Hildisrieden

Stirnimann

Dommen

Tedesco

Hitzkirch*

Dahinden/vakant

*Schwander

Pfister

Buholzer

Hochdorf*

Bannwart/Ryser/Bachmann

*Stirnimann

Locher

Brun A-K

Konzett L-Z

Hohenrain*

Muff/ 1)

*Lipp

Locher

Konzett

Honau

Steiner

Bannwart

Buholzer

Horw*

Good/Rohrer/Troxler

*Schwander

Bannwart

Konzett A-N

Kersting O-Z

Inwil*

Luternauer/ 1)

*Steiner

Bannwart

Müller

Knutwil*

Hunkeler/ 1)

*Lussi

Dommen

Wolflisberg

Kottwil

Mehr/Birrer

Dommen

Truttmann

neu Ettiswil*

*Amrein

Kriens*

Imfeld/Albisser/Oberli/Raffa/Stalder Bannwart

Schmid A-J

*Lussi

Kurmann K-Z

Kulmerau

Fischer/Bernet

Dommen

Scherer

s. Triengen*

*Lipp

Langnau

Baumgartner/vakant

Locher

Scherer

neu Reiden*

*Lustenberger

Lieli

Muff/ 1)

Locher

Konzett

s. Hohenrain*

*Lipp

Littau*

Berger/Broch/Feller/Fuchs/

Roos

Scherer A-L

Häfliger/Hodel/Imfeld/Ineichen/

Buholzer M-Z

Koller/Neumaier/Steiger/

1.7.2008

-3-

2001 / Nr. 7

Rundschreiben

Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Stutz/von Rotz/Vogel

*Meier

Luthern

Bösch Häfliger

Zoller

Luzern*

Berger/Broch/Feller/Fuchs/ Roos

Häfliger/Hodel/Imfeld/Ineichen/

Koller/Neumaier/Steiger/

Stutz/von Rotz/Vogel

*Meier

Albers//Fäh/Merz//Murer/

Tran/Werren//Wyss

Malters*

Koch/vakant Roos

*Bösch

Riebli

Marbach*

Zihlmann/Schumacher Roos

*Bösch

Vogel

Mauensee*

Hunkeler/ 1) Dommen

*Lussi

Zoller

Meggen*

Betschart/Bühlmann/Kim Bannwart

*Meier

Vogel A-L

Bannwart M-Z

Meierskappel

Heusser Bannwart

Truttmann

Menznau*

Bühler/Albisser Pfister

*Stirnimann

Dillier D.

Mosen

Heusser Dommen

Brun

Müswangen*

Dahinden/vakant Pfister

*Schwander

Buholzer

Nebikon*

Bisang/ 1) Häfliger

*Lustenberger

Oswald

Neudorf*

Hurni/Eggerschwiler/Stadelmann Pfister

*Lipp

Müller

Neuenkirch*

Holzmann/Vogel Roos

*Heinzer

Dillier D.

Nottwil

Lipp Pfister

Zoller

Oberkirch*

Arnet/Marin Pfister

*Heinzer

Zoller

Ohmstal

Marti Locher

Vogel

Pfaffnau*

a.i.Stauffer/Baumgartner Häfliger

*Lustenberger

Bannwart

Pfeffikon*

Hurni/Eggerschwiler/Stadelmann Pfister

*Lipp

Müller

Rain

Heusser Bannwart

Bannwart

Reiden*

Baumgartner/vakant Locher

*Lustenberger

Scherer

Retschwil*

Dahinden/vakant Pfister

*Schwander

Buholzer

Richenthal

Baumgartner/vakant Locher

Scherer

s. Reiden*

*Lustenberger

Rickenbach*

Hurni/Eggerschwiler/Stadelmann Pfister

*Lipp

Müller

Roggliswil

Marti Dommen

Scherer

-4-

1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben

2001 / Nr. 7

Römerswil

Amrein

Dommen

Dillier M.

Romoos

Lustenberger

Roos

Kurmann

Root*

Broch/Kuster/Fischer

*Steiner

Locher

Wolflisberg

Rothenburg*

Holderegger/vakant

*Schwander

Bannwart

Zoller

Ruswil*

Kunz/vakant

*Steiner

Bannwart

Belchior A-J

Konzett K-Z

Sempach*

Häfliger/Huwiler

*Heinzer

Bannwart

Vogel

Sulz*

Dahinden/vakant

*Schwander

Pfister

Buholzer

Sursee*

Matter/Bernet/Uccellini

*Heinzer

Häfliger

Müller A-G

von Rotz H-Z

Schenkon*

Küng/vakant

*Steiner

Häfliger

Dillier M.

Schlierbach*

Hurni/Eggerschwiler/Stadelmann Pfister

Scherer

*Lipp

Schongau

Heusser

Locher

Brun

Schötz*

Gutmann/Ettlin

*Lustenberger

Locher

Brun

Schüpfheim*

Schumacher/Röösli

*Bösch

Bannwart

Wolflisberg

Schwarzenbach Riehl/Egli

Pfister

Belchior

s. *Amrein

Beromünster*

Schwarzenberg*Koch/vakant

Roos

Riebli

*Bösch

Triengen*

Fischer/Bernet

*Lipp

Dommen

Scherer

Udligenswil*

Sidler/ 1)

*Stirnimann

Bannwart

Truttmann

Uffikon s. Zumbach/Leu/Omlin

Dommen

Brun

Dagmersellen* *Schwander

Ufhusen*

Kneubühler/ 1)

*Bösch

Häfliger

Zoller

Vitznau

Steiner

Roos

Belchior

Wauwil*

Calivers/ 1)

*Bösch

Häfliger

Vogel

Weggis*

Felder/Küng

*Marti

Bannwart

von Rotz

Werthenstein* Schumacher/Murer

Dommen

Belchior

*Lipp

Wikon

Zaugg

Dommen

Brun

Wilihof s.

Fischer/Bernet

Dommen

Scherer

Triengen*

*Lipp

Willisau*

Aregger/Koch

Häfliger

Stalder

1.7.2008

-5-

2001 / Nr. 7

Rundschreiben

Luzerner Steuerbuch Bd. 5

*Stirnimann

Winikon

Lustenberger

Dommen

Scherer

Wolhusen*

Schumacher/Murer

*Lipp

Dommen

Belchior

Zell

Marti

Roos

Dillier M.

* Gemeinden mit

Veranlagungskompetenz

1)

Stellvertretung sichergestellt durch

Personalpool

Brunner Josef, Experte LW ohne Kreiszuteilung

Pfister Irene, Expertin US ohne Kreiszuteilung

-6-

1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 8

Luzern, 1. Mai 2001

An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern

Steuerkommissionen Sehr geehrte Damen und Herren

Sie erhalten in der Beilage das Verzeichnis der vom Regierungsrat gewählten Mitglieder der Steuerkommissionen und die Organisation der Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende sowie der Steuerkommissionen für Landwirte/Landwirtinnen (§ 126 Abs. 3 StG).

Mit freundlichen Grüssen

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN

Dr. Hansruedi Buob, Vorsteher-Stellverteter

Beilage 1: Verzeichnis der Mitglieder der Steuerkommissionen (aktualisiert 01.03.2008 / 01.07.2008) Beilage 2: Organisation der Staatssteuerkommissionen für Unselbständigerwerbende sowie der Steuerkommissionen für Landwirte/Landwirtinnen (aktualisiert 01.03.2008)

1.7.2008 -1-

2001 / Nr. 8 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 8 Beilage 1

Verzeichnis der Mitglieder der Steuerkommissionen

A. Steuerkommission für juristische Personen, Kollektiv- und

Kommanditgesellschafter/innen

Präsident: Dr. Imbach Hans-Rudolf, Feldacher 8, 6244 Nebikon

Mitglieder: Bachmann Mark, lic. oec. HSG, Rigistrasse 28, 6006 Luzern Kreiliger Urs, Zumhofhalde 14, 6010 Kriens Sigrist Xaver, Hemschlenstrasse 16, 6006 Luzern

Ersatzmitglied: Schurter Hans-Rudolf, lic. iur., Primelweg 25, 6003 Luzern

Sekretär der Kommission: Kreiliger Urs, Zumhofhalde 14, 6010 Kriens

B. Steuerkommissionen für Selbständigerwerbende (ohne Landwirtschaft)

Präsidenten: Amrein Pius, Rebhaldestrasse 9, 6017 Ruswil Dillier Markus, Brändiweg 10, 6048 Horw Furrer Paul, Primelweg 4, 6010 Kriens Schmid Stefan, Fridolin-Hoferstrasse 15, 6045 Meggen Stalder Hans-Peter, Herrenrain 18, 6210 Sursee

Mitglieder: Krieger Rolf, Schulhausstrasse 4, 6045 Meggen Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, der/die die Veranlagung vorgenommen hat.

C. Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende

Präsidenten: Auf der Maur Rudolf, Sagenhofrain 9, 6030 Ebikon Amrein Peter, Hillstrasse 12, 6020 Emmenbrücke Bösch Oskar, Sonnhalde 22, 6018 Buttisholz Heinzer Hans-Joachim, Spyr 4, 6017 Ruswil Lipp Anton, Oeschtorstrasse 7, 6166 Hasle Lussi Kurt, Neuenkirchstrasse 17, 6017 Ruswil Lustenberger Franz, Rothenstrasse 4a, 6102 Malters Marti Fredy, Sonnhaldestrasse 28, 6210 Sursee Meier Bernadette, Sonnsyte, 6016 Hellbühl Schwander Urs, Sonnenrain 6c, 6024 Hildisrieden

1.7.2008 -1-

2001 / Nr. 8 Beilage 1 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Steiner Jürg, Baumschulweg 15, 6045 Meggen Stirnimann Roger, Rösslimatte 11, 6207 Nottwil

Mitglieder: Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, der/die die Veranlagung vorgenommen hat.

D. Steuerkommissionen für Landwirte/Landwirtinnen

Präsidenten: Bannwart Josef, Rütimattrain 4, 6030 Ebikon Dommen Beat, Sandacher 3, 6221 Rickenbach Häfliger Pius, Sonnenrain 13, 6247 Schötz Pfister Thomas, Widerain 3, 6024 Hildisrieden Roos Martin Dr., Berghalde 13, 6110 Wolhusen

Mitglieder: Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, der/die die Veranlagung vorgenommen hat.

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 8 Beilage 2

Organisation der Steuerkommissionen für Unselbständigerwerbende sowie der Steuerkommissionen für Landwirte/Landwirtinnen

Gemeinde

Steuerkommission für

Unselbständigerwerbende

Kreis

Präsident/in

Adligenswil

Kreis 3

Marti

Aesch

Kreis 5

Steiner

Alberswil

Kreis 7

Lustenberger

Altbüron

Kreis 7

Lustenberger

Altishofen

Kreis 7

Lustenberger

Altwis

Kreis 5

Steiner

Ballwil

Kreis 10

Lipp

Beromünster

Kreis 11

Amrein

Buchrain

Kreis 11

Amrein

Buchs s.

Kreis 4

Schwander

Dagmersellen

Büron

Kreis 10

Lipp

Buttisholz

Kreis 10

Lipp

Dagmersellen

Kreis 4

Schwander

Dierikon

Kreis 6

Meier

Doppleschwand

Kreis 8

Bösch

Ebersecken

Kreis 7

Lustenberger

Ebikon

Kreis 3

Marti

Egolzwil

Kreis 7

Lustenberger

Eich

Kreis 9

Heinzer

Emmen

Kreis 5

Steiner

Entlebuch

Kreis 8

Bösch

Ermensee

Kreis 5

Steiner

Eschenbach

Kreis 5

Steiner

Escholzmatt

Kreis 8

Bösch

Ettiswil

Kreis 11

Amrein

Fischbach

Kreis 7

Lustenberger

Flühli

Kreis 8

Bösch

Gelfingen

Kreis 5

Steiner

Gettnau

Kreis 12

Stirnimann

Geuensee

Kreis 12

Stirnimann

Gisikon

Kreis 6

Meier

Greppen

Kreis 3

Marti

1.3.2008

Steuerkommission für Landwirte/Landwirtinnen Kreis Präsident/in Kreis Luzern Dommen Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Willisau Bannwart Kreis Willisau Bannwart Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Häfliger

Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Sursee Roos Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart

Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Pfister Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Hochdorf Dommen Kreis Entlebuch Roos Kreis Willisau Bannwart Kreis Willisau Bannwart Kreis Entlebuch Pfister Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Luzern Dommen Kreis Luzern Dommen

-1-

2001 / Nr. 8 Beilage 2 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Grossdietwil

Kreis 7

Lustenberger

Grosswangen

Kreis 3

Marti

Gunzwil

Kreis 5

Steiner

Hämikon

Kreis 4

Schwander

Hasle

Kreis 8

Bösch

Hergiswil

Kreis 12

Stirnimann

Herlisberg

Kreis 5

Steiner

s. Römerswil

Hildisrieden

Kreis 13

Auf der Maur

Hitzkirch

Kreis 4

Schwander

Hochdorf

Kreis 12

Stirnimann

Hohenrain

Kreis 10

Lipp

Honau

Kreis 6

Meier

Horw

Kreis 4

Schwander

Inwil

Kreis 5

Steiner

Knutwil

Kreis 2

Lussi

Kottwil s.

