BAS 21 7
Nichtanhandnahme (BAS 21 7)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Entscheid vom 20. Dezember 2021 Beschwerdeabteilung in Strafsachen Zirkularentscheid
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Marius Tongendorff.
Verfahrensbeteiligte A.__,
Beschwerdeführer,
gegen
beide vertreten durch M.A. HSG in Law and Economics Manuel Bucher, Rechtsanwalt, Gabriel & Bucher AG, Bahnhofplatz 5, Postfach 1357, 6061 Sarnen 1,
Beschwerdegegner / Beschuldigte.
Gegenstand Nichtanhandnahme
Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden je vom 30. März 2021 (A1 20
Sachverhalt
A. A.__ (nachfolgend: «Beschwerdeführer») ist gemeinsam mit seiner Ehefrau Eigentümer des Grundstücks (GS) Nr. aa, Grundbuch (GB) X.__. Im Kurvenbereich auf der gegenüberliegenden Strassenseite liegt das GS Nr. bb, GB X.__. Besagtes GS Nr. bb steht im Eigentum des Ehepaars B.__ («Beschuldigter») und C.__ («Beschuldigte»; gemeinsam: «die Beschuldigten»).
[Kartenausschnitt]
B. Mit Strafantrag vom 9. November 2020 warf der Beschwerdeführer den Beschuldigten vor, sich zu seinem Nachteil der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) bzw. der Verleumdung (Art 174 StGB) strafbar gemacht zu haben. Sie sollen in einem Schreiben vom 8. August 2020, das an ihn und seine Ehefrau adressiert gewesen und in Kopie an die Kantonspolizei Nidwalden gesendet worden sei, u.a. ausgeführt haben: Der Beschwerdeführer habe im Rahmen einer Konfrontation bei der Garage laut und furchteinflössend gedroht. Es werde aber auf eine Strafanzeige «wegen Bedrohung/Belästigung auf Leib und Leben» vorerst verzichtet. Zudem habe, so das Schreiben, der Beschwerdeführer den Beschuldigten ohne begründeten Anlass «auf Leib und Leben» bedroht und ein «unmögliches, wütendes, extrem aggressives und zugleich angsterfülltes Verhalten» an den Tag gelegt. Mit diesen Aussagen hätten die Beschuldigten den Beschwerdeführer eines Verhaltens bezichtigt, das geeignet sei, diesen als Mensch verächtlich zu machen oder seinen Charakter in ein ungünstiges Licht zu rücken. Im Weiteren habe es keinen begründeten Anlass gegeben, das Schreiben auch der Kantonspolizei zuzustellen. Das angebliche Verhalten sei bereits über sieben Monate her gewesen und auf einen Strafantrag sei ausdrücklich verzichtet worden. Damit sei dem Beschwerdeführer die Möglichkeit genommen worden, sich in einem rechtsstaatlichen Verfahren gegen die entsprechenden Vorwürfe zu verteidigen.
In besagtem Strafantrag vom 9. November 2020 konstituierte sich der Beschwerdeführer zugleich als Privatkläger (Art. 118 Abs. 2 StPO).
C. Mit Verfügung betreffend Durchführung von ergänzenden Ermittlungen vor Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 2 StPO) vom 11. November 2020 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei, die Verfahrensbeteiligten protokollarisch zu befragen. Am 15. Dezember 2020 führte die Kantonspolizei mit dem Beschwerdeführer eine Einvernahme als Auskunftsperson durch (STA-Nr. A1 20 3327 act. 5.16–20). Am 16. Dezember 2020 folgten die je separaten Einvernahmen der Beschuldigten (STA-Nr. A1 20 3327 act. 5.1–8 und 5.9–15).
D. Mit je separaten Nichtanhandnahmeverfügungen vom 30. März 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft, die Verfahren STA-Nrn. A1 20 3327 (Beschuldigter) und A1 20 3328 (Beschuldigte) nicht an die Hand zu nehmen (Dispositiv-Ziff. 1), verwies die Zivilklage des Beschwerdeführers auf den Zivilweg (Ziff. 2), auferlegte die Verfahrenskosten dem Staat (Ziff. 3) und sprach den Beschuldigten je eine Entschädigung von Fr. 859.75 zu, unter Verzicht auf die Aussprechung einer Genugtuung (Ziff. 4).
E. Mit Beschwerde vom 12. April 2021 beantragte der Beschwerdeführer:
«1. Die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 30. März 2021 (STA-Nr. A1 20 3327 / STA-Nr. A1 20 3328) seien aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Ndiwalden zur weiteren Behandlung zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten.»
F. Mit separaten Beschwerdeantworten vom 7. Mai und 10. Mai 2021 beantragten die Staatsanwaltschaft und die Beschuldigten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Damit war der Schriftenwechsel geschlossen.
Mit Eingabe vom 21. Oktober 2021 teilte der Beschwerdeführer mit, dass die Vollmacht seines Rechtsbeistands per sofort erloschen sei und er das Urteil persönlich seinem neuen Rechtsbeistand zukommen lassen werde.
G. Das Obergericht Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Strafsachen, hat die Streitsache auf dem Zirkularweg abschliessend beurteilt. Auf die Parteivorbringen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Angefochten sind die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Nidwalden je vom 30. März 2021 (STA-Nrn. A1 20 3327 und A1 20 3328). Gegen Nichtanhandnahmeverfügungen können die Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO [SR 312.0]). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Der Beschwerdeführer ist als Privatkläger zur Erhebung der Beschwerde legitimiert (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 382 Abs. 1 StPO). Die mit Eingabe vom 12. April 2021 erhobene Beschwerde erfolgte fristgerecht und erfüllt die Formerfordernisse. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, womit auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Damit ist die Beschwerde ein umfassendes, d.h. ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel. Mit ihr können sämtliche Punkte der Nichtanhandnahmeverfügung angefochten werden, d.h. die Einstellung an sich, die Kosten- und Entschädigungsregelung sowie allfällige Einziehungen. Die Beschwerdeinstanz verfügt demnach über volle Kognition. Sie kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge begründet erscheint (PATRICK GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).
2. Die Staatsanwaltschaft erliess Nichtanhandnahmeverfügungen und stützte sich hierbei auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. nach ihrer Auffassung sind die fraglichen Straftatbestände – üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) bzw. falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) – oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer rügt gesamthaft drei Themenkomplexe: Erstens hätte sich aufgedrängt, ihm als Privatkläger vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügungen das rechtliche Gehör zu gewähren (nachfolgend E. 3), zweitens habe die Staatsanwaltschaft bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, weswegen Nichtanhandnahmeverfügungen nicht hätten erlassen werden dürfen (E. 4), und drittens seien sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand einer üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB erfüllt, bei Fehlen von Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen (E. 5).
