BAS 21 1
Wechsel amtliche Verteidigung (BAS 21 1)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 21 1 Urteil BGer 1B_450/2022 vom 30.5.2023/Abweisung
Urteil vom 20. Juni 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Armin Murer, Oberrichter Rolf Gabriel, Gerichtsschreiberin Sarah Huber.
Verfahrensbeteiligte A.__, amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Kim Mauerhofer, Marktgasse 35, 3011 Bern, Beschwerdeführer/Beschuldigter,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Beschwerdegegnerin 1/Strafuntersuchungsbehörde,
und
vertreten durch Rechtsanwältin C.__, Beschwerdegegnerin 2 / vormalige amtliche Verteidigung.
Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung
Neubeurteilung nach Rückweisung durch das Bundesgericht (Urteil 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020).
Sachverhalt
A. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden (Staatsanwaltschaft) führt gegen A.__ (Beschwerdeführer) mehrere Strafuntersuchungen wegen Verdachts auf verschiedene Delikte (mehrfacher versuchter Raub, schwere Körperverletzung bzw. eventualiter versuchte schwere Körperverletzung, einfache Körperverletzung, Tätlichkeiten, mehrfacher Diebstahl, Gehilfenschaft zum versuchten Raub, mehrfache versuchte Erpressung, mehrfache Beschimpfung, mehrfache Drohung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Entführung, mehrfacher Hausfriedensbruch, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz, Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung sowie Widerhandlungen gegen das Waffengesetz). Die Strafuntersuchungen dauern an. Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2020 um 10.00 Uhr aus mehrmonatiger Untersuchungshaft entlassen. Seither untersteht er dem Regime diverser Ersatzmassnahmen.
Mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde Rechtsanwältin B.__ rückwirkend per 30. Oktober 2018 als (notwendige) amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt. Mit Verfügung vom 26. August 2019 wurde sie überdies betreffend weiterer gegen den Beschwerdeführer erhobener Vorwürfe als (notwendige) amtliche Verteidigerin eingesetzt. Beide Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 14. April 2020 liess der Beschwerdeführer durch seine am 9. April 2020 mandatierte Wahlverteidigerin Mauerhofer um Widerruf der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ und Einsetzung von Rechtsanwältin Mauerhofer als seine amtliche Verteidigerin ersuchen. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 10. Juni 2020 ab.
C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2020 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Nidwalden mit den Rechtsbegehren:
«I. Verfahrensantrag: Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 mit der Bezeichnung ‹Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO)› sei aufzuheben und Frau Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer sei anstelle von Frau Rechtsanwältin Dr. iur. B.__ rückwirkend ab 14. April 2020 als amtliche Verteidigerin von Herrn A.__ einzusetzen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse –»
Insofern das Obergericht Nidwalden die Vertretung der eingesetzten notwendigen Verteidigerin an Einvernahmen der Strafuntersuchungsbehörden durch deren ausserkantonalen bzw. Luzerner Rechtspraktikantinnen MLaw E.__ und MLaw F.__ als zulässig erachte, beantrage er die folgenden:
«II. Beweisanträge: 1. Das Bezirksgericht Willisau des Kantons Luzern sei anzuweisen, dem Obergericht folgende Fragen zu beantworten: a. Von wann bis wann (genaue Daten) befand sich Frau MLaw E.__ beim Bezirksgericht Willisau im Praktikum? b. Welcher Abteilung bzw. welchen Richterinnen und / oder Richtern (Strafrichtern oder Zivilrichterinnen) war Frau MLaw E.__ während ihres Praktikums unterstellt? c. Hatte Frau MLaw E.__ während ihres Praktikums mit strafrechtlichen Angelegenheiten juristisch zu tun? d. Falls c. bejaht wird: – inwiefern, – wie häufig und – in welcher Vertiefung hatte Frau MLaw E.__ während ihres Praktikums mit strafrechtlichen Angelegenheiten juristisch zu tun? 2. Die vormaligen Anwaltspraktikumsa[r]beitgeber von Frau MLaw F.__, namentlich das Bezirksgericht Luzern und die Staatsanwaltschaft 1 Luzern, seien anzuweisen, dem Obergericht folgende Fragen zu beantworten: a. Von wann bis wann (genaue Daten) befand sich Frau MLaw F.__ im Praktikum? b. Nur an das Bezirksgericht Luzern: Welcher Abteilung bzw. welchen Richterinnen und / oder Richtern (Strafrichtern oder Zivilrichterinnen) war Frau F.__ während ihres Praktikums unterstellt? c. Nur an das Bezirksgericht Luzern: Hatte Frau MLaw F.__ während ihres Praktikums mit strafrechtlichen Angelegenheiten juristisch zu tun? d. Falls c. bejaht wird: – Inwiefern, – (nur an das Bezirksgericht Luzern:) wie häufig und – in welcher Vertiefung hatte Frau MLaw F.__ während ihres Praktikums mit strafrechtlichen Angelegenheiten juristisch zu tun?
Schliesslich ersuchte er um die Gewährung des rechtlichen Gehörs im zweiten Schriftenwechsel (Rechtsbegehren Ziff. III).
D. Mit Urteil vom 14. Juli 2020 («Urteil BAS 20 11») wies das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Das in der Folge angerufene Bundesgericht hiess die Beschwerde mit Urteil 1B_470/2020 vom 22. Dezember 2020 gut, hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Obergericht zurück.
E. Mit Eingabe vom 31. Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe der Zusammensetzung des Gerichts und stellte ein Ausstandsgesuch in Aussicht. Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 wurden die Parteien über die voraussichtliche Zusammensetzung (Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz; Oberrichter Rolf Gabriel; Oberrichter Armin Murer; Gerichtsschreiberin Carmen Meier) orientiert.
F. Mit prozessleitenden Schreiben vom 4. und 10. Februar 2021 wurde den Beschwerdegegnern die Beschwerdeschrift vom 29. Juni 2020 (vorstehende lit. C) sowie die Eingabe des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2021 zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
G. Die Staatsanwaltschaft schloss in ihrer Eingabe vom 22. Februar 2021 auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.
H. Am 24. April 2021 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Ausstandsbegehren an die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden und verlangte den Ausstand der Richterpersonen gemäss der voraussichtlichen Zusammensetzung. Die Beschwerdeabteilung überwies das Ausstandsbegehren am 30. April 2021 zuständigkeitshalber der Strafabteilung des Obergerichts, wobei die betroffenen Gremiumsmitglieder zugleich Stellung nahmen und die kostenfällige Abweisung des Ausstandgesuchs beantragten. Mit Beschluss
SA 21 9 vom 2. Juni 2021 wies das Obergericht Nidwalden, Strafabteilung, das Ausstandsbegehren ab, soweit es darauf eintrat.
I. Nach mehrmals erstreckter Frist und abschlägigem Entscheid der Aufsichtsbehörde über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons ZY.__ betreffend die von Rechtsanwältin B.__ ersuchte Entbindung vom Berufsgeheimnis ging am 17. November 2021 deren Stellungnahme ein.
J. Mit unaufgeforderter Replik vom 17. Dezember 2021 modifizierte der Beschwerdeführer seinen Verfahrensantrag wie folgt: «Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 10. Juni 2020 mit der Bezeichnung ‹Amtliche Verteidigung (Art. 132 StPO)› sei aufzuheben und Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer sei anstelle von Rechtsanwältin Dr. iur. B.__ rückwirkend ab 14. April 2020 bis und mit 4. August 2021 als amtliche Verteidigerin von A.__ einzusetzen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse –»
K. Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Rechtsanwältin B.__ verzichteten auf eine weitere Eingabe.
L. Das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, beurteilte die Sache in Nachachtung der bundesgerichtlichen Erwägungen neu und auf dem Zirkularweg (Art. 390 Abs. 4 StPO). Zufolge Kündigung kam es zu einem Gerichtsschreiberwechsel.
Erwägungen
1.
1.1 Hebt das Bundesgericht einen Entscheid auf und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die kantonale Instanz zurück, so wird der Streit in jenes Stadium vor der kantonalen Instanz zurückversetzt, in dem er sich vor Erlass des angefochtenen Entscheids befunden hat. Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 S. 220 und 135 III 334 E. 2, je mit Hinweisen; Urteile BGer 6B_613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3 und 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Dabei kann sich die neue Entscheidung in den Grenzen des Verbots der reformatio in peius auch auf Punkte beziehen, die vor Bundesgericht nicht angefochten waren, sofern dies der Sachzusammenhang erfordert (BGE 123 IV 1 E. 1; Urteile BGer 6B_980/2017 vom 20. Dezember 2018 E. 2.2. und 6B_1438/2017 vom 12. Oktober 2018 E. 2.3.1 je mit Hinweisen).
1.2 Da das Bundesgerichtsgesetz das Institut der Teilrechtskraft nicht kennt, ist im aktuellen Berufungsverfahren grundsätzlich nochmals über alle Punkte zu entscheiden, wobei die urteilende Kammer in ihrem neuen Entscheid nur in jenen Punkten auf ihr früheres Urteil zurückkommen darf, die zu dessen Aufhebung geführt haben, selbst wenn aus formellen Gründen das ganze Urteil aufgehoben wurde (BGE 123 IV 1 E. 1). Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1713).
1.3 Das Bundesgericht bestätigte die Auffassung des Obergerichts, wonach zur Vertretung vor Gericht befugte Rechtspraktikanten auch zur Vertretung vor den Strafverfolgungsbehörden berechtigt sind. Im Übrigen erwog das Bundesgericht, es fehle dem Beschwerdeentscheid vom 14. Juli 2020 hinsichtlich bestimmter Rügen des Beschwerdeführers am rechtserheblichen Sachverhalt. Im Rahmen der Neubeurteilung sind demnach die Vorbringen des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der massgeblichen tatsächlichen Umstände erneut zu beurteilen.
1.4 Vorliegend haben sich im Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens folgende neue Tatsachen ergeben: Gemäss den Verfügungen vom 13. Juli 2021 und 5. August 2021 sistierte die Staatsanwaltschaft am 23. Oktober 2020 auf Ersuchen von Rechtsanwältin Mauerhofer die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ mit Wirkung ab dem 1. November 2020 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 10. Juni 2020 (amtl. Bel. 17, 19, 20). Die Strafuntersuchung war in der Folge mit Rechtsanwältin Mauerhofer als Wahlverteidigerin von A.__ weitergeführt worden. Da die wirksame Verteidigung durch Rechtsanwältin Mauerhofer aus finanziellen Gründen nicht mehr gewährleistet gewesen war und deshalb die sistierte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ hätte aufgehoben werden müssen, hat die Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit Rechtsanwältin B.__ deren amtliches Mandat mit Verfügung vom 5. August 2021 per sofort widerrufen (amtl. Bel. 19, 20 Ziff. 3.4) und Rechtsanwältin Mauerhofer per 5. August 2021 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt (amtl. Bel. 20).
Vor diesem Hintergrund ist nun über das leicht modifizierte, aber zulässige Rechtsbegehren des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2021 zu befinden. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, Rechtsanwältin B.__ habe mehrere Pflichtverletzungen begangen. Zudem sei das Vertrauensverhältnis erheblich gestört. Damit hätten zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 14. April 2020 wichtige Gründe für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung vorgelegen. Soweit Rechtsanwältin Mauerhofer ihre Rügen im Rechtsmittelverfahren erweiterte, weil ihr nicht in sämtliche Akten der Staatsanwaltschaft Einsicht gewährt wurde, handelt es sich um zulässige Noven, die zu berücksichtigen sind.
2.
2.1 Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, aber glaubhaft zu machen (NIKLAUS RUCKSTUHL, Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 134 StPO; vgl. auch Urteile BGer 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.3;1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2).
Anwendungsfall einer nicht wirksamen Verteidigung und damit Grund für einen Verteidigerwechsel sind u.a. schwere Pflichtverletzungen der amtlichen Verteidigung. Der amtlich verteidigte Beschuldigte hat einen grundrechtlichen Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung seiner Parteiinteressen. Ein Begehren um Auswechslung des amtlichen Verteidigers ist zu bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen des Beschuldigten durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet ist (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Weist der Verteidiger offensichtliche Mängel auf, muss die Strafbehörde – grundsätzlich als ultima ratio und nachdem sie den Betroffenen auf seine Pflichten hingewiesen hat – einen Wechsel des Pflichtverteidigers vornehmen (Urteil BGer 1B_166/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3.1.2). Der Anspruch auf eine wirksame Verteidigung ist verletzt, wenn die Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt. Als schwere Pflichtverletzung fällt aber nur sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung in Betracht, sofern der Beschuldigte dadurch in seinen Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa in folgenden Fällen vor (vgl. Urteile BGer 1B_166/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3.1.2;6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.2;6B_28/2018 vom 7. August 2018
− wenn die Verteidigung eines nicht geständigen Beschuldigten andeutet, sie halte ihren Mandanten für schuldig; − bei krassen Frist- und Terminversäumnissen; − bei Fehlen des Verteidigers an der Hauptverhandlung (Art. 336 Abs. 2 StPO) oder bei wichtigen Zeugeneinvernahmen; − bei mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einvernahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen; − wenn der Verteidiger keine eigene Leistung erbringt und sich lediglich als unkritischer Sprecher des Beschuldigten betätigt.
Bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach längerer Ausübung des Mandats ist ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nur mit Zurückhaltung zu bewilligen (VIKTOR LIEBER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 19a zu Art. 134 StPO mit Verweis auf die Urteile BGer 6B_448/2011 vom 27. Juli 2012 E. 2.4;1B_398/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3; BGE 126 I 26 E. 4b/aa).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es sei an den zwei ersten polizeilichen Einvernahmen nach den Verhaftungen vom 21. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4619) und 13. März 2020 (STA-Nr. A1 20 781) keine notwendige Verteidigung erfolgt. Indem Rechtsanwältin B.__ zu diesen beiden Einvernahmen nicht erschienen sei, habe sie beide Male eine schwere Pflichtverletzung begangen.
2.2.2 Was die polizeiliche Hafteinvernahme vom 21. August 2019 angeht, ist den Akten zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die diesbezügliche Strafuntersuchung erst am Folgetag (22. August 2019) eröffnete und Rechtsanwältin B.__ informierte (STA-Nr. A1 19 4619, act. 12.1). Rechtsanwältin B.__ hatte demnach keine Kenntnis von der erwähnten polizeilichen Hafteinvernahme zur Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit und Klärung der Haftvollzugsmodalitäten. Der Beschwerdeführer anerkennt deshalb in seiner Eingabe vom 17. Dezember 2021 (S. 4 Ziff. 26 f.) zu Recht, dass diesbezüglich keine Pflichtverletzung seitens Rechtsanwältin B.__ vorliegt. Es ist folglich nicht weiter darauf einzugehen.
2.2.3 Mit Verfügung vom 13. März 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer die Strafuntersuchung STA-Nr. A1 20 781 wegen Erpressung etc. eröffnet (act. 6.1). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, G.__ am Donnerstag, 12. März 2020, über das Mobiltelefon angerufen und dabei verlangt zu haben, dass er ihm [dem Beschwerdeführer] am nächsten Tag Geld bringt, ansonsten ihm erhebliche Nachteile drohen würden. Bei der gleichentags durchgeführten Einvernahme handelte es sich um eine von der Staatsanwaltschaft delegierte polizeiliche von
14.21 Uhr bis 14.55 Uhr dauernde Hafteinvernahme. Der Beschwerdeführer erschien aus der gleichentags um 12.10 Uhr erfolgten vorläufigen Festnahme zur Einvernahme (STA-Nr. A1 20 781, act. 4.1.2).
Laut Staatsanwaltschaft ist Rechtsanwältin B.__ vorgängig über die geplanten Einvernahmen informiert worden. Rechtsanwältin B.__ gibt an, sie sei zumindest im Zeitpunkt der telefonischen Orientierung über die Festnahme des Beschuldigten nicht über die gleichentags geplante Einvernahme informiert worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers liegt darin kein Widerspruch. Selbst wenn dem so wäre, kann es sich hinsichtlich solcher Einzelheiten im Kontext von rund 106 Einvernahmen verteilt über rund 2 Jahre im Rahmen von rund 10 unterschiedlichen, den Beschwerdeführer betreffenden Strafuntersuchungen nur um ein Missverständnis handeln. So oder anders ist einzig von Relevanz, dass der Beschwerdeführer sich vor Beginn der polizeilichen Hafteinvernahme vom 13. März 2020 von Rechtsanwältin B.__ telefonisch beraten lassen konnte. Nichts Anderes lässt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers zu Beginn der Einvernahme ableiten, als er auf Vorhalt der Möglichkeiten einer Verteidigung angab, seine Anwältin sei bereits informiert (STA-Nr. A1 20 781, act. 5.1.1 ff. dep. 4). Sodann wurde der Beschwerdeführer auf seine Rechte hingewiesen, insbesondere sein Aussageverweigerungsrecht; er hätte somit schweigen können. Schliesslich diente die Einvernahme vom 13. März 2020 primär der Klärung der Haftvollzugsmodalitäten, weshalb sie bei weitem nicht als derart wichtig einzustufen ist, als dass die Absenz der Verteidigung als schwerwiegende Pflichtverletzung zu qualifizieren wäre. Viel entscheidender war die staatsanwaltschaftliche Einvernahme zur Sache vom 14. März 2020 (8.35 Uhr bis 10.45 Uhr), bei der Rechtsanwältin B.__ persönlich zugegen war (STA-Nr. A1 20 781, act. 5.1.7 ff.). Ein schwerer Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass es vorliegend um eine pflichtwidrige «Schlecht- bzw. Nichtverteidigung» geht und nicht um die Frage der Verwertbarkeit seiner Aussagen vom 13. März 2020. Seine diesbezüglichen Rügen sind jedenfalls unbegründet.
2.3
2.3.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Rechtsanwältin B.__ habe pflichtwidrig auf die Teilnahme an zwei haftrelevanten Einvernahmen von Mitbeschuldigten zu Beginn des Strafverfahrens verzichtet. Für einen strafprozessrechtskundigen Rechtsanwalt sei offensichtlich, dass die notwendige Verteidigung nicht auf die Teilnahme an Einvernahmen von Mitbeschuldigten verzichten dürfe, wie es vorliegend «fatalerweise» geschehen sei. Diese beiden «offensichtlichen schweren Pflichtverletzungen» habe die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung bewusst kurz und diplomatisch geltend
gemacht, seien aber von der Staatsanwaltschaft «wider Erwarten und bedauerlicherweise» nicht als solche erkannt worden.
Der Beschwerdeführer bezieht sich auf die delegierten polizeilichen Einvernahmen der Mitbeschuldigten H.__ vom 24. August 2019 (Dauer: 10.08 Uhr bis 14.50 Uhr) und I.__ vom 25. August 2019 (Dauer: 10.10 Uhr bis 12.55 Uhr). H.__ und I.__ werden verdächtigt, zusammen mit dem Beschwerdeführer und J.__ am 21. August 2019, um ca. 18.10 Uhr, beim Schulhaus ZW.__ in ZZ.__ K.__ abgepasst zu haben. Der Beschwerdeführer soll K.__ von seinem Mofa gerissen und ihn ins angrenzende Wiesland geworfen haben. Anschliessend soll er K.__ gewaltsam zum geparkten Fahrzeug gezerrt haben. Als sich K.__ habe wehren wollen, soll der Beschwerdeführer ihm gedroht haben. Zudem soll der Beschwerdeführer K.__ mehrere harte Kopfnüsse gegeben haben. Hernach soll der Beschwerdeführer K.__ gegen dessen Willen auf den Rücksitz des Personenwagens gestossen und ihm befohlen haben, sich in die Mitte zu setzen. Die Beschuldigten seien anschliessend mit K.__ gegen dessen Willen nach ZV.__ gefahren. J.__ habe das Fahrzeug gelenkt. Während der Fahrt habe der Beschwerdeführer von K.__ Geld gefordert, ihn dabei bedroht und Gewalt gegen ihn ausgeübt. In ZV.__ habe I.__ K.__ aufgefordert, ihm seinen Schlüsselbund als Pfand auszuhändigen, was dieser auch getan habe. Anschliessend seien alle gemeinsam zurück nach ZZ.__ gefahren.