Kreis 11

Amrein

Ettiswil

Kriens

Kreis 2

Lussi

Kulmerau

Kreis 10

Lipp

s. Triengen

Langnau neu

Kreis 7

Lustenberger

Reiden

Lieli

Kreis 10

Lipp

s. Hohenrain

Littau

Kreis 1

Meier/Amrein

Luthern

Kreis 7

Lustenberger

Luzern

Kreis 1

Meier/Amrein

Malters

Kreis 8

Bösch

Marbach

Kreis 8

Bösch

Mauensee

Kreis 2

Lussi

Meggen

Kreis 6

Meier

Meierskappel

Kreis 3

Marti

Menznau

Kreis 12

Stirnimann

Mosen

Kreis 5

Steiner

Müswangen

Kreis 4

Schwander

Nebikon

Kreis 7

Lustenberger

Neudorf

Kreis 10

Lipp

Neuenkirch

Kreis 9

Heinzer

Nottwil

Kreis 4

Schwander

-2-

Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Häfliger

Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Hochdorf Dommen Kreis Hochdorf Dommen Kreis Luzern Dommen Kreis Luzern Dommen Kreis Hochdorf Dommen Kreis Sursee Roos Kreis Willisau Bannwart

Kreis Luzern Dommen Kreis Sursee Roos

Kreis Willisau Bannwart

Kreis Hochdorf Dommen

Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Luzern Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Sursee Roos Kreis Luzern Dommen Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Hochdorf Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Pfister Kreis Sursee Roos

1.3.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 8 Beilage 2

Oberkirch

Kreis 9

Heinzer

Ohmstal

Kreis 7

Lustenberger

Pfaffnau

Kreis 7

Lustenberger

Pfeffikon

Kreis 10

Lipp

Rain

Kreis 5

Steiner

Reiden

Kreis 7

Lustenberger

Retschwil

Kreis 4

Schwander

Richenthal s.

Kreis 7

Lustenberger

Reiden

Rickenbach

Kreis 10

Lipp

Roggliswil

Kreis 7

Lustenberger

Römerswil

Kreis 5

Steiner

Romoos

Kreis 8

Bösch

Root

Kreis 5

Steiner

Rothenburg

Kreis 4

Schwander

Ruswil

Kreis 5

Steiner

Sempach

Kreis 9

Heinzer

Sulz

Kreis 4

Schwander

Sursee

Kreis 9

Heinzer

Schenkon

Kreis 5

Steiner

Schlierbach

Kreis 10

Lipp

Schongau

Kreis 5

Steiner

Schötz

Kreis 7

Lustenberger

Schüpfheim

Kreis 8

Bösch

Schwarzenbach

Kreis 11

Amrein

s. Beromünster

Schwarzenberg

Kreis 8

Bösch

Triengen

Kreis 10

Lipp

Udligenswil

Kreis 12

Stirnimann

Uffikon s.

Kreis 4

Schwander

Dagmersellen

Ufhusen

Kreis 8

Bösch

Vitznau

Kreis 3

Marti

Wauwil

Kreis 8

Bösch

Weggis

Kreis 3

Marti

Werthenstein

Kreis 10

Lipp

Wikon

Kreis 7

Lustenberger

Wilihof

Kreis 10

Lipp

s. Triengen

Willisau

Kreis 12

Stirnimann

Winikon

Kreis 10

Lipp

1.3.2008

Kreis Sursee Roos Kreis Willisau Bannwart Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Dommen Kreis Willisau Bannwart

Kreis Sursee Roos Kreis Willisau Bannwart Kreis Hochdorf Häfliger Kreis Entlebuch Pfister Kreis Luzern Dommen Kreis Hochdorf Dommen Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Roos Kreis Sursee Roos Kreis Hochdorf Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Entlebuch Pfister Kreis Sursee Roos

Kreis Luzern Dommen Kreis Sursee Roos Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart

Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Willisau Bannwart Kreis Luzern Dommen Kreis Entlebuch Pfister Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos

Kreis Willisau Bannwart Kreis Sursee Roos

-3-

2001 / Nr. 8 Beilage 2

Rundschreiben

Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Wolhusen Kreis 10

Lipp

Kreis Entlebuch Pfister

Zell Kreis 7

Lustenberger

Kreis Willisau Bannwart

Mitglieder: Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, der/die die

Veranlagung vorgenommen hat.

-4-

1.3.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 9

Luzern, 13. November 2001

An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern

Steuererleichterungen für Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sowie von wirtschaftlicher Sozialhilfe1 1 gültig bis Steuerjahr 2004; ab Steuerjahr 2005 sind die Ausführungen gemäss LU StB Weisungen StG § 200 Nr. 2 massgebend.

1. Ausgangslage

Im Rahmen der Steuergesetzrevision 2001 erfahren Rentner/innen in der Regel durch die Besteuerung der AHV/IV-Renten zu 100 % eine (vom Gesetzgeber gewollte) steuerliche Mehrbelastung. Bei Rentner/innen mit kleinen Renteneinkünften kann dies zu ausserordentlichen Härten führen. Der Regierungsrat des Kantons Luzern hat auf Grund parlamentarischer Vorstösse zugesichert, dass bis zu einer nächsten Steuergesetzrevision Härtefälle mit den bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zu beheben seien.

Mit § 200 Abs. 2 des neuen Steuergesetzes (StG) ist erstmals die gesetzliche Möglichkeit gegeben, Fälle, die die Voraussetzungen für einen Steuererlass offensichtlich erfüllen, bereits im Veranlagungsverfahren zu regeln. Die Einreichung eines Gesuches nach Rechtskraft der Veranlagung erübrigt sich damit, was eine Vereinfachung des Erlassverfahrens in Härtefällen bedeutet.

§ 200 Abs. 2 StG ist jedoch weisungsbedürftig. Es ist insbesondere festzuhalten, welche Fälle unter § 200 Abs. 2 StG fallen. In erster Linie sind darunter jene typischen Fälle zu subsumieren, denen in einem ordentlichen Steuererlassverfahren ein Steuererlass gewährt werden kann. Für eine praktische Handhabung durch die Veranlagungsbehörden sind Fallkategorien zu bilden, in denen ein Steuererlass in

1.1.2007 -1-

2001 / Nr. 9 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

jedem Fall in Frage kommt.

Als typische Fälle, die dafür in Frage kommen, sind bekannt:

  • Bezüger/innen von ergänzender wirtschaftlicher Sozialhilfe

  • Ergänzungsleistungsbezüger/innen in Heimen

Diese Kategorien machten schon bisher einen Grossteil der Steuererlassgesuche aus. Ein vollständiger Steuererlass ist die Regel.

2. Ergebnisse der Arbeitsgruppe "Steuererlass § 200 Abs. 2 StG"

Die kantonale Steuerverwaltung hat daher zusammen mit einer Vertretung der Gemeinden in einer Arbeitsgruppe Richtlinien zu erarbeiten, welche die Voraussetzungen für die Beanspruchung von § 200 Abs. 2 StG in einem administrativ einfachen Verfahren regeln. Im Sinne einer Vorinformation orientieren wir Sie gerne über die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe. Die Merkblätter und Weisungen zu diesem Thema werden noch erarbeitet.

Da das Problem der übermässigen Mehrbelastung vor allem bei Rentnerinnen und Rentnern mit niedrigem Einkommen geortet wird, ist diese Mehrbelastung, die zu Notlagen führen kann, zu eliminieren. Als Problemkategorie wurden, neben den Bezügerinnen und Bezügern von wirtschaftlicher Sozialhilfe und/oder Ergänzungsleistungen zur AHV/IV in Heimen, die Ergänzungsleistungsbezüger/innen zu Hause ausgemacht.

Die Arbeitsgruppe verwirft die Modelle, die einen vollständigen Erlass generell für alle Ergänzungsleistungsbezüger/innen vorsehen aus folgenden Gründen:

  • Steuern sind generell im dem den Rentnern und Rentnerinnen gesicherten Grundbedarf eingerechnet. Eine sehr starke Steuerbelastung für niedrige Einkommen relativiert zwar diese Grundaussage, hebt sie jedoch nicht auf.

  • Unter dem alten Steuergesetz stellten die Ergänzungsleistungsbezüger/innen zu Hause keine Problemkategorie im Bereich Steuererlass dar. Es wurden selten Gesuche gestellt, und wenn nicht ausserordentliche Umstände (z.B. Krankheitskosten) vorlagen, mussten die Gesuche abgelehnt werden. Die Ergänzungsleistungsbezüger/innen beglichen in der Regel ihre Steuern auch.

  • Es geht nicht darum, Ergänzungsleistungsbezüger/innen generell die Steuern zu erlassen. Vielmehr sollen die Härten des neuen Steuergesetzes, d.h. die Besteuerung der AHV/IV-Renten zu 100 % in den untersten Einkommensbereichen, eliminiert werden.

  • Ein vollständiger Erlass für alle Ergänzungsleistungsbezüger/innen würde das Problem der Gleichbehandlung mit anderen Rentner/innen mit relativ

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 9

niedrigem Einkommen, die aber keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen erhalten, aber auch mehrbelastet sind, ganz wesentlich verschärfen. Es träten sehr grosse "Sprungbelastungen" (marginale Steuerbelastung) auf.

  • Auch der Vergleich mit Erwerbstätigen mit kleinen Einkommen, für die keine Lösung im Rahmen von § 200 Abs. 2 StG gefunden werden kann und bei denen für eine Notlage das betreibungsrechtliche Existenzminimum zugrunde gelegt werden muss, rechtfertigt keinen generellen Steuererlass für AVH/IV- Rentner/innen mit Ergänzungsleistungen.

  • Der Steuerausfall (Minderertrag) bei einem generellen Verzicht der Steuern von Ergänzungsleistungsbezüger/innen würde ca. 4 Mio. Staatssteuern zuzüglich 0.6 Mio. Personalsteuern, zusammen mit den Gemeindesteuern gegen 10 Mio. Franken betragen.

Die Arbeitsgruppe verwirft ebenfalls alle Modelle, die einen vollständigen Erlass für Nichterwerbstätige an Einkommenslimiten, berechneten aufgrund eines minimalen Lebensbedarfs, knüpfen.

Es wäre grundsätzlich denkbar, den Steuererlass nach § 200 Abs. 2 StG an Einkommenslimiten für alle Steuerpflichtige zu knüpfen, also auch für Erwerbstätige. Erwerbstätigen Steuerpflichtigen mit niedrigem Einkommen sind jedoch keine homogene Gruppe. Insbesondere im Bereich der selbständigen Erwerbstätigkeit (v.a. Landwirtschaft) sind zu viele Konstellationen denkbar, die eine Typisierung verhindern. Aber auch bei unselbständiger Erwerbstätigkeit sind die Fälle nicht typisierbar. Viele Lehrlinge weisen tiefe Einkommen aus, aber auch unterjährige Beschäftigung führt zu tiefen Einkommen. In solchen Fällen sind die Steuern in der Regel nicht zu erlassen. Allenfalls sind diese Fälle in der Kategorie "Sozialhilfeempfänger/innen" zu finden, für die eine Regelung besteht. Hinzu kommt, dass Erwerbstätige mit der Steuergesetzrevision durchgehend steuerlich entlastet wurden.

Aber auch eine Beschränkung auf Nichterwerbstätige mit niedrigem Einkommen ist sehr problematisch. Die Einkommenslimiten müssten sehr tief angesetzt werden

  • wegen der Ausfälle (Mindererträge)

  • wegen der grossen "Sprungbelastung" (marginale Steuerbelastung bei den Limiten)

  • weil die Lebenshaltungskosten (besonders Wohnungskosten) stark differieren

  • weil die Renten (inkl. Ergänzungsleistungen) nicht generell zu 100 % erfasst werden (Spannbreite zwischen 0 - 100 %).

Bei der Festlegung von solchen Limiten wären zur Hauptsache sicher Rentner/ innen (mit Ergänzungsleistungen) betroffen. Es würden jedoch längst nicht alle Ergänzungsleistungsbezüger/innen unter diese Limiten fallen. Dadurch würde die Problemkategorie der Rentner/innen mit tiefen Einkommen (Ergänzungsleistungsbezüger/innen) ungenügend entlastet. Bei den Rentner/innen mit tiefsten (steuerbaren) Renten resultiert wohl ein vollständiger Erlass, bei Ergänzungsleistungsbezüger/innen über diesen Limiten greift die Massnahme nicht

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2001 / Nr. 9 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

mehr, obwohl auch diese Rentner/innen grosse relative Mehrbelastungen zu verzeichnen haben.

Unterschiedliche Erlassquoten, abgestuft nach Einkommensstufen und Kategorien (Alleinstehende, Verheiratete, mit und ohne Kinder) werden im Rahmen von § 200 Abs. 2 StG als zu komplex und nur schwer kommunizierbar beurteilt.

Die Arbeitsgruppe schlägt neben den unbestrittenen Lösungen für Sozialhilfeempfänger/innen und Ergänzungsleistungsbezüger/innen in Heimen vor, bei den Ergänzungsleistungsbezüger/innen zu Hause die AHV/IV-Renten generell zu 80 % zu besteuern. Dies kommt einem Teilerlass gleich.

  • Die Ergänzungsleistungsbezüger/innen erfahren durch diese Massnahme mit dem neuen Steuergesetz gegenüber dem bisherigen keine Mehrbelastung; vielmehr erfahren sie in der Regel, wie alle übrigen Steuerpflichtigen in diesem Einkommensbereich, eine leichte Minderbelastung (neuer Steuertarif; selbst durch den Wegfall des "Chronischkranken-Abzuges" wird keine Mehrbelastung ausgelöst).