3. Der Beschwerdeführer rügt, es hätte sich nach den konkreten Umständen aufgedrängt, ihm als Privatkläger vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügungen die Absicht der Nichtanhandnahme anzuzeigen und ihm die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Damit hätte für den Beschwerdegegner (recte wohl: Beschwerdeführer) auch die Möglichkeit bestanden, die erst Ende März 2020 entdeckten zusätzlichen Urkunden zu den Akten zu geben. Nachdem deshalb entsprechende Beweisanträge vor Eingang der Nichtanhandnahmeverfügungen nicht mehr hätten beigebracht werden können, handle es sich um neue Beweismittel oder Tatsachen, die ohnehin die Wiederaufnahme (Art. 323 StPO) bedingten, was auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sei.
Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahmeverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung, mithin auf Art. 319–323 StPO. Art. 318 Abs. 1 StPO ist nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme verfügt. Sie muss weder den Parteien ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen. Das Bundesgericht entschied zudem verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird (Urteile des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4;6B_240/2015 vom 23. Juli 2015 E. 2.3;6B_641/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet, denn die Staatsanwaltschaft musste ihm weder den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügungen ankündigen noch ihm eine Frist ansetzen, um weitere Beweisanträge zu stellen. Die subjektiven Empfindungen des Beschwerdeführers, das von ihm bevorzugte Vorgehen hätte sich aus seiner persönlichen Sicht geradezu «aufgedrängt», ist somit bedeutungslos.
Inwiefern die Lichtbildaufnahme einer von den Beschuldigten am 14. August 2020 verschickten Mail von Bedeutung sein könnte (BF-Bel. 3), wird unten behandelt (E. 5.4.3.4).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass keine Nichtanhandnahmeverfügung verfügt werden könne, wenn der Staatsanwalt zu deren Prüfung zuerst Untersuchungshandlungen durchführen müsse. Vorliegend sei die Staatsanwaltschaft selbst durch den Strafantrag vom 9. November 2020 als erste über den relevanten Sachverhalt orientiert worden und auch die praktische Verfahrenshoheit habe bereits bei ihr gelegen. In diesem Zeitpunkt sei sie offenbar selbst davon ausgegangen, dass ein begründeter Anfangsverdacht vorliege und es sich allein aus den Akten nicht um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klar aussichtslosen Fall handle. Es sei deshalb bereits dannzumal angezeigt gewesen, eine Untersuchung zu eröffnen, und die notwendigen Untersuchungen (nötigenfalls unter Zuhilfenahme der Polizei) durchzuführen, anstatt ein polizeiliches Ermittlungsverfahren nachzuschalten, das systembedingt grundsätzlich darauf beruhe, dass diese selbst als Erste Kenntnis der relevanten Handlungen erhalten habe.
4.2 Das Vorverfahren besteht aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft (Art. 299 Abs. 1 StPO). Im Vorverfahren werden, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen (Abs. 2 Ingress), ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen ist (lit. a), ob gegen eine beschuldigte Person Anklage zu erheben ist (lit. b) oder ob das Verfahren einzustellen ist (lit. c). Das Vorverfahren wird eingeleitet durch (Art. 300 Abs. 1 Ingress StPO) die Ermittlungstätigkeit der Polizei (lit. a) oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (lit. b). In der Untersuchung klärt die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit ab, dass sie das Vorverfahren abschliessen kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Ist eine Anklage oder der Erlass eines Strafbefehls zu erwarten, so klärt sie die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person ab (Abs. 2). Soll Anklage
erhoben werden, so hat die Untersuchung dem Gericht die für die Beurteilung von Schuld und Strafe wesentlichen Grundlagen zu liefern (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn (Art. 309 Abs. 1 Ingress StPO) sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (lit. a), sie Zwangsmassnahmen anordnet (lit. b) oder sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StPO durch die Polizei informiert worden ist (lit. c). Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen (Abs. 2). Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar (Abs. 3). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Abs. 4).
Vom Vorverfahren ist das Vorabklärungsverfahren zu unterscheiden. In zweitgenannten werden durch informelle Abklärungen der Staatsanwaltschaft Anstrengungen unternommen, um festzustellen, ob im Hinblick auf eine mögliche Eröffnung einer Strafuntersuchung (Art. 309 StPO) bezüglich Tathandlung und Täterschaft ein genügender Tatverdacht gegeben ist. Die Abklärungen können darin bestehen, dass die Staatsanwaltschaft mit Personen, Unternehmen oder Amtsstellen Kontakt aufnimmt, Erkundigungen einholt, Auskünfte beschafft oder Unterlagen anfordert. Eigentliche strafprozessuale Massnahmen wie z.B. Zeugeneinvernahmen oder Beschlagnahmen sind in diesem Stadium ausgeschlossen, da diese nur gestützt auf einen konkreten Tatverdacht zulässig sind (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, in: Schulthess Kommentar StPO, 3. A. 2020, N 18 f. zu Art. 209 StPO). Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Dies ist z.B. bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall. Anders verhält es sich bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei nach Art. 307 Abs. 2 StPO. Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens ist auch nach einem polizeilichen Ermittlungsverfahren im Sinne von Art. 306 f. StPO noch zulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2017 vom 9. November 2017 E. 2.4.2;6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Hat die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen angeordnet oder wurde sie im Sinne von Art. 307 Abs. 1 informiert, ergeht die Eröffnungsverfügung (Art. 309 Abs. 1 lit. b und c StPO); in den übrigen Fällen eröffnet sie die Untersuchung bei hinreichendem Tatverdacht (lit. a). Erscheint dieser nicht
ausreichend oder sind andere Verfolgungsvoraussetzungen unklar, kann – insofern nicht sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung ergeht – eine Rückweisung der Akten an die Polizei zur Ergänzung der Ermittlung erfolgen (Art. 309 Abs. 2 StPO). Gegen Aufträge gemäss Art. 309 Abs. 2 StPO kann keine Beschwerde geführt werden (LANDSHUT/BOSSHARD, a.a.O., N 39 zu Art. 309 StPO).
4.3
4.3.1 Auf rein deskriptiver Ebene lässt sich feststellen, dass keine förmliche Verfügung aktenkundig ist, wonach eine Untersuchung gegen die Beschuldigten eröffnet worden sei. Dies hätte sie jedoch machen müssen, hätte sie eine Untersuchung eröffnet (vgl. Art. 309 Abs. 3 StPO). Dieses Indiz spricht gegen die beschwerdeführerische These, dass eine Untersuchung eröffnet worden sei, womit eine Nichtanhandnahme nicht mehr möglich sei.
4.3.2 Aktenkundig sind der Strafantrag des Beschwerdeführers vom 9. November 2020 betreffend «Üble Nachrede (Art. 173 StGB) / Verleumdung (Art. 174 StGB)» samt Beilagen (STA-Nr. A1 20 3327 act. 2.1–2.8). Mit Verfügung «Durchführung von ergänzenden Ermittlungen vor Eröffnung einer Untersuchung (Art. 309 Abs. 2 StPO)» vom 11. November 2020 beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei, die drei Verfahrensbeteiligten protokollarisch zu befragen, d.h. den Beschwerdeführer und die beiden Beschuldigten (STA-Nr. A1 20 3327 act. 4.1). Der polizeiliche Vollzugsbericht vom 18. Dezember 2020 betrifft die «Durchführung von ergänzenden Ermittlungen vor Eröffnung einer Untersuchung» (STA-Nr. A1 20 3327 act. 2.9–2.13).