Als Folge dessen wurde mit Verfügung vom 22. August 2019 gegen den Beschwerdeführer eine Strafuntersuchung wegen versuchten Raubs, versuchter Erpressung, Freiheitsberaubung bzw. Entführung, Tätlichkeit, Drohung und Körperverletzung eröffnet (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 12.1). Die Eröffnung der Strafuntersuchung gegenüber dem Mitbeschuldigten H.__ erfolgte am 23. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 12.3), jene gegenüber dem Mitbeschuldigten I.__ am 24. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 12.9).
Die Staatsanwaltschaft hat bereits am Abend des 23. August 2019, 18.45 Uhr, und damit noch vor den fraglichen Einvernahmen der beiden Mitbeschuldigten H.__ und I.__, einen Antrag auf Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Beschwerdeführer gestellt (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 7.1.1.11 ff.). Die beiden Einvernahmen der Mitbeschuldigten H.__ und I.__ waren demnach für den Haftantrag nicht relevant. Auch für die Anordnung der Untersuchungshaft waren die Einvernahmen irrelevant; das Kantonsgericht Nidwalden, Einzelgericht in Strafsachen als Zwangsmassnahmengericht (fortan: Zwangsmassnahmengericht), stützte sich in seiner Verfügung vom 25. August 2019 betreffend Anordnung der Untersuchungshaft (ZM 19 11) nicht auf Aussagen in den beiden strittigen Einvernahmen, sondern nur auf Aussagen von Opfer und Zeugen (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 7.1.1.24 ff. E. 3.4.). Die Untersuchungshaft ist zudem nicht allein aufgrund des Tatverdachts betreffend des eben erwähnten Vorfalls vom
21. August 2019 beantragt worden. Es waren eine Reihe weiterer Tatvorwürfe mitverantwort-
Insgesamt sind keine Hinweise aktenkundig, die für eine besondere Wichtigkeit der beiden Einvernahmen sprechen. Der Beschwerdeführer hat den vorgeworfenen Sachverhalt nicht von vornherein abgestritten und neben H.__ und I.__ haben auch weitere Beteiligte das Geschehene ähnlich geschildert (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 8.1.1 ff.). Dass das mit der Hauptsache befasste Gericht in seinem Strafurteil belastend auf die Aussagen in den beiden Einvernahmen abstellen wird, darf damit stark bezweifelt werden. Überdies kann der Beschwerdeführer jederzeit die Wiederholung der beiden Einvernahmen beantragen (vgl. Art. 147 Abs. 2 und 3 StPO). Jedoch war bereits zu diesem Zeitpunkt absehbar, dass auch die Staatsanwaltschaft die beiden Mitbeschuldigten befragen würde. Dementsprechend wurden I.__ am 16. Oktober 2020 und H.__ am 23. Oktober 2020 unter Wahrung der Teilnahmerechte nochmals ausführlich von der Staatsanwaltschaft zur Sache befragt (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 8.1.2.23 ff.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht mehr von Rechtsanwältin B.__ verteidigt werden wollte, hat Rechtsanwältin Mauerhofer den Beschwerdeführer in Absprache mit Rechtsanwältin B.__ zu dieser Einvernahme begleitet (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 4.1.93 f.). Damit wurden die Konfrontationsrechte des Beschwerdeführers gewahrt und er hatte die Möglichkeit, seine Fragerechte auszuüben. Es sind ihm keine rechtlichen Nachteile entstanden. Seine Behauptung, dass die Nichtteilnahme der amtlichen Verteidigung sich «erheblich nachteilig auf das Verfahren ausgewirkt» sowie «haftrelevant und retrospektiv haftmitbegründend» gewesen sei, erscheint spekulativ und ist aktenwidrig. Der Beschwerdeführer wurde nicht einzig aufgrund der Aussagen der beiden Mitbeschuldigten in Haft versetzt. Es bleibt folglich unklar, inwiefern die amtliche Verteidigung ihre anwaltlichen Berufs- und Standespflichten zum Nachteil des Beschuldigten in schwerwiegender Weise vernachlässigt hätte, oder inwiefern sachlich nicht vertretbares bzw. offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Verteidigung vorläge. Die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, Rechtsanwältin B.__ habe ihn pflichtwidrig nicht auf sein Anwesenheitsrecht bei den beiden Einvernahmen hingewiesen, handelt es sich um eine blosse Parteibehauptung; objektive Anhaltspunkte fehlen gänzlich. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer bis auf wenige Ausnahmen gemeinsam mit Rechtsanwältin B.__ an Einvernahmen (insbesondere von Auskunftspersonen) teilnahm, was ohne entsprechende Information nicht möglich gewesen wäre (vgl. STA-Nr. A1 19 4618 5.2.53 ff.;
5.2.8 ff.; 5.2.21 ff.). Der Beschwerdeführer vermag auch damit keine pflichtwidrige Verletzung der Verteidigungsrechte glaubhaft zu machen.
2.3.2 Mit Beschwerde ans Bundesgericht wurde vom Beschwerdeführer erstmals vorgebracht, auch der Teilnahmeverzicht von Rechtsanwältin B.__ an der haftrelevanten Einvernahme des Mitbeschuldigten J.__ vom 22. August 2019 und jener von L.__ vom 5. November 2018 würden eine Pflichtverletzung darstellen. Rechtsanwältin B.__ habe ihn sodann pflichtwidrig nicht auf sein Anwesenheitsrecht bei den beiden Einvernahmen hingewiesen. Diese Tatsachen hätten sich erst nach Einsicht in die nicht rechtzeitig zugestellten vollständigen Akten erschlossen.
Die im Rahmen der unter E. 2.3.1 geschilderten Strafuntersuchung erfolgte delegierte polizeiliche Einvernahme von J.__ vom 22. August 2019, dauerte von 14.13 Uhr bis 15.15 Uhr und fand demnach parallel zur delegierten polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers (13.00 Uhr bis 14.28 Uhr) statt, an welcher Rechtsanwältin B.__ anwesend war (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 8.1.1.4 ff.; 8.1.4.1 ff.). Angesichts dessen ist nicht zu beanstanden, dass die Verteidigerin die Teilnahme an der Einvernahme ihres Mandanten präferierte. Abgesehen davon ist weder ein Grund ersichtlich noch dargetan, weshalb eine Teilnahme von Rechtsanwältin B.__ an besagter Einvernahme des J.__ zwingend gewesen wäre, da dessen Einvernahme für die Anordnung der Untersuchungshaft des Beschuldigten nicht relevant war (vgl. dazu die Ausführungen in E. 2.3.1). Zudem kann er jederzeit eine Wiederholung derselben verlangen (vgl. Art. 147 Abs. 2 und 3 StPO). Bereits zu diesem Zeitpunkt war jedoch absehbar, dass eine Einvernahme des Mitbeschuldigten J.__ durch die Staatsanwaltschaft folgen würde. So wurde J.__ bereits am Folgetag, am 23. August 2019 (Dauer: 15.36 Uhr bis 16.11 Uhr), anlässlich einer delegierten polizeilichen Einvernahme erneut zur Sache befragt. An dieser Einvernahme nahmen sowohl die Rechtspraktikantin MLaw E.__ als auch der Beschwerdeführer selbst teil (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 8.1.4.8 ff., act. 4.1.93 f.). Am 29. Juli 2020 (Dauer: 8.30 Uhr bis
10.06 Uhr) hat die Staatsanwaltschaft J.__ nochmals zur Sache einvernommen. Daran nahm seine Wahlverteidigerin, Rechtsanwältin Mauerhofer, nach Absprache mit Rechtsanwältin B.__ teil (STA-Nr. A1 19 4619 etc., act. 8.1.4.14 ff.). Insgesamt lässt sich auch in diesem Punkt keine rechtlich relevante Pflichtverletzung durch Rechtsanwältin B.__ begründen.
Die delegierte polizeiliche Einvernahme von L.__ vom 5. November 2018 betrifft einen strafrechtlich relevanten Vorfall vom 20. Oktober 2018, bei dem gestützt auf die bisherigen Untersuchungserkenntnisse der Verdacht besteht, dass nebst L.__ auch der Beschwerdeführer,
J.__, M.__, N.__ und O.__ beteiligt waren. Konkret werden sie verdächtigt, am Samstag, 20. Oktober 2018, um 18.45 Uhr, gemeinschaftlich mittels Gewalt bzw. Androhung von körperlicher Gewalt versucht zu haben, P.__, Q.__ und R.__ dazu zu bringen, ihnen Geld auszuhändigen.
Die Strafuntersuchungen gegen L.__ und den Beschwerdeführer wegen versuchten Raubs wurden am 24. Oktober 2018 eröffnet (STA-Nr. A1 18 5398, act. 12.6 f.). Zum Zeitpunkt der delegierten polizeilichen Einvernahme von L.__ vom 5. November 2018 (Dauer: 14.59 Uhr bis
18.29 Uhr) war Rechtsanwältin B.__ noch nicht im Amt. Sie wurde erst auf Antrag vom 6. November 2018 (STA-Nr. 18 5398, act. 12.34) und mit Verfügung vom 7. November 2018 rückwirkend per 30. Oktober 2018 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt. Insofern fällt ein pflichtwidriger Teilnahmeverzicht von Rechtsanwältin B.__ ausser Betracht. Soweit der Beschwerdeführer wiederum behauptet, Rechtsanwältin B.__ habe ihn pflichtwidrig nicht auf sein Anwesenheitsrecht aufmerksam gemacht, wird auf die Ausführungen in E. 2.3.1 verwiesen. Der Beschwerdeführer vermag damit keine Pflichtverletzung glaubhaft zu machen.
2.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Staatsanwaltschaft stelle sich auf den Standpunkt, sie habe ihn und die amtliche Verteidigung in neun von ihr durchgeführten Einvernahmen von der Teilnahme ausschliessen dürfen. Weshalb der staatsanwaltschaftliche Teilnahmeausschluss einen Wechsel der amtlichen Verteidigung begründet, lässt der Beschwerdeführer jedoch offen. Rechtsanwältin B.__ kann jedenfalls keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn sie von der Staatsanwaltschaft nicht aufgeboten wird. Ob diese Teilnahmeausschlüsse rechtens und die Aussagen verwertbar sind oder nicht, ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu überprüfen. Weiterungen erübrigen sich.
2.5 Zusammenfassend steht fest, dass betreffend die erwähnten Einvernahmen keine pflichtwidrige Verletzung der Verteidigungsrechte durch Rechtsanwältin B.__ vorliegt. Die diesbezüglichen Rügen sind unbegründet.
3.
3.1 Rechtsanwältin Mauerhofer stellt sich auf den Standpunkt, die Verteidigung durch Rechtspraktikanten sei per se unzulässig und bundesrechtswidrig (Beschwerde Ziff. 89 – 92; Beschwerde in Strafsachen Ziff. 159 ff.). Das Bundesgericht hat die entsprechenden Vorbringen im Rückweisungsentscheid abschliessend beurteilt. Die Richter kamen zum Schluss, es sei weder per se unzulässig noch bundesrechtswidrig, wenn die eingesetzte amtliche Verteidigung eine Rechtspraktikantin oder einen Rechtspraktikanten einsetzte (dortige E. 3.1.2).
Auf entsprechende Kritik des Beschwerdeführers erwog das Bundesgericht, dass einem Einsatz von Luzerner Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten im Kanton Nidwalden inhaltlich nichts entgegenstehe. Zudem sei eine zur Vertretung vor Gericht befugte Person in majore minus auch zur Vertretung vor den Strafverfolgungsbehörden berechtigt. Hinsichtlich der für die Erteilung der Praktikantenbewilligung vorausgesetzten Praxiserfahrung setze das Kantonale Anwaltsgesetz in Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 voraus, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zwei Monate bei der verantwortlichen Anwältin bzw. dem Anwalt oder in der Rechtspflege tätig gewesen sein müsse, was der Vereinbarung für die gegenseitige Anerkennung der kantonalen Rechtspraktikantenbewilligungen der Kantone Luzern, Nidwalden, Obwalden und Uri entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht widerspreche. Darin sei die Regelung getroffen worden, dass Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten im Kanton Nidwalden erst ab dem dritten Praktikumsmonat zur Prozessführung zugelassen seien. Dass diese Praktikumszeit zwingend bei einer Anwältin oder einem Anwalt absolviert worden sein müsse, lasse sich daraus nicht ableiten und vermöge der Beschwerdeführer mit seinem Verweis auf ein Telefonat mit der kantonalen Anwaltskommission auch nicht (rechtsgenüglich) darzutun. Die Zulassung Luzerner Rechtspraktikanten im Kanton Nidwalden sei statthaft. Der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach die Formulierung in Art. 5 Abs. 2 Ziff. 2 AnwG/NW «[...] oder in der Rechtspflege tätig war» so zu verstehen sei, dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zuvor über längere Zeit bei einem Rechtspflegeorgan als fest angestellte Juristin oder fest angestellter Jurist und nicht als Praktikantin oder Praktikant tätig gewesen sein müsse, könne nicht gefolgt werden (dortige E. 3.2.4). Daran ist sowohl das Obergericht Nidwalden als auch das Bundesgericht selbst gebunden, weshalb sich Weiterungen erübrigen.
3.2
3.2.1 Der Beschwerdeführer wirft Rechtsanwältin B.__ eine Schlechtverteidigung vor, weil sie sich an insgesamt 19 Einvernahmen durch vier verschiedene Luzerner Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten hat vertreten lassen. Die Vertretung der notwendigen Verteidigerin durch zulässig gewesen; es handle sich dabei um ungenügende Verteidigungen (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 129 - 159).
Die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin führt aus, «bereits aufgrund des gesunden Menschenverstands» habe MLaw E.__ ihrer Aufgabe «nicht gewachsen gewesen sein» können (Beschwerde, Ziff. 86 S. 13). Sie bezeichnet MLaw E.__ als eine «total unerfahrene Rechtspraktikantin» (ebd.) bzw. als «massiv unterqualifizierte MLaw E.__» (ebd., Ziff. 120 S. 17). «Das zuvor Gesagte gilt ebenso für die Stellvertretung durch MLaw F.__» (ebd., Ziff. 121 S. 17). Beiden Juristinnen wirft die beschwerdeführerische Rechtsvertreterin überdies «Unerfahrenheit und mangelnde Fachkenntnis» vor (ebd., Ziff. 131 S. 18), was sich darin gezeigt habe, dass sie an 11 Einvernahmen keine bzw. kaum Ergänzungsfragen gestellt hätten.
Das Stellen vieler Ergänzungsfragen ist kein Qualitätsmerkmal (dazu sinngemäss: Urteil BGer 6B_89/2014 vom 1. Mai 2014 E. 1.5.1). Dem stimmt auch der Beschwerdeführer ausdrücklich zu (Beschwerde, Ziff. 133 S. 18). Wenn Ergänzungsfragen nicht sinnvoll erscheinen, kann auf sie verzichtet werden, ohne dabei pflichtwidrig zu werden. Es gibt vorliegend keinerlei Anzeichen dafür, dass MLaw E.__ oder MLaw F.__ aus mangelnder Fachkenntnis oder Erfahrung und nicht etwa aus verteidigungstaktischen Gründen auf Ergänzungsfragen verzichtet haben. Entsprechendes vermag der Beschwerdeführer mit seiner pauschalen Behauptung, Ergänzungsfragen seien «in Anbetracht der Einzelheiten mehr als geboten gewesen» (ebd., Ziff. 131), auch nicht darzutun. Am Rande sei dennoch erwähnt, dass entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers durch die Rechtspraktikanten mehrmals Ergänzungsfragen gestellt wurden, so etwa durch MLaw E.__ anlässlich der delegierten polizeilichen Einvernahmen vom 23. August 2019 (STA-Nr. A1 19 4619, act. 8.1.4.8 ff.), jener vom 10. Oktober 2019 (STA-Nr. A1 19 4760, act. 5.1.1 ff.) und der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. November 2019 (STA-Nr. A1 19 4759, act. 5.2.24 ff.) sowie durch S.__ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. November 2018 (STA-Nr. A1 18 5398, act. 8.4.1 ff.).
3.2.2 Zur weiteren Begründung der geltend gemachten «offensichtlichen Unerfahrenheit» von MLaw E.__ und MLaw F.__ bringt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vor, die Rechtspraktikanten seien am Beginn ihres jeweiligen Praktikums bei Rechtsanwältin B.__ bzw. in den ersten Praktikumsmonaten gewesen (Beschwerde, Ziff. 96 – 124; Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 177). Sie hätten die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Ziff. 2. des Anwaltsgesetzes des Kantons Nidwalden unter Mitberücksichtigung von Art. 127 Abs. 5 i.V.m. Art. 131 Abs. 1 StPO und der interkantonalen Vereinbarung offensichtlich nicht erfüllt. «MLaw E.__ (Bezirksgericht Willisau) und MLaw F.__ (Bezirksgericht Luzern)» hätten vor deren Anwaltspraktika angeblich je «ein lediglich dreimonatiges Gerichtspraktikum absolviert». Gemäss eingeholter Auskunft einer ehemaligen Gerichtspraktikantin, welche wie MLaw E.__ auch im Jahr 2019 beim Bezirksgericht Willisau im Praktikum gewesen sei, gäbe es an diesem Gericht gar keine Strafabteilung. Gemäss Auskunft würden selten und lediglich kleinere SVG-Delikte und noch seltener Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz behandelt. Die Gerichtspraktikanten seien vor allem mit privat- und familienrechtlichen Fällen beschäftigt. Die Beurteilung von Verbrechen und zahlreichen Vergehen und damit der massgeblichen Vorwürfe gegenüber dem Beschwerdeführer sei im Kanton Luzern dem Kriminalgericht vorbehalten. Folglich hätten weder MLaw E.__ noch MLaw F.__ während ihrer ohnehin nur kurzen Gerichtspraktika mit notwendigen Verteidigungen zu tun gehabt (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 163 l.). Mangelnde berufliche Erfahrung wirft der Beschwerdeführer den Rechtspraktikanten schliesslich im Strafrecht und mit Klienten wie dem Beschwerdeführer vor, welcher aufgrund der beiden Inhaftierungen psychisch schwer angeschlagen und sogar suizidal gewesen sei (ebd., Ziff. 163 w. und 177).