  • Jene Ergänzungsleistungsbezüger/innen, bei denen sich das Einkommen zum grösseren Teil aus steuerbaren (v.a.) AHV/IV-Renten zusammensetzt, haben die grösste Mehrbelastung und erhalten mit dieser Massnahme auch die grösste Entlastung, was sachgerecht ist.

  • Die Massnahme ist einfach umzusetzen

  • Die Massnahme ist einfach zu kommunizieren; sie wird sofort verstanden.

Das Problem, dass Rentner/innen im Bereich der Anspruchslimiten für Ergänzungsleistungen steuerlich unterschiedlich stark belastet werden, kann mit dieser Massnahme nicht behoben werden. Dies ist jedoch ein Systemmangel, der aus der Steuerfreiheit der Ergänzungsleistungen resultiert. Dieser kann nur behoben werden, indem die Ergänzungsleistungen ebenfalls als steuerbares Einkommen bezeichnet würden, was aber nur über die Bundesgesetzgebung erfolgen könnte.

Die reduzierte Besteuerung der AHV/IV-Renten bei Ergänzungsleistungsbezüger/innen verstärkt den Effekt zusätzlich. Das Problem lösen auch andere diskutierte Modelle nicht. Eine Lösung findet die Arbeitsgruppe im Rahmen ihres Auftrages nicht. Die Rentner/innen, die keine Ergänzungsleistungen beziehen, können über die Massnahmen zu § 200 Abs. 2 StG nicht entlastet werden; nötigenfalls haben sie das ordentliche Steuererlassverfahren (§ 200 Abs. 1 StG) in Anspruch zu nehmen.

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 9

3. Für die Inanspruchnahme von § 200 Abs. 2 StG werden damit folgende

Voraussetzungen definiert:

Vermögenslimiten (in allen Fällen): Reinvermögen gemäss Steuererklärung (Ziff. 450 abzüglich 460 und 461 darf generell keine Liegenschaften umfassen und übersteigt nicht:

  • Fr. 25'000.— bei Alleinstehenden

  • Fr. 40'000.— bei Verheirateten (Vermögenslimiten gemäss Ergänzungsleistung)

Sozialhilfeempfänger/innen Vollständiger Steuererlass inkl. Personalsteuer, sofern Bezug von Sozialhilfe während mindestens 61) Monaten im Steuerjahr; das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. Verzicht auf Personalssteuer

Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim Vollständiger Steuererlass inkl. Personalsteuer. Bei Verheirateten müssen sich beide Partner im Heim aufhalten (Stichtag ist jeweils der 31.12.). Das steuerbare Einkommen wird mit Null veranlagt. Verzicht auf Personalsteuer

Ergänzungsleistungsbezüger/innen zu Hause Teilerlass im Umfang der Steuer auf 20 % der AHV/IV-Renten, d.h. die AHV/IV-Renten werden zu 80 % veranlagt (Stichtag ist jeweils der 31.12.). Kein Verzicht auf Personalsteuer 1) Gemäss definitivem Beschluss beträgt die Dauer 9 Monate (vgl. LU StB Weisungen StG §200 Nr. 2)

4. Geschätzte Ausfälle (Mindererträge)

Mit der neuen Regelung ist gegenüber den bisherigen Regelungen mit zusätzlichen Mindererträgen an Personalsteuern und an Staatssteuer von ca. 1.4 Mio. und an Gemeindesteuern von 1,5 Mio., insgesamt mit rund 3 Mio. Franken zu rechnen. Dies ist jedoch ein Minderertrag an Soll-Steuern. Nicht berücksichtigt ist dabei, wieweit in diesen Fällen ein ordentlicher Steuererlass (§ 200 Abs. 1 StG) gewährt werden müsste, wenn keine Regelung über die Steuerveranlagung gefunden wird. Aufgrund der Abschätzung der Gemeinden wäre mit einer beträchtlichen zusätzlichen Zahl von Steuererlassgesuchen von Rentner/innen zu rechnen, denen nach individueller und relativ aufwendiger Abklärung auch stattgegeben werden müsste. Mit dieser Regelung wird damit auch zusätzlicher Verwaltungsaufwand eingespart.

1.1.2007 -5-

2001 / Nr. 9 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

5. Verfahren

Ein vollständiger Erlass bzw. Teilerlass nach § 200 Abs. 2 StG muss grundsätzlich mit der Einreichung der Steuererklärung beantragt werden. Mit einem einfachen Formular (z.B. kombiniert mit Merkblatt oder Begleitschreiben der Gemeinden) sollen die Steuerpflichtigen mit ankreuzen den Antrag stellen können. Dabei soll hervorgehen, aus welchem Grund der Steuererlass beantragt wird.

  • Bezug von wirtschaftlicher Sozialhilfe während länger als 61) Monaten

  • Bezug von Ergänzungsleistungen AHV/IV (im Heim) am 31.12.

  • Bezug von Ergänzungsleistungen AHV/IV (zu Hause) am 31.12.

Sozialhilfeempfänger/innen und Ergänzungsleistungsbezüger/innen im Heim haben in der Steuererklärung die Seiten 1 und 4 auszufüllen2).

Ergänzungsleistungsbezüger/innen zu Hause haben die Steuererklärung vollständig auszufüllen und die AHV/IV-Renten zu 100 % einzusetzen. Die Renten werden von Amtes wegen zu 80 % veranlagt.

Dem Antrag sind keine Bescheinigungen (Sozialamt oder Ausgleichskasse) beizulegen. Die Ausgleichskasse stellt den Steuerbehörden die Daten über die Ergänzungsleistungsbezüger/innen (inkl. Differenzierung Heim/zu Hause) zur Verfügung. Die Sozialämter der Gemeinden stellen den Steuerbehörden die Daten der Sozialhilfeempfänger zur Verfügung. Diese Amtshilfen müssen mit den Betroffenen noch beantragt und bewilligt werden.

Da das Verfahren nach § 200 Abs. 2 StG grundsätzlich von Amtes wegen durchgeführt wird, sind die Meldungen oder Bestätigungen der Sozialämter bzw. Ausgleichskasse massgebend. Differenzen zw. Anträgen und Meldungen sind im Veranlagungsverfahren abzuklären.

1) Gemäss definitivem Beschluss beträgt die Dauer 9 Monate (vgl. LU StB Weisungen StG §200 Nr. 2) 2) Gemäss definitivem Beschluss ist in jedem Fall eine vollständige Steuererklärung auszufüllen (vgl. LU StB Weisungen StG §200 Nr. 2)

6. Informationskonzept

  • Vororientierung der Gemeinden (Gemeinderäte und Steuerämter) mittels Rundschreiben

  • Kurze Vorinformation auf dem Merkblatt über die Fälligkeitsanzeige im Dezember 2001

  • Separates Merkblatt zu § 200 Abs. 2 StG für den Versand mit der Steuererklärung

  • Merkblatt allen Ergänzungsleistungsbezüger/innen zustellen (über

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 9

Ausgleichskasse; ist mit Ausgleichskasse noch abzusprechen)

  • Merkblatt an Sozialvorsteher/innen / Heimleiter/innen

  • Medienmitteilungen mit Publikation der Merkblätter

  • Ergänzung LU StB (Weisungen StG Steuererlass)

  • alle Infos auf Internet (www.steuern.lu.ch) unter Aktuelles

7. Weiteres Vorgehen

Finanzdirektor über Konzept orientiert und erledigt Zustimmung eingeholt Orientierung und Absprachen mit Ausgleichskasse in Arbeit Luzern / Antrag auf Datenlieferung Rundschreiben an Gemeinden (Gemeinderäte und erledigt Steuerämter) Bestellungen der Gemeinden für Merkblätter 24.11.2001 - Fälligkeitsanzeige mit Formularbestellung erledigt

  • zu § 200 Abs. 2 (Steuererlass für Renter/innen .....)

Merkblatt Fälligkeitsanzeige ausgeliefert Anfang Dezember 2001 Merkblatt zu § 200 Abs. 2 StG (Steuererlass für Anfang Januar 2002 Rentner/innen; Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen und wirtschaftlicher Sozialhilfe)

  • Beilage zur Steuererklärung

  • Ev. Zusätzlicher Versand über Ausgleichskasse

Luzerner Steuerbuch (LU StB) Anfang Dezember 2001 - Publikation Rundschreiben Anfang Januar 2002 (früher auf Internet)

  • Weisungen Steuererlass ergänzt und bereinigt

Medienmitteilungen mit Publikation der Merkblätter (Anfang Dezember 2001 und Anfang Januar 2002) Information Sozialvorsteher/innen / Heimleiter/innen Anfang Januar 2002 Datenlieferung Ausgleichskasse nach Absprache Wir hoffen, mit dieser Vorinformation zu dienen.

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN

Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher

1.1.2007 -7-

2001 / Nr. 9 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 10

Luzern, 13. Dezember 2001

An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern

Informationen zu den Steuerformularen Sehr geehrte Damen und Herren

Merkblatt für Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von Renten, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe

In einer Nachlieferung erhalten die Steuerämter die im Herbst 2001 bestellten Merkblätter 930019. Gegenüber der früheren Ausgabe hat das Merkblatt wesentliche Änderungen erfahren. Es enthält nun insbesondere die Regelung des Steuererlasses im Rahmen der Veranlagung (§ 200 Abs. 2 StG). Wir haben über diese Regelung eingehend informiert (LU StB Band 5 Rundschreiben 2001 Nr. 9; Medienorientierungen: www.steuern.lu.ch unter Aktuelles/Rentenbesteuerung). Die Weisungen werden mit der nächsten Ergänzungslieferung im LU StB Band 2a Weisungen StG § 200 Nr. 2 zu finden sein.

Bei öffentlichen Orientierungen ist angekündigt worden, dass die Betroffenen (Bezüger/innen von Ergänzungsleistungen und wirtschaftlicher Sozialhilfe) mit der Steuererklärung eingehend orientiert würden. In der Wegleitung 2001B sind keine diesbezüglichen Informationen zu finden. Es wird daher notwendig sein, dass diese Zielgruppen mit den Merkblättern bzw. mit den darin enthaltenen Informationen bedient werden.

Steuerformulare mit dem PC

Die Steuerformulare 2001B des Kantons Luzern sind neu durchgehend scanningfähig gestaltet. Als erstes grosses Steueramt wird die Stadt Luzern die Steuererklärung im Scanning-Verfahren einlesen, weitere Steuerämter werden folgen. Aufgrund der gesetzlichen Grundlage von § 124 des Steuergesetzes haben wir beschlossen, dass für die Steuerperioden ab 2001B nur noch Steuerformulare zu akzeptieren sind, die scannbar sind. Dies erfolgt entweder durch das Einreichen

1.1.2007 -1-

2001 / Nr. 10 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

  • der entsprechend ausgefüllten/bedruckten Original-Steuerformulare oder

  • von PC-Steuerformularen, die dem Aufbau der Originalformulare entsprechen, aber nicht scanningfähig sind, hingegen auf dem Weg des nicht komprimierten Bar-Codes PDF417 in Kombination mit der IBM-Steuerschnittstelle gescannt werden können.

Die Steuerämter haben damit das Recht Steuerformulare, die nicht scannbar sind oder nicht über Bar-Code erfasst werden können, zurückzuweisen.

Wir haben die grossen privaten Software-Anbieter darauf aufmerksam gemacht, dass wir zu Beginn des Steuererklärungs-Verfahrens bei der Präsentation der neuen, modernen Formulare das Publikum auf diese Erfordernisse hinweisen werden. Wir haben uns auch vorbehalten, die Steuerpflichtigen auf Software-Anbieter zum Ausfüllen der Steuererklärung aufmerksam zu machen, die keinen Bar-Code generieren und daher nicht gesetzeskonforme Formulare zur Verfügung stellen.

Ein entsprechendes Merkblatt "Steuerformulare mit dem PC 2001B" finden Sie auf www.steuern.lu.ch unter dem Menüpunkt "Steuererklärung" sowie in der Beilage. Es wird nicht gedruckt.

Bekanntlich wird die Steuerverwaltung eine stark verbesserte Internet Steuererklärung für den Download zur Verfügung stellen. Dasselbe Programm wird über die Steuerämter auch auf CD-ROM zur Verfügung gestellt. Wir werden die Gemeindesteuerämter rechtzeitig gratis mit einem Posten CD-ROM's bedienen.

Beschränkt Steuerpflichtige

Bei den beschränkt Steuerpflichtigen sind für die Steuerperiode verschiedene Neuerungen zu beachten. Wir möchten Sie insbesondere darauf aufmerksam machen, dass beim Verkauf einer Liegenschaft im Verlaufe der Steuerperiode beschränkt Steuerpflichtige für die ganze Steuerperiode im Kanton Luzern steuerpflichtig bleiben. Sie dürfen daher bis Ende der Steuerperiode nicht vom Steuerregister genommen werden: Sofern sie also im Jahre 2001 eine Liegenschaft verkauft haben, sind sie mittels Zustellung der Steuererklärung 2001B Anfang 2002 aufzufordern, eine Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons einzureichen.

Die Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in einem Kanton mit Postnumerandobesteuerung müssen anstatt der Steuererklärung 2001B des Kantons Luzern nur eine Kopie der Steuererklärung 2001B ihres Wohnsitzkantons einreichen. Personen mit Wohnsitz in den Kantonen TI / VD / VS haben jedoch eine Kopie der Steuererklärung 1999/2000 des Wohnsitzkantons und die Steuererklärung 2001B des Kantons Luzern, Personen mit Wohnsitz im Ausland die Steuererklärung 2001B (mit dem weltweiten Einkommen und Vermögen) und/oder einen aussagekräftigen

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 10

ausländischen Steuerbescheid einzureichen.