Die Staatsanwaltschaft betonte somit in ihrer Verfügung vom 11. November 2020, dass die ergänzenden Ermittlungen «vor Eröffnung einer Untersuchung» stattfanden. Sie verwies ausdrücklich auf Art. 309 Abs. 2 StPO und nicht auf Art. 312 StPO, der ergänzende Ermittlungen nach Eröffnung der Untersuchung vorsieht (dortiger Abs. 1). Für die Kantonspolizei war ebenfalls klar, dass die von ihr durchgeführten ergänzenden Ermittlungen «vor Eröffnung einer Untersuchung» stattgefunden hatten. Auch dieses Indiz spricht gegen die Eröffnung einer Untersuchung, sondern für Vorabklärungen.
4.3.3 Die protokollarische Einvernahme des Beschwerdeführers fand am 15. Dezember 2020, diejenigen der Beschuldigten am 16. Dezember 2020 statt (STA-Nr. A1 20 3327 act. 5.1–5.8 [Beschuldigter]; STA-Nr. A1 20 3327 act. 5.9–5.15 [Beschuldigte]; STA-Nr. A1 20 3327 act. 5.16–
5.20 [Beschwerdeführer als Auskunftsperson]).
Aus den Einvernahmeprotokollen geht hervor, dass an den separaten Einvernahmen jeweils der zu Befragende, sein jeweiliger Rechtsbeistand und eine die Befragung durchführende Polizistin anwesend waren (STA-Nr. A1 20 3327 act. 5.1, 5.9 und 5.16). An keiner der Einvernahmen waren Vertreter der Staatsanwaltschaft anwesend. Der Beschwerdeführer war bei den protokollarischen Einvernahmen der Beschuldigten ebenfalls nicht anwesend, und die Beschuldigten bzw. deren Rechtsbeistand nicht bei derjenigen des Beschwerdeführers. Wäre bereits eine Untersuchung eröffnet worden, hätte ihnen ein Teilnahmerecht zugestanden (vgl. bereits Art. 147 Abs. 1 StPO, zudem Art. 312 Abs. 2 StPO). Auch dies spricht gegen die Eröffnung einer Untersuchung, sondern für Vorabklärungen.
4.3.4 Zwar wurde dem Beschwerdeführer bzw. seinem damaligen Rechtsbeistand die Akteneinsicht gewährt (vgl. STA-Nr. A1 20 3327 act. 4.3 [8. Januar 2021, betreffend Zustellung von Kopien der Einvernahmen]). Nicht aktenkundig ist aber, dass er bzw. sein Rechtsbeistand beantragt hätten, an den Einvernahmen der Beschuldigten anwesend zu sein. Auch dies spricht gegen die beschwerdeführerische These, die Staatsanwaltschaft habe eine Untersuchung eröffnet.
4.3.5 Zwar ist dem Beschwerdeführer dahingehend zuzustimmen, dass die Staatsanwaltschaft in zeitlicher Hinsicht noch vor der Kantonspolizei Kenntnis vom Strafantrag erlangte. Dies beruht aber einzig auf dem Umstand, dass der damalige beschwerdeführerische Rechtsbeistand sein Schreiben direkt an die Staatsanwaltschaft adressiert hatte (vgl. STA-Nr. A1 20 3327 act. 2.1).
Der Beschwerdeführer scheint implizit die Meinung zu vertreten, dass jedes an die Staatsanwaltschaft gerichtete Schreiben direkt, eo ipso, zur Eröffnung einer Untersuchung führt, denn dadurch ist sie tatsächlich «als erste über den relevanten Sachverhalt orientiert». Wäre dem so, fiele die Anwendbarkeit von Art. 310 StPO betreffend Nichtanhandnahme dahin, insofern ein schriftlicher Strafantrag an eine Staatsanwaltschaft und nicht an eine Polizeibehörde adressiert ist. Damit wären Nichtanhandnahmen nur noch dann möglich, wenn zuerst eine
andere Strafverfolgungsbehörde Kenntnis von Strafanträgen erhielte. Diese teilweise Derogation von Art. 310 StPO leuchtet nicht ein und wäre überdies gesetzeswidrig.
4.3.6 Der Beschwerdeführer behauptet, die Staatsanwaltschaft sei «in diesem Zeitpunkt», d.h. nach Erhalt des Strafantrags vom 9. November 2020, offenbar selbst davon ausgegangen, dass ein begründeter Anfangsverdacht vorliege und es sich allein aus den Akten nicht um einen sachverhaltsmässig und rechtlich klar aussichtslosen Fall handle. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zur Aktenlage. Vielmehr beauftragte die Staatsanwaltschaft die Kantonspolizei mit ergänzenden Ermittlungen gestützt auf Art. 309 Abs. 2 StPO, was voraussetzt, dass aus dem Strafantrag ein «Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht». Eine Nichtanhandnahme des Strafverfahrens bleibt auch bei der blossen Erteilung eines Ermittlungsauftrags an die Polizei zulässig.
4.4 Die Rüge des Beschwerdeführers ist somit unbegründet. Weder nahm die Staatsanwaltschaft Untersuchungshandlung vor noch eröffnete sie ein Verfahren. Eine Nichtanhandnahme war somit grundsätzlich zulässig.
5.
5.1 Die Staatsanwaltschaft stützt sich in den angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügungen auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO, d.h. nach ihrer Auffassung sind die fraglichen Straftatbestände – üble Nachrede (Art. 173 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) bzw. falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) – oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschuldigten hätten sich zumindest der üblichen Nachrede (Art. 173 Ziff. 1 StGB) schuldig gemacht, womit eine Nichtanhandnahme nicht hätte verfügt werden dürfen.
5.2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht (Art. 310 Abs. 1 Ingress StPO), dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a); dass Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b); oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Ein Nichtanhandnahmeentscheid hat somit zu ergehen, wenn die Staatsanwaltschaft allein aufgrund der Ermittlungsergebnisse oder der Strafanzeige die Untersuchung nicht eröffnet, da die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Das Prinzip «in dubio pro duriore» schreibt vor, dass eine Nichtanhandnahme von der Staatsanwaltschaft nur ausgesprochen werden darf, wenn es klar erscheint, dass der Sachverhalt nicht strafbar ist oder nicht bestraft werden kann. Entsprechend ist die Möglichkeit der Nichtanhandnahme als Durchbrechung der verfassungsmässigen Prinzipien an das Vorliegen eng umgrenzter Gründe geknüpft. Diese Gründe sind aber zwingenden Charakters, d.h. bei deren Vorliegen muss der Staatsanwalt eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. Sind die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben, ist das Verfahren zu eröffnen. Entsprechend darf keine Nichtanhandnahme verfügt werden, wenn der Staatsanwalt zur Prüfung der Nichtanhandnahmegründe zuerst Untersuchungshandlungen durchführen muss. Es muss sich folglich allein aus den Akten ersichtlich um sachverhaltsmässig und rechtlich klare Fälle handeln (ESTHER OMLIN, in: Basler Kommentar StPO, 2. A. 2014, N. 6–8 zu Art. 310 StPO).