Nach den glaubhaften Angaben von Rechtsanwältin B.__ war MLaw E.__ vor dem Praktikum in der Anwaltskanzlei U.__ AG drei Monate (…) am Bezirksgericht Willisau als Rechtspraktikantin tätig, was die eigens betriebenen Nachforschungen von Rechtsanwältin Mauerhofer bestätigt hat (vgl. Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. II./1.). Gemäss Recherche von Rechtsanwältin Mauerhofer auf der Webseite der U.__ AG absolvierte MLaw F.__ zum Zeitpunkt ihrer einzigen Teilnahme an einer Einvernahme betreffend den Beschwerdeführer – konkret der Einvernahme von V.__ (Vater des Beschwerdeführers) als Auskunftsperson vom 21. November 2019 – den zweiten Praktikumsmonat bei Rechtsanwältin B.__ (ebd., Ziff. 123). Ihren weiteren Abklärungen zufolge war MLaw F.__ zuvor beim Bezirksgericht Luzern und der Staatsanwaltschaft 1 Luzern im Anwaltspraktikum gewesen (vgl. ebd., Rechtsbegehren Ziff. II). Dem Linkedin-Profil von F.__ kann in Übereinstimmung dazu entnommen werden, dass sie von (…) bis (…) am Bezirksgericht Luzern, von (…) bis (…) bei der Staatsanwaltschaft Luzern und von
(…) bis (…) bei U.__ Anwaltspraktika absolvierte (https://ch.linkedin.com/[...], besucht am 13. Mai 2022 [vollständiges Profil nur für angemeldete Nutzer ersichtlich]). Selbst wenn in den Akten nicht schriftlich vorliegend, verfügten MLaw E.__ und MLaw F.__ folglich zweifellos über gültige Luzerner Praktikantenbewilligungen, ansonsten ihr Einsatz als Anwaltspraktikantinnen an den Gerichten des Kantons Luzern gar nicht möglich gewesen wäre. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass die Staatsanwaltschaft Nidwalden Vertretungsbefugnisse von Rechtspraktikanten überprüft. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers argumentiert widersprüchlich, wenn sie dies, entgegen ihren ursprünglichen Rechtsbegehren in der Beschwerde, erstmalig vor Bundesgericht unter dem Vorwand bestreitet, ihr sei nicht rechtzeitig Akteneinsicht gewährt worden.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, MLaw E.__ habe «sich sogar noch im ersten (!) Praktikumsmonat bei RAin B.__» befunden (Beschwerde, Ziff. 86 S. 13), ist dies insoweit irreführend, als es möglicherweise der erste Praktikumsmonat bei Rechtsanwältin B.__ war, sie aber bereits eine mehrmonatige praktische Berufserfahrung vorweisen konnte. Analoges gilt für MLaw F.__. Damit ist der Hinweis gemäss Vereinbarung betreffend Rechtspraktikantenbewilligungen erfüllt, wonach Rechtspraktikanten in Nidwalden erst ab dem dritten Praktikumsmonat – bezogen auf sämtliche Praktika, die bereits absolviert sind – zur Prozessführung zugelassen sind. Hierfür genügt analog Art. 6 AnwG, dass sich der betreffende Rechtspraktikant mittels Praktikantenbewilligung ausweist. Entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen (Ziff. 116 S. 14) sind sie nicht verpflichtet, der Staatsanwaltschaft einen Lebenslauf einzureichen.
3.3
3.3.1 Der Beschwerdeführer listet insgesamt 19 Einvernahmen auf (in der nachfolgenden Tabelle fett markiert), an denen Rechtsanwältin B.__ sich pflichtwidrig durch die vier Rechtspraktikantreten lassen. Es handle sich um Einvernahmen von besonderer Bedeutung, so etwa «um Einvernahmen des Beschwerdeführers selbst als beschuldigte Person, dem eine mehrjährige Haftstrafe und die Landesverweisung» drohten. Einige Einvernahmen des Beschwerdeführers seien sogar «für das weitere Verfahren besonders wegweisende und haftrelevante Einvernahmen ganz zu Beginn der Strafuntersuchung, darunter nota bene die Hafteinvernahme selbst». Bei den übrigen Einvernahmen handle es sich um Einvernahmen von Mitbeschuldigten, Auskunftspersonen und Zeugen. Bei den Mitbeschuldigten handle es
sich «klarerweise nicht um unbedeutende Drittpersonen, sondern um ins Tatgeschehen involvierte Personen, bei welchen die Gefahr von belastenden Aussagen naturgemäss besonders hoch» sei (Beschwerde, Ziff. 85; Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 163). Aufgrund der «wichtigen Rolle» der genannten Beteiligten müsse «naturgemäss mit belastenden Aussagen gerechnet werden», welchen anhand des Frage- bzw. Konfrontationsrechts durch den Strafverteidiger begegnet werden müsse. Es gehe hinsichtlich der Einsätze aller vier Rechtspraktikanten jeweils um die «heikle Anfangsphase» in den betreffenden Strafverfahren. Es gehe um zahlreiche, insgesamt 14 Strafverfahren, welche teilweise miteinander verwoben seien (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 163). Die «zahlreichen unzulässigen Einsätze durch weitere Rechtspraktikanten und zwar in absolut unverhältnismässigem Masse» hätten sich der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erst nach Einreichung der Beschwerde bei der Vorinstanz erschlossen, namentlich anhand der Einsicht in die Zwischenrechnung vom 13. Januar 2020. Diese im Verfahren A1 18 5492 etc. durchgeführten Einvernahmen fänden sich «im Unterschied zu allen anderen 13 Verfahren nicht in einem Dateiordner mit dem Titel: „Einvernahmen", sondern in den Dateiordnern mit den Titeln: „8.1 Beschuldigte Personen", „8.2 anderweitig beschuldigte Personen", „8.3 Auskunftspersonen" sowie „8.4 Zeuginnen, Zeugen"», was bisher mangels Einsicht in die Zwischenrechnung und aufgrund der Vielzahl der auf einmal und innert kurzer Fristen zu studierenden Akten «entgangen» sei. Es handle sich hierbei um «massgebliche Sachverhalte, welche von der Vorinstanz anhand der ihr zustehenden vollen Akteneinsicht von Amtes wegen hätten festgestellt werden können und müssen, wenn sie die gebotene eigenständige Beweiserhebung anhand des beantragten Aktenbeizugs vorgenommen hätte» (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 182). Der Beschwerdeführer sei «sehr darüber irritiert» gewesen, dass Rechtsanwältin B.__ «derart häufig ihre Praktikantinnen an Einvernahmen von ihm und anderen Personen geschickt habe, anstatt persönlich teilzunehmen». Er habe deswegen «an ihrer Motivation gezweifelt». Diese Stellvertretungen seien allesamt unzulässig gewesen (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 194).
Der Beschwerdeführer lässt insgesamt offen, auf welche «wegweisenden und haftrelevanten» Einvernahmen er sich genau bezieht und welche Mitbeschuldigten er anspricht. Zudem bleibt spekulativ und ohne konkreten Vorhalt, bei welchen Einvernahmen belastende Aussagen gegen den Beschwerdeführer geäussert worden sein sollen. Aus den weitschweifigen aber pauschalen Ausführungen erhellt nicht, inwiefern im Einsatz der Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen ein fehlerhaftes Verhalten von Rechtsanwältin B.__ vorliegt. Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür zwar nicht zu beweisen, aber zumindest glaubhaft zu machen (NIKLAUS RUCKSTUHL,
Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 134 StPO; vgl. auch Urteile BGer 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.3;1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.2). Es obliegt in erster Linie der beschuldigten Person, eine Verletzung der Verteidigungsrechte zu melden (BGE 126 I 194 S. 199 E. 3d). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers kann es somit nicht Aufgabe des Gerichts sein, die Akten auf allfällige Verfehlungen der amtlichen Verteidigung «abzusuchen», zumal diesfalls die Staatsanwaltschaft hätte einschreiten müssen. Wenn sich die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers «aufgrund der Vielzahl der auf einmal und innert kurzer Fristen zu studierenden Akten» Versäumnisse vorwerfen muss, sind solche nicht vom Gericht zu korrigieren.
3.3.2 Zur sorgfältigen Umsetzung der Vorgaben im Rückweisungsentscheid und um einen Überblick zu erhalten, an welchen Einvernahmen Rechtsanwältin B.__ zugegen war und an welchen Einvernahmen sie sich durch ihre Rechtspraktikanten vertreten liess, hat das Gericht sämtliche Einvernahmen (exkl. handschriftliche) bis zum Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 14. April 2020 tabellarisch zusammengetragen. Sie betreffen die folgenden Untersuchungsverfahren gegen den Beschwerdeführer:
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Dossier Strafverfahren wegen Vorfall
A1 18 5398 Nötigung und versuchten Betrifft einen strafrechtlich relevanten Vorfall vom 20. Oktober 2018, bei dem gestützt auf die bisherigen Untersu- Raubs vom 20. Oktober chungserkenntnisse nebst L.__ auch der Beschwerdeführer, J.__, M.__, N.__ 2018 und O.__ beteiligt gewesen seien. Die Beteiligten werden verdächtigt, R.__ und Q.__ am 20. Oktober 2018 bedroht und genötigt zu haben, sich zum Vorplatz des Berufsschulhauses zu begeben. P.__ sei dort bedroht, gewürgt und dazu aufgefordert worden, ihnen Geld zu geben.
A1 19 4797 versuchten Raubs zwi- Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 3. April 2019 bis 17. April 2019 in ZZ.__ am ZU.__ schen 3. April 2019 bis versucht zu haben, W.__ auszurauben. 17. April 2019 A1 19 6580 Gewalt und Drohung gegen Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 21. Juni 2019 um ca. 23.40 Uhr im Bahnhof in ZY.__, Polizisten Beamte am 21. Juni 2019 tätlich angegriffen zu haben. Dabei soll er im Zug eine Flasche behändigt haben und den Aufforderungen der handelnden Polizisten, den Zug zu verlassen, nicht nachgekommen sein. Den Zug soll er erst nach Androhung des Tasers verlassen haben. Ausserhalb des Zuges sei er auf eine Treppe gesessen und soll sich aufbrausend, umherschreiend und sich selber mit den Händen auf den Kopf schlagend, verhalten haben. Kurz darauf soll er aufgestanden sein und einen Polizisten am Reverse gepackt und die handelnden Polizisten bedroht haben. Weiter soll er die Polizisten weggestossen, eine Flasche behändigt haben und diese zerschlagen haben, um sie gegen die handelnden Polizisten einzusetzen. Weiter habe er den handelnden Polizisten mehrfach mit folgenden Wortlauten gedroht: "lch werde euch alle umbringen", "lch werde euch aufschlitzen", "lch werde meine Kollegen bei euch vorbei schicken", "Meine Freundin wird einer Polizistin in dessen Fotze ficken, bis diese verblutet", "Ihr seid alles Opfer, welche früher keine Freunde hatten", "Ihr seid keine Polizisten, sondern Hampelmänner in Blau" und "Alles was ihr heute getan habt, kommt auf euch zurück".
A1 19 4759, mehrfacher Drohung, Be- Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 26. Juni 2019 zwischen 12.00 Uhr und 23.00 Uhr, W.__ mittels 19 4760, 19 4761, schimpfung, gegenseitigen WhatsApp-Nachrichten bedroht und beschimpft zu haben. 19 4762, 19 3894 Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung am Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, am Mittwoch 26. Juni 2019 zwischen ca. 23.00 Uhr und 23.35 Uhr 26. Juni 2019 12.00 Uhr vor der ZT.__-Bar an der ZS.__ in ZZ.__ Y.__ beschimpft, ihn und seine Brüder mit dem Tod bedroht und ihn und 23.00 Uhr, schliesslich tätlich angegangen zu haben. 27. Juni 2019 ca. 00.30 und 28. Juni 2019 Dem Beschwerdeführer wird sodann vorgeworfen, am 28. Juni 2019 zwischen 18.00 Uhr und 19.00 Uhr in ZZ.__, ZR.__, X.__ verbal beschimpft und bedroht sowie ein Springmesser nach ihm geworfen zu haben.
Strafverfahren gegen A.__ (hellorange)
Strafverfahren gegen X.__ (dunkelorange) A1 19 6581 mehrfacher Einschleich- Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, zwischen dem 19. Juli 2019, 10.50 Uhr, und 20. Juli 2019, 18.00 Uhr, in diebstähle zwischen ZQ.__, ZP.__, mehrfach Einschleichdiebstähle begangen zu haben bzw. daran beteiligt gewesen zu sein. Weiter 19. Juli 2019 und wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, zwischen dem 19. Juli 2019, 10.50 Uhr, bis am 20. Juli 2019, 18.00 Uhr, 20. Juli 2019 als Begleitperson während Lernfahrten mit dem Personenwagen NW__, an mehrere teils unbekannte Orte, mitgefahren zu sein. Dabei habe der Beschwerdeführer eine Lernfahrt als Begleitperson unternommen, ohne den gesetzlichen Anforderungen zu genügen.
A1 20 674 wegen Widerhandlung ge- Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, das in der Schweiz nicht zugelassene Arzneimittel "Kamagra" im Somgen das Heilmittelgesetz im mer 2019 an verschiedene Drittpersonen im Kanton Nidwalden verkauft zu haben sowie versucht zu haben, es in Sommer 2019 Verkehr zu bringen. A1 19 4618 schwerer Körperverletzung, Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, Z.__ am 1. August 2019 um ca. 20.30 Uhr vor dem ZO.__ in ZZ.__ eine ev. versuchter schwerer gefüllte Glasflasche auf den Kopf und ihn anschliessend mit den Fäusten sowie seinem Knie ins Gesicht und in die Körperverletzung vom Bauchgegend geschlagen und ihn so schwer verletzt zu haben.Dem Beschwerdeführer wird weiter vorgeworfen, 1. August 2019 am 1. August 2019 in ZZ.__ versucht zu haben, ein Kilogramm Marihuana (Drogenhanf) zu verkaufen.
A1 19 4618 Widerhandlung gegen das Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 1. August 2019 in ZZ.__ versucht zu haben, ein Kilogramm Mari- Betäubungsmittelgesetz am huana (Drogenhanf) zu verkaufen. 1. August 2019
A1 19 4619 versuchten Raubs, ver- Der Beschwerdeführer wird verdächtigt, mit H.__, I.__ und J.__ am 21. August 2019 um ca. 18.10 Uhr beim Schulsuchter Erpressung, Frei- haus ZW.__ in ZZ.__ K.__ abgepasst zu haben. Der Beschwerdeführer soll ihn ab seinem Mofa gerissen und ihn heitsberaubung bzw. Ent- ins angrenzende Wiesland geworfen haben. Anschliessend soll er K.__ gewaltsam zum geparkten Fahrzeug geführung, Tätlichkeit, Dro- zerrt haben. Als sich K.__ habe wehren wollen, soll der Beschwerdeführer ihm gedroht haben. Zudem soll der hung und Körperverletzung Beschwerdeführer K.__ mehrere harte Kopfnüsse gegeben haben. Hernach soll der Beschwerdeführer K.__ gegen vom 21. August 2019 dessen Willen auf den Rücksitz des Personenwagens gestossen und ihm befohlen haben, sich in die Mitte zu setzen. Die Beschuldigten seien anschliessend mit K.__ gegen dessen Willen nach ZV.__ gefahren. J.__ habe das Fahrzeug gelenkt. Während der Fahrt habe der Beschwerdeführer von K.__ Geld gefordert, ihn dabei bedroht und Gewalt gegen ihn ausgeübt. In ZV.__ habe I.__ K.__ aufgefordert, ihm seinen Schlüsselbund als Pfand auszuhändigen, was dieser auch getan habe. Anschliessend seien alle gemeinsam zurück nach ZZ.__ gefahren.
A1 20 781 wegen Erpressung vom Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, G.__ am Donnerstag 12. März 2020 über das Mobiltelefon angerufen 12. März 2020 und dabei verlangt zu haben, dass er ihm [dem Beschwerdeführer] am nächsten Tag Geld bringen soll, ansonsten ihm erhebliche Nachteile drohen würden.
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Einvernahmen A.__ als Beschuldigter
Datum Beginn Ende Art der Einvernahme Vorladung Dossier act. anwesend
06.11.2018 09:56 10:22 delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 18 5398 8.1.148 ff. RA B.__ 04.02.2019 08:40 10:32 staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 18 5398 8.1.152 ff. RA B.__ 23.06.2019 10:42 13:35 polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 19 6580 5.1.1 ff. - 21.08.2019 22:58 23:15 polizeiliche Einvernahme (nach Festnahme) aus vorläufiger Festnahme A1 19 4619 8.1.1.1 ff. - 22.08.2019 13:00 14:28 delegierte polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 19 4619 8.1.1.4 ff. RA B.__ 23.08.2019 08:44 09:44 delegierte polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 19 4618 5.1.1 ff. E.__* 23.08.2019 13:00 15:05 staatsanwaltschaftliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 19 4619 8.1.1.12 ff. E.__ 18.09.2019 09:03 11:02 delegierte polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 4618 5.1.6 ff. RA B.__ 18.09.2019 13:37 14:09 delegierte polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 4619 8.1.1.28 ff. E.__ 04.10.2019 09:00 11:04 polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 6581 8.1.1.1 ff. E.__ 10.10.2019 08:39 09:46 delegierte polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 4760 4.1.1 ff. E.__ 10.10.2019 09:56 10:53 delegierte polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 4760 5.1.1 ff. E.__ 19.11.2019 15:07 15:49 delegierte polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 4618 5.1.17 ff. RA B.__ 13.03.2020 14:21 14:55 delegierte polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 20 781 5.1.1 ff. - 14.03.2020 08:35 10:20 staatsanwaltschaftliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 20 781 5.1.7 ff. RA B.__ 14.03.2020 10:27 10:45 staatsanwaltschaftliche Hafteinvernahme aus Untersuchungshaft A1 20 781 5.1.18 ff. RA B.__
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Einvernahmen von Auskunftspersonen
Datum Beginn Ende Auskunftsperson Art der Einvernahme Vorladung Dossier act. anwesend
20.10.2018 19:57 21:12 P.__ polizeiliche Einvernahme als Opfer auf mündliche Vorladung A1 18 5398 8.3.1 ff. - 20.10.2018 19:58 22:04 R.__ polizeiliche Einvernahme als Opfer auf mündliche Vorladung A1 18 5398 8.3.7 ff. - 22.10.2018 15:03 16:15 AA.__ delegierte Polizeiliche Einvernahm auf mündliche Vorladung A1 18 5398 8.3.16 ff. - 12.11.2018 08:00 10:50 R.__ staatsanw. Einvernahme als Opfer auf schriftliche Vorladung A1 18 5398 8.3.23 ff. S.__* 12.11.2018 13:00 Q.__ staatsanw. Einvernahme als Opfer auf schriftliche Vorladung A1 18 5398 8.3.38 ff. S.__ 27.06.2019 14:02 16:14 Y.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 4759 5.4.20 ff. - 27.06.2019 14:13 16:23 W.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 4759 5.4.31 ff. - 04.07.2019 10:00 12:30 Y.__ polizeiliche Einvernahme als Opfer auf mündliche Vorladung A1 19 4759 5.2.1 ff. - 04.07.2019 10:06 12:17 X.__ polizeiliche Einvernahme als Opfer auf mündliche Vorladung A1 19 4759 5.2.10 ff. - 04.07.2019 10:00 12:51 W.__ polizeiliche Einvernahme als Opfer auf mündliche Vorladung A1 19 4760 4.2.1 ff. - 22.07.2019 08:20 09:30 AB.__ polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 4759 5.2.17 ff. - 29.07.2019 15:37 17:10 AC.__ polizeiliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 6581 8.2.1 ff - 19.08.2019 08:30 09:25 AD.__ polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 4618 5.2.1 ff. - 22.08.2019 13:11 17:15 Z.__ polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 4618 5.2.6 ff. - 22.08.2019 17:25 17:46 AD.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 4618 5.2.37 ff. - 29.08.2019 10:03 11:18 AE.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 4619 8.2.2.4 ff. E.__* 03.09.2019 08:11 10:05 X.__ polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 4759 5.4.39 ff. - 03.09.2019 19:08 20:30 W.__ polizeiliche Einvernahme als Opfer auf mündliche Vorladung A1 19 4760 4.2.7 ff. - 13.09.2019 08:39 0.42 K.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4619 8.2.1.22 ff. RA B.__ 16.09.2019 08:15 11:30 Z.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4618 5.2.53 ff. RA B.__ 02.10.2019 07:56 09:00 J.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf Zuführung A1 19 6581 8.2.24 ff. -
05.10.2019 10:04 12:32 W.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 4797 4.2.7 ff. -
11.10.2019 09:03 10:38 O.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4618 5.2.68 ff. E.__ 18.11.2019 14:40 16:25 AF.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4759 5.2.24 ff. E.__ 19.11.2019 14:12 14:48 O.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 4797 4.2.17 ff. RA B.__ 21.11.2019 13:35 16:10 V.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 47 61 4.2.51 ff. F.__* 25.11.2019 14:30 16:10 AG.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4618 5.2.79 ff. RA B.__ 25.11.2019 13:30 14:25 AG.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4619 8.2.2.18 ff. RA B.__ 25.11.2019 08:05 08:55 AG.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4759 5.2.36 ff. RA B.__ 25.11.2019 09:00 10:10 AG.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4762 5.2.37 ff. RA B.__ 25.11.2019 10:20 11:20 AG.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 47 61 4.2.29 ff. RA B.__ 02.12.2019 09:35 10:25 AF.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4618 5.2.92 ff. RA B.__ 03.02.2020 13:40 15:00 AF.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4762 5.2.48 ff. RA B.__ 12.03.2020 21:06 22:45 G.__ polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 20 781 5.2.1 ff. - 23.03.2020 15:05 16:40 AF.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4618 5.2.101 ff. RA B.__ 31.03.2020 13:00 14:25 AH.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 20 781 5.2.8 ff. RA B.__ 31.03.2020 14:40 16:35 G.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 20 781 5.2.21 ff. RA B.__
Das Teilnahmerecht des Beschuldigten bei diesen Einvernahmen war ausgeschlossen (A1 18 5398 act. 4.2.89). Diese Einvernahmen haben gleichzeitig mit anderen Einvernahmen stattgefunden.