Sobald die definitiven Richtlinien der Schweizerischen Steuerkonferenz über die Details der Ausscheidungsregeln vorliegen, werden wir Sie informieren.

Aktenmappe

Da in Zukunft unterzeichnete PC-Formulare ohne Originalformulare akzeptiert werden, ist von Seiten verschiedener Gemeinden der Wunsch nach einer periodengerechten Aktenmappe geäussert worden. Die Gemeindesteuerämter werden demnächst von der Druck- und Materialzentrale (DMZ) mit einem Produktebeschrieb und Bestellschein bedient.

Steuerformulare 2002

Das Steuergesetz wird für das Steuerjahr 2002 nicht geändert. Auch die meisten Ansätze bleiben gleich wie 2001. Das Konzept der Formulare 2002 kann daher im wesentlichen für 2002 weitergeführt werden.

Per Anfang 2002 wird nur eine sehr beschränkte Auflage von Steuerformularen 2002 erstellt und den Steuerämtern bis Ende Januar 2002 ohne Bestellung zugestellt. Es werden daher die Steuererklärung, das Wertschriftenverzeichnis und das Formular Berufsauslagen für die unterjährigen Steuerfälle 2002 hergestellt. Werden andere Formulare benötigt, können die Formulare 2001B verwendet werden. Dies gilt auch für die Wegleitung: Die Steuererklärung 2002 für die unterjährigen Steuerfälle kann mit der Wegleitung 2001B ohne weiteres ausgefüllt werden. Die Wegleitung 2002 wird daher auch erst mit der Hauptauflage Ende 2002 produziert. Dies erspart uns und Ihnen erhebliche Formularkosten.

Mietwertansätze 2002

Die Mietwertverordnung ist per 2002 geändert worden. Für 2002 sind neue Ansätze anzuwenden. Sie erhalten daher in der Beilage das Merkblatt der Mietwertansätze

2002. Gedruckt wird es erst Ende 2002. Für unterjährige Steuerfälle bitten wir Sie,

die Vorlage zu kopieren.

Mit freundlichen Grüssen

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN

Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher

1.1.2007 -3-

2001 / Nr. 10 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Beilage:1)

  • Merkblatt für Zahlungserleichterungen und Steuererlass bei Bezug von Renten, Ergänzungsleistungen und Sozialhilfe 2001 (930019)

  • Merkblatt Steuererklärung mit dem PC 2001B

  • Mietwertansätze 2002

  1. 1) nur mit dem Vorarbdruck und auf dem Internet (www.steuern.lu.ch unter Publikationen, Publikationen

zum Herunterladen) publiziert

-4- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 11

Luzern, 19. Februar 2002

An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern

Steuerwertmeldungen nach § 151 StG Sehr geehrte Damen und Herren

1. Allgemeines

Das vereinfachte Meldeverfahren, wonach nach einer Erstmeldung der Anspruch beim beteiligten Kanton angemeldet wird und ohne eine spätere Mutationsmeldung unverändert bestehen bleibt, hat sich bewährt.

Diese Regelung ist auch im interkommunalen Bereich gültig.

Dies bedeutet für Sie in der Regel den Wegfall der Bestandesmeldungen nach Formular M1 mit Ausnahme derjenigen Fälle, bei welchen im betreffenden Steuerjahr Neu- und Revisionsschatzungen durchgeführt wurden.

Dank der laufenden Verarbeitung Ihrer übrigen Mutationsmeldungen mit unserem System sieht der Arbeitsablauf wie folgt aus:

  • Sie erhalten von uns die aktuelle Bestandesliste aller beschränkt steuerpflichtigen, natürlichen Personen

  • Kontrolle durch Sie, bei Korrekturen entsprechende Meldung (M 1 / M 3) für den Wohnsitzkanton an uns zusenden

  • Erfassung dieser Änderungen in unserem System und Weiterleitung an den Wohnsitzkanton

Für landwirtschaftlich genutzte Liegenschaften erinnern wir Sie an die bestehenden Vereinbarungen über den Verzicht von interkantonalen Steuerausscheidungen in Bagatellfällen mit den Kantonen UR, SZ, OW, NW, ZG (Limite Ertragswert Fr. 50'000.--) und den Kantonen AG und BE (Limite Ertragswert Fr. 30'000.--). Solche Handänderungsmeldungen sind uns dennoch in jedem Fall zuzustellen.

1.1.2008 -1-

2001 / Nr. 11 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

2. Meldungen nach Formular M 1 und M 3

Nachdem wir Ihre Mutationsmeldungen laufend in unser System aufnehmen, sind wir auf vollständige Angaben angewiesen. Unter Mutationen verstehen wir alle Meldungen über Eintritt, Veränderung oder Wegfall der beschränkten Steuerpflicht, wie Kauf oder Erbanfall von Grundeigentum bzw. Verkauf, Eröffnung/ Schliessung von Betriebsstätten, Wegzug oder Zuzug von Eigentümern luzernischer Grundstücke. Bei Grundstückverkauf und Wohnsitzwechsel im selben Jahr sind uns die Formulare M 1 und M 3 zuzustellen.

Anforderungen:

  • Meldungen im Doppel (ausser Personen mit Wohnsitz im Ausland)

  • Meldungen klar und deutlich mit M 1 oder M 3 bezeichnen

  • Angabe der Referenz-Nr. (8-stellige AHV-Nr., bei verheirateten Frauen ist unbedingt der Vorname und die und die 8-stellige AHV-Nr. des Ehemannes zu ergänzen)

  • Baujahr (= Jahr der Fertigstellung), ist das Objekt älter als 25 Jahre, kann die Bezeichnung "alt" eingetragen werden.

  • Anteil des Steuersubjektes bei Beteiligung an einfacher Gesellschaft oder Erbschaft. Angabe der Namen und Adressen.

  • Der Steueranspruch gilt als angemeldet, bis eine neue Meldung über Änderung im Bestand oder Aufgabe des sekundären Steuerdomizils erfolgt.

3. Meldungen nach Formular M 2

Der Anfall von Grundeigentum ist in jedem Fall, der Anfall von beweglichem Vermögen ab Fr. 50'000.-- zu melden.

Enthält Ihre Meldung über Vermögensanfall Grundeigentum und dient sie gleichzeitig auch als Steueranspruchsmeldung, benötigen wir das Formular im Doppel. Bitte ebenfalls die Anforderungen gemäss Ziff. 2 beachten. Handelt es sich hingegen nur um fahrendes Vermögen wie z.B. Wertschriften, genügt eine einfache Meldung.

4. Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren

Die Wegzugsgemeinde erstellt bei allen Wegzügen (interkommunal und interkantonal) eine Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren und sendet diese an die Zuzugsgemeinde. Diese dient der Zuzugsgemeinde für die Erstellung der Akontorechnung für das laufende Jahr. Aus diesem Grund ist es wichtig, dass die neusten, im System vorhandenen Steuerfaktoren gemeldet werden, auch wenn noch keine entsprechende Fakturierung erfolgt ist.

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 11

Bei innerkommunalen Wegzügen sind gleichzeitig auch die Steuerakten (Stadt Luzern das Veranlagungsprotokoll mit Dauerakten) mitzusenden, sofern die Veranlagung der Vorperiode bereits rechtskräftig ist. Ist das nicht der Fall, werden diese Unterlagen später gesendet.

Bei interkantonalen Zuzügen muss die Luzerner Zuzugsgemeinde wie bisher eine Steueranfrage stellen. Dies ist sehr wichtig, da uns die anderen Kantone keine Wegzugsmeldung mit Steuerfaktoren zustellen. Bei interkommunalen Zuzügen wird ab 1.1.2002 keine Steueranfrage mehr gestellt.

Der VSLG hat die drei EDV-Anbieter/innen via Erfa-Gruppen-Präsidien entsprechend informiert.

Bitte beachten Sie, das bei interkommunalen Fällen die Gemeinden unter sich die Wegzugsmeldung direkt zusenden, bei interkantonalen hingegen via die Zentralen Dienste der Steuerverwaltung.

5. Meldungen nach Formular M 4 und M 5

Solche Meldungen über Forderungen bzw. Rechnungen und Zahlungen sind vor allem für die Einschätzungsabteilung für Selbständigerwerbende oder für die Veranlagungsbehörden anderer Kantone von grossem Nutzen, selbst wenn es sich nur um kleinere Beträge handelt. Wichtig sind möglichst viele und detaillierte Angaben. Die Meldungen werden nicht im Doppel benötigt.

6. Mutationsmeldungen für juristische Personen

Mutationen sind mittels Formular M 1 (versehen mit der JP-Registernummer) direkt an die Abteilung Juristische Personen zu melden.

Folgende Punkte sind zu beachten:

  • Mutationsmeldungen (Beginn/Ende Steuerpflicht wegen Neugründungen, Liquidationen, Sitzverlegungen, Eröffnung/Aufhebung von Betriebsstätten) sind umgehend an die Abteilung Juristische Personen zu melden.

  • Änderungen im Bestand von Grundstücken infolge Kauf oder Verkauf bzw. bei Veränderungen der Steuerwerte. Bei Wertangaben muss ersichtlich sein:

  • die Grundstücknummer

  • die Erkennbarkeit, ob es sich bei der Wertangabe (Kataster) um einen alten Wert (Steuerwert = 100 %) oder um einen neuen Wert (Steuerwert = 75 %) handelt. Am besten legen Sie der M 1-Meldung eine Kopie der Schatzungsanzeige bei.

1.1.2008 -3-

2001 / Nr. 11 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

7. Kollektiv- und Kommanditgesellschafter/innen

Änderungen (Wegzug, Adressänderung, Heirat, Scheidung, Todesfall usw.) sind ebenfalls umgehend an die Abteilung für juristische Personen zu melden.

Wir danken für Ihre Mitarbeit und grüssen Sie freundlich

STEUERVERWALTUNG DES KANTONS LUZERN

Dr. Heinrich Gunz, Vorsteher

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12

Luzern, 3. Januar 2006

An die Gemeinderäte, Steuerämter/Gemeindekanzleien und die Veranlagungsbehörden des Kantons Luzern

Steuerveranlagung der Selbständigerwerbenden (ohne Land- und Forstwirtschaft)

Sehr geehrte Damen und Herren

Nachfolgend wird die Aufgabenteilung zwischen der Abteilung Selbständigerwerbende (Abteilung SE) und den Gemeindesteuerämtern für den Bereich "Selbständigerwerbende" beschrieben.

1. Registerbestand und Mutationen

1.1 Registerbestand Selbständigerwerbende

Sowohl die Gemeindesteuerämter wie auch die Abteilung SE führen ein Register der Selbständigerwerbenden. Gegen Ende des Steuerjahres (ca. Mitte Dezember) werden die beiden Register von der Steuerverwaltung elektronisch abgeglichen. Fälle mit unterschiedlicher Registerzuteilung werden gelistet und den Gemeindesteuerämtern zur Prüfung zugestellt. Ein nachgeführtes Gesamtverzeichnis der durch die Abteilung SE einzuschätzenden Steuerpflichtigen (Registerbestand) wird bei Bedarf zugestellt.

Abgänge vom Register der Abteilung SE an die Gemeindesteuerämter werden den Gemeinden mit einem speziellen Schreiben mitgeteilt. Gleichzeitig werden die vorhandenen Steuerakten zugestellt. Die Steuerpflichtigen bzw. deren registrierte Vertreter/Vertreterinnen erhalten eine Orientierungskopie des Schreibens.

Aus dem Abgangsschreiben ist der Stand des Steuererklärungsverfahrens ersichtlich. Diese Daten (gewährte Fristen, erfolgte Mahnungen) sind gegebenenfalls in Ihr System zu übernehmen.

Abgänge vom Register der Gemeindesteuerämter sind der Abteilung SE mit dem dafür vorgesehenen Schreiben mitzuteilen (CD Vorlagen Gemeinden). Den

1.1.2007 -1-

2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Steuerpflichtigen bzw. deren registrierten Vertretern/Vertreterinnen ist eine Orientierungskopie zuzustellen.

1.2 Mutationen

Verarbeiten Sie bitte die Mutationen laufend. Damit stellen Sie einen möglichst aktuellen Adressbestand sicher.

Die Adressdaten „RZ-Subjekt“ werden in dem zwischen der Abteilung Zentrale Dienste und den einzelnen Gemeindesteuerämtern vereinbarten Turnus übermittelt. Der Registerdatenaustausch wird künftig zwei Mal jährlich, jeweils ca. Ende August/Anfang September und ca. Ende November/Anfang Dezember erfolgen.

Bei der Steuerverwaltung eingehende Mutationsbegehren (z.B. Adressänderung, Löschung Vollmacht) werden den zuständigen Wohnsitzgemeinden zur Verarbeitung weitergeleitet.

2. Zuständigkeit der Abteilung Selbständigerwerbende

2.1 Selbständigerwerbende mit Jahresrechnung

Weist die Bemessungsgrundlage selbständiges Erwerbseinkommen auf, so ist die Veranlagung durch die Abteilung SE vorzunehmen. Der/Die Selbständigerwerbende kommt in jener Steuerperiode ans Register der Abteilung SE, in welcher das erste Geschäftsjahr abgeschlossen wird bzw. in welchem das erste Geschäftsjahr nach § 54 Abs. 3 StG hätte abgeschlossen werden müssen. Die Abteilung SE bleibt zuständig bis und mit jener Steuerperiode, in welcher das letzte Geschäftsjahr abgeschlossen wird.