Die Nichtanhandnahme aufgrund des unzureichenden Verdachtsgrades (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) verlangt, dass der Verzicht auf die Verfahrensöffnung nur dann erfolgt, wenn die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Die Situation muss sich für den Staatsanwalt demnach so präsentieren, dass gar nie ein Verdacht hätte angenommen werden dürfen oder der Anfangsverdacht vollständig entkräftet worden ist. Verlangt wird somit eine klare Straflosigkeit, die dann gegeben ist, wenn sicher ist, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Dies kann z.B. bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten der Fall sein. Der Staatsanwaltschaft kommt bei der Beurteilung der Frage, ob klare Straflosigkeit gegeben ist, ein gewisser Spielraum zu. An einem konkreten Verdacht fehlt es beispielsweise bei einer unglaubhaften Strafanzeige eines Querulanten, wenn keine weiteren Anhaltspunkte vorliegen oder wenn eine Anzeige überhaupt keine strafrechtliche Relevanz aufweist. Bei missbräuchlichen und von vornherein aussichtslosen Strafanzeigen (z.B. im Zusammenhang mit Zivilklagen) hat ebenfalls eine Nichtanhandnahme zu erfolgen (NATHAN LANDSHUT/THOMAS BOSSHARD, a.a.O., N 4 f. zu Art. 310 StPO mit Hinweisen).
5.3
5.3.1 Das vorliegend streitgegenständliche Schreiben der Beschuldigten an den Beschwerdeführer und seine Ehefrau vom 8. August 2020 lautet (STA-Nr. A1 20 3327 act. 2.6; Hervorhebung wie im Original):
Einschreiben […]
Ab sofort gilt Hausverbot auf unserem kompletten Grundstück (Parzelle bb)
Guten Tag Wir haben das Schreiben von A.__, datiert vom 29.01.2020, bezüglich Parzellenverbots auf Parzelle aa am 30.01.2020 erhalten. Dazu nehmen wir wie folgt Stellung und präzisieren bzw. korrigieren:
Am Dienstag, 21.01.20, als B.__ in der Küche an der Kaffeemaschine stand und dabei aus dem Fenster schaute, gestikulierte unser Nachbar A.__ wild mit den Händen zu B.__ und machte abschliessend mit beiden Händen ‹eine lange Nase›. B.__ verstand nicht, was A.__ meinte und wollte ihn persönlich danach fragen.
Folge dessen klingelte er an zwei darauf folgenden Tagen an der Haustüre von Familie __, die Tür wurde aber nicht geöffnet. Am Dienstag, 28.01.20, klopfte B.__ am Garagentor von A.__. Zuerst wurde das Licht in der Garage gelöscht und dann öffnete A.__ die Tür in der einen Hand haltend einen Spalt breit auf.
Bevor B.__ etwas sagen konnte, hielt A.__ mit der anderen Hand bereits eine in der Nähe stehende Schaufel drohend in die Höhe und fing an, B.__ laut und furchteinflössend zu drohen: er solle abfahren und ab sofort hätte er Hausverbot! B.__ versuchte ihn zu beruhigen und teilte ihm mit, dass er nur mit ihm reden wolle. Aber A.__ wehrte ab und schrie, er wolle nicht mit B.__ reden!
Völlig perplex und schockiert entfernte sich B.__ und ging nach Hause. Zwei Tage später erhielt er oben erwähntes Schreiben von A.__.
Wir berichtigen explizit: B.__ hat A.__ weder bedrängt, verfolgt noch attackiert. Er hat einzig an der Haustür geklingelt und am Garagentor von Familie __ geklopft!
Den Grund für das unmögliche, wütende, extrem aggressive und zugleich angsterfüllte Verhalten von A.__ am 21.01.20 und 28.01.20 kennen wir bis heute nicht. Wir hatten vorgängig nichts mit ihm zu tun, und sind uns mit Bestimmtheit keiner Schuld bewusst. Nichts desto trotz ist ein solches Verhalten unakzeptabel!
Dem Frieden zuliebe haben wir vorläufig auf eine ‹Strafanzeige wegen Bedrohung/Belästigung auf Leib und Leben› verzichtet. Sollte sich ein solcher Fall wiederholen, werden wir unverzüglich Strafanzeige bei der Polizei machen müssen! Abschliessend teilen wir euch mit, dass das Hausverbot selbstverständlich auf Gegenseitigkeit beruht. Ab sofort erteilen wir eurer ganzen Familie Hausverbot auf unserem kompletten Grundstück, Parzelle Nr. bb. Einzig der Zutritt zum Allgemeinen Containerplatz der X.__strasse wird euch gewährt. Bei einem allfälligen Verstoss sind wir gezwungen, unverzüglich wegen Hausfriedensbruch Strafanzeige zu erstatten.
Wir danken für eure Kenntnisnahme und setzen erneut auf eine friedvolle Nachbarschaft! Besten Dank und freundliche Grüsse [sig.] [sig.] Zur Kenntnisnahme: - Kantonspolizei Nidwalden (inkl. Schreiben von A.__ vom 29.01.20)»
5.3.2 Das in besagtem Schreiben vom 8. August 2020 erwähnte Schreiben des Beschwerdeführers an die Beschuldigten vom 29. Januar 2020 lautet (STA-Nr. A1 20 3327 act. 5.7; Orthographie wie im Original):
A.__ Herrn [Adresse] B.__ [Adresse]
Parzellenverbot
Sehr geehrter B.__
Leider musste ich Dir Aufgrund wiederholter Bedrängnis auf meiner Parzelle am 28.1.2020 18 Uhr 12 das Hausverbot gemäss STGB 186 erteilen. Unerwünschte Kommunikation, vorsätzliches und wiederholtes Verfolgen, als auch belästigen an Haustüre, Garagentor sowie der Hobbyraumtüre (kein Eingang), ist per sofort zu unterlassen. Nach meiner mündlichen Erteilung des Pazellenverbotes bist Du weggelaufen, um zu schauen wo ich ev. aus meinem Haus komme! Als dies nicht fruchtete, bist Du wiederum zum Garagentor gekommen um weiter zu bedrängen. Alleine diese Vorgehensweise ist eine Straftat. Sollte noch ein einziger Besuch und Attacken deinerseits erfolgen, wird sofort der Rechtsweg beschritten.