Einvernahmen von Zeugen
Datum Beginn Ende Zeuge/Zeugin Art der Einvernahme Vorladung Dossier act. anwesend
14.11.2018 14:00 17:30 P.__ staatsanwalt. Einvernahme als Opfer auf schriftliche Vorladung A1 18 5398 8.4.1 ff. 23.03.2020 17:12 18:36 AD.__ staatsanwaltschaftliche Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 19 4618 5.3.1 ff. RA B.__
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Einvernahmen von Mitbeschuldigten
Datum Beginn Ende Mitbeschuldigter Art der Einvernahme Vorladung Dossier act. anwesend
20.10.2018 00:02 00:20 N.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 18 5398 7.1.3 ff. - 21.10.2018 15:28 17:41 N.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 18 5398 8.1.1 ff. - 22.10.2018 11:01 12:21 N.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 18 5398 8.1.17 ff. - 24.10.2018 14:38 15:18 N.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 18 5398 8.1.30 ff. - 25.10.2018 13:50 15:38 J.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf polizeiliche Vorführung A1 18 5398 8.2.1 ff. - 26.10.2018 09:18 12:33 M.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf polizeiliche Vorführung A1 18 5398 8.2.25 ff. - 27.10.2018 10:13 13:27 O.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 18 5398 8.1.64 ff. - 27.10.2018 12:58 13:19 M.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf polizeiliche Vorführung A1 18 5398 8.2.42 ff. - 05.11.2018 14:59 18:29 L.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 18 5398 8.1.105 ff. - 16.01.2019 08:30 12:13 N.__ staatsanw. Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 18 5398 8.1.40 ff. T.__* 22.01.2019 08:05 11:15 J.__ staatsanw. Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 18 5398 8.2.47 ff. S.__* 22.01.2019 14:00 M.__ staatsanw. Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 18 5398 8.2.67 ff. S.__ 28.01.2019 13:30 15:24 O.__ staatsanw. Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 18 5398 8.1.90 ff. T.__ 30.01.2019 08:30 10:50 L.__ staatsanw. Einvernahme auf schriftliche Vorladung A1 18 5398 8.1.135 ff. T.__ 22.06.2019 16:12 17:15 AG.__ pol. Einvernahme (nach Festnahme) aus vorläufiger Festnahme A1 19 6580 5.4.4 ff. - 30.07.2019 14:38 16:55 AI.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 6581 8.1.4.1 ff. - 21.08.2019 16:30 17:15 O.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 6581 8.1.3.1 ff. - 22.08.2019 14:13 15:15 J.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 19 4619 8.1.4.1 ff. - 22.08.2019 11:30 13:15 AG.__ pol. Einvernahme (nach Festnahme) aus vorläufiger Festnahme A1 19 6581 8.1.2.15 ff. - 23.08.2019 16:20 17:00 H.__ pol. Einvernahme (nach Festnahme) aus vorläufiger Festnahme A1 19 4619 8.1.2.1 ff. - 23.08.2019 15:36 16:11 J.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 4619 8.1.4.8 E.__*
23.08.2019 10:50 11:25 AG.__ polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 19 6581 8.1.2.36 ff. - 23.08.2019 08:12 10:22 AI.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 6581 8.1.4.12 ff. - 24.08.2019 10:08 14:50 H.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 19 4619 8.1.2.4 ff. - 24.08.2019 19:48 19:58 I.__ pol. Einvernahme (nach Festnahme) auf mündliche Vorladung A1 19 4619 8.1.3.1 ff. - 25.08.2019 10:10 12:55 I.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus vorläufiger Festnahme A1 19 4619 8.1.3.4 ff. - 08.09.2019 09:15 10:40 O.__ delegierte polizeiliche Einvernahme aus Untersuchungshaft A1 19 6581 8.1.3.6 ff. - 08.09.2019 13:32 15:08 AI.__ delegierte polizeiliche Einvernahme auf mündliche Vorladung A1 19 6581 8.1.4.25 ff. -
Anderweitige Einvernahmen
Datum Beginn Ende Betroffener Art der Einvernahme Vorladung Dossier act. anwesend
27.06.2019 04:02 05:46 A.__ pol. Einvernahme als Opfer auf mündliche Vorladung A1 19 4759 5.4.1 ff. - 27.06.2019 13:56 17:32 X.__ del. pol. Einv. als Beschuldigter auf mündliche Vorladung A1 19 4759 5.4.10 ff. -
* Rechtspraktikant / Rechtspraktikantin von Rechtsanwältin B.__
Das Teilnahmerecht des Beschuldigten war bei diesen Einvernahmen ausgeschlossen (A1 18 5398 act. 4.2.89).
3.3.3 Genauer zu erläutern sind die Einvernahmen, an denen weder Rechtsanwältin B.__ persönlich noch eine Stellvertretung anwesend war.
3.3.3.1 Einvernahmen des Beschwerdeführers als Beschuldigter: Was die erste polizeiliche Einvernahme vom 23. Juni 2019 aus vorläufiger Festnahme im Verfahren A1 19 6580 betrifft, ist zu bezweifeln, dass bereits eine Strafuntersuchung eröffnet und Rechtsanwältin B.__ über die Einvernahme informiert war, denn eine Eröffnungsverfügung befindet sich nicht in den Akten. Der entsprechende Polizeirapport datiert erst vom 20. August 2019 und ging am 26. August 2019 bei der Staatsanwaltschaft 1 Luzern ein. Ein Hinweis auf Rechtsanwältin B.__ als amtliche Verteidigung findet sich darin nicht (STA-Nr. A1 19 6580, act. 2.1 ff.). Im Einvernahmeprotokoll ist zudem «keine Verteidigung gewünscht» vermerkt
Ähnliches gilt für die erste polizeiliche Einvernahme des Beschwerdeführers aus vorläufiger Festnahme im Verfahren STA-Nr. A1 19 4619. Die entsprechende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wurde erst am Folgetag, dem 22. August 2019, 10.50 Uhr, eröffnet (STA-Nr. A1 19 4619, act. 12.1). Zudem gab der Beschwerdeführer zu Protokoll: «lch möchte aktuell keine Verteidigung und habe keine Fragen in Sachen einem Rechtsanwalt.» (STA-Nr. A1 19 4619, act. 7.1.1 ff.). Die Umstände der delegierten polizeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers vom 13. März 2020 aus vorläufiger Festnahme wurden bereits vorstehend erläutert (vgl. E. 2.2.3).
3.3.3.2 Einvernahmen von Auskunftspersonen: Die Strafuntersuchung STA-Nr. A1 18 5398 gegen den Beschwerdeführer wurde erst am 24. Oktober 2018 eröffnet. Erst auf Antrag vom 6. November 2018 (STA-Nr. A1 18 5398, act. 12.34) und mit Verfügung vom 7. November 2018 wurde Rechtsanwältin B.__ rückwirkend per 30. Oktober 2018 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt. Sie konnte deshalb von den polizeilichen Einvernahmen von P.__ und R.__ vom 20. Oktober 2018 (auf mündliche Vorladungen) sowie der delegierten polizeilichen Einvernahme des AA.__ am 22. Oktober 2018 (auf mündliche Vorladung) keine Kenntnis haben.
Die delegierten polizeilichen Einvernahmen (auf mündliche Vorladung) des Y.__ und des W.__ vom 27. Juni 2019 betrafen eine Strafuntersuchung gegen X.__ (STA-Nr. A1 19 4759, act. 5.4.20 ff.; 5.4.31 ff.). Die Strafuntersuchung STA-Nr. A1 19 4759 gegen den Beschwerdeführer wurde erst am 5. September 2019 eröffnet,
sodass Rechtsanwältin B.__ über die (auf mündliche Vorladung) erfolgten Einvernahmen von Y.__, X.__, W.__ und AB.__ vom 4. Juli 2019, 22. Juli 2019 und 3. September 2019 nicht informiert sein konnte (STA-Nr. A1 19 4759, act. 6.1 ff.).
Zu bezweifeln ist auch, dass die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer im Verfahren STA-Nr. A1 19 6581 eröffnet war, als die polizeiliche Einvernahme von AC.__ vom 29. Juli 2019 (auf schriftliche Vorladung) und die delegierte polizeiliche Einvernahme von J.__ am 2. Oktober 2019 (auf Zuführung) stattfanden. In den Akten findet sich keine formelle Eröffnung. Zudem wurde der Beschwerdeführer in diesem Verfahren erst am 4. Oktober 2019 polizeilich einvernommen (STA-Nr. A1 19 6581, act. 8.1.1.1 ff.) und der entsprechende Polizeirapport vom 20. November 2019 ging erst am 26. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft 2 Luzern
Nicht anders verhält es sich im Verfahren STA-Nr. A1 19 4618. Nachdem die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer erst am 22. August 2019, 16.15 Uhr, eröffnet wurde, konnte Rechtsanwältin B.__ über die auf mündliche Vorladung hin erfolgten Einvernahmen der AD.__ und des Z.__ vom 19. August 2019 und 22. August 2019 nicht rechtzeitig im Bilde
Auch über die delegierte polizeiliche, auf mündliche Vorladung hin, erfolgte Einvernahme von W.__ vom 5. Oktober 2019 konnte Rechtsanwältin B.__ nicht informiert sein, nachdem die entsprechende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer erst am 10. September 2019 eröffnet wurde (STA-A1 19 4797, act. 5.1 ff.).
Gleiches gilt für die auf mündliche Vorladung hin erfolgte polizeiliche Einvernahme von G.__ vom 12. März 2020. Erst mit Verfügung vom 13. März 2020 wurde diesbezüglich die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer eröffnet (STA-Nr. A1 20 781, act. 6.1).
3.3.3.3 Einvernahmen von Mitbeschuldigten: Wie soeben zur Strafuntersuchung A1 18 5398 ausgeführt, wurde Rechtsanwältin B.__ erst per 7. November 2018 mandatiert. Sie konnte somit von den zwischen dem 20. Oktober 2018 und 5. November 2018 durchgeführten Einvernahmen der Mitbeschuldigten N.__, J.__, M.__, O.__ und L.__ keine Kenntnis haben.
Gemäss den bereits gemachten Ausführungen zum Verfahren STA-Nr. A1 19 6580 (E. 3.3.3.1) ist auch zu bezweifeln, dass zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahmen von AG.__ vom 22. Juni 2019 aus vorläufiger Festnahme, die entsprechende Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer bereits eröffnet war. Selbiges gilt für die delegierten polizeilichen
Einvernahmen von AI.__ am 30. Juli 2019 (auf mündliche Vorladung) und O.__ am 21. August 2019 aus Untersuchungshaft, die polizeiliche Einvernahme von AG.__ vom 22. August 2019 nach Festnahme am selben Tag, die polizeiliche Einvernahme von AG.__ am 23. August 2019 aus vorläufiger Festnahme, die delegierten polizeilichen Einvernahmen von AI.__ am 23. August 2019 und 8. September 2019 (auf mündliche Vorladung) und die delegierte polizeiliche Einvernahme von O.__ am 8. September 2019 aus Untersuchungshaft im Verfahren STA-Nr.
Zur Einvernahme von J.__ vom 22. August 2019 wird auf E. 2.3.2 verwiesen. Die polizeiliche Einvernahme von H.__ am 23. August 2019 fand unmittelbar nach dessen Festnahme statt (Festnahme: 15.03 Uhr, Einvernahmebeginn: 16.20 Uhr [STA-Nr. A1 19 4619, act. 7.1.3;
8.1.2.1 ff.]), sodass Rechtsanwältin B.__ zufolge Kurzfristigkeit offenkundig teilnehmen konnte.
Was die delegierte polizeiliche Einvernahme von H.__ vom 24. August 2019 aus vorläufiger Festnahme und die polizeiliche Einvernahme von I.__ vom 24. August 2019 unmittelbar nach Festnahme (Einvernahmebeginn: 19.48 Uhr, Festnahme: 19.35 Uhr) und dessen delegierte polizeiliche Einvernahme vom 25. August 2019 aus vorläufiger Festnahme betrifft, ist auf die Ausführungen in E. 2.3.1 zu verweisen.
Rechtsanwältin B.__ hat – mit einer Ausnahme – an sämtlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers teilgenommen oder sich vertreten lassen. An den Opfer- sowie Zeugeneinvernahmen war sie meist selber anwesend. Auch bei den Einvernahmen des Beschuldigten war die Anwältin grösstenteils persönlich anwesend. An den Einvernahmen von Mitbeschuldigten hat Rechtsanwältin B.__ nicht persönlich teilgenommen. Zu beachten ist dabei allerdings, dass der Beschwerdeführer die vorgeworfenen Sachverhalte im Grundsatz nicht abstreitet (vgl.
8.1.1.31 ff.) und die Mitbeschuldigten das Geschehene ähnlich schildern. Für die gerichtliche Beurteilung werden die Aussagen der Mitbeschuldigten somit nicht ausschlaggebend sein. Im Übrigen ist die Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht dahingehend zu verstehen, dass eine Nachlässigkeit bereits vorliegt, wenn der amtliche Verteidiger nicht an sämtlichen Einvernahmen persönlich teilnimmt oder eine Stellvertretung organisiert. Rechtsprechung und Gesetz (Art. 336 Abs. 2 StPO) beziehen sich in erster Linie auf dessen Anwesenheit an der Hauptverhandlung, wichtigen Zeugeneinvernahmen (Urteil BGer 1B_166/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3.1.2) und wesentlichen Konfrontationseinvernahmen (BGE 120 la 48 E. 2c). Solche sind vorliegend, soweit bereits erkennbar, nicht betroffen. Laut Bundesgericht ist der Verzicht des Offizialverteidigers auf persönliche Teilnahme an Konfrontationseinvernahmen nicht in jedem Fall und eo ipso eine Verletzung der Verteidigungsrechte. Stellt sich für den
Angeschuldigten oder seinen Anwalt in der Folge heraus, dass die Interessen des Angeschuldigten das Beisein des Verteidigers aus erheblichen Gründen verlangt hätten, kann es notwendig erscheinen, die Konfrontationseinvernahmen auf Antrag des Angeschuldigten oder seines Verteidigers wiederholen zu lassen (BGE 120 Ia 48 E. 2e/cc). Im vorliegenden Fall wurden sämtliche Mitbeschuldigten, nachdem sie polizeilich einvernommen wurden, erneut von der Staatsanwaltschaft befragt. An diesen Einvernahmen war der Beschwerdeführer stets durch Rechtspraktikanten verteidigt.
3.3.4 Im strittigen Zeitraum haben stellvertretend für Rechtsanwältin B.__ vier verschiedene Rechtspraktikanten an mehreren Einvernahmen, hauptsächlich Einvernahmen von Mitbeschuldigten, teilgenommen. Zur Begründung werden von Rechtsanwältin B.__ sinngemäss ihr Ausbildungsauftrag sowie Terminkollisionen bzw. andere berufliche und familiäre Verpflichtungen erwähnt. Daraus kann Rechtsanwältin B.__ im Grunde kein Vorwurf gemacht werden, selbst wenn die Verteidigung mit der Annahme eines amtlichen Mandats eine gewisse Abkömmlichkeit aufweisen sollte. Sodann ist die Anzahl der eingesetzten Rechtspraktikanten mit Blick auf die Strafuntersuchungsdauer zu sehen. Rechtsanwältin B.__ ist anfangs November 2018 als amtliche Verteidigerin eingesetzt worden. Im April 2020 stellte der Beschwerdeführer das Gesuch um Wechsel. Angesichts dieser Zeitspanne ist die Anzahl eingesetzter Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen an Einvernahmen nicht zu beanstanden.
Ganz allgemein kann gesagt werden, dass die Teilnahme von Rechtspraktikanten an Einvernahmen in Vertretung der amtlichen Verteidigung sowohl im Kanton Luzern als auch im Kanton Nidwalden gängige Praxis ist. Erst recht bei derart umfangreichen Mandaten wie dem vorliegenden mit zahlreichen Vorfällen und Mitbeschuldigten. Zu Recht hat die Staatsanwaltschaft Nidwalden auch im vorliegenden Fall die vier Rechtspraktikanten zugelassen. Die persönliche Teilnahme der amtlichen Verteidigung an Einvernahmen kann nicht generell verlangt werden, wie es die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers geltend macht. Vielmehr ist im Einzelfall und aufgrund der gesamten Umstände zu prüfen, wann und ob eine persönliche Teilnahme geboten erscheint. Inwiefern die Interessen des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall hinsichtlich der von den Rechtspraktikanten begleiteten Einvernahmen das persönliche Beisein von Rechtsanwältin B.__ verlangt hätten, ist nicht erkennbar. Gegenteiliges vermag auch der Beschwerdeführer mit seinen bloss pauschalen Vorwürfen nicht darzutun. Schliesslich kann für die Beurteilung einer sachkundigen, engagierten und effektiven Wahrnehmung von
Parteiinteressen nicht allein ausschlaggebend sein, wie oft die amtliche Verteidigung persönlich an Einvernahmen teilgenommen hat.
3.4 Der Beschwerdeführer rügt, bei 19 (in der Tabelle fett markierten) Einvernahmen hätten die Rechtspraktikantinnen praktisch keine oder allenfalls «nur sehr kurze und keinesfalls strategische Vorbesprechungen» mit dem Beschwerdeführer abgehalten. Es sei ihm überlassen worden, welche Aussagen er machen wolle. Er sei auf sich allein gestellt gewesen (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 163 n. und o.).