Beispiel 1: Aufnahme SE ET 01.11.2005 erster Geschäftsabschluss 31.12.2006 letzter Geschäftsabschluss 30.06.2008 Obwohl der/die Selbständigerwerbende im Kalenderjahr 2005 die selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, ist die Abteilung SE erst ab der Steuerperiode 2006 zuständig, weil erstmals in der Bemessungsgrundlage der Steuerperiode 2006 selbständiges Erwerbseinkommen enthalten ist. Der/Die Selbständigerwerbende bleibt am Register der Abteilung SE bis und mit Steuerperiode 2008, weil in der Bemessungsgrundlage der Steuerperiode 2008 letztmals selbständiges Erwerbseinkommen enthalten ist.

Beispiel 2: Aufnahme SE ET 01.04.2005 erster Geschäftsabschluss 31.12.2005 letzter Geschäftsabschluss 30.06.2008 Da das erste Geschäftsjahr bereits im Kalenderjahr 2005 abgeschlossen wird,

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12

kommt der/die Selbständigerwerbende bereits für die Steuerperiode 2005 ans Register der Abteilung SE. Im übrigen Beurteilung analog Beispiel 1.

Die Abteilung SE ist damit für die Veranlagung jener Steuerpflichtigen zuständig, welche während des ganzen Jahres oder während eines Teils davon eine selbständige Erwerbstätigkeit im Kanton Luzern ausgeübt haben.

Selbständigerwerbende sind unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen durch die Abteilung SE zu veranlagen:

  • Der/Die Selbständigerwerbende hat in der betreffenden Steuerperiode ein Geschäftsjahr abgeschlossen bzw. hätte ein solches abschliessen müssen

  • Der/Die Selbständigerwerbende hatte am 31.12. der betreffenden Steuerperiode Wohnsitz im Kanton Luzern oder er/sie hatte während der ganzen bzw. einem Teil der Steuerperiode einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte im Kanton Luzern

2.2 Selbständigerwerbende ohne Jahresrechnung

Auch ohne eigentliche Geschäftsabschlüsse werden Selbständigerwerbende durch die Abteilung SE veranlagt. Unter diese Kategorie fallen zunächst die Selbständigerwerbenden ohne kaufmännische Buchhaltung und die Freierwerbenden.

Ferner gilt dies für die gewerbsmässigen Liegenschaften- und Wertschriftenhändler/innen. Schliesslich sind Personen, welche Beteiligungen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBG bzw. § 25 Abs. 2 StG zu Geschäftsvermögen erklären (gewillkürtes Geschäftsvermögen), der Abteilung SE zur Veranlagung weiterzuleiten.

2.3 Interkantonale Verhältnisse

Grundsätzlich ist für die Bestimmung der für die Veranlagung zuständigen Behörde im interkantonalen Verhältnis der Wohnsitz am Ende des Steuerjahres massgebend. Im Gegensatz zu den Unselbständigerwerbenden (ohne Grundbesitz) bleiben die Selbständigerwerbenden für das Wegzugsjahr beschränkt steuerpflichtig, falls sie während eines Teils des Jahres im Kanton Luzern eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübten.

Unbeschränkt steuerpflichtige Selbständigerwerbende, welche im Laufe der Steuerperiode in einen anderen Kanton wegziehen und beschränkt steuerpflichtige Selbständigerwerbende, welche ihre Betriebsstätte oder ihren Geschäftsbetrieb im Kanton Luzern aufgeben bzw. in einen anderen Kanton verlegen, haben somit für das Wegzugsjahr eine Steuererklärung einzureichen (Kopie der Steuererklärung des Wohnsitzkantons).

1.1.2007 -3-

2001 / Nr. 12

Rundschreiben

Luzerner Steuerbuch Bd. 5

2.4 Veranlagung von selbständigen Nebenerwerbseinkommen durch die

Veranlagungsbehörde für Unselbständigerwerbende (USE)

Zwecks Sicherstellung einer einheitlichen Veranlagungspraxis werden die Selbständigerwerbenden grundsätzlich durch die Abteilung SE veranlagt. Personen mit geringfügigen selbständigen Nebenerwerbstätigkeiten müssen unter folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen von den Gemeindesteuerämtern bzw. Einschätzer/innen USE bearbeitet und veranlagt werden:

  • es liegt kein selbständiger Haupterwerb vor

  • es handelt sich um eine typische selbständige Nebenerwerbstätigkeit wie z.B. Coiffeur-Tätigkeit in der eigenen Wohnung, Erstellen von kleineren Buchhaltungen, Ausfüllen von Steuererklärungen für Dritte, Kinderhütedienst, Vertrieb von Haushaltprodukten (z.B. Tupperware, Kosmetik), Organisation von kleineren Sportanlässen oder anderen Events, nebenberuflich tätige Musiker/innen etc.

  • der Umsatz bzw. der Aufwand übersteigt den Grenzwert von Fr. 25'000.-- nicht

  • das Betriebsvermögen übersteigt den Grenzwert von Fr. 50'000.-- nicht

Das aus der Tätigkeit erzielte Nettoeinkommen spielt

bei dieser Beurteilung keine

Rolle. Wird die Umsatzgrenze bzw. im Verlustfalle die Aufwandgrenze von Fr. 25'000.-- überschritten, ist der Fall, unabhängig der Höhe des aus der Tätigkeit resultierenden Gewinns bzw. Verlusts, der Abteilung SE zur Prüfung vorzulegen.

Ist der Umsatz/Aufwand bzw. das Betriebsvermögen nicht bekannt, weil auf Grund der geringfügigen Bedeutung des selbständigen Nebenerwerbs keine Jahresrechnung erstellt bzw. kein detaillierter Fragebogen eingereicht wird, können deklarierte Gewinne bis Fr. 10'000.-- durch die Gemeindesteuerämter geprüft werden, sofern vermutet werden kann, dass der Umsatz/Aufwand bzw. das Betriebsvermögen die vorstehenden Limiten nicht überschreitet.

Verdeutlichung der Abgrenzungskriterien an Hand von Beispielen:

Beispiel 1

Beispiel 2

Beispiel 3

Umsatz

20'000

30'000

15'000

Aufwand

15'000

20'000

20'000

Erfolg

5'000

10'000

- 5'000

Betriebsvermögen

10'000

25'000

15'000

Zuständigkeit

USE

SE

USE

-4-

1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Rundschreiben

2001 / Nr. 12

Beispiel 4

Beispiel 5

Beispiel 6

Umsatz

20'000

10'000

60'000

Aufwand

35'000

20'000

55'000

Erfolg

- 15'000

- 10'000

5'000

Betriebsvermögen

20'000

60'000

40'000

Zuständigkeit

SE

SE

SE

In Zweifelsfällen oder bei Überschreitung der Grenzwerte sind die Akten der Abteilung SE zuzustellen. Falls der Fall durch das Gemeindesteueramt bearbeitet

werden kann, werden die Akten

mit dem entsprechenden Vermerk an die Gemeinde

retourniert. Bei wesentlichen

Veränderungen der Verhältnisse sind die Akten der

Abteilung SE erneut zur Prüfung zuzustellen.

Erfolgte bisher die Veranlagung durch die Abteilung

SE und ist neu

das

Gemeindesteueramt zuständig, ist die Steuerakte zwecks Registerabtrag der

Abteilung SE zuzustellen. Die

Akte wird anschliessend dem Gemeindesteueramt

retourniert.

Fälle, bei denen das selbständige Erwerbseinkommen die Haupterwerbsquelle darstellt, sind, unabhängig vom Ergebnis, immer durch die Abteilung SE zu veranlagen. Dies gilt auch für Ehepaare, bei denen ein Ehepartner einen

selbständigen Haupterwerb ausübt.

Bei den durch die Gemeindesteuerämter vorgenommenen

Veranlagungen ist dieses

für die allenfalls notwendige

AHV-Meldung verantwortlich.

3. Versand und Eingang der Steuererklärungen

Der Versand der Steuererklärungen ist Sache der Gemeindesteuerämter. Den Steuerformularen sind an die Steuerverwaltung adressierte Kuverts beizulegen. Diese können im Rahmen der Formularbestellung bezogen werden. Auf die Steuerformulare müssen spätestens ab der Steuerperiode 2006 die Personalien

des/der Steuerpflichtigen und

der unmündigen Kinder

(inklusive

Konfessionsangabe) angedruckt

werden.

Das Versand-Datum der Steuererklärungen wird in den

Datenpool gestellt. Die

Abteilung SE übernimmt dieses

Datum elektronisch im

Rahmen des

Registerdatenaustausches.

Der Versand und die Eingangskontrolle der für die einfachen Gesellschaften

verwendeten Fragebogen für Erbengemeinschaften erfolgt durch die

Gemeindesteuerämter.

Die Selbständigerwerbenden reichen ihre Steuererklärungen ab den Steuerperioden

1.1.2007

-5-

2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

2005ff (Ausnahme Stadt Luzern) direkt bei der Abteilung SE ein. Fälschlicherweise beim Gemeindesteueramt eingereichte Steuererklärungen und Wertschriftenverzeichnisse 2005ff sind umgehend an die Abteilung SE weiterzuleiten.

Für die Eingangskontrolle der Steuererklärungen ist ab der Steuerperiode 2005 die Abteilung SE zuständig. Für die noch ausstehenden Steuererklärungen 2003 und 2004 ist die Eingangskontrolle durch die Gemeindesteuerämter nach den bisherigen Weisungen vorzunehmen.

4. Fristerstreckungsgesuche / Mahnwesen

Ab der Steuerperiode 2005 ist die Abteilung SE zuständig für das Fristen- und Mahnwesen. Bei den Gemeindesteuerämtern eingehende Fristgesuche für Steuererklärungen Selbständigerwerbender der Steuerperioden 2005ff sind an die Abteilung SE weiterzuleiten. Für die Gewährung von Fristen und für die Mahnungen der ausstehenden Steuererklärungen der Selbständigerwerbenden ist ausschliesslich die Abteilung SE zuständig.

Für die laufenden Fristen der noch ausstehenden Steuererklärungen der Steuerperioden 2003 und 2004 bleiben die Gemeindesteuerämter zuständig. Weitere Fristen betreffend dieser Jahre dürfen nur nach schriftlicher und begründeter Stellungnahme der Steuervertreter/innen oder der Steuerpflichtigen gewährt werden.

Für Details zur Fristgewährungspraxis verweisen wir auf LU StB Weisungen StG § 145 Nr. 2.

Die Mahngebühren der Selbständigerwerbenden werden in den Datenpool gestellt und können von den Gemeinden für die Fakturierung elektronisch übernommen werden.

5. Meldung provisorische Faktoren

Die Abteilung SE registriert die eingehenden Steuererklärungen und nimmt die Ziffernvorerfassung vor. Die deklarierten Gesamtfaktoren und weitere für den provisorischen Bezug sachdienliche Informationen werden den Gemeindesteuerämtern 14-täglich in Listenform zur Verfügung gestellt. Diese können an Hand dieser Listen die gestellten provisorischen Rechnungen überprüfen.

Die Liste „Meldung provisorische Faktoren Selbständigerwerbende“ enthält neben den in Ihrer Gemeinde primär steuerpflichtigen Personen zusätzlich die sekundär Steuerpflichtigen. Damit stehen den Gemeinden ab der Steuerperiode 2005 neu auch für die sekundär steuerpflichtigen Personen die Selbstdeklarationsdaten zur

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12

Verfügung.

Liegt der Selbstdeklaration eine Ausscheidung bei, so leitet die Abteilung SE die Ausscheidung an sämtliche betroffenen Gemeindesteuerämter weiter. In Einzelfällen, insbesondere bei bedeutenden Steuerzahlern bzw. -zahlerinnen mit Ausscheidung, erstellt die Abteilung SE auf entsprechende Anfrage hin Kopien der wichtigsten Formulare (i.d.R. Hauptsteuerformular und Übersichtsblatt Liegenschaften). Mit diesen Unterlagen kann das Gemeindesteueramt bei Bedarf eine provisorische Ausscheidung erstellen.

6. Vornahme der Veranlagungen

Die Veranlagungen der Selbständigerwerbenden dürfen nur von der Abteilung SE vorgenommen werden. Davon ausgenommen sind Selbständigerwerbende mit Wohnsitz in der Stadt Luzern. Für deren Veranlagungen sind die dafür von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern bezeichneten Einschätzer/innen des Steueramtes der Stadt Luzern zuständig. Ferner sind Personen mit geringfügigen selbständigen Nebenerwerbseinkünften gemäss Abschnitt 2.4 von diesem Grundsatz ausgenommen.

Die Abteilung SE ist ab der Steuerperiode 2005 für die Prüfung der Angaben der Ziffern 2 - 5 „Personalien, Berufs- und Familienverhältnisse“ der ersten Seite des Steuerhauptformulars zuständig. Die Gemeindesteuerämter erteilen den Einschätzungsexperten/-expertinnen der Abteilung SE auf entsprechende Anfragen hin die zur korrekten Festsetzung von Tarif und Abzügen notwendigen Auskünfte.

1.1.2007 -7-

2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

7. Eröffnung der Veranlagung

Die Abteilung SE stellt den Gemeinden im Zeitpunkt der Eröffnung eine Kopie der Veranlagungen zu. Eingehende Einsprachen werden den Gemeinden laufend angezeigt. Damit ist sichergestellt, dass nur rechtskräftige Veranlagungen fakturiert werden.