Kopie: [leer]»
5.4
5.4.1 Hinsichtlich des objektiven Tatbestands rügt der Beschwerdeführer zunächst, ein unbefangener Adressat könne aus dem Wortlaut des streitbetroffenen Schreibens vom 8. August 2020 nichts Anderes erkennen, als dass die Beschuldigten dem Beschwerdeführer vorwerfen, ohne irgendeinen begründeten Anlass ein übermässig aggressives Verhalten an den Tag gelegt und es dabei nicht bei Worten belassen, sondern den Beschuldigten mit einer Schaufel auf Leib und Leben bedroht zu haben. Damit bezichtige der Beschuldigte den Beschwerdeführer ausdrücklich einer Straftat (Bedrohung auf Leib und Leben), wobei er die zur Strafverfolgung notwendigen Schritte einzig «dem Frieden zuliebe» nicht unternommen habe. Dies verstärke den Duktus des Schreibens, wonach der Beschwerdeführer ohne erkennbaren Anlass gegen vernünftige und friedliebende Personen in strafrechtlich relevanter Weise aggressiv und bedrohlich werden solle, mitunter (recte: mithin) wegen nichts austicke. Damit werde dem Beschwerdeführer klarerweise abgesprochen, sich wie ein charakterlich anständiger Mensch zu verhalten. Mitunter (recte: mithin) werde ihm sogar eine Straftat vorgeworfen, Die Beschuldigten hätten den Beschwerdeführer damit klarerweise eines unehrenhaften Verhaltens i.S.v. Art. 173 bzw. 174 StPO (recte: StGB) beschuldigt bzw. verdächtigt, das geeignet ist, seinen Ruf zu schädigen.
Sodann rügt der Beschwerdeführer, wie sich bereits aus den Akten ergebe, hätten die Beschuldigten die Verdächtigungen und Anschuldigungen zudem nicht nur gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers (als Mitadressatin), sondern auch gegenüber der Kantonspolizei erhoben. Die Beschwerdeschuldigten könnten sich dabei, entgegen der Staatsanwaltschaft, nicht auf einen Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB berufen. Einerseits sei zu diesem Zeitpunkt überhaupt kein Verfahren hängig gewesen, andererseits seien die getätigten Aussagen für die Mitteilung über das erteilte Hausverbot weder sachbezogen noch notwendig gewesen. Das «Bedürfnis», den Beschwerdeführer gegenüber der Polizei vorab als potentiellen Gewalttäter zu brandmarken, stelle jedenfalls keinen Rechtfertigungsgrund dar.
Ferner bringt der Beschwerdeführer vor, er habe anlässlich eines Besuches von Ende März 2021 auf der Gemeindeverwaltung feststellen müssen, dass die Beschuldigten das streitbetroffene Schreiben zusätzlich dem Gemeinderat und dem Bauvorsteher sowie dessen Stellvertreter der Gemeinde X.__ zur Kenntnis gebracht hätten. Schliesslich bestehe weiterhin der begründete Verdacht, dass das Schreiben auch der Nachbarschaft zur Kenntnis gebracht wurde, wozu die Vorinstanz jedoch keinerlei Ermittlungen getätigt habe.
5.4.2 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Ziff. 3). Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden (Ziff. 4). Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen (Ziff. 5).
Bei der Ehre handelt es sich um den Ruf und die Wertschätzung einer Person als ehrbarer Mensch. Es geht um die Geltung bei Dritten als achtbarer Mensch, mithin um den Ruf, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Ehrbegriff fällt enger als der zivilrechtliche aus. Erfasst wird die sog. sittliche Ehre (Ruf als ehrbarer Mensch), wenn die Persönlichkeit in ihrer menschlich-sittlichen Bedeutung berührt ist (ethische Integrität). Strafbar ist insbesondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Eine wichtige Voraussetzung für die Strafbarkeit ist das Vorliegen eines relevanten Ehreingriffs, d.h. einer relevanten Ehrverletzung im tatsächlichen Sinn. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen bzw. jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z.B. beim Vorwurf betroffen, vorsätzlich eine strafbare Handlung begangen zu haben, wie etwa bei einer Diskreditierung als Dieb, Mörder, Betrüger, «Gauner im Frack», Steuerhinterzieher, Steuerbetrüger, Gesetzesbrecher, betrunkener Autofahrer, Hacker bzw. durch die Äusserung, jemand sei vorbestraft oder wegen Straftaten entlassen worden, sowie beim Vorwurf, eine Ehrverletzung begangen zu haben. Dasselbe gilt, wenn jemandem «kriminelle Energie» zugeschrieben wird. Beim Vorwurf, ein Fahrlässigkeitsdelikt begangen zu haben, kommt es auf die konkrete Situation an. Die sittliche Ehre ist aber auch bei Vorwürfen berührt, die gesellschaftlich verpönte Verhaltensweisen im Sexualbereich betreffen, wie Ehebruch oder Betätigung als Hure, sowie
die Aussage, Kontakt zu Zuhältern und Prostituierten zu pflegen und selber in solchen Geschäften aktiv gewesen zu sein. Die Strafbarkeit der vorgeworfenen Handlung ist nicht Bedingung. Auch der Vorwurf, jemand habe eine Geschlechtskrankheit, ist ehrverletzend, ferner der Vorhalt, jemand habe gelogen (FRANZ RIKLIN, in: Basler Kommentar StGB, 4. A. 2019, N 7, 16, 20–22 zu Vor Art. 173 StGB; N 2 zu Art. 173 StGB; STEFAN TRECHSEL/VIKTOR LIEBER, in: Trechsel/Pieth [Hgg.], StGB Praxiskommentar, 3. A. 2018, N 2–5 zu Vor Art. 173 StGB).
Massgebend für den Richter sind nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in aller Regel eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Dies gilt auch für bildliche Darstellungen. Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden. Das ist vor allem wichtig, wenn verschiedene Deutungsmöglichkeiten eines Ausdrucks möglich sind. Umgekehrt ist es möglich, dass die Aufmerksamkeit eines Lesers auf Fettdrucke, kurze Resümees oder auf Titel und Untertitel gelenkt wird, die u.U. nicht mit dem Inhalt des gesamten Textes übereinstimmen und insofern die Leserschaft irreführen. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Übertreibungen sind unerheblich und bleiben straflos. Wenn es um die Wahrheit von Tatsachenbehauptungen geht, müssen diese in ihren wesentlichen Zügen zutreffen. Zudem sind gewisse harmlose Ausdrücke wie «Lappi» oder «Löli» sozialadäquat im Sinne einer alltäglichen und tolerierten Abschätzigkeit (RIKLIN, a.a.O., N 28–32 zu Vor Art. 173 StGB; TECH- SEL/LIEBER, a.a.O., N 10 f. zu Vor Art. 173 StGB).
Die üble Nachrede muss gegenüber Dritten (einem «Anderen») erfolgen. Dritte sind auch Behörden im Verhältnis zu den Bürgern, die sie kontaktieren (RIKLIN, a.a.O., N 6 f. zu Art. 173 StGB; TECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 4 f. zu Art. 173 StGB).