Zur Instruktionen des Beschwerdeführers durch die Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen (und Rechtsanwältin B.__) hielt die Staatsanwaltschaft glaubhaft fest, dass die zur Verfügung gestellten Zeitfenster vor und während den Einvernahmen jeweils zur Besprechung mit dem Beschwerdeführer genutzt worden seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass Instruktionsgespräche stattgefunden hätten. Damit übereinstimmend sind den Akten mehrere Vor- und Nachbesprechungen mit dem Beschwerdeführer zu entnehmen. Beispielsweise wünschte MLaw E.__ anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme des Beschuldigten vom 23. August 2019 vorgängig eine Besprechung mit dem Beschwerdeführer (STA Nr. A1 19 4619, act. 8.1.1.12 ff.). Auch Rechtsanwältin B.__ verlangte mehrmals einen Unterbruch der Einvernahme zwecks Besprechung mit dem Beschwerdeführer (vgl. etwa delegierte polizeiliche Einvernahme vom 19. November 2019 [STA-Nr. A1 19 4797, act. 4.2.17 ff.; staatsanwaltschaftliche Einvernahmen vom 13.09.2019 [STA-Nr. A1 19 4619, act. 8.2.1.22 ff.], 25. November 2019 [STA-Nr. A1 19 4762, act. 5.2.37 ff.] und 31. März 2020 [STA-Nr. A1 20 781, act. 5.2.21 ff.]). Den Zwischenrechnungen von Rechtsanwältin B.__ vom 13. Januar 2019 können sodann mehrere Aufwandpositionen mit dem Hinweis auf Vor- und Nachbesprechungen mit dem Beschwerdeführer entnommen werden (vgl. dazu detailliert im Folgenden; STA-Nr.
Nachdem sich den Rechtsschriften des Beschwerdeführers keine konkreten Beanstandungen entnehmen lassen und sich aus den Akten keine Hinweise ergeben, dass insbesondere die Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen generell auf Vorbesprechungen mit dem Beschwerdeführer verzichtet hätten, erweist sich der Vorwurf als unbegründet. Ob und in welcher Ausführlichkeit eine Vorbesprechung überhaupt sachgerecht ist, liegt im Zweifelsfall im pflichtgemässen Ermessen der Verteidigung. Strategische Entscheide, wie sie vom Beschwerdeführer vermisst werden, sind in diesem Rahmen hauptsächlich bezogen auf das Aussagen- und Mitwirkungsverweigerungsrecht denkbar. Solche erfordern jedoch sicherlich keine
zeitaufwändigen Besprechungen, zumal vor einer Einvernahme als beschuldigte Person ohnehin eine entsprechende Rechtsbelehrung erfolgt.
3.5
3.5.1 Der Beschwerdeführer wirft Rechtsanwältin B.__ vor, mehrfach die Aufsichtspflicht der Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen verletzt zu haben. Praktikanten seien umfassend zu beaufsichtigen, in die Praxis einzuführen und zu instruieren. Rechtsanwältin B.__ habe die Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen nicht mit den relevanten Akten zur Vorbereitung der Einvernahmen versorgt. Zudem sei sie, als ein aktives Einwirken anlässlich der Befragungen geboten gewesen wäre, nicht selbst vor Ort gewesen. Ihre Instruktion der Rechtspraktikanten, im Zweifelsfall auf Ergänzungsfragen zu verzichten, sei höchst zweifelhaft. Derartige Instruktionen seien «insbesondere in der vorliegenden komplexen Angelegenheit absolut verfehlt und pflichtwidrig». Es gäbe in den Akten sodann keinerlei Hinweise darauf, dass Rechtsanwältin B.__ die vier Rechtspraktikanten jemals an eine Einvernahme mitgenommen habe (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 163 n., o. und u.).
3.5.2 Rechtsanwältin B.__ hält entgegen, ihre Rechtspraktikanten seien vorgängig umfassend orientiert und instruiert worden. In der Anwaltskanzlei U.__ AG seien 18 Rechtsanwälte und jeweils 3-4 Rechtspraktikanten tätig. Während der jeweils 9-monatigen Praktikumszeit werde in einem Fall, soweit nicht Terminkollisionen dazwischenkämen, immer der gleiche Rechtspraktikant eingesetzt. Die Rechtspraktikanten würden zu Beginn des Praktikums allgemein zu Einvernahmen in Strafverfahren instruiert, bevor sie an eine erste Einvernahme delegiert würden. Es werde ihnen anhand von Beispielen aufgezeigt, wie sie sich verhalten sollen und auf was sie zu achten hätten. Häufig würden sie anfänglich einen der Rechtsanwälte an eine Einvernahme begleiten (vgl. Stellungnahme von Rechtsanwältin B.__ vom 15. November 2021, Ziff. 15 f.). Damit übereinstimmend ist den Akten, anders als vom Beschwerdeführer behauptet, zu entnehmen, dass Rechtsanwältin B.__ den Praktikanten MLaw S.__ im Rahmen seines ersten Einsatzes zur staatsanwaltschaftlichen Einvernahme des Opfers P.__ vom 14. November 2018 begleitete (STA Nr. A1 18 5398, act. 8.4.1 ff.).
Die Rechtspraktikanten wüssten, so Rechtsanwältin B.__, dass sie eine Einvernahme unterbrechen und bei allfälligen Unsicherheiten sie selbst oder einen strafrechtsversierten Anwalt der Kanzlei telefonisch kontaktieren könnten. Sodann seien die Rechtspraktikanten in der
vorliegenden Angelegenheit über die Fallumstände und Mitbeteiligten orientiert worden. Dies sei einerseits mündlich geschehen, andererseits würden bürointern laufend fortgeführte Falldokumentationen bestehen, in denen die Vorwürfe und Hauptaussagen von Beteiligten notiert seien. Die Rechtspraktikanten hätten vor der ersten Teilnahme an Einvernahmen die wesentlichen Akten (u.a. Einvernahmeprotokolle oder Haftakten) erhalten und die Anweisung, diese zu lesen. Bei Belastungszeugen seien die Rechtspraktikanten auf die wichtigsten Aussagepunkte hingewiesen worden und man habe mögliche Ergänzungsfragen vorbesprochen (vgl. Stellungnahme von Rechtsanwältin B.__ vom 15. November 2021, Ziff. 15 f.).
Den Zwischenrechnungen von Rechtsanwältin B.__ vom 13. Januar 2019 lassen sich folgende Positionen betreffend die Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen entnehmen, welche deren Ausführungen bestätigen: Am 21.11.2018 «Aktenstudium sowie Aktennotiz (Zusammenstellung der Aussagen)»; am 23.01.2019 «Zusammenfassung Protokoll J.__ 22.01.2019»; am 16.01.2019, 25.01.2019, 29.01.2019 und 30.01.2019 «Aktennotiz ergänzen»; am 30.09.2019: Aktenstudium, Abklärung der Rechtslage; am 20.11.2019 Ergänzung Deliktsübersicht (STA-Nr. A1 19 4619, act. 4.1.4 ff.; STA-Nr. A1 18 5398, act. 4.2.13 ff.).
Insgesamt sind die Rechtspraktikanten gemäss den glaubhaften Aussagen von Rechtsanwältin B.__ und den aktenkundigen Indizien hinsichtlich der Teilnahme an Einvernahmen über die wichtigsten Punkte umfassend instruiert und orientiert worden. Die Instruktion hinsichtlich Ergänzungsfragen entspricht der Usanz und ist nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine aktive Intervention anlässlich einer bestimmten Einvernahme geboten gewesen aber nicht erfolgt wäre. Ein offensichtlich fehlerhaftes Verhalten von Rechtsanwältin B.__ ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.
3.6 Der Beschwerdeführer stellt sich weiter auf den Standpunkt, dass das Ausmass der Vertretungen durch die vier Rechtspraktikanten absolut unverhältnismässig und unvertretbar sei (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 59 q). Die von Rechtsanwältin B.__ in den Zwischenrechnungen vom 13. Januar 2020 geltend gemachten Arbeitsstunden zeigten, dass die Praktikantinnen MLaw E.__ und MLaw F.__ in den Verfahren A1 19 4619 etc. sowie A1 19 4761 insgesamt 40% und MLaw S.__ und MLaw T.__ im Verfahren A1 18 5492 etc. fast 60% der gesamten Verteidigungsarbeit geleistet hätten (vgl. Replik vom 17. Dezember 2021, Ziff. 49; Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 59 q). Er sei «sehr darüber irritiert» gewesen, dass Rechtsanwältin B.__ «derart häufig ihre Praktikantinnen an Einvernahmen von ihm und anderen Personen geschickt habe, anstatt persönlich teilzunehmen» und
habe deswegen «an ihrer Motivation gezweifelt». Diese Stellvertretungen seien allesamt unzulässig gewesen (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 194).
In der Zwischenrechnung vom 13. Januar 2020 betreffend «Akten-Nr. A1 18 5490, 5398; Strafverfahren gegen Herrn A.__ (Raub)» macht Rechtsanwältin B.__ über den Zeitraum vom 30. Oktober 2018 bis zum 17. September 2019 einen Aufwand von insgesamt 46.74 Stunden geltend (STA-Nr. A1 18 5398, act. 4.2.13 ff.). Demnach leistete Rechtsanwältin B.__ 19.25 Stunden, MLaw S.__ rund 16.08 Stunden und MLaw T.__ 11.41 Stunden. Die von MLaw S.__ erbrachten Leistungen werden inhaltlich folgendermassen umschrieben:
12.11.2018: Teilnahme Einvernahme Q.__ inklusive An- und Rückreise mit ÖV (03h 45m) 14.11.2018: Teilnahme Einvernahme P.__ (nach 45 Minuten durch B.__) (00h 45m) 21.11.2018: Aktenstudium sowie Aktennotiz (Zusammenstellung der Aussagen) (02h 00m)
Die von MLaw T.__ erbrachten Leistungen werden folgendermassen umschrieben:
Gemäss der Zwischenrechnung vom 13. Januar 2020 betreffend «Akten-Nr. A1 19 46 19 + 4618; Strafverfahren gegen Herrn A.__» wird über den Zeitraum vom 22. August 2019 bis zum 7. Januar 2020 ein Aufwand von insgesamt 104.47 Stunden geltend gemacht (STA-Nr. A1 1946, act. 4.1.4 ff.). Danach hat Rechtsanwältin B.__ rund 63.74 Stunden, MLaw E.__ 36.90
Stunden und F.__ rund 3.83 Stunden geleistet. Die von MLaw E.__ erbrachten Leistungen werden inhaltlich folgendermassen umschrieben:
22.08.2019 Abklärung Festnahme Klient (Telefon an Staatsanwaltschaft LU, Polizei LU, Staatsanwaltschaft NW, Telefon von Polizei NW betreffend Terminkoordination für Einver- 23.08.2019 Einvernahme Klient inklusive Wartezeit (01h 45m) 23.08.2019 Hafteinvernahme Klient und Einvernahme Mitbeschuldigter inklusive Wartezeit (03h 23.08.2019 An- und Rückreise mit ÖV für Einvernahme am Morgen (01h 15m) 23.08.2019 An- und Rückreise mit ÖV für Einvernahmen am Nachmittag (01h 15m) 18.09.2019 Teilnahme an Einvernahme in ZZ.__ AO.__ (Nachmittag), kurze Nachbesprechung mit Klient inklusive An- und Rückreise (03h 20m) 30.09.2019 Aktenstudium, Abklärung der Rechtslage, Redaktion Stellungnahme an Obergericht 04.10.2019 Teilnahme an Einvernahme Klient, inklusive Wartezeit, inklusive An- und Rückreise 09.10.2019 Telefon mit Herr AJ.__ (Polizei) betr. Einvernahme Herr O.__ (00h 05m) 10.10.2019 Teilnahme an Einvernahme Klient (W.__-Fälle), kurze Nachbesprechung mit Klient in- 18.11.2019 Durchsicht und Korrektur Stellungnahme an ZMG (01h 15m) 18.11.2019 Teilnahme an Einvernahme von AF.__ (inklusive Wartezeit, Herr AF.__ hatte 1h Verspätung), inklusive Vorbesprechung mit Klient (02h 40m)
Die von MLaw F.__ erbrachten Leistungen werden wie folgt umschrieben:
Insgesamt geht aus den betreffenden Zwischenrechnungen hervor, dass die von den vier Rechtspraktikanten erbrachten Leistungen praktisch nur in der Teilnahme an Einvernahmen, deren Vor- und Nachbereitung, deren An- und Rückreise sowie der Vor- und Nachbesprechung mit dem Klienten bestanden.
Die genannten Zwischenrechnungen zeigen sodann, dass Rechtsanwältin B.__ beinahe sämtliche Telefonate und Korrespondenzen mit dem Beschwerdeführer, dessen Vater und den Verfolgungs-, Untersuchungs- und Gerichtsbehörden führte. Zudem sind diverse zeitintensive Aufwendungen von Rechtsanwältin B.__ aufgelistet, die das Aktenstudium inkl. Studium von Einvernahmeprotokollen, Entscheiden, Verfügungen und Gutachten betreffen. Rechtsanwältin B.__ hat mit Ausnahme einer Replik im Beschwerdeverfahren gegen den Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 25. August 2019 alle Rechtsschriften, d.h. sämtliche Stellungnahmen zu den Haftanträgen der Staatsanwaltschaft und die Beschwerden gegen die Haftentscheide des Zwangsmassnahmengerichts persönlich verfasst (STA-Nr. A1 19 4619, 7.1.1.202; 7.1.1.274 ff.). Darüber hinaus hat sie an der Mehrzahl von Einvernahmen des Beschwerdeführers teilgenommen und diese vorbereitet.
Schliesslich ist daran zu erinnern, dass eine wirksame Strafverteidigung nicht bloss die Teilnahme an Beweisabnahmen umfasst. Nebst Redaktion von Eingaben, dem Plädieren vor Schranken und der persönlichen Beratung ist die Grundlage der Verteidigungsarbeit das Festlegen der Verteidigungsstrategie. Mit Rücksicht darauf erscheint es verfehlt, die Verteidigungsarbeit von Rechtsanwältin B.__ allein am zeitlichen Aufwand zu messen und daraus eine prozentuale Aufteilung der Leistungen zwischen ihr und den Rechtspraktikanten ableiten zu wollen. Eine derart formelle und einseitige Betrachtungsweise wird der vielschichtigen Aufgabe eines Strafverteidigers nicht gerecht. Entscheidend ist vielmehr, welche konkreten Arbeiten Rechtsanwältin B.__ persönlich erledigte. So gesehen hat sie die Kerntätigkeit der Strafverteidigung bzw. strategisch richtungsweisende Verteidigungsarbeiten selbst erledigt und nicht an ihre Rechtspraktikanten delegiert. Das Verhältnis der Verteidigungsleistung von Rechtspraktikanten und Rechtsanwältin B.__ ist damit nicht zu beanstanden. Rechtsanwältin B.__ waren die Akten bestens bekannt und sie hat die Interessen des Beschwerdeführers sachkundig vertreten. Gegen den Einsatz der vier Rechtspraktikanten und Rechtspraktikantinnen ist nichts einzuwenden, zumal dadurch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt wurden. Eine Vernachlässigung der Pflichten durch Rechtsanwältin B.__, wie sie vom Beschwerdeführer behauptet wird, ist nicht erwiesen.
3.7 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall, dass das Obergericht die Substituierung für zulässig erachtet, diverse Beweisanträge (Rechtsbegehren Ziff. II). Das Obergericht Nidwalden habe die Bezirksgerichte Willisau und Luzern sowie die Staatsanwaltschaft 1 Luzern anzuweisen, diverse Fragen über die Praktika der beiden Rechtspraktikantinnen MLaw E.__ und MLaw F.__ auf das Genaueste zu beantworten (Dauer der Praktika unter Angabe der exakten Daten des Ein- und Austritts, für welche Abteilungen bzw. welche Richter MLaw E.__ und MLaw F.__ welche Fälle aus welchen Rechtsgebieten bearbeiteten etc.).
MLaw E.__ und MLaw F.__ verfüg(t)en offensichtlich über eine Praktikantenbewilligung gemäss Art. 5 Abs. 1 AnwG und handel(te)n unter Verantwortung von Rechtsanwältin B.__. Selbst wenn keinerlei datenschutzrechtliche Bedenken bestünden, wäre es den Bezirksgerichten Willisau und Luzern sowie der Staatsanwaltschaft 1 Luzern kaum zuzumuten, den damaligen Verrichtungen von MLaw E.__ und MLaw F.__ bis in das letzte Detail nachzuforschen, insbesondere, weil diese umfangreichen wie zeitraubenden Nachforschungen kaum nennenswerte Erkenntnisse brächten. Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Der Beweisantrag wird somit abgewiesen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erblickt im Rückzug der Haftbeschwerde vom 6. April 2020 eine Verletzung der Verteidigungspflichten. Rechtsanwältin B.__ habe ihn hinsichtlich der rechtlichen und praktischen Korrelation zwischen der Untersuchungshaft und dem vorzeitigen Strafvollzug juristisch falsch beraten. Diese Fehlberatung habe ihn zum Rückzug der Haftbeschwerde bewegt und bedeute eine «unwirksame und sogar massiv schädliche Verteidigung».
4.2 Den Erwägungen des Bundesgerichts entsprechend ist vorab der massgebliche Sachverhalt in Bezug auf die Haftbeschwerde vom 6. April 2020 festzuhalten. Demnach wurde der Beschwerdeführer am 21. August 2019 von der Kantonspolizei Nidwalden festgenommen. Mit Verfügung vom 25. August 2019 (ZM 19 11) versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer bis Donnerstag, 21. November 2019, in Untersuchungshaft. Mit Verfügungen vom 19. November 2019 (ZM 19 17) und vom 24. Februar 2020 (ZM 20 9) wurde die Untersuchungshaft schliesslich bis zum 13. März 2020 verlängert. Mit der zuletzt genannten
Verfügung wurden Ersatzmassnahmen für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis Freitag, 21. August 2020, angeordnet. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 6. März 2020 aus der Untersuchungshaft entlassen. Am 12. März 2020 ist gegen den Beschwerdeführer bei der Kantonspolizei Nidwalden eine Anzeige wegen Erpressung gestellt worden. Daraufhin erliess die Staatsanwaltschaft Nidwalden einen Haftbefehl und der Beschwerdeführer wurde am 13. März 2020 um 12.10 Uhr von der Kantonspolizei Nidwalden erneut festgenommen und der Staatsanwaltschaft Nidwalden zugeführt (STA-Nr. A1 20 781, act. 4.1.1 ff.). Mit Verfügung vom 16. März 2020 (ZM 20 17) versetzte das Zwangsmassnahmengericht den Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Monaten, d.h. bis Sonntag, 13. September 2020, in Untersuchungshaft (ebd., act. 4.1.22 ff.). Mit Beschwerde vom 17. März 2020 an das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, beantragte Rechtsanwältin namens und im Auftrag des Beschwerdeführers was folgt (ebd., act. 4.1.43 ff.; damaliges Verfahren BAS 20 2):
« 1. Der Beschwerdeführer sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen.
2. Eventualiter sei die Untersuchungshaft bis 31. März 2020 zu beschränken.
3. Es sei sodann zu prüfen, ob Ersatzmassnahmen ausreichend sind, um den bestehenden Haftgründen Rechnung zu tragen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) im Rahmen der amtlichen Verteidigung zu Lasten des Staates.»