Die Zustellung der Gemeindekopie im Zeitpunkt der Eröffnung soll es den Bezugsbehörden ermöglichen, die Fakturierung vorzubereiten, damit diese unmittelbar nach Rechtskraft erfolgen kann. Die Bezugsbehörde muss jedoch sicherstellen, dass keine Rechnungen vorzeitig versandt werden. Unter Beachtung des Postweges bedeutet dies, dass die Fakturierung frühestens 40 Tage nach Eröffnung der Veranlagung erfolgen darf. Die rechtskräftigen Steuerfaktoren werden zudem 14-täglich in den Datenpool gestellt und können von dort elektronisch in die Bezugssysteme der Gemeindesteuerämter übernommen werden.

Die Gemeinden führen bei den Selbständigerwerbenden lediglich die Fakturierung durch. Keinesfalls dürfen Zustellungen mit Verfügungscharakter erfolgen.

8. Steuerausscheidungen

Die interkommunalen, -kantonalen und -nationalen Steuerausscheidungen der Selbständigerwerbenden werden von der Abteilung SE vorgenommen. Die Abteilung SE ist für die Eröffnung der Ausscheidungen an die Steuerpflichtigen wie auch an die beteiligten Gemeinwesen verantwortlich. Sie bedient damit auch die sekundären Steuerdomizile innerhalb des Kantons mit den notwendigen Angaben.

9. Meldewesen

Vertretungsvollmachten sind sofort an die Abteilung SE weiterzuleiten. Die übrigen bei Ihnen eingehenden Meldungen aller Art, welche durch die Abteilung SE zu veranlagende Personen betreffen, sind laufend, mindestens jedoch monatlich, an die Abteilung SE weiterzuleiten. Insbesondere werden benötigt:

  • Anzeigen Neuschatzungen / Revisionsschatzungen·

  • Steueranspruchsmeldungen

  • Handänderungsanzeigen

  • Kapitalzahlungsmeldungen

  • Fragebogen für einfache Gesellschaften

Die Abteilung SE leitet ihrerseits eingehende Meldungen, welche für die Registerführung von Bedeutung sind (z.B. Vollmachten, Adressänderungen), an die Gemeindesteuerämter weiter.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2001 / Nr. 12

Sachdienliche Mitteilungen der Gemeindesteuerämter sind erwünscht (Hinweise auf bestimmte geschäftliche Transaktionen etc.). Diese Meldungen können per Telefon, Mail, schriftliche Notiz, Brief etc. oder mittels Vorlage (CD Vorlagen Gemeinden) übermittelt werden. Die Abteilung SE geht diesen Hinweisen gerne nach. Voraussetzung ist selbstverständlich, dass die Hinweise einen gewissen Konkretisierungsgrad aufweisen.

Die Abteilung Selbständigerwerbende erstellt für die von ihr veranlagten Steuerpflichtigen die für die AHV-Beitragserhebung sowie die Ausrichtung von Familienzulagen notwendigen Meldungen. Für die übrigen Meldungen an Drittstellen (Stipendienstellen, WEG, Prämienverbilligungen, Militärpflichtersatz etc.) sind weiterhin die Gemeindesteuerämter zuständig.

Wir danken für Ihre wertvolle Mitarbeit.

Freundliche Grüsse

Marcel Schwerzmann lic. oec. HSG, Leiter Steuerverwaltung Direktwahl 041 288 56 40 marcel.schwerzmann@lu.ch

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2001 / Nr. 12 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

- 10 - 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2005 / Nr. 13

Luzern, 6. Juni 2005

An die Gemeindesteuerämter und Mitarbeitende der Steuerverwaltung des Kantons Luzern

Information der Gemeinden über das Ausbildungskonzept für Steuerfachleute im Kanton Luzern Sehr geehrte Damen und Herren

Im Namen des Verbandes Luzerner Steuerfachleute und der Steuerverwaltung des Kantons Luzern als Träger der Ausbildung für Steuerfachleute im Kanton Luzern orientieren wir Sie nachfolgend gerne über das neue Ausbildungskonzept.

Ausgangslage

Seit 1994 werden mit dem kantonalen Fachkurs die Steuerfachleute für unsere Gemeinden ausgebildet. Diese Ausbildung (oder Vergleichbares) ist eine Voraussetzung, dass Gemeindesteuerfachleuten von der Steuerverwaltung des Kantons Luzern die Kompetenz zur Veranlagung unselbständigerwerbender und nichterwerbstätiger Steuerpflichtiger übertragen wird (Delegation Veranlagungskompetenz).

Seit 2001 wird der Einführungskurs für Nachwuchsleute geführt. Damit wird die Grundausbildung für angehende Steuerfachleute vermittelt. Doziert wird das Basiswissen im Steuerrecht und die Organisation des Steuerwesens im Kanton Luzern. Er ist für alle Einsteiger/innen im engeren oder weiteren Umfeld des Steuerwesens geeignet. Vielfach dient er als Vorbereitung für den Einstieg in den Fachkurs.

Seit Ende 2004 bietet die Schweizerische Steuerkonferenz (SSK, Vereinigung aller kantonaler Steuerverwaltungen und der Eidg. Steuerverwaltung) eine gesamtschweizerische Ausbildung für Steuerfachleute an. Sie besteht in drei modulartig aufgebauten Kursen. SSK-Kurs 1 richtet sich an Einsteiger/innen ins Steuerfach. Ausbildungsziel ist die Veranlagung Normalfälle

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2005 / Nr. 13 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Unselbständigerwerbender. Ein kleines Modul innerhalb von SSK-Kurs 1 ist so konzipiert, dass es auch von Personen besucht werden kann, welche nicht eine Karriere als Einschätzer/in einschlagen, sondern sich nur einen kurzen Überblick über das Steuerwesen verschaffen wollen (Einsteiger-Modul). SSK-Kurse 2 und 3 (in Vorbereitung) richten sich an Spezialisten und Spezialistinnen im Unternehmenssteuerrecht (Einschätzer/innen Selbständigerwerbende und Juristische Personen). Die Abschlüsse dieser Kurse sind in der ganzen Schweiz anerkannt. Für weitere Informationen vgl. www.steuerkonferenz.ch (in Vorbereitung) bzw. www.wksbern.ch >Weiterbildung >Ausbildung SSK

Der Kanton Luzern beteiligt sich am Ausbildungskonzept SSK, insbesondere auch am SSK-Kurs 1. Dies hat zur Folge, dass das gesamte Ausbildungskonzept für den Bereich Einschätzung Unselbständigerwerbender und Nichterwerbstätiger überdacht und neu konzipiert werden musste. Der Verband Steuerfachleute Luzerner Gemeinden (VSLG) und die Streuerverwaltung des Kantons Luzern haben das Ausbildungsangebot neu gestaltet.

Das neue Angebot

Das Ausbildungsangebot im Kanton Luzern besteht aus folgenden Angeboten:

Einführungskurs: Dieser Kurs wird unverändert angeboten. Er richtet sich an Personen, die neu ins Steuerwesen einsteigen oder in diesem Fachgebiet tätig werden möchten. Er vermittelt Grundwissen im Steuerrecht und über die Organisation des Steuerwesens im Kanton Luzern. Der Einführungskurs ist eine gute Vorbereitung für den SSK-Kurs 1.

SSK-Kurs 1: Dieser Kurs ist die Basis für den neu konzipierten kantonalen Fachkurs, oder für die SSK-Kurse 2 und 3. Der erfolgreiche Abschluss des SSK-Kurses 1 berechtigt zur Aufnahme in den neuen Fachkurs. Das Ausbildungsziel ist die Veranlagung Normalfälle Unselbständigerwerbender. Die erfolgreichen Absolventen und Absolventinnen können damit selbständig in der Veranlagungsvorbereitung eingesetzt werden. Das im SSK-Kurs 1 integrierte Einsteiger-Modul für beispielsweise Sekretariatspersonal bei den Steuerbehörden wird von uns nicht empfohlen. Dieses Bedürfnis ist zielgruppengerechter durch den Einführungskurs abgedeckt. Gewisse Fächer wie bspw. die Erbschaftssteuern werden in sog. Kantonsfenstern unterrichtet. Es wird empfohlen, den SSK-Kurs 1 nur mit ersten Kenntnissen im Steuerwesen und Berufserfahrungen im Steuerwesen zu absolvieren. Vorkenntnisse erleichtern das Lernen und Vertiefen der umfangreichen Stoffgebiete wesentlich.

Fachkurs: Mit dem neu konzipierten und auf den SSK-Kurs 1 abgestimmten Fachkurs wird das bisherige Ausbildungsniveau für die Steuerfachleute, die selbständig und eigenverantwortlich sämtliche Unselbständigerwerbenden und

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2005 / Nr. 13

Nichterwerbstätigen veranlagen, sichergestellt. Der erfolgreiche Abschluss des Fachkurses bildet wie bisher eine Voraussetzung für die Wahl von Gemeindesteuerfachleuten zu kantonalen Einschätzer/innen (Delegation der Veranlagungskompetenz). Den Kurs kann nur absolvieren, wer bei dessen Beginn eine Berufspraxis von mindestens zwei Jahren vorweist.

Trägerschaft und Organisation der Kurse

Einführungskurs: Trägerschaft: VSLG; Durchführung: VSLG

SSK-Kurse: Trägerschaft: SSK (Steuerverwaltung des Kantons Luzern ist Mitglied SSK und in den Ausbildungsgremien vertreten); Durchführung: Edupool (Vereinigung der Kaufmännischen Berufsschulen), Federführung und Gesamtorganisation: Wirtschaft- und Kaderschule Bern; für die Zentralschweiz: Kaufmännisches Bildungszentrum Luzern

Fachkurs: Trägerschaft: VSLG; Durchführung: HSW Luzern

Der VSLG und die Steuerverwaltung des Kantons Luzern haben eine gemeinsame Ausbildungskommission eingesetzt, die das Ausbildungswesen für Steuerfachleute im Kanton Luzern inhaltlich konzipiert, koordiniert und organisiert. Sie setzt sich aus Vertretern von VSLG und Steuerverwaltung zusammen. Für die Übersicht vgl. Anhang.

Durchführung der Kurse

Der Einführungskurs wird nach Bedarf ein Mal oder zwei Mal jährlich durchgeführt; Beginn je Frühling und/oder Herbst; 16 Halbtagesveranstaltungen mit insgesamt 64 Lektionen. Abschluss mit Qualifikationsgespräch und Coaching. Anmeldungen sind jederzeit möglich. Die Kursleitung orientiert die Angemeldeten über die Durchführung eines Kurses.

SSK-Kurs 1 wird zwei Mal jährlich gesamtschweizerisch, jedoch an regionalen Standorten durchgeführt (für die Zentralschweiz: Luzern). Beginn jeweils ca. März und September; 14 Halbtagesveranstaltungen mit insgesamt 58 Lektionen; Abschluss mit Prüfung und Zertifikat SSK-Kurs 1. Die Gemeinden werden von der kantonalen Steuerverwaltung über die Ausschreibung orientiert. Anmeldungen sind an die kantonale Steuerverwaltung zu richten. Bei Empfehlung der Ausbildungskommission werden die Anmeldungen an die Kursorganisatorin weitergeleitet.

SSK-Kurs 1 wird ab September 2005 für Luzerner Gemeinden geöffnet: Beginn des Kurses 2005/06: 19. September 2005; Abschluss: 17. März 2006 (Prüfungstermin). Anmeldungen bis 1. Juli 2005 (eintreffend) an Steuerverwaltung des Kantons

1.1.2007 -3-

2005 / Nr. 13 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Luzern, Abt. Unselbständigerwerbende. Anmeldeformular in der Beilage

Geplant ist, den neuen Fachkurs jährlich ein Mal durchzuführen, erstmals beginnend im Frühling 2006 (im Anschluss an SSK-Kurs 1 Wintersemester 2005/06). 140 Lektionen an ca. 35 Halbtagesveranstaltungen. Die Gemeinden, die kantonale Steuerverwaltung und weitere Interessierte werden von der Kursleitung über die Ausschreibung rechtzeitig orientiert. Über die Zulassung entscheidet die Ausbildungskommission. Abschluss mit Prüfung und kantonalem Fachausweis.

Für Auskünfte stehen neben dem Unterzeichnenden gerne zur Verfügung: Verband Steuerfachleute Luzerner Gemeinden, Kurt Schumacher, Leiter Steueramt Schüpfheim/Flühli, Tel. 041 485 87 52, kurt.schumacher@schuepfheim.lu.ch oder Steuerverwaltung des Kantons Luzern, Rudolf Auf der Maur, Abteilungsleiter Unselbständigerwerbende, Tel. 041 228 56 51, rudolf.aufdermaur@lu.ch.

Freundliche Grüsse

Dr. Hansruedi Buob Leiter-Stellvertreter Direktwahl 041 228 56 45 hansruedi.buob@lu.ch

Anhang: Übersicht Ausbildung Steuerfachleute Kanton Luzern

Beilagen: Ausschreibung und Anmeldeformular SSK-Kurs 1

Erscheint im LU StB als Rundschreiben Nr. 13 (ohne Beilagen)

Übersicht Ausbildung Steuerfachleute Kanton Luzern

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2005 / Nr. 13

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2005 / Nr. 13 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2005 / Nr. 14

Luzern, 8. Juni 2005

An die Gemeindesteuerämter des Kantons Luzern

Vorinformation Steuerperiode 2005 Zentraler Eingang Steuererklärungen Selbständigerwerbende Sehr geehrte Damen und Herren

Mit diesem Schreiben möchten wir Sie auf eine per 1. Januar 2006 in Kraft tretende Neuerung aufmerksam machen, damit Sie die Auswirkungen bei Ihrer Planung für das Jahr 2006 berücksichtigen können.