5.4.3
5.4.3.1 Aus dem streitgegenständlichen Schreiben vom 8. August 2020 (zit. unter E. 5.3.1) geht hervor, dass zwischen den benachbarten Verfahrensparteien – aufgrund welcher Ursachen auch immer – Animositäten bestehen. Diese Animositäten brachen am 21. und 28. Januar 2020 auf, was dazu führte, dass der Beschwerdeführer den Beschuldigten mit Schreiben vom 29. Januar 2020 ein Hausverbot erteilte. Einige Monate später, am 8. August 2020, erteilten die Beschuldigten dem Beschwerdeführer ebenfalls ein Hausverbot, unter Bezugnahme auf das im Schreiben nicht wörtlich wiedergegebene beschwerdeführerische Schreiben vom 29. Januar 2020. Bereits aus den Eingangszeilen des Schreibens vom 8. August 2020 geht somit hervor, dass das gegen den Beschwerdeführer gerichtete Hausverbot mitsamt den diesbezüglichen Ausführungen im Rahmen dieser, offensichtlich schon länger währenden, Nachbarschaftsstreitigkeit erfolgte.
Es ist allgemein bekannt und damit notorisch, dass Nachbarschaftsstreitigkeiten des Öfteren emotional und bisweilen sogar verbissen geführt werden. Ein unbefangener Leser, der nicht in diesen Konflikt involviert ist, weiss folglich, dass die Ausführungen kaum objektiv-neutral, sondern vielmehr subjektiv gefärbt sein werden. Die Subjektivität der Ausführungen bestätigt sich bereits im zu Beginn des Schreibens vom 8. August 2020 stehenden Satz, wonach die Beschuldigten «wie folgt Stellung» nehmen und das beschwerdeführerische Schreiben vom 29. Januar 2020 «präzisieren bzw. korrigieren» wollen, mithin, dass die Beschuldigten ihr eigenes subjektives Erleben demjenigen des Beschwerdeführers entgegenzusetzen gedenken.
Der Beschwerdeführer rügt, die Beschuldigten würfen ihm vor, ohne irgendeinen begründeten oder erkennbaren Anlass gegen vernünftige und friedliebende Personen in strafrechtlich relevanter Weise aggressiv und bedrohlich zu werden, sowie wegen nichts auszuticken. Der Beschwerdeführer dramatisiert, und es ist nicht sein Wertmassstab massgebend, sondern derjenige eines unbefangenen Adressaten. Einem unbefangenen Leser ist von Beginn an klar, dass die Ausführungen der Beschuldigten nicht neutral sind, sondern unter einem parteiischen Blickwinkel erfolgen. Damit weiss ein Leser ebenfalls, dass mit Übertreibungen, geringfügigen Weglassungen und Ungenauigkeiten zu rechnen ist. Zudem sind nachbarschaftliche Animositäten erfahrungsgemäss zumeist mit Emotionalitäten verbunden. Auch ein charakterlich einwandfreier, anständiger, integrer Mensch kann in diesem Rahmen aufgebracht sein; die Feststellung, dass jemand aufgebracht war, ist somit nicht ehrverletzend.
5.4.3.2 Die Staatsanwaltschaft schildert in den Nichtanhandnahmeverfügungen in beinahe erschöpfender Ausführlichkeit, dass die im Schreiben vom 8. August 2020 aufgestellten Tatsachenbehauptungen in ihren wesentlichen Zügen zutreffen, insbesondere hinsichtlich des Aufeinandertreffens auf dem beschwerdeführerischen Grundstück und der Umstände, dass der indisponierte Beschwerdeführer die Türe nur einen Spalt öffnete, nicht erfreut über den Besuch des Beschuldigten war und ihm ein Hausverbot erteilte. Der Beschwerdeführer bestreitet dies im Wesentlichen nicht.
Der Beschwerdeführer stört sich an den Formulierungen in besagtem Schreiben, wonach er den Beschuldigten mit einer Schaufel bedroht sowie ein unmögliches, wütendes, extrem aggressives und zugleich angsterfülltes Verhalten an den Tag gelegt haben soll. Ob der Beschwerdeführer eine «in der Nähe stehende Schaufel drohend in die Höhe» hielt, wie im streitgegenständlichen Schreiben vom 8. August 2020 steht, oder einen «Stiel» auf der «linken Seite auf Hüfthöhe» in der Hand hatte, wie der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Befragung angab, bleibt unklar. Auch das übrige Verhalten des Beschwerdeführers lässt sich, aufgrund der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, nicht mehr feststellen. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer nicht so verhalten hätte, handelte es sich um eine – wenn auch leichte – Übertreibung. Vor dem Hintergrund des emotionalen Schreibens des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020 erscheint es zumindest nicht völlig unplausibel, dass der indisponierte Beschwerdeführer seiner fehlenden Freude über den Besuch des Beschuldigten hinlänglich Ausdruck verschaffte.
In der Formulierung, die Beschuldigten hätten «[d]em Frieden zuliebe […] vorläufig auf eine ‹Strafanzeige wegen Bedrohung/Belästigung auf Leib und Leben› verzichtet», sieht der Beschwerdeführer die Ehrverletzung, man habe ihn als Gewalttäter gebrandmarkt. Indes sind nicht die subjektiven Wertmassstäbe des Beschuldigten massgebend, sondern diejenigen eines unbefangenen Adressaten. Bereits die Begrifflichkeit «Bedrohung/Belästigung auf Leib und Leben» ist in sich widersprüchlich, denn auf das Leben belästigen geht schwerlich. Im Gesamtzusammenhang gesehen, zeigt sich, dass es sich bei der ungelenken Formulierung um eine (straflose) Übertreibung handelt. Zudem besteht von Gesetzes wegen ein Anzeigerecht (Art. 301 StPO), womit die Ankündigung, man werde inskünftig «unverzüglich» Strafanzeige stellen, unter dem Vorbehalt von Art. 303 f. StGB (falsche Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege) rechtmässig ist. Ebenso rechtmässig ist – insofern keine Anzeigepflicht besteht (vgl. etwa Art. 302 StPO) – von einer Strafanzeige bzw. einem Strafantrag abzusehen,
unabhängig davon, ob dies «[d]em Frieden zuliebe» geschieht oder aber aus anderen Beweggründen.
5.4.3.3 Eine (strafrechtlich bedeutende) Ehrverletzung ist zumindest im Sinne des objektiven Tatbestands nicht erkennbar.
5.4.3.4 Der Beschwerdeführer rügt, die Beschuldigten hätten besagtes Schreiben vom 8. August 2020 nicht nur an die Kantonspolizei geschickt, sondern auch der Gemeinde X.__ zugestellt (mit Hinweis auf BF-Bel. 3).