Gleichentags gelangte der Beschwerdeführer schriftlich an den fallführenden Staatsanwalt. Sinngemäss verlangte er aufgrund der «unmenschlichen» Einzelhaft die Versetzung in sein altes Abteil. Er schreibt, «bitte helfen Sie mir, […] dass ich in mein altes Abteil kann», «ich habe paranoia, kann nicht schlafen, essen, trinken und drehe durch alleine», «ich kann nicht mehr!! », «Helfen Sie mir!» (ebd., act. 4.1.39; 4.1.76). Mit einem weiteren Brief (eingegangen bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden am 3. April 2020) bat der Beschwerdeführer explizit darum, so schnell wie möglich in den vorzeitigen Vollzug versetzt zu werden. Er habe es mit Herrn AK.__ besprochen. Aufgrund seiner Einsamkeit und psychischen Verfassung halte er es alleine in der Haft nicht mehr aus. Er brauche soziale Kontakte, freies Telefonieren mit seiner Familie und wolle die Therapie mit Frau AL.__ weiterführen (ebd., act. 4.1.96).
Mit Eingabe vom 6. April 2020 – welche nun im Streite liegt – zog Rechtsanwältin B.__ die beim Obergericht Nidwalden eingereichte Haftbeschwerde vom 17. März 2020 zurück, da ihr Mandant so rasch als möglich in den vorzeitigen Vollzug wechseln wolle (ebd., act. 4.1.68).
4.3 Rechtsanwältin Mauerhofer stellt sich zusammengefasst hauptsächlich auf den Standpunkt, ein Wechsel in den vorzeitigen Strafvollzug wäre auch während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Obergericht möglich gewesen, ohne dass ein Rückzug der Haftbeschwerde notwendig gewesen wäre, womit Rechtsanwältin B.__ eine falsche Rechtsauffassung vertrete. Ihre Fehlberatung habe den Beschwerdeführer zum Rückzug der Haftbeschwerde bewogen.
Gemäss einer internen Aktennotiz vom 6. April 2020 hat Rechtsanwältin B.__ bereits Tage zuvor mit dem Beschwerdeführer diskutiert, ob der Rückzug der Haftbeschwerde und der vorzeitige Vollzug Sinn macht. Sie habe ihm jedoch gesagt, es sei sinnvoller, noch die ein, zwei Wochen bis zum Entscheid [des Obergerichts] abzuwarten (Beilage 2 zum amtl. Beleg 25). Rechtsanwältin B.__ vertritt demnach die von Rechtsanwältin lic. iur. Kim Mauerhofer abweichende Auffassung, wonach sich die Haftbeschwerde und ein Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug widersprechen. In der Tat ist damit ein Widerspruch verbunden. Mit der fraglichen Haftbeschwerde wurde das Vorliegen von Haftgründen und damit die Legitimation des Freiheitsentzugs als solcher bestritten. Die Haftvoraussetzungen müssen allerdings im vorzeitigen Strafvollzug ebenso wie in der Untersuchungshaft gegeben sein (BGE 143 IV 160 E. 2.3), denn im Vergleich zur Untersuchungshaft handelt es sich beim vorzeitigen Strafvollzug bloss um eine andere Vollzugsform der Haft (vgl. BGE 117 Ia 72 E. 1d). Insoweit wäre ein gleichzeitiges Gesuch um vorzeitigen Strafvollzug während der hängigen Haftbeschwerde geradezu paradox gewesen, da über den eigentlichen Haftantrag und damit das Vorliegen der Haftvoraussetzungen noch gar nicht rechtskräftig entschieden wurde und der Beschwerdeführer noch gar nicht rechtskräftig in Untersuchungshaft versetzt worden war.
Von einer Fehlberatung von Rechtsanwältin B.__ kann somit nicht die Rede sein. Selbst wenn eine Fehlberatung vorläge, wäre sie nicht, wie von der Rechtsprechung verlangt, «offensichtlich» falsch, zumal die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme ausdrücklich vortrug, dass sie ein Gesuch um Wechsel in den vorzeitigen Strafvollzug während hängiger Haftbeschwerde nicht bewilligt hätte. Zudem ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer durch die Beratung von Rechtsanwältin B.__ zum Rückzug der fraglichen Haftbeschwerde bewogen wurde. Vielmehr ergibt sich anhand der genannten Briefe des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft, wie von Rechtsanwältin B.__ in der Rückzugserklärung dargetan, dass der Beschwerdeführer auf Biegen und Brechen von der Untersuchungshaft in den vorzeitigen Vollzug wechseln wollte.
Zusammenfassend ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer durch seinen Rückzug der Haftbeschwerde vom 6. April 2020 ein Nachteil entstanden sein
soll. Vielmehr hat selbst Rechtsanwältin Mauerhofer erkannt, dass eine Haftüberprüfung bzw. ein Haftentlassungsgesuch in «vernünftigen Abständen» bzw. in den Grenzen des Rechtsmissbrauchsverbotes jederzeit möglich ist (Art. 228 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5 StPO).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer wirft seiner vormaligen Verteidigerin ferner eine Schlechtverteidigung vor, weil sie sowohl gegenüber ihm als auch der aktuellen Verteidigerin «dezidiert» die Meinung vertrete, dass in seinem Fall eine Landesverweisung klar gegeben sei. Rechtsanwältin Mauerhofer verweist dazu einerseits auf einen handschriftlichen Brief, den der Beschwerdeführer an das Obergericht richtete (bf-Bel. 7) und andererseits auf einen Mailwechsel zwischen Rechtsanwältin B.__ und dem Vater des Beschwerdeführers vom 2. April 2020 (bf-Bel. 13). Damit habe Rechtsanwältin B.__ dem Beschwerdeführer gesagt, «er werde sowieso ausgewiesen».
5.2 Im erwähnten handschriftlichen Brief des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 legte dieser seine Sicht zur Ablehnung des ersuchten Wechsels der amtlichen Verteidigung dar. Bezogen auf Rechtsanwältin B.__ führte er darin u.a. aus: «Bei der letzten Einvernahme sagte sie, ich werde sowieso ausgewiesen anstatt mich zu motivieren, ich musste weinen und hatte Selbstmordgedanken.» (bf-Bel. 7).
Am 2. April 2020 gelangte V.__ (Vater des Beschwerdeführers) per E-Mail an Rechtsanwältin B.__. Staatsanwalt D.__, so V.__, habe angekündigt, dass dem Beschwerdeführer «3 Jahre unbedingt plus Abschaffung» drohten. Der Beschwerdeführer habe nach dieser Ankündigung einen Zusammenbruch erlitten, weshalb er [V.__] wissen wolle, ob Staatsanwalt D.__ damit richtig liege. Rechtsanwältin B.__ antwortete darauf gleichentags, sie sei an der Besprechung dabei gewesen und teile die Einschätzung des Staatsanwaltes. Drei Jahre sei wohl eher tief geschätzt, es könne durchaus auch mehr sein (bf-Bel. 13).
Demnach vertrat Rechtsanwältin B.__ offenbar die Auffassung, dem Beschwerdeführer drohe eine Landesverweisung, zur Dauer derselben äusserte sie sich jedoch nicht. Rechtsanwältin Mauerhofer erachtet diese «voreilige Rechtsauffassung» von Rechtsanwältin B.__ als «juristisch verfehlt». In diesem Verfahrensstadium könne noch gar nicht beurteilt werden, ob eine Landesverweisung drohe, die Beweislage sei derart unklar (Beschwerde in Strafsachen, Ziff.
221 ff.). Der Beschwerdeführer sei zudem FZA-Bürger und es liege ein Härtefall vor. Gerade bei Anwendbarkeit des FZA bestünden erhebliche Rechtsunsicherheiten und es gäbe noch keine gesicherte bundesgerichtliche Praxis. Gemäss der ihr bekannten Experten auf dem Gebiet des Migrationsstrafrechts müsse ein derart unklarer Fall wie der vorliegende notfalls bis ans Bundesgericht weitergezogen werden, um aktiv auf die sich erst entwickelnde Bundesgerichtspraxis einwirken zu können (Beschwerde, Ziff. 160 ff.; Replik vom 17. Dezember 2021, Ziff. 65 ff.).
5.3 Art. 66a StGB sieht vor, dass von der Anordnung einer obligatorischen Landesverweisung nur «ausnahmsweise» und unter folgenden kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden kann: wenn sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips und ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Das Bundesgericht hat zu Landesverweisungen unter Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten über die Freizügigkeit (FZA [SR 0.142.112.681]) festgehalten, das FZA enthalte keine strafrechtlichen Bestimmungen und sei kein strafrechtliches Abkommen (BGE 145 IV 55 E. 3.3). Die Schweiz sei in der Legiferierung des Strafrechts auf ihrem Territorium durch das FZA nicht gebunden. Jedoch habe sie die völkervertraglich vereinbarten Bestimmungen des FZA zu beachten (BGE 145 IV 364 E. 3.4.1). Das FZA berechtige lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und andererseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA (ebd., E. 3.4.4). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (ebd., E. 3.5). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung sei deshalb, soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen seien, im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig sei (ebd., E. 3.9). Diesbezüglich hielt das Bundesgericht im Urteil 6B_235/2018 vom 1. November 2018 fest, der schuldig gesprochene Straftäter habe sich offensichtlich nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten. Mit dem FZA habe die Schweiz – pointiert formuliert – keine
Freizügigkeit für kriminelle Ausländer vereinbart (E. 3.3). Die Auslegungskriterien zum FZA sind nur ein Abwägungsaspekt innerhalb von Art. 66a Abs. 2 StGB (STEPHAN SCHLEGEL, in: Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stephan Schlegel [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 66a StGB).
5.4 Der Beschwerdeführer wird u.a. der schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB) und des Einbruchdiebstahls (Art. 139 i.V.m. Art. 186 StGB) verdächtigt. Dabei handelt es sich um Katalogtaten der obligatorischen Landesverweisung. Darüber hinaus besteht beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Begehung anderer Verbrechen und Vergehen, für welche eine nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66abis StGB in Frage käme. Vor diesem Hintergrund ist die von Rechtsanwältin B.__ geäusserte rechtliche Einschätzung zur Landesverweisung nicht zu beanstanden. Selbst die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers macht wiederholt geltend, dem Beschwerdeführer drohe eine mehrjährige Haftstrafe und eine Landesverweisung, womit ihre Haltung ausgesprochen widersprüchlich erscheint. Hinzu kommt, dass es sich offensichtlich um eine interne und persönliche rechtliche Einschätzung von Rechtsanwältin B.__ handelte, die sie im vertraulichen Rahmen gegenüber dem Beschwerdeführer und (nach Entbindung vom Berufsgeheimnis) dessen Vater kundtat. Die im Regelfall sehr umfassende, objektive und realistische interne Aufklärung unterscheidet sich meist deutlich von der strategisch geführten Kommunikation nach aussen. Eine Pflichtverletzung liegt damit nicht vor. Eine solche wäre eher gegeben, wenn Rechtsanwältin B.__ den Beschwerdeführer durch unrealistische und beschönigte Prognosen getäuscht oder belogen hätte. Schliesslich argumentiert Rechtsanwältin Mauerhofer widersprüchlich, wenn sie Rechtsanwältin B.__ eine «juristisch verfehlte voreilige Rechtsauffassung» betreffend Landesverweisung vorwirft und gleichzeitig den Einsatz von Rechtspraktikanten bei bestimmten Einvernahmen beanstandet, weil dem Beschwerdeführer «eine mehrjährige Haftstrafe und die Landesverweisung» drohten (vgl. E. 3.3.1).
5.5 Rechtsanwältin Mauerhofer wirft Rechtsanwältin B.__ vor, sie habe «eigenmächtig» und «wider die Interessen des Beschwerdeführers» einen Deal mit der Staatsanwaltschaft angestrebt und verhandelt (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 22 f. und Ziff. 214 ff.). Sie habe ihm damit «eine falsche Strategie» aufdrängen wollen. Es sei pflichtwidrig, «hinter dem Rücken des Beschuldigten auf einen behördenfreundlichen Deal hinwirken zu wollen», der nicht in dessen
Sinne sei, um das Verfahren im eigenen Interesse und im Interesse der Staatsanwaltschaft möglichst bald abzuschliessen (ebd., Ziff. 228 ff.). Der konkrete Dealvorschlag sei zwischen Rechtsanwältin B.__ und der Staatsanwaltschaft erst kurzfristig besprochen worden, nachdem sie [Rechtsanwältin Mauerhofer] sich am 8. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft und (kollegialiter) bei Rechtsanwältin B.__ gemeldet habe (Eingabe vom 31. Januar 2021, Ziff. 3). Dass Letztere durch die vorliegende Angelegenheit an den Rand ihrer Kapazitäten gebracht worden sei, ergebe sich aus dem ausufernden Ausmass, in welchem sie Rechtspraktikanten eingesetzt habe (Beschwerde in Strafsachen, Ziff. 228 ff.). Der Beschwerdeführer habe mit aller Klarheit gesagt, dass eine Landesverweisung für ihn nicht in Frage komme und nicht verkraftbar sei (ebd., Ziff. 223). Die von Rechtsanwältin B.__ empfohlene Einwilligung in den Landesverweis im Rahmen eines abgekürzten Verfahrens sei unhaltbar. Von der Verhängung eines Landesverweises durch das Sachgericht könne im vorliegenden Verfahrensstadium klarerweise nicht a priori ausgegangen werden (ebd., Ziff. 32).
Der Beschwerdeführer liefert keine objektiven Anhaltspunkte für seine Sachverhaltsdarstellung, die im Übrigen sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch Rechtsanwältin B.__ bestritten wird. Laut Staatsanwaltschaft ist die aktuelle Interpretation der damaligen Vorgänge reine Mutmassung und tatsachenwidrig. Der Austausch zu den Möglichkeiten eines abgekürzten Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer, der vormaligen Verteidigerin B.__ und der Staatsanwaltschaft habe seinen Anfang nach der erneuten Inhaftierung des Beschwerdeführers am 13. März 2020 genommen und insbesondere auf dem Wunsch des Beschwerdeführers nach einem baldigen Verfahrensabschluss und einem Wechsel in den weniger einschneidenden vorzeitigen Vollzug beruht. Es habe keinen Zusammenhang mit der Mandatierung von Rechtsanwältin Mauerhofer bestanden. Die Staatsanwaltschaft habe am 9. April 2020 direkten Kontakt mit dem damals inhaftierten Beschwerdeführer aufgenommen, um sich dessen Mandatierung von Rechtsanwältin Mauerhofer bestätigen zu lassen. Im Rahmen dieses Telefongesprächs habe der Beschwerdeführer von sich aus nach den Rahmenbedingungen eines möglichen abgekürzten Verfahrens gefragt (z.B. Welche Straftaten werden für den Schuldspruch berücksichtigt? In welcher Haftanstalt wird die Strafe vollzogen? Wie wird die Landesverweisung umgesetzt? Hat er im Strafvollzug die Möglichkeit, seine Abstinenz zur Wiedererlangung des Führerausweises zu belegen?). Nachdem der Beschwerdeführer vorab bereits von Rechtsanwältin B.__ über die Eckpunkte eines möglichen abgekürzten Verfahrens informiert worden sei, habe man die Fragen beantwortet. Zu den konkreten Fragen des Vollzugs der Strafe und der Massnahme sei er an den Vollzugs- und Bewährungsdienst Nidwalden verwiesen worden.
Rechtsanwältin B.__ wehrt sich gegen die Vorwürfe des Beschwerdeführers, indem sie glaubhaft angibt, den Beschwerdeführer bezüglich des von der Staatsanwaltschaft unterbreiteten Dealvorschlags mit all seinen Bestandteilen ausdrücklich auf die Vorteile und Nachteile hingewiesen zu haben. Sie habe ihn einerseits über die möglichen Vorteile eines solchen Deals informiert, namentlich die Tatsache, dass die Dauer der Landesverweisung tiefer angesetzt werde und er nach Ablauf der Frist als FZA-Bürger wieder in die Schweiz einreisen könne oder mit seiner Freundin an die deutschschweizerische Grenze ziehen könne. Sie habe sodann als weiteren Vorteil die Dauer der Strafe angeführt, zumal die Staatsanwaltschaft deutlich gemacht habe, welche Strafe sie anklagen wolle, wenn es zu keinem Deal komme. Zudem wäre dann das Verfahren deutlich kürzer gewesen und der Beschwerdeführer hätte bald Klarheit gehabt, zumal er sich zu diesem Zeitpunkt wiederum in Haft befunden habe und damit nur sehr schwer zurechtgekommen sei. Sie habe dem Beschwerdeführer auch die Nachteile eines Deals aufgezeigt, so dass damit eine Landesverweisung akzeptiert wird, ohne sicher zu wissen, ob auch ein Gericht eine solche ausgesprochen hätte. Es entspreche ihrem üblichen (und somit auch dem gegenüber dem Beschwerdeführer angewandten) Vorgehen, bei einem möglichen Deal pflichtgemäss immer beide Varianten darzulegen sowie auch auf die Unsicherheiten im ordentlichen Verfahren sowie im abgekürzten Verfahren hinzuweisen. Dabei mache sie auch stets deutlich, dass es alleine die Entscheidung des Beschuldigten sei, ob er den Deal akzeptieren wolle oder nicht.
Aus den pauschalen, ungebührlichen Anschuldigungen und Behauptungen des Beschwerdeführers ergeben sich keine objektiven Anhaltspunkte für eine unzureichende amtliche Verteidigung. Insbesondere reicht es nicht, dass die amtliche Verteidigung dem Beschuldigten im Hinblick auf die Durchführung des abgekürzten Verfahrens mögliche Szenarien darlegt.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt verschiedene Umstände vor, die aus seiner Sicht eine irreparable Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses zwischen ihm und der vormaligen Verteidigung aufzeigen.
6.2 Nach Art. 134 Abs. 2 StPO, überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ihrer amtlichen Verteidigung erheblich gestört ist. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche
Verteidigung in jenen Fällen auszuwechseln ist, «in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde». Wird die subjektive Sichtweise des Beschuldigten in den Vordergrund gestellt, bedeutet dies aber nicht, dass allein dessen Empfinden für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht. Vielmehr muss diese Störung mit konkreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden. Der blosse Wunsch des Beschuldigten, nicht mehr durch den ihm beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, reicht für einen Wechsel nicht aus (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Ebenso genügt nicht, wenn der Beschuldigte seinem Verteidiger aus subjektiven Motiven das Vertrauen abspricht und es nicht offensichtlich ist, dass das Verhalten des Pflichtverteidigers den Interessen der Partei ernsthaft schadet (BGE 138 IV 161 E. 2.4; BGE 114 Ia 101 E. 3; Urteil BGer 1B_166/2020 vom 25. Juni 2020 E. 3.1.2).
6.3 Soweit der Beschwerdeführer zunächst ausführt, Rechtsanwältin B.__ bestreite das Vorliegen eines zerrütteten Vertrauensverhältnisses nach wie vor nicht (Beschwerde Ziff. 170 S. 22), erweist sich dies, laut der angefochtenen Verfügung (dortige S. 3 f.), als offensichtlich aktenwidrig.