Neue Aufgabenteilung zwischen Gemeinden und Abteilung Selbständigerwerbende

Ab der Steuerperiode 2005 müssen die Steuererklärungen der Selbständigerwerbenden nicht mehr beim jeweiligen Gemeindesteueramt sondern direkt bei der Kantonalen Steuerverwaltung eingereicht werden. Ausnahme: Die Selbständigerwerbenden mit Wohnsitz in der Stadt Luzern stellen weiterhin ihre Steuererklärungen dem Steueramt der Stadt Luzern zu, welches auch für die Veranlagungen zuständig ist.

Damit entfällt für die Gemeinden der Aufwand für die Eingangsregistrierung und die Weiterleitung der Steuerakten an die Abteilung Selbständigerwerbende.

Mit der Zentralisierung des Akteneingangs übernimmt die Abteilung Selbständigerwerbende auch die Verantwortung für das damit zusammenhängende Mahn- und Fristenwesen.

Damit bleiben die Gemeinden zuständig für:

  • Die Führung des Registers

  • Den Versand der Steuererklärungen

  • Das Steuerinkasso

1.1.2007 -1-

2005 / Nr. 14 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Die Abteilung Selbständigerwerbende ist ab 2006 zuständig für:

  • Die Eingangskontrolle der eingehenden Steuererklärungen.

  • Die Einforderung allfälliger fehlender Unterlagen/Angaben.

  • Das Mahnwesen für ausstehende Steuererklärungen.

  • Die Bearbeitung von Fristerstreckungsgesuchen für das Einreichen der Steuererklärungen und die Verwaltung der gewährten Fristen.

Verbesserungen für alle Beteiligten

Die Abteilung Selbständigerwerbende übernimmt diese Aufgaben gerne und sieht in dem Projekt erhebliches Potenzial, um die Dienstleistungen gegenüber der Kundschaft bzw. gegenüber der Steuervertretungsbranche weiter zu verbessern. Die Eingangskontrolle und das Mahnwesen können einheitlich durchgeführt werden. Bei den Fristen können Lösungen getroffen werden, welche sowohl für die Kundschaft wie für die Steuerbehörden Einsparungen bringen.

Mit dem Projekt werden jedoch auch die Dienstleistungen gegenüber den Gemeinden weiter ausgebaut. Insbesondere werden die Gemeinden mit dieser Aufgabenverlagerung im administrativen Bereich in einem nicht unerheblichen Mass entlastet.

Neu werden zudem die Selbstdeklarationsdaten inklusive Zifferndetails sowohl an das primäre wie auch an alle sekundären Steuerdomizile übermittelt werden. Mit diesen Informationen werden die Bezugsbehörden ihre provisorischen Rechnungsstellungen besser überprüfen können.

Ferner werden die Mahngebühren in die Übermittlung der Veranlagungsdaten integriert werden. Dies wird einen effizienten Bezug ermöglichen. Zusätzlich werden auch die Mahngebühren der Abteilung juristische Personen den Gemeinden zum Bezug gemeldet werden. Damit wird eine zusätzliche Einnahmequelle erschlossen. Die Mahngebühren stehen gemäss § 39 Abs. 2 Steuerverordnung im vollen Umfang den Gemeinden zu.

Auswirkungen auf die Gemeindesteuerämter

Seitens der Gemeinden sind keine Sofortmassnahmen notwendig. Die notwendigen Planungs- und Umsetzungsarbeiten werden von einer Projektgruppe geleistet, der mit Reto Helfenstein, Leiter Steueramt Ruswil, auch ein Vertreter des VSLG angehört.

Die wegfallenden Aufgaben können Sie bei der Planung 2006 berücksichtigen. Die verminderten Personal- und Sachkosten (z.B. Portokosten) werden die für das Jahr 2006 zu erwartenden, geringfügigen Software-Anpassungskosten mehr als aufwiegen. Bitte beachten Sie, dass die Software-Anpassungskosten einmaliger

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Rundschreiben 2005 / Nr. 14

Natur sind, die Einsparungen beim Personal und bei den Sachkosten hingegen jährlich wiederkehren werden.

Die Steuerverwaltung ist daran, den Anpassungsbedarf an der bestehenden Software zu ermitteln. Anschliessend werden für die notwendigen Anpassungsarbeiten bei den Softwarelieferanten Offerten eingeholt. Im Verlauf des Sommers sollten die entsprechenden Zahlen vorliegen. Wir werden Sie zur gegebenen Zeit informieren. Wie oben dargelegt, sind für die Gemeinden keine wesentlichen finanziellen Belastungen zu erwarten.

Die Steuerformulare sind von dem Projekt nicht betroffen. Hingegen sind geringfügige Anpassungen in der Wegleitung und im Merkblatt für Selbständigerwerbende notwendig. Ein Informationsschreiben für die Steuerpflichtigen und das mit der Steuererklärung zu versendende Kuvert für die Rücksendung der Steuererklärung werden von der Steuerverwaltung zur Verfügung gestellt. Die Auslieferung erfolgt mit der ordentlichen Formularauslieferung im November/Dezember 2005.

Die neue Aufgabenteilung zwischen den Gemeinden und der Abteilung Selbständigerwerbende wird schliesslich einige Anpassungen der organisatorischen Abläufe notwendig machen. Wir werden Sie rechtzeitig mit den notwendigen Informationen bedienen. Insbesondere wird das Rundschreiben Nr. 2001/12 "Steuerveranlagung der Selbständigerwerbenden" vollständig überarbeitet werden.

1.1.2007 -3-

2005 / Nr. 14 Rundschreiben Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Informationsangebot

Sollten Sie weitere Informationen benötigen, fordern Sie diese bitte über stv.se@lu.ch an. Oder nehmen Sie telefonisch mit Paul Furrer, Leiter Abteilung Selbständigerwerbende, 041/228 56 63, paul.furrer@lu.ch Kontakt auf. Er steht Ihnen zur Auskunftserteilung gerne zur Verfügung.

Wir haben Ihnen diese Informationen gerne abgegeben und wünschen Ihnen einen guten Tag.

Freundliche Grüsse

Marcel Schwerzmann

lic. oec. HSG, Leiter Steuerverwaltung Direktwahl 041 228 56 40 marcel.schwerzmann@lu.ch

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft

Organisation Veranlagung Landwirtschaft

1.7.2008 -1-

Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.7.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft

Inhaltsverzeichnis Organisation Veranlagung Landwirtschaft

Nr. 1 Übersicht

1. Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden und

Dienststelle Steuern

2. Weitere Zuständigkeiten

Nr. 2 Aufgaben der Vorbereitungsstelle nach Eingang der Steuererklärung

1. Allgemeine Aufgaben

Nr. 3 Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG

1. Gemeinden mit Veranlagungskompetenz

2. Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz

Nr. 4 Wohnrecht

Nr. 5 Direktzahlungen: Informationsfluss

Nr. 6 Dauerbelege

Formulare / Vorlagen

1.1.2008 -1-

Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Sachregister

Sachregister

A

Aufgaben der Gemeindesteuerämter/Steuerkommissionen (Vorbereitungsstelle) nach Eingang der Steuererklärung, Nr. 2 Aufgaben Gemeindesteueramt nach Versand Steuererklärung, Nr. 2

D

Dauerbelege, Nr. 6 Direktzahlungen, Nr. 5 Direktzahlungen: Informationsfluss, Nr. 5

F

Formulare / Vorlagen, Formulare / Vorlagen

K

Kapitalzahlungen, Nr. 3

O

Organisation, Formulare / Vorlagen ; Nr. 1 ; Nr. 2 ; Nr. 3 ; Nr. 4 ; Nr. 5 ; Nr. 6

S

Sondersteuer auf Kapitalzahlungen, Nr. 3

T

Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden und Steuerverwaltung, Nr. 1

U

Übersicht, Nr. 1

V

-1-

Sachregister Luzerner Steuerbuch

Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG, Nr. 3 Vorlagen, Formulare / Vorlagen

W

Wohnrecht, Nr. 4

-2-

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 1

Übersicht

1. Tätigkeiten und Zuständigkeiten der Gemeinden und

Steuerverwaltung

Tätigkeit Gemeinden mit Veranlagungs- kompetenz Registerführung Steueramt legt Neuerfassung Steuerakten dem/der Experten/ Einschätzungsex- pertin vor, Ände- rung Code

Mutationen (Zivilstand, Steueramt an Ex- Änderung Adresse) perte/Einschät- Kontrolle über Personalien; zungsexpertin Vollständigkeit und Unterschrift überprüfen

Abgang bei Abteilung Änderung Code Landwirtschaft Formularversand x Mahnwesen / Fristenwesen: x Fristen nach 1.1. vom Folge- jahr nur nach Rücksprache mit Einschätzungsexperten /Einschätzungsexpertin Nach Eingang x Steuererklärung Erfassung Selbstein- schätzung für Veranlagung und Ausscheidung x Unterschriftenkontrolle x Kontrolle Beilagen x WV mit LW-Stempel x an Kanton Voreinschätzen gemäss Tabelle provisorische Rechnung x stellen Veranlagung: x Einkommen, Vermögen, direkte Bundessteuer Erstellen der AHV-/FAK/NE- nach Rechtskraft Meldungen an AHV-Dreh-

Gemeinden ohne Einschätzungs- Veranlagungs- experte/Einschät- kompetenz zungsexpertin LW Steueramt legt erfasst Steuer- Steuerakten pflichtigen neu am dem/der Experten/ Veranlagungs- Einschätzungsex- register pertin vor, Änderung Code

Steueramt an Ex- erfasst Mutation, perte/Einschät- ev. automatisch zungsexpertin von dBSt

Änderung Code Im Register auf Ende setzen x x

x x

x x x x

gemäss Tabelle gemäss Tabelle x

Vorschlag Überprüfung und Veranlagung x nach Rechtskraft an AHV-Dreh-

scheibe weiterleiten scheibe weiterleiten Ausscheidung x x

1.1.2008 -1-

Nr. 1 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Veranlagung: Kapitalleistung § 58 x zentral Abt. USE Ausweiseinforderung Vorschlag Vorschlag Überprüfung und vorbereiten Ergänzung Schreiben und drucken x x Ausweiseinforderung Versand x x Ausweiseinforderung Mahnung Ausweis- x x x einforderung, Busse setzt Busse fest Vorbereitung Rechnungslauf x x definitive Veranlagungs- verfügung Versand definitive Veranla- x x gungsverfügung / Rechnung inkl. Protokoll Ermessenseinschätzung: Busse: berechnen, x x schreiben, drucken Busse unterschreiben x x Kontrolle

Versand Bussenverfügung x x Einspracheverfahren x x Anweisung Registerführung, Meldewesen

an Einschätzer/in, Mithilfe im Rechtsmittelverfahren, Vorladung mit Ausweisein- forderung, Terminplanung Durchführung Rechtsmittel- x verfahren mit Präsident/in Steuerkommission Land- wirtschaft Beschwerdeverfahren AHV Mitwirkung Lieferung Anlagewert für x GGSt an Veranlagungsbe- hörde Einkommen/Vermögen Vorschlag Landwirtschaft bei Gewerbebetrieben JP/SE x Vorbereitungsstelle § 7 StG Einsatz / Mithilfe Einsatz / Mithilfe bestehende Steuer- einer Steuer- einer Steuer- kommissionen kommission kommission ist werden durch das ist fakultativ fakultativ Steueramt und den/die Einschät- zungsexperten/ Einschätzungsex- pertin für die Vorar- beiten eingesetzt. Einkünfte

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 1

Einkünfte aus unselbstän- Einschätzungs- diger Erwerbstätigkeit vorschlag Ziff. 100 - 105 Einkünfte aus selbständiger Einschätzungsvor- Erwerbstätigkeit schlag ausarbeiten, Ziff. 110 - 119 Einsatz Steuerkom- mission fakultativ

Einkünfte aus Sozial- und Einschätzungs- anderen Versicherungen vorschlag Ziff. 130 - 145 Wertschriftenertrag Ziff. 150 Einschätzungs- Korrekturen Wertschriften- vorschlag abteilung erfassen Übrige Einkünfte / Gewinne Einschätzungs- Ziff.160 - 170 vorschlag Wohnrecht (bei Wohn- Veranlagung des rechtsberechtigten Einschätzungs- Landwirtschaft) Ziff. 178 vorschlags

Nettoeinkünfte aus Einschätzungs- Liegenschaften Ziff. 190 vorschlag für (landw. geschätzte und Liegenschafts- verpachtete Liegenschaften) rechnung

Abzüge Aus unselbständiger Einschätzungs- Erwerbstätigkeit vorschlag Ziff. 210 - 239 Schuldzinsen Einschätzungs- Ziff. 250 - 251 vorschlag

Unterhaltsbeiträge und Vorschlag Rentenleistungen Ziff. 254 - 258 Beiträge an anerkannte Einschätzungs- Formen der gebundenen vorschlag Vorsorge Ziff. 260 - 261 Versicherungsleistungen und Einschätzungs- Zinsen aus Sparkapitalien vorschlag Ziff. 270 Weitere Abzüge Einschätzungs- Ziff. 280 - 299 vorschlag Vermögen Bewegliches Privatvermögen Einschätzungs- Ziff. 400 - 416 vorschlag Liegenschaften Ziff. 420 Einschätzungs- vorschlag

1.1.2008

Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Veranlagung vorschlag Einkommen aus ausarbeiten, selbständiger Einsatz Steuerkom- Erwerbstätigkeit mission fakultativ Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung/ vorschlag Veranlagung Aufteilung G + P Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung Veranlagung des Vorschlag Wohn- Einschätzungs- rechtsleistung für vorschlags durch Wohnrechtsberech- Einschätzungsex- tigte und Mitwirkung perte/Einschät- Einspracheverfahren zungsexpertin US (Vorschlag) Einschätzungs- Überprüfung/Ver- vorschlag für anlagung Liegen- Liegenschafts- schaftsrechnung rechnung (Aufteilung Geschäft/Privat) und AHV-Meldung

Einschätzungs- Überprüfung und vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung/ vorschlag Veranlagung Aufteilung für AHV-Meldung Vorschlag Überprüfung / Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung

Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung Einschätzungs- Überprüfung / vorschlag Veranlagung

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Nr. 1 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

AHV-Meldung

Geschäftsaktiven

Einschätzungs-

Einschätzungs-

Überprüfung /

Ziff. 430 - 435

vorschlag

vorschlag

Veranlagung

AHV-Meldung

Schulden Ziff. 460 - 461

Einschätzungs-

vorschlag

Einschätzungs-

vorschlag

Überprüfung /

Veranlagung

AHV-Meldung

Steuerfreie Beträge

Einschätzungs-

Einschätzungs-

Überprüfung /

Ziff. 472 - 481

vorschlag

vorschlag

Veranlagung

Ermessenseinschätzung

Einschätzungs-

vorschlag

Einschätzungs-

vorschlag

Überprüfung /

Veranlagung

Ausscheidung

x

x

2. Weitere Zuständigkeiten

Folgende steuerpflichtige Personen gehören zum Register-Bestand Landwirtschaft.