Besagtes Schreiben vom 8. August 2020 wurde der Kantonspolizei «[z]ur Kenntnisnahme» zugestellt («inkl. Schreiben von A.__ vom 29.01.20»). Die Mail vom 14. August 2020 (BF- Bel. 3), die die Beschuldigten Vertretern der Gemeinde X.__ schickten, betrifft Gegenstände, die wohl im erweiterten Rahmen der Nachbarschaftsstreitigkeit zu sehen sind. Besagter Mail sind fünf PDF-Beilagen angefügt, darunter die Dateien «Hausverbot_Schreiben 2020-08-08
Zwar handelt es sich bei der Kantonspolizei und den Gemeindevertretern um Dritte. Aber einerseits ist der objektive Tatbestand der üblen Nachrede mangels Ehrverletzung nicht erfüllt, und andererseits ist sowohl dem Schreiben vom 8. August 2020 als auch der Mail vom 14. August 2020 ebenfalls das beschwerdeführerische Schreiben vom 29. Januar 2020 angehängt. Damit kannten sämtliche Adressaten beide Darstellungen, d.h. diejenige des Beschwerdeführers und diejenige der Beschuldigten. Sie wussten somit auch, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten «wiederholt[e] Bedrängnis auf meiner Parzelle», «[u]nerwünschte Kommunikation, vorsätzliches und wiederholtes Verfolgen, als auch belästigen an Haustüre, Garagentor sowie der Hobbyraumtüre (kein Eingang)» und das Kommen zum Garagentor «um weiter zu bedrängen» vorwarf. Ebenfalls konnten die Adressaten lesen, dass der Beschwerdeführer dem Beschuldigten vorwarf, «[a]lleine diese Vorgehensweise ist eine Straftat», und, «[s]ollte noch ein einziger Besuch und Attacken deinerseits erfolgen, wird sofort der Rechtsweg beschritten».
Gestützt auf diese beiden Schreiben konnten die Kantonspolizei und die Gemeindevertreter leichthin sehen, dass die Ausführungen der Beschuldigten sich im Rahmen einer Nachbarschaftsstreitigkeit bewegen sowie beide Seiten, teils mit (strafrechtlich bedeutungslosen)
Übertreibungen, ihre Sichtweise schilderten und sich gegenseitig Hausverbote erteilten. Damit wussten sowohl die Kantonspolizei als auch die Gemeinde X.__ebenfalls, dass es sich bei den von beiden Seiten gewählten Formulierungen nicht um erhebliche Angriffe, sondern letztlich um belanglose Lappalien handelt. Lappalien erfüllen eindeutig keinen Straftatbestand (vgl. Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO).
5.4.3.5 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, es bestehe weiterhin ein begründeter Verdacht, dass das Schreiben auch der Nachbarschaft zur Kenntnis gebracht worden sei. Er begründet jedoch nicht, inwiefern der Verdacht «begründet» sei. Es handelt sich folglich um eine blosse Mutmassung. Indem das Schreiben vom 8. August 2020 ohnehin nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB ist, ist hierauf nicht weiter einzugehen.
5.4.4 Der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede (Art. 173 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt. Damit entfällt auch die Prüfung, ob der objektive Tatbestand einer Verleumdung (Art. 174 StGB) erfüllt ist.
5.5
5.5.1 Zwar ist der objektive Tatbestand einer üblen Nachrede (Art. 173 StGB) eindeutig nicht erfüllt. Es könnte aber sein, dass die Beschuldigten den subjektiven Tatbestand erfüllen, womit allenfalls ein (untauglicher) Versuch vorliegen könnte.
Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands rügt der Beschwerdeführer, dass die üble Nachrede Vorsatz verlange, wobei grundsätzlich Eventualvorsatz genüge, und eine besondere Beleidigungsabsicht nicht verlangt sei. Der Vorsatz brauche sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen, der Täter müsse sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben. Dies verkenne die Staatsanwaltschaft, wenn sie ausführe, den Beschuldigten sei es anhand der Akten kaum darum gegangen, den Beschwerdeführer zu diffamieren. Es genüge vielmehr, wenn die Beschuldigten um die grundsätzliche Ehrenrührigkeit der geäusserten Verdächtigungen gewusst haben mussten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern es den Beschuldigten primär darum gegangen sei, die Wahrnehmung der Geschehnisse aus ihrer Sicht darzustellen. Immerhin sei das Schreiben erst rund sieben Monate nach dem entsprechenden Vorfall und der darauffolgenden Reaktion des
Beschwerdeführers versandt. Ausserdem wende sich das Schreiben mit Ausnahme der Erteilung des Hausverbots überhaupt nicht an den Beschwerdeführer oder dessen Ehefrau, sondern ist in Erzählweise der dritten Person abgefasst. Der Grundsatz «in dubio pro reo» spiele nicht. Nachdem die Beschuldigten den Beschwerdeführer zudem einer Straftat beschuldigten bzw. verdächtigten – für die unbestritten keine Verurteilung vorliege – sei auch nicht ersichtlich, wie der Wahrheitsbeweis überhaupt erbracht werden könne.
5.5.2 Die üble Nachrede setzt stets Vorsatz voraus. Der Täter muss alle objektiven Tatbestandsmerkmale mit Wissen und Willen erfüllen. Eventualvorsatz genügt. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist hingegen nicht erforderlich. Der Vorsatz braucht sich nicht auf die tatsächliche Schädigung des Rufs zu beziehen; der Täter muss sich nur der Ehrenrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sein und sie trotzdem erhoben haben. Eine besondere Beleidigungsabsicht («animus iniurandi») ist kein Element des subjektiven Tatbestandes von Art. 173 StGB; er erlangt lediglich im Zusammenhang mit der Zulassung zu den Entlastungsbeweisen Bedeutung. Falls eine Aussage unwahr ist, gehört zum Vorsatz nicht das Bewusstsein ihrer Unwahrheit (RIKLIN, a.a.O., N 9–11 zu Art. 173 StGB; TRECHSEL/LIEBER, a.a.O., N 11 zu Art. 173 StGB).
5.5.3
5.5.3.1 Die Beschuldigten legten ihrem Schreiben vom 8. August 2020 dasjenige des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020 bei, womit jeder unbefangene Leser die Schilderungen beider Seiten kennt und den Schluss ziehen muss, dass zwischen den Verfahrensparteien eine Nachbarschaftsstreitigkeit obwaltet. Zum lebensweltlichen Erfahrungswissen gehört, dass Nachbarschaftsstreitigkeiten des Öfteren emotional geführt werden. Auch charakterlich einwandfreie, anständige, integre Menschen können im Rahmen einer Nachbarschaftsstreitigkeit bisweilen emotional sein, worin nichts Ehrenrühriges zu erkennen ist. Die Schilderungen der Beschuldigten, wie sich der Beschwerdeführer am 28. Januar 2020 verhalten haben soll, erscheint im Gesamtzusammenhang nicht ehrenrührig.
Der Beschwerdeführer schildert in dramatischen Worten, die Beschuldigten hätten ihn einer Straftat beschuldigt. Dem ist zu entgegnen, dass der Beschwerdeführer sie in seinem Schreiben vom 29. Januar 2020 vorgängig verschiedener Straftaten beschuldigte «Als dies nicht fruchtete, bist Du wiederum zum Garagentor gekommen um weiter zu bedrängen. Alleine
diese Vorgehensweise ist eine Straftat.» «Sollte noch ein einziger Besuch und Attacken deinerseits erfolgen, wird sofort der Rechtsweg beschritten.»). Übertreibungen sind im Rahmen emotionaler Nachbarschaftsstreitigkeiten nicht lebensfremd. Dies gilt indes für beide Seiten des Konflikts.