Sodann führt der Beschwerdeführer aus, Rechtsanwältin B.__ habe ihn seit seiner Verhaftung am 21. August 2019 nur zweimal persönlich im Gefängnis besucht. Vom Beschwerdeführer wird jedoch nicht nachvollziehbar und objektiviert dargelegt, warum weitere Gefängnisbesuche in dieser Zeit wirklich angezeigt gewesen wären. Soweit er klagt, Rechtsanwältin B.__ habe ihn nur zu Verteidigungszwecken bzw. aus «eigenen Interessen» besucht, scheint er zu übersehen, dass zwischen der amtlichen Verteidigung und einem Beschuldigten kein Freundschafts-, sondern ein Mandatsverhältnis besteht. Mit Blick auf das Gebot der Kosteneffizienz bzw. unnötige Verfahrenshandlungen zu vermeiden, können von der amtlichen Verteidigung keine grundlosen und unnötigen Besuche erwartet werden. So sieht etwa der Leitfaden für amtliche Mandate im Strafverfahren der Oberstaatsanwaltschaft und Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich vor, dass in Untersuchungsphasen ohne wichtige Untersuchungshandlungen die in Haft befindliche beschuldigte Personen soweit wie möglich schriftlich über den Stand des Verfahrens zu informieren ist. In den übrigen Fällen seien periodische, kurze Besuche geboten und daher zu entschädigen (Stefan Heimgartner/Beda Harb, Amtliche Mandate, Leitfaden, 3. Aufl. 2016, S. 56, abrufbar unter: https://www.zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-
.pdf; vgl. auch Urteil BGer 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.3 f.). Rechtsanwältin B.__ hielt sowohl mit dem Beschwerdeführer (Brief, Telefon) als auch mit dessen Vater (Mail, Telefon) jederzeit Kontakt (vgl. Zwischenrechnungen STA-Nr. A1 19 4619, act. 4.1.4 ff. und 4.1.245 ff.; STA-Nr. A1 18 5398, act. 4.2.13 ff.). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Belegen ergibt sich sodann, dass sie seinem Vater jeweils umgehend auf Anfragen antwortete. Am 13. März 2020 teilte der Vater der Verteidigerin um 12.15 Uhr die Verhaftung mit und sie antwortete trotz Mittagszeit, bloss zwei Minuten später, um 12.17 Uhr (bf-Bel. 6). Am 2. April 2020 schrieb der Vater der Verteidigerin um 10.00 Uhr eine E-Mail, die von der Verteidigerin um
11.32 Uhr beantwortet wurde (bf-Bel. 13). Daneben erfolgte jeweils vor und nach den Einvernahmen ein Informationsaustausch unter Wahrung des Berufsgeheimnisses. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern weitere Gefängnisbesuche für eine wirksame Verteidigung tatsächlich notwendig gewesen wären. Ebensowenig erhellt objektiv betrachtet, inwiefern daraus eine Vertrauensstörung hervorgegangen sein soll. Selbiges gilt für die Vorwürfe des Beschwerdeführers, es habe «nur eine rudimentäre und kurze Vorbereitung der Einvernahmen» gegeben, Rechtsanwältin B.__ habe keine Strategie mit ihm erarbeitet, ihn schlecht oder gar nicht informiert. Aus den Akten ergeben sich keinerlei objektive Anhaltspunkte hierfür, was bereits in der vorstehenden Erwägung 3.5 festgehalten wurde. Dass der Beschwerdeführer abweichende Vorstellungen über die Verteidigungsstrategie oder über das Mandatsverhältnis hat, reicht für eine Störung des Vertrauensverhältnisses und somit einen Wechsel der amtlichen Verteidigung jedenfalls nicht aus.
6.4 Weiter verweist der Beschwerdeführer auf sein handschriftliches Schreiben an das Obergericht vom 22. Juni 2020 (bf-Bel. 7) und auf mehrere Briefe an Familie und Partnerin (bf-Bel. 4-11 zur Replik vom 17. Dezember 2021), aus denen hervorgehen soll, dass das Verhältnis zur vormaligen Verteidigung längst zerrüttet gewesen sein soll.
In den genannten Briefen an Familie und Partnerin wird Rechtsanwältin B.__ mehrmals erwähnt. Im Brief an seine Freundin (AG.__), von der Staatsanwaltschaft gestempelt am 23. Oktober 2019 (bf-Bel. 4 zur Replik vom 17. Dezember 2021), schreibt der Beschwerdeführer: [...] «Da ish alles ungerecht s ganze System die schicket Psychater wo für de Staat schafet, und Pro Guedachte 1000 Fr verdienet und extra schlecht Guedachte erstellet bi verschiedene Häftlinge! Den glaubets aschuldigunge wo ned stimmet. Mi Vater söll mit de Frau B.__ mal Klartext mache! die soll ihre Arsch Bewege verdamt! Und gege das vorgah!» [...]. Im Brief an seinen Vater, von der Staatsanwaltschaft gestempelt am 25. Oktober 2019 (bf-Bel. 5 zur Replik
vom 17. Dezember 2021) schreibt der Beschwerdeführer: [...] «Die haben scheisse in die Zeitung gestellt am Sonntag 20.10.19. Schreiben öffentlich über Haftgrunde Flucht und wiederholung gefahr wenn ich was darüber schreibe Bolocken Sie alle Briefen schon 8 stk! Plus ist alles voll übertrieben! Aus einer Mücke Machen die ein Elefant! Die wollen mich einfach nur Fertig machen! Frau B.__ macht nix und lasst sich alles gefallen was die schreiben! Die soll sich mal anstrengen!! Sie ist auch nur eine Pflichtverteidigerin und Kassiert Geld vom Staat und arbeitet für den Staat!» [...] «B.__ kriegt es nicht auf die Reihe mach ein Thermin bei Ihr kann alles nicht wahr sein!» [...].
In den Briefen an seinen Vater, von der Staatsanwaltschaft gestempelt am 25. März 2020 (bf- Bel. 6, 7 und 10 zur Replik vom 17. Dezember 2021) schreibt der Beschwerdeführer: [...] «Bitte nimm ein Neuer Anwalt zahle Dir das zurück von meiner Säule» [...] «Papa Ich weiss nicht mehr weiter wir müssen bitte ein anderen Anwalt nehmen sonst sehe Ich schwarz Ich habe wirklich keine Kraft mehr nochmal so lange durch zu halten» [...] «Wegen nichts sitze Ich jetzt schon wieder da Λ Ich bezahle Dir das Geld für einen anderen Anwalt von meiner Säule» [...]. Im Brief des Beschwerdeführers an seine Freundin, von der Staatsanwaltschaft gestempelt am 25. März 2020 (bf-Bel. 8 und 9 zur Replik vom 17. Dezember 2021) schreibt der Beschwerdeführer: [...] «Ich ha die letzte 3 Täg Fritig – hüt Mäntig ned chönne schlafe nüd esse & bin allei Λ Ich ha kei Kraft meh Schatz es tut mir so weh & Leid das mir wieder trennt sind Ich glaub das ned. Mi Vater soll etz en bessere Awalt nä Landmann vo Züri Ich zahle im das zrug vo minere Süle 3a» [...] «Ich wot nöm da inne Sie!» [...] «Mi Vater söll de Bosone als Awalt näh Ich zahle im das vo minere Süle 3a. zrugg!» [...] «Du kannst auch Eine Vollmacht von meiner Bank haben & das Geld von der Säule Holen das Papier dazu wird vom Handelsregister geschickt! Von dem Geld kannst du den Anwalt zahlen brauch ein besseren! Ich fühle mich so schlecht hab langsam keine Kraft mehr» [...]. Am 29. März 2020 schreibt der Beschwerdeführer an seinen Vater: «B.__ schaff das nicht! Sie schaft nichtmal mich jetzt raus zuhohlen obwohl ich unschuldig bin... Ich möchte mit AG.__ eine gute Zukunft was Ich Ihr & Euch angetan habe, bereue Ich» [...] (bf-Bel. 11 zur Replik vom 17. Dezember 2021).
In seinem an das Obergericht gerichteten Brief vom 22. Juni 2020 schreibt der Beschwerdeführer, er habe im Februar 2020 im Gefängnis die Strafprozessordnung gelesen. Nach langem Recherchieren sei er auf Fehler von Rechtsanwältin B.__ gestossen. Aus diesem und anderen Gründen habe er ihr nicht mehr vertraut. Er habe den Eindruck gehabt, er müsse die ganze Arbeit selber tun und sich selber verteidigen. Rechtsanwältin B.__ habe von Anfang an keine Motivation gehabt. Als er sie auf ihre Fehler hingewiesen habe, sei er immer abgewiesen worden. Sie habe ihn zum Beispiel nicht über seine Teilnahmerechte informiert. Es wäre auch ihre
Aufgabe gewesen, an den Einvernahmen mit I.__ und H.__ teilzunehmen, diese zu planen und zu organisieren. Er habe sich bei ihr über das psychologische Gutachten von Herrn AM.__ beklagt. Dieser habe das Gutachten nicht innert der gesetzlichen Frist erstattet. Rechtsanwältin B.__ habe ihn immer abgewiesen und «wie ein Staatsanwalt» geredet. Das habe ihn schockiert und er habe ihr nicht mehr richtig vertrauen können. Schliesslich habe sie zur verpassten Frist des Gutachters keine Stellung nehmen wollen, was ihn dazu bewogen habe, gemeinsam mit seinem Vater nach einer neuen Verteidigerin zu suchen. Sie habe auch nie richtig mit seiner Familie kommuniziert. An den Briefen an seinen Vater und seine Freundin sehe man, dass er bereits damals unsicher gewesen sei. Nun habe sich «sein schlechtes Gefühl» bestätigt.
In den erwähnten Briefen des Beschwerdeführers vom Oktober 2019 beklagt er sich ganz allgemein über Gutachten zu Häftlingen und einen offenbar veröffentlichten Zeitungsbericht. Aus den diesbezüglich pauschal gehaltenen Anweisungen und Anschuldigungen des Beschwerdeführers an/gegen seine vormalige Verteidigung erhellt nicht, welche konkreten und unerlässlichen Prozesshandlungen sie gestützt darauf hätte vornehmen sollen. Eine objektiviert belegte Störung des Vertrauensverhältnisses ist nicht erkennbar. Das Gutachten von Dr. med. AM.__ lag, soweit der Beschwerdeführer sich überhaupt darauf bezieht, zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Der entsprechende Auftrag zur Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens und eine Erweiterung desselben wurden von der Staatsanwaltschaft erst am 9. September bzw. 26. September 2019 angeordnet (STA-Nr. A1 18 5398, act. 9.3.1 ff.). Zum Gutachtensauftragsentwurf machte Rechtsanwältin B.__ schriftlich mehrere Einwände geltend. So etwa in Bezug auf die darin vorgenommene Schilderung des Sachverhalts und Formulierung verschiedener Fragen (ebd., act. 9.3.13 f.). Insofern kann ihr jedenfalls keine Untätigkeit vorgeworfen werden.
Gemäss den genannten Briefen äusserte der Beschwerdeführer erstmals Ende März 2019 den Wunsch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung. Offensichtlich spielte dabei jedoch die Frustration des Beschwerdeführers über seine erneute Inhaftierung eine tragende Rolle. Der Beschwerdeführer geriet nur kurz nach seiner Entlassung erneut ins Visier der Strafverfolgungsbehörden, indem er dringend verdächtigt wurde, einen Erpressungsversuch begangen zu haben. Zum entsprechenden Haftantrag der Staatsanwaltschaft hat Rechtsanwältin B.__ am 15. März 2020 ausführlich Stellung genommen und damit die Interessen des Beschwerdeführers sachkundig und engagiert vertreten (STA-Nr. A1 20 781, act. 4.1.31). Objektiv betrachtet lässt sich auch in diesem Zusammenhang kein Vertrauensbruch begründen, zumal die erneute Inhaftierung des Beschwerdeführers sicherlich nicht von Rechtsanwältin B.__ zu
verantworten ist. Gegen den Beschwerdeführer laufen immerhin rund 10 verschiedene Strafuntersuchungen mit teilweise gravierenden Vorwürfen. Die diesbezüglichen subjektiven Vorstellungen des Beschwerdeführers zur Führung eines amtlichen Mandats stimmen nicht mit der Realität überein. Für die Annahme, dass das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und Rechtsanwältin B.__ gestört ist, reicht das persönliche Empfinden des Beschwerdeführers allein nicht aus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der amtliche Verteidiger denn auch nicht bloss das unkritische Sprachrohr seines Mandanten (BGE 126 I 194 E. 3d S. 199; Urteil BGer 1B_645/2011 vom 14. März 2012 E. 2.3 je mit Hinweisen). Für einen Verteidigerwechsel genügt deshalb nicht, wenn die Verteidigung eine problematische, aber von der beschuldigten Person gewünschte und verlangte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt, oder wenn sie nicht bedingungslos glaubt, was die beschuldigte Person zum Delikt sagt, und das nicht ungefiltert gegenüber den Behörden vertritt (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Vor diesem Hintergrund lässt sich eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses auch nicht darin erblicken, dass sich Rechtsanwältin B.__ weigerte, das vom Beschwerdeführer monierte Fristversäumnis betreffend Gutachten von Dr. med. AM.__ geltend zu machen. Es liegt im Ermessen der Verteidigung, welche rechtlichen Einwände sinnvoll sind. Davon abgesehen existiert in diesem Zusammenhang gar keine gesetzliche Frist (vgl. Art. 182 ff. StPO). Damit zeigt sich, wie schwer die wirren Äusserungen des Beschwerdeführers überhaupt in einen juristischen Kontext zu setzen sind.
Zu keinem anderen Schluss führt die Rüge des Beschwerdeführers, er habe anlässlich seiner Einvernahme bei der Polizei Beweisvorschläge gemacht, worauf ihn Rechtsanwältin B.__ «sogar zurechtwies». Es scheint fraglich, ob es dem Beschwerdeführer als Laie überhaupt möglich ist realistisch zu beurteilen, ob ein Beweisantrag im Rahmen der Verteidigungsstrategie tatsächlich zielführend ist. Insofern empfiehlt es sich zumindest, Beweisanträge vorgängig von der Verteidigung prüfen zu lassen. Für einen Verteidigerwechsel genügt nicht, wenn die Verteidigung nicht unbesehen eine problematische, aber vom Beschuldigten gewünschte Verteidigungsstrategie nicht übernimmt. Es liegt im Zweifelsfall im Ermessen des Verteidigers, zu entscheiden, welche Beweisanträge und juristische Argumentation sachgerecht ist.
6.5 Rechtsanwältin Mauerhofer rügt weiter, die vormalige Verteidigung habe die Verlobte des Beschwerdeführers angeschwärzt. Dabei bezieht sie sich auf eine Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 17. September 2019. Daraus geht hervor, dass Rechtsanwältin B.__ der Staatsanwaltschaft telefonisch mitteilte, AG.__ habe mehrfach versucht, mit ihr in Kontakt zu treten,
um Einfluss auf die Verfahren des Beschwerdeführers zu nehmen. Sie werde diese Kontaktaufnahmen ablehnen und weitere Versuche der Staatsanwaltschaft melden (STA-Nr. A1 19 4619, act. 7.1.1.155). Soweit die Rechtsvertreterin diesbezüglich geltend macht, Rechtsanwältin B.__ schade damit der Glaubwürdigkeit von Frau AG.__ und der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, kann ihr nicht gefolgt werden. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Indem AG.__ Rechtsanwätlin B.__ kontaktierte, riskierte sie aufgrund von Kollusionsgefahr, bei ihrer Befragung als Zeugin an Glaubwürdigkeit zu verlieren. In Kenntnis dieses Risikos stellte Rechtsanwältin B.__ gegenüber der Staatsanwaltschaft richtigerweise klar, dass sie sich auf keine Diskussionen zum vorliegenden Fall mit AG.__ eingelassen hatte. Aus wertfreier Sicht vermochte das Vertrauensverhältnis dadurch keinen erheblichen Schaden nehmen.
6.6 Nicht mit objektiven Hinweisen untermauert und von Rechtsanwältin B.__ bestritten ist schliesslich die Behauptung des Beschwerdeführers, diese habe ihm gegenüber mehrmals gesagt: „De mues i scho widr uf Stans??". Gleiches gilt für den Vorwurf des Beschwerdeführers, er sei deswegen entgegen seines Wunsches veranlasst worden, auf die persönlichen Anhörungen vor dem Zwangsmassnahmengericht zu verzichten. Auch unter diesem Blickwinkel rechtfertigt sich deshalb kein Wechsel der amtlichen Verteidigung.
6.7 Der Beschwerdeführer sieht eine Pflichtverletzung der vormaligen Verteidigung und ein Vertrauensverlust, indem diese auf dessen expliziten Wunsch vom 13. März 2020 darauf verzichtet habe, die Einvernahme von AN.__ zu beantragen. Auch damit zielt er aber ins Leere. Sollte der Beschwerdeführer diesen Wunsch tatsächlich geäussert haben, liegt es, wie bereits mehrfach erwähnt, im Ermessen der Verteidigung zu beurteilen, welche Beweisanträge zu welchem Zeitpunkt sinnvoll sind. Darüber hinaus wurden mit dem vorläufigen Verzicht keine Rechte verwirkt. Beweisanträge können im Untersuchungsverfahren jederzeit gestellt werden (vgl. Art. 318 StPO). Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung rechtfertigt sich durch diese (angebliche) Meinungsverschiedenheit jedenfalls nicht.
6.8 Schliesslich mutmasste der Beschwerdeführer in der Eingabe ans Bundesgericht vom 2. Januar 2021 über ein Treffen zwischen Rechtsanwältin B.__ und Staatsanwalt D.__, bei welchem die Verhinderung des Wechsels der amtlichen Verteidigung besprochen worden sein
soll. Diese Zusammenkunft soll nach dem Gefängnisbesuch am 17. April 2020 stattgefunden haben; er [der Beschwerdeführer] habe dies zufällig mitbekommen. Auch mit dieser Argumentation vermag der Beschwerdeführer weder eine Vertrauensstörung noch eine Pflichtverletzung zu begründen, zumal es sich um eine durch nichts belegte Parteibehauptung handelt.
6.9 Der Beschwerdeführer macht insgesamt keine konkreten, objektiven Anhaltspunkte geltend, die eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses glaubhaft machen. Sein subjektives Empfinden allein reicht für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht aus. Ergänzend zu bemerken ist, dass der Beschwerdeführer anlässlich diverser Einvernahmen darauf hingewiesen wurde, dass er jederzeit eine Verteidigung nach freier Wahl und auf seine Kosten beiziehen kann. Dabei wurde ihm zudem die Gelegenheit geboten, Fragen oder Bemerkungen zu äussern. Bis zum Einsatz seiner Wahlverteidigerin hat er jedoch Rechtsanwältin B.__ zu keinem Zeitpunkt kritisiert oder sich über den Einsatz der Rechtspraktikanten beschwert. Indem zum Zeitpunkt des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 14. April 2020 weder das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der vormaligen Verteidigung erheblich gestört noch eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet war, gab es keinen Grund, die amtliche Verteidigung einer anderen Person im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO zu übertragen.
7.
7.1 Zu prüfen ist schliesslich, ob Rechtsanwältin Mauerhofer rückwirkend ab 14. April 2020 bis und mit 4. August 2021 als amtliche Verteidigerin von A.__ einzusetzen ist.
7.2 Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor, so achtet die Verfahrensleitung darauf, dass unverzüglich eine Verteidigung bestellt wird (Art. 131 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 StPO ordnet die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung an, wenn im Falle notwendiger Verteidigung die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Sind die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung gegeben, so gilt die bewilligte amtliche Verteidigung grundsätzlich für das gesamte Verfahren, solange die
Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung gegeben sind. Fallen diese weg, entfällt auch die amtliche Verteidigung (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 5 zu Art. 132 StPO). Eine Überprüfung bzw. Bestätigung durch das Gericht ist – abgesehen von Art. 134 StPO – nicht erforderlich (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, a.a.O., Rz. 750). Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ordnet die Verfahrensleitung über die genannten Fälle der notwendigen Verteidigung hinaus eine amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Urteil BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 7.3 mit Verweis auf BGE 139 IV 113 E. 4).