Personen mit:

  • Entschädigungen aus Vermietung von Milchkontingenten

  • Erlösen aus Verkauf von Milchkontingenten

  • Geschäftsliegenschaften mit landwirtschaftlicher Schatzung

  • verpachtete landwirtschaftliche Liegenschaften des Privatvermögens

  • landwirtschaftlich geschätzte Grundstücke mit Baurechtszinsen

  • Kiesabbau auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung

  • Deponiegebühren auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung

  • Dienstbarkeitsentschädigungen auf Privat- und Geschäftsgrundstücken mit landwirtschaftlicher Schatzung

-4- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 2

Aufgaben Vorbereitungsstelle nach Eingang der Steuererklärungen

1. Allgemeine Aufgaben

1. Kontrolle der Unterschriften

2. Kontrolle der Vollständigkeit der Steuererklärung inkl. Beilagen

  • Lohnausweise

  • Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft

  • Bilanz und Erfolgsrechnung; Aufzeichnung / Jahreszusammenstellung / Inventare; Eigenkapitalkonto

  • Einlageblatt zum Fragebogen für Land- und Forstwirtschaft

  • Fragebogen für Gemeinderschaften / Erbengemeinschaften

  • Einlageblatt für Liegenschaften

  • Wertschriftenverzeichnis

  • Schuldenverzeichnis

  • Zusammenstellung Berufsauslagen

  • Bescheinigungen 2. und 3. Säule

  • Aufstellung über Zuwendungen an öffentliche oder gemeinnützige Institutionen etc.

3. Wertschriftenverzeichnisse

Wertschriftenverzeichnisse von Landwirten und Landwirtinnen sind speziell zu bezeichnen. Grosser, farbiger Aufdruck oder Stempel LW. Anschliessend sind die markierten Wertschriftenverzeichnisse mit separater Post an die Wertschriftenabteilung der Kant. Steuerverwaltung weiterzuleiten.

4. Fehlende Beilagen / Ausweiseinforderung

Fehlende Beilagen sind einzufordern.

Ausweiseinforderungen sind in der Regel in Zusammenarbeit mit dem/der zuständiggen EInschätzungsexperten/Einschätzungsexpertin vorzunehmen.

1.1.2007 -1-

Nr. 2 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

  • Ausweiseinforderung vorbereiten

  • Einschätzungsexpertin/Einschätzungsexperte überprüft und ergänzt allenfalls die Ausweiseinforderung

  • Reinschrift/Zustellung der Ausweiseinforderung

Bleibt die Ausweiseinforderung unbeantwortet oder werden für die Einschätzung wichtige Unterlagen nicht eingereicht, ist nach erfolgloser Mahnung eine Busse zu verfügen. Die Veranlagung oder Teile davon sind in solchen Fällen nach amtlichem Ermessen vorzunehmen.

Textbausteine für Ausweiseinforderungen siehe Formular "Ausweiseinforderung" in Formulare/Vorlagen

5. Dauerakten

Sofern die Dauerakten nicht vorhanden oder unvollständig sind, müssen sie mit folgenden Belegen ergänzt werden: Protokollinventar mit Schatzungsentscheiden der Liegenschaft, Kopie der Bewertungsblattes der Wohnhäuser. Das Berechnungsblatt Buchwert Liegenschaft per 1.1.1993 und der letzte Nettorohertragsbogen (1993/94) sind in die Dauerakten zu legen.

6. Meldungen

Richten Sie Ihre Aufmerksamkeit auch auf die Meldungen M3 (Liegenschaftshandänderungsmeldungen) und M5 (Rechnungen und Zahlungen). Bitte legen Sie diese Meldungen sowie die Belege über die Auszahlung von Gemeindebeiträgen an Gebäuderationalisierungen (Subventionen) in die Steuerakten.

7. Abweichungen zur Selbstdeklaration

Abweichungen zur Selbstdeklaration sind den Steuerpflichtigen in geeigneter Form mitzuteilen (Nest, Ge-Soft, Dialog usw.).

8. Belege

Originale von Pacht-, Nutzniessungs-, Baurechts-, Wohnrechts- und Kaufverträgen (Inventar und Liegenschaft) sind zu kopieren und die Originale der steuerpflichtigen Person zurückzuschicken.

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 3

Veranlagung Sondersteuer auf Kapitalzahlungen nach § 58 StG und Art. 38 DBG

1. Gemeinden mit Veranlagungskompetenz

Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden bei Gemeinden mit Veranlagungskompetenz dezentral durch diese veranlagt. Die Veranlagung erfolgt in Zusammenarbeit mit den Einschätzungsexperten/Einschätzungsexpertinnen Landwirtschaft. Allfällige Einsprachen werden durch die Steuerkommission (Steuerbeamte/Steuerbeamtin, Einschätzungsexperte/Einschätzungsexpertin, Präsident/in) erledigt.

2. Gemeinden ohne Veranlagungskompetenz

Die Sondersteuern auf Kapitalzahlungen werden zentral bei der Kantonalen Steuerverwaltung (Abteilung USE) veranlagt. Die Einsprachen werden ebenfalls zentral erledigt.

1.1.2007 -1-

Nr. 3 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 4

Wohnrecht Aufgaben Vorbereitungsstelle

  • Bei Begründung eines Wohnrechtes ist der entsprechende Text aus dem Kaufvertrag zu kopieren und in den Dauerakten abzulegen

  • Kontrolle - Quervergleich Leistung Wohnrechtsgeber oder Wohnrechtsgeberin und Deklaration Wohnrechtsnehmer oder Wohnrechtsnehmerin (Wert Wohnrecht mit allen Nebenleistungen wie z.B. Naturalien, Heizung, Strom, Wasser, Abwasser, etc.)

  • Sofern die Wohnrechtsleistungen ändern (z.B. bei einem Todesfall einer wohnrechtsnehmenden Person oder bei einer Veränderung des Mietwertanteils der Wohnrechtswohnung oder der Nebenleistungen) ist die gleichzeitige Veranlagung der wohnrechtsgebenden Person und wohnrechtsnehmenden Person unabdingbar

  • Der Einschätzungsvorschlag für das Wohnrecht ist bei der wohnrechtsnehmenden Person und bei der wohnrechtsgebenden Person abzulegen.

1.1.2007 -1-

Nr. 4 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

-2- 1.1.2007

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 5

Direktzahlungen: Informationsfluss Die Dienststelle Landwirtschaft und Wald (lawa) des Kantons Luzern zahlt folgende Direktzahlungen aus:

  • Direktzahlungen (gemäss Direktzahlungsverordnung; DZV)

  • Ackerbaubeiträge (gemäss Ackerbaubeitragsverordnung; ABBV)

  • Sömmerungsbeiträge (gemäss Sömmerungsbeitragsverordnung; SöBV)

  • Öko-Qualitätsbeiträge (gemäss Öko-Qualitätsverordnung; ÖQV)

  • Beiträge für Phosphor-Projekte Mittellandseen (gemäss Art. 62a Gewässerschutzgesetz)

  • Naturschutzbeiträge (gemäss Natur- und Heimatschutzgesetz; NHG)

Das Landwirtschaftsamt sendet jeweils im Frühjahr des Folgejahres die Listen der ausbezahlten Beiträge an die Dienststelle Steuern.

Bemerkungen zum "Zusammenzug Direktzahlungen":

Die Direktzahlungen werden in der Regel jeweils in 2 Teilzahlungen ausbezahlt. Die erste Zahlung von ca. 50% der Vorjahresdirektzahlungen wird im Sommer, der Restbetrag im Monat Dezember des Beitragsjahres ausbezahlt. Auf den Listen sind die Bruttobeiträge ersichtlich. Vom Bruttobeitrag werden noch die Jahresbeiträge für den Luzerner Bauernverband abgezogen. Allfällige Rückforderungen von Beiträgen früherer Jahre sind im Bruttobeitrag nicht ersichtlich und müssen gegebenenfalls davon abgezogen werden. Als zusätzliche Information sind die SAK (Standard Arbeitskräfte) auf den Listen aufgeführt.

Auf der Liste "kantonale Abzüge/Zuschläge" sind folgende Informationen enthalten:

  • Abzug Beitrag an Bauernverband

  • Zuschlag Beitrag Natur- und Heimatschutz (NHG)

1.1.2008 -1-

Nr. 5 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

Im "Zusammenzug Direktzahlungen" sind folgende Beiträge nicht enthalten:

  • Die Kosten für Entbuschungsarbeiten können zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Für die selbe Fläche können nicht gleichzeitig Beiträge von der uwe und Direktzahlungen nach Art. 76 Bundesgesetz über die Landwirtschaft (SR 910.1) geltend gemacht werden.

  • spätere Nachzahlungen, die nicht über LAWIS erfolgt sind

  • Beiträge für das Phosphorprojekt an Luzerner Mittellandseen wie auch Beiträge gemäss Oekoqualitätsverordnung, die auch durch das Landwirtschaftsamt ausgerichtet werden: Liste bei der Dienststelle Landwirtschaft und Wald (Fachstelle für Ökologie).

  • Sömmerungsbeiträge

  • Wiederbewaldungsbeiträge

  • Strukturbeiträge

  • Feuerbrandbeiträge

  • Umschulungsbeiträge

-2- 1.1.2008

Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Nr. 6

Dauerbelege Die Praxis zeigt, dass es bei jedem Steuerfall sinnvoll ist, eine Mappe mit Dauer-Belegen anzulegen, da diverse Unterlagen und Informationen in späteren Veranlagungen wieder gebraucht werden. Bei Selbständigerwerbenden (Landwirtinnen und Landwirten) sind folgende Unterlagen abzulegen:

  • Kopie Handänderungsanzeige

  • Kopie Kaufvertrag Liegenschaft (mindestens diejenigen Seiten mit dem Kaufpreis, den Finanzierungs- und Kaufbedingungen)

  • Kopie Kaufvertrag Inventar inkl. Finanzierung

  • Kopie Pachtvertrag / Mietvertrag / Lohnmastvertrag

  • Stillegungsbeiträge

  • Berechnung Buchwert Liegenschaft per 1.1.1993

  • Aktuelle Katasterschatzungsanzeige

  • Aktuelles Blatt Wohnhaus / Anbauten für Mietwertberechnung

  • Bauabrechnung

  • Erbteilungs- und Schenkungsvertrag

  • Kopie Vorbezug 2. Säule

  • Meldung Anlagekosten (Revers)

  • Aufschub Grundstückgewinn

  • Kapitalgewinnbesteuerung

Weitere Unterlagen, welche zu den Dauerbelegen gehören, sind auf dem Deckblatt "Dauer-Belege" aufgelistet:

  • Wertmeldungen über auswärtiges Grundeigentum

  • Meldungen über Renten, Erbanfall und Schenkungen, Forderungen, Rechnungen und Zahlungen, Handänderungen, Einkommens- und Vermögensbestandteile, Aktienzeichnungen, Versicherungsauszahlungen, Lehrverhältnisse

  • Arztzeugnisse

  • Trennungs- und Scheidungsurteile

  • Rentenverfügungen

  • Verfügungen über Invaliditätsgrad

1.1.2007 -1-

Nr. 6 Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

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Luzerner Steuerbuch Bd. 5 Landwirtschaft Formulare / Vorlagen

Formulare / Vorlagen Die Formularvorlagen können von den Gemeinden unter www.steuern.lu.ch, Download oder Gemeinden > Vorlagen heruntergeladen werden.

1.1.2007 -1-

Formulare / Vorlagen Landwirtschaft Luzerner Steuerbuch Bd. 5

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