Die Schilderungen im Schreiben vom 8. August 2020 sind subjektiv und sollen die Geschehnisse vom 21. und 28. Januar 2020 ausdrücklich aus der Sicht der Beschuldigten wiedergeben («Dazu [zum beschwerdeführerischen Schreiben vom 29. Januar 2020] nehmen wir wie folgt Stellung und präzisieren bzw. korrigieren: […]»). Es fällt schwer, einen Vorsatz hinsichtlich einer widerrechtlichen Ehrverletzung (im strafrechtlichen Sinn) zu erkennen.
5.5.3.2 Der Beschwerdeführer behauptet, das Schreiben vom 8. August 2020 wende sich, mit Ausnahme der Erteilung des Hausverbots, überhaupt nicht an ihn und seine Ehefrau, schliesslich sei es in der dritten Person abgefasst.
Gemäss dem streitgegenständlichen Schreiben sind die direkten Adressaten «Herr und Frau A.__». Dieses Schreiben wurde lediglich «zur Kenntnisnahme» der Kantonspolizei zugestellt. Aus der Mail vom 14. August 2020 geht hervor, dass besagtes Schreiben neben anderen PDF- Dateien der Gemeinde beilageweise zugestellt wurde. Die aus Sicht der Beschuldigten geschilderten Geschehnisse des 21. und 28. Januar 2020 dienen, wie aus dem Schreiben hervorgeht, der Korrektur bzw. der Präzisierung der beschwerdeführerischen Ausführungen im Schreiben vom 29. Januar 2020. Das Replizieren auf Vorwürfe mag eine Kritik an denselben darstellen, jedoch ist dies nicht per se illegitim. Die These erscheint somit gewagt, das Schreiben richte sich zu weiten Teilen eigentlich an Dritte.
Das Schreiben vom 8. August 2020 hat zwei Verfasser (die Beschuldigten) und zwei Adressaten (den Beschwerdeführer und seine Ehefrau). Der Grossteil des Schreibens ist in der 1. Person Plural verfasst («wir», «uns»). In der zweiten Person Plural ist das Hausverbot verfasst, was einleuchten dürfte («Ab sofort erteilen wir eurer ganzen Familie Hausverbot […].»). In der
3. Person Singular sind nur diejenigen Passagen verfasst, die die Geschehnisse vom 21. und 28. Januar 2020 betreffen (Beschuldigter und Beschwerdeführer). Diese Passagen können nicht sinnvoll in der 1. Person Singular verfasst werden, weil dann nämlich unklar wäre, ob mit «ich» der Beschuldigte oder die Beschuldigte und mit «Sie» der Beschwerdeführer oder seine Ehefrau gemeint sind. So erstaunt es nicht, dass der Beschwerdeführer keine Gegenvorschläge macht, auf welche andere Weise – wenn nicht in der 3. Person Singular – die Beschuldigten die Geschehnisse vom 21. und 28. Januar 2020 hätten schildern sollen.
5.5.3.3 Zwar trifft es zu, dass das streitgegenständliche Schreiben vom 8. August 2020 datiert und dasjenige des Beschwerdeführers vom 29. Januar 2020, womit ein halbes Jahr zwischen beiden Schreiben liegt. Aber weder das Replizieren auf Vorwürfe noch die Erteilung eines Hausverbots stellen fristgebundene Termingeschäfte dar. Es leuchtet nicht ein, warum der Beschwerdeführer die Beschuldigten kritisieren und ihnen ein Hausverbot erteilen darf, die Beschuldigten ihm jedoch, ein paar Monate später, weder antworten noch ihm ein Hausverbot erteilen dürfen. Hierauf ist nicht weiter einzugehen.
5.5.3.4 Die Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund welcher Gegebenheiten den Beschuldigten zumindest ein Eventualvorsatz vorzuwerfen wäre, leuchten gesamthaft nicht ein. Gestützt auf die Akten lässt sich nicht einmal eine Fahrlässigkeit unterstellen. Ein Versuch kann indes begriffsnotwendig nicht fahrlässig erfolgen, und eine fahrlässige üble Nachrede ist nicht strafbar.
5.5.4 Der subjektive Tatbestand einer üblen Nachrede (Art. 173 StGB) ist eindeutig nicht erfüllt. Damit entfällt auch die Prüfung, ob der subjektive Tatbestand einer Verleumdung (Art. 174 StGB) erfüllt ist.
5.6 Indem eindeutig weder der objektive noch der subjektive Tatbestand der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB) erfüllt ist, erübrigen sich Weiterungen zu Rechtswidrigkeit und Schuld.
5.7 Die Staatsanwaltschaft warf in den Nichtanhandnahmeverfügungen die Frage auf, ob nicht eine falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) vorliegen könnte.
Der falschen Anschuldigung macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige
Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 StGB).
Indem im Schreiben vom 8. August 2020 ausdrücklich auf eine Strafanzeige (bzw. Strafantrag) verzichtet und auch nachher keine eingereicht wurde, ist der Tatbestand einer falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dies erkannte die Staatsanwaltschaft zutreffend; Weiterungen erübrigen sich.
5.8 Die Staatsanwaltschaft wandte Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO zutreffend an. Die Nichtanhandnahmeverfügungen ergingen zurecht.
Es kann im Übrigen vollumfänglich auf die Ausführungen in denselben verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
6. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde gänzlich unbegründet ist. Sie ist vollumfänglich abzuweisen.
7.
7.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1StPO). Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, womit er kostenpflichtig wird.
7.2 Die Entscheidgebühr des Obergerichts als Beschwerdeinstanz in Strafsachen beträgt Fr. 200.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]), werden ermessenweise (vgl. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2‘500.– festgesetzt und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Gerichtskasse den Betrag von Fr. 2‘000.– mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
7.3
Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429–434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Wird der Beschuldigte ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen ihn eingestellt, so hat er Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 31 Abs. 1 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Das Honorar beträgt je Stunde zwischen Fr. 220.– und Fr. 250.– (Art. 34 Abs. 2 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz Fr. 500.– bis Fr. 3‘000.– (Art. 45 Ziff. 5 PKoG).
Der Rechtsbeistand der Beschuldigten legt eine Honorarnote über Fr. 2‘010.65 ins Recht (Fr. 1‘812.50 [ordentliches Honorar, 7.25 Stunden à Fr. 250.–] + Fr. 54.40 [Barauslagen] + Fr. 143.75 [7.7 % MWSt]). Die Honorarnote befindet sich innerhalb des Rahmens, erscheint angemessen und wird bewilligt. Die Parteientschädigung ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘010.65 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).
Dispositiv
Demnach erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen Fr. 2‘000.– und werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdeführer hat der Gerichtskasse den Betrag von Fr. 2‘000.– mit beiliegendem Einzahlungsschein zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2‘010.65 zu entschädigen (inkl. Auslagen und MWSt).
4. [Zustellung].
Stans, 20. Dezember 2021 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
Dr. iur. Marius Tongendorff Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG [SR 173.110]). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.