7.3 Noch als Wahlverteidigerin des Beschwerdeführers ersuchte Rechtsanwältin Mauerhofer die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 7. Oktober 2020 die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ bis zum Entscheid des Bundesgerichts über den Wechsel der amtlichen Verteidigung zu sistieren (STA-Nr. A1 19 4619, act. 4.1.217 ff.). Bis zum Entscheid des Bundesgerichts über den (rückwirkenden) Wechsel der amtlichen Verteidigung sei sie die Wahlverteidigerin des Beschwerdeführers und werde dementsprechend auch privat von der Familie des Beschwerdeführers bezahlt. Ihr Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 14. April 2020 bedeute keineswegs den Verzicht darauf, in der Zwischenzeit als Wahlverteidigerin am Verfahren beteiligt zu sein. Amtliche Verteidigung sei formell nach wie vor Rechtsanwältin B.__. Das Gesuch vom 14. April 2020 habe sie in der Rolle der Wahlverteidigerin gestellt, sie sei ja offensichtlich (noch) nicht als amtliche Verteidigerin eingesetzt, sondern auf Wunsch und auf Kosten des Beschwerdeführers bzw. dessen Familie tätig. Sie habe weder mit Gesuch vom 14. April 2020 noch zu einem späteren Zeitpunkt darum ersucht, gleichzeitig Wahlverteidigerin und amtliche Verteidigerin zu sein. Vielmehr sei sie von Anfang an bis auf Weiteres per se Wahlverteidigerin und sie sei als solche im expliziten Auftrag ihres Mandanten bestrebt, den Wechsel der amtlichen Verteidigung (rückwirkend) zu erwirken bzw. (rückwirkend) als amtliche Verteidigerin eingesetzt und entschädigt zu werden. Die Einreichung ihrer Vollmacht als Wahlverteidigerin bedeute längst ein Widerrufsgrund nach Art. 134 StPO. In Konstellationen wie der vorliegenden, in der bei Bestehen einer Wahlverteidigung kein Widerruf der amtlichen Verteidigung erfolgen solle, sei mit Verweis auf das Urteil BGer 1B_507/2019 vom 24. Juni 2020 mindestens die Sistierung der amtlichen Verteidigung zu verfügen. Sollte das Bundesgericht die Beschwerde abweisen, laufe die Wahlverteidigung durch die Unterzeichnete weiter wie bisher. Werde die Beschwerde gutgeheissen, werde die Unterzeichnete rückwirkend als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Die notwendige Verteidigung des Beschwerdeführers sei durch ihre Mandatierung, welche bis auf Weiteres einer Wahlverteidigung
gleichkomme, gesichert. Es sei weder im Interesse des Staates noch im Interesse ihres Mandanten, dass diesem eine (erst noch absolut nicht erwünschte) amtliche Verteidigung auf Staatskosten zur Seite gestellt und (vor-)finanziert werde, wenn offensichtlich (bis auf Weiteres) eine Wahlverteidigung voll im Einsatz und privat bezahlt sei. Die zusätzliche aktive Verteidigung durch die amtliche Verteidigung sei schlicht nicht erforderlich. Hinzu komme, dass die aktive amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ unwirksam sei, da sie nicht über die aktuellen Entwicklungen informiert sei und keine Besprechungen von Rechtsanwältin B.__ mit ihrem Mandanten stattfänden, da diese ja seinem expliziten Wunsch entsprechend allein durch sie erfolgen würden. Wie bereits mehrfach geltend gemacht, ersuche ihr Mandant explizit darum, allein durch sie aktiv verteidigt zu werden bzw. wünsche er explizit keine aktive Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ und deren Praktikanten. Mit der Sistierung der amtlichen Verteidigung könne diesen Umständen sachgerecht Rechnung getragen werden. Im Interesse der Staatsanwaltschaft wäre die notwendige Verteidigung selbst dann gesichert, wenn die Wahlverteidigung wider Erwarten nicht mehr gewährleistet werden könnte, wovon nicht auszugehen sei. Wie bereits zuvor mit Rechtsanwältin B.__ vereinbart, könne die sistierte amtliche Verteidigung jeweils im Nachgang über die wesentlichen Verfahrensschritte orientiert werden (Zustellung der Einvernahmeprotokolle und Rechtsschriften sowie Verfügungen etc.). Wenn der Beschwerdeführer bzw. seine Familie es ihren Rechten entsprechend aufgrund der bestens bekannten geltend gemachten Umstände (mehrfache schwere Pflichtverletzungen durch die amtliche Verteidigung) auf sich nähmen, eine Wahlverteidigung (bis auf Weiteres) privat zu finanzieren, sei es fehl am Platz, ihnen grundlos zusätzlich das Risiko aufzubürden, nach Abschluss des Verfahrens für die Kosten der amtlichen (unwirksamen) Verteidigung seit Mandatierung der Wahlverteidigung aufkommen zu müssen.
7.4 Mit Verfügung vom 23. Oktober 2020 sistierte die Staatsanwaltschaft die amtliche Verteidigung von Dr. iur. B.__ mit Wirkung ab dem 1. November 2020 bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 10. Juni 2020 betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hielt fest, über die Weiterführung der amtlichen Verteidigung sei nach Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im erwähnten Rechtsmittelverfahren neu zu befinden. Sollte bis dahin die Verteidigung des Beschuldigten nicht mehr gewährleistet sein, werde die Sistierung aufgehoben und die amtliche Verteidigung durch Dr. iur. B.__ weitergeführt (STA-Nr. A1 19 4619, act. 4.1.231 ff.).
7.5 Gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juli 2021 (Eingang beim Obergericht: 6. August 2021) hat Rechtsanwältin Mauerhofer schliesslich am 9. Juni 2021 die Sistierung der Strafuntersuchungen gegenüber dem Beschwerdeführer verlangt (amtl. Bel. 17). Zur Begründung hatte sie hauptsächlich angeführt, dass die teils sehr zeitintensive Wahlverteidigung beim Beschwerdeführer gezwungenermassen enorme Anwaltskosten verursacht habe, welche er bzw. seine Familie auf sich genommen hätten und die sie sich nicht mehr leisten könnten. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Sistierungsgesuch mit vorgenannter Verfügung ab.
Rechtsanwältin Mauerhofer wahrte auch nach der Sistierung des Mandats von Rechtsanwältin B.__ die Interessen des Beschwerdeführers. Da die wirksame Verteidigung durch Rechtsanwältin Mauerhofer aus finanziellen Gründen nicht mehr gewährleistet gewesen war und deshalb die sistierte amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ hätte aufgehoben werden müssen, hat die Staatsanwaltschaft nach Rücksprache mit Rechtsanwältin B.__ deren amtliches Mandat mit Verfügung vom 5. August 2021 per sofort widerrufen (Ziff. 3.4) und Rechtsanwältin Mauerhofer per 5. August 2021 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers eingesetzt (amtl. Bel. 19 und 20).
7.6 Diese Vorbringen der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers in ihrer Eingabe vom 7. Oktober 2020 erhellen, dass sie einzig aufgrund eines Widerrufs der amtlichen Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ ab 14. April 2020 (an ihrer Stelle) als amtliche Verteidigung eingesetzt werden will. Andere Gründe für einen Einsatz als amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers ab 14. April 2020 werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht erkennbar. Wie bereits ausgeführt, gab es zum Zeitpunkt des Gesuchs um Wechsel der amtlichen Verteidigung vom 14. April 2020 keinen Grund, die amtliche Verteidigung einer anderen Person im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO zu übertragen. Die Voraussetzungen für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin B.__ waren gegeben. Auch dass der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr durch Rechtsanwältin B.__ verteidigt werden wollte und jegliche Zusammenarbeit mit ihr verweigerte, hat er sich selbst zuzuschreiben und begründet keinen Wechsel der amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 134 Abs. 2 StPO.
Damit ist letztlich noch zu prüfen, ob Rechtsanwältin Mauerhofer gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zufolge Mittellosigkeit und Gebotenheit ab dem 9. Juni 2021 als amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers einzusetzen ist.
Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sieht vor, dass die Verfahrensleitung eine amtliche Verteidigung anordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Die Mittellosigkeit ist zusammen mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung glaubhaft und umfassend darzutun. Dabei trifft die gesuchstellende Partei eine Mitwirkungspflicht, der sie sich nicht unter Hinweis auf die Offizialmaxime entziehen kann (NIKLAUS RUCKSTUHL, a.a.O., N. 30 zu Art. 132 StPO mit Verweis auf das Urteil [des Bundesgerichts]1B_107/2018 vom 30. April 2018). Nach Art. 277 Abs. 2 ZGB haben die Eltern auch für die Prozesskosten des mündigen Kindes aufzukommen, soweit es ihnen «nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf». Dabei kommt den persönlichen Beziehungen zwischen dem Kind und den Eltern und deren wirtschaftlichen Verhältnissen eine entscheidende Bedeutung zu (BGE 127 I 202 E. 3f).
Eine entsprechende Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bzw. seiner Eltern, die eine Einsetzung von Rechtsanwältin Mauerhofer als amtliche Verteidigerin ab 9. Juni 2021 rechtfertigen könnte, ist nicht dargetan und entsprechend nicht glaubhaft gemacht worden.
8. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
9.1
9.1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1, erster Satz StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, womit er kostenpflichtig wird.
Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Beschwerdeinstanz in Strafsachen beträgt Fr. 200.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]) und wird ermessenweise (Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'000.‒ festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Betrag von Fr. 2'000.‒ mit beiliegendem Einzahlungsschein der Gerichtskasse zu überweisen.
9.1.2 Die Kosten der amtlichen Verteidigung gehören ebenfalls zu den Verfahrenskosten und gelten als Auslagen i.S.v. Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO. Der amtliche Anwalt erfüllt eine staatliche
Aufgabe, welche durch das kantonale öffentliche Recht geregelt wird. Mit seiner Einsetzung entsteht zwischen ihm und dem Staat ein besonderes Rechtsverhältnis. Gestützt darauf hat der Anwalt eine öffentlich-rechtliche Forderung gegen den Staat auf Entschädigung im Rahmen der anwendbaren kantonalen Bestimmungen. Der amtliche Anwalt kann aus Art. 29 Abs. 3 BV einen Anspruch auf Entschädigung und Rückerstattung seiner Auslagen herleiten. Dieser umfasst aber nicht alles, was für die Wahrnehmung der Interessen des Mandanten von Bedeutung ist. Ein verfassungsrechtlicher Anspruch besteht nur, «soweit es zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Nach diesem Massstab bestimmt sich der Anspruch sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht, d.h. in Bezug auf den Umfang der Aufwendungen. Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Strafverfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (BGE 141 I 124 E. 3.1; VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 6 zu Art. 135 StPO). In jedem Fall ist zu prüfen, ob der in der Kostennote verrechnete Verteidigungsaufwand notwendig und verhältnismässig war, wobei der zulässige Zeitaufwand namentlich auch in Abhängigkeit zur Komplexität des Falles steht (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 4b und 6 zu Art. 135 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt. Pauschalen nach Rahmentarifen erweisen sich aber als verfassungswidrig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den vom Rechtsanwalt geleisteten Diensten stehen. Die in den Honorarnoten ausgewiesenen Aufwände können ausserdem Anhaltspunkte für eine Pauschalberechnung liefern, ohne dass eine eigentliche «Kontrollrechnung» resp. eine Beurteilung einzelner Positionen erforderlich wäre (BGE 143 V 453 E. 2.5.1; auch: VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 8c f. zu Art. 135 StPO). So ist
es insbesondere auch verfassungskonform, das Honorar lediglich in aussergewöhnlich aufwendigen Fällen nach Zeitaufwand zu bemessen, wobei ein ausserordentlich aufwendiger, d.h. komplizierter oder umfangreicher Fall nicht schon dann vorliegt, wenn das Pauschalhonorar den vom amtlichen Anwalt betriebenen Zeitaufwand nicht vollumfänglich deckt (VIKTOR LIEBER, a.a.O., N. 8c zu Art. 135 StPO mit Verweis auf BGE 141 I 124 E. 4.4). Die amtliche Verteidigung wird nach dem Anwaltstarif des Bundes oder desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde (Art. 135 Abs. 1 StPO), hier das Prozesskostengesetz des Kantons Nidwalden.
Das Honorar des amtlichen Verteidigers beträgt je Stunde Fr. 220.‒ (Art. 39 Abs. 2 PKoG). Das Honorar entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar ist nur dann nach dem tatsächlichen Zeitaufwand zu bemessen, wenn zwischen dem Arbeitsaufwand und dem vorgegebenen Rahmen ein Missverhältnis besteht (Art. 34 Abs. 1 PKoG). Im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz beläuft sich das Honorar auf Fr. 500.‒ bis Fr. 3'000.‒ (Art. 45 Ziff. 4 PKoG). In Strafsachen wird das ordentliche Honorar bei einem Verfahren von aussergewöhnlichem Umfang oder mit einer Vielzahl von Tatbeständen oder einer Mehrzahl von Angeklagten angemessen erhöht (Art. 51 Abs. 1 PKoG). Hinzu kommen die Auslagen (Art. 52 ff. PKoG).
8.1.3 Ausgangsgemäss werden dem Beschwerdeführer die Kosten der amtlichen Verteidigung auferlegt. Sie werden vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 39 PKoG). Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und der Verteidigerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Gemäss Verfügung betreffend Widerruf der amtlichen Verteidigung vom 5. August 2021 (amtl. Bel. 19) konnte Rechtsanwältin B.__ ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin bereits vor der Staatsanwaltschaft geltend machen.
Rechtsanwältin Mauerhofer macht für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin (eingesetzt per 5. August 2021) im Beschwerdeverfahren mit Honorarnote vom 10. Februar 2022 eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 5'850.‒ (Honorar Fr. 5'426.65 [24.66 Std. à Fr. 220.00]; Spesen Fr. 48.60, 7.7% MwSt. Fr. 421.60) geltend.
Das geforderte Honorar liegt klar über dem gesetzlich vorgesehenen Honorarrahmen von Fr. 3'000.‒, ohne dass ein Erhöhungsgrund gemäss Art. 51 PKoG vorliegen würde. Ein Missverhältnis zwischen dem (für einen solchen Fall objektiv erforderlichen) Arbeitsaufwand und
dem Honorarrahmen besteht ebenfalls nicht, womit eine Festsetzung nach tatsächlichem Aufwand entfällt.
Die vorliegende Angelegenheit ist in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht überdurchschnittlich komplex. Die Akten sind zwar umfangreich, aber die Rechtsvertreterin konnte von Synergien mit dem parallel geführten Vorverfahren profitieren. Zudem ist Rechtsanwältin Mauerhofer die Sach- und Aktenlage beim Antritt der amtlichen Verteidigung am 5. August 2021 hinlänglich bekannt gewesen, nachdem sie das vorliegende Beschwerdeverfahren ab dem 14. April 2020 bereits als Wahlverteidigerin des Beschwerdeführers führte und als solche auch die Beschwerdeschrift einreichte. In der Replik wurde grossmehrheitlich der bisherige Standpunkt wiederholt, ohne dass zu Noven Stellung zu nehmen gewesen wäre. Die Anzahl Tatbestände und Mitbeschuldigte sind, anders als von der aktuellen Verteidigung behauptet, für die hier zu beurteilende Streitigkeit höchstens am Rande von Bedeutung.
Vor diesem Hintergrund erscheint der geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt
24.66 Stunden innert 6 Monaten überhöht. Das Honorar für das Beschwerdeverfahren wird in Berücksichtigung dieser massgebenden Gesichtspunkte ermessenweise im mittleren Bereich des anwendbaren Honorarrahmens auf Fr. 2'421.75 (Honorar Fr. 2'200.‒ [10 Std. à Fr. 220.‒], Spesen Fr. 48.60, 7.7% MwSt. Fr. 173.15) festgesetzt. Damit wird der zum Beschwerdeverfahren kausale, notwendige und verhältnismässige Aufwand abgeglichen, mit welchem eine wirksame (amtliche) Verteidigung hat sichergestellt werden können.
9.2 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429 – 434 und dem Grundsatz des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 436 Abs. 1 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 436 StPO). Der Beschwerdeführer als unterliegende Partei wird damit grundsätzlich entschädigungspflichtig.
Rechtsanwältin B.__ macht Aufwendungen geltend, welche nach dem Widerruf des amtlichen Mandats am 5. August 2021 entstanden seien. Konkret beantragt sie, es sei ihr eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen für die Aufwendungen der vorliegenden Stellungnahme durch ihre Bürokollegin.
Als «Dritte» gelten Privatpersonen, die namentlich weder als Beschuldigte noch als Privatkläger am Verfahren beteiligt sind (Art. 105 Abs. 1 lit. f StPO; NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 434 StPO).
Nach Art. 434 Abs. 1 StPO haben «Dritte» Anspruch auf angemessenen Ersatz ihres nicht auf andere Weise gedeckten Schadens sowie auf Genugtuung, wenn sie durch Verfahrenshandlungen oder bei der Unterstützung von Strafbehörden Schaden erlitten haben. Der Anspruch besteht gegenüber dem Staat, nicht gegenüber der beschuldigten Person oder der Privatklägerschaft. Dabei ist Art. 433 Abs. 2 StPO sinngemäss anwendbar. Demnach hat der Dritte seine Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gilt hier nicht, d.h. der Dritte muss sich aktiv um seinen Anspruch bemühen (Urteil BGer 6B_1331/2018 vom 28. November 2019 E. 3.1).
Die Entschädigungsforderung von Rechtsanwältin B.__ ist nicht beziffert und hinreichend belegt. Zwar gehen aus der Honorarnote vom 21. Januar 2022 verschiedene Aufwendungen mit der Bezeichnung «Stellungnahme» hervor, diese lassen sich jedoch nicht zweifelsfrei zuordnen. So finden sich Kostenpositionen zu «Stellungnahmen» im Zeitraum zwischen dem 22. Februar 2021 und 12. November 2021, darunter solche mit dem expliziten Hinweis «an Aufsichtsbehörde». Ob sämtliche übrigen Positionen die Stellungnahme vom 15. November 2021 (amtl. Bel. 25) betreffen, bleibt unklar. Abgesehen davon ist fraglich, ob die von Rechtsanwältin B.__ geltend gemachten Aufwendungen unmittelbare Folge einer Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO und damit zwingend erforderlich waren.
Zufolge Unterliegens des Beschwerdeführers wird Rechtsanwältin Mauerhofer für ihre Aufwendungen als Wahlverteidigerin ebenfalls nicht entschädigt.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 2'000.‒ und werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschwerdeführer wird angewiesen, der Gerichtskasse Fr. 2'000.‒ mittels beiliegendem Einzahlungsschein zu überweisen.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 2'421.75 festgelegt, dem Beschwerdeführer auferlegt und vorerst vom Kanton bezahlt (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 39 PKoG).
Vorbehalten bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwältin Mauerhofer die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Die Gerichtskasse wird angewiesen, Rechtsanwältin Mauerhofer für das Beschwerdeverfahren Fr. 2'421.75 zu bezahlen.
4. Es wird keine Umtriebsentschädigung gesprochen.
5. [Zustellung].
Stans, 20. Juni 2022 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Die Gerichtsschreiberin
MLaw Sarah Huber
Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG; SR 173.110). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.