BAS 22 7
Verfahrenseinstellung (BAS 22 7)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Marktgasse 4, 6371 Stans, 041 618 79 70, www.nw.ch
Beschluss vom 13. Oktober 2022 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichterin Franziska Ledergerber, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte 1. A.__, vertreten durch Prozessbeiständin Róisín Dubach, Rechtsanwältin, Anwaltsgemeinschaft, Denkmalstrasse 2, Postfach, 6000 Luzern 6,
Beschwerdeführer 1-3/Privatklägerschaft 1-3,
gegen
amtlich verteidigt durch lic. iur. Lukas Küng, Rechtsanwalt, ettlin&partner advokatur und notariat ag, Grundacher 5, Postfach 1250, 6061 Sarnen 1,
Beschwerdegegner/beschuldigte Person,
und
amtlich verteidigt durch MLaw Ralph Bomatter, Rechtsanwalt, Bilger Mattli Bomatter Gisler AG, Rechtsanwälte & Notare im Loftpark, Dätwylerstrasse 15, 6460 Altdorf,
Beschwerdegegnerin/beschuldigte Person,
sowie
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, 6371 Stans,
Bechwerdegegnerin/Staatsanwaltschaft.
Gegenstand Verfahrenseinstellung
Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 13. April 2022
Sachverhalt
A. Vertreten durch die Kindesmutter F.__ erhoben A.__, B.__ und C.__ (Jg. __, __, __; «Beschwerdeführer 1-3») diverse Vorwürfe und stellten Strafanzeige gegen den von der Kindesmutter getrenntlebenden Kindesvater D.__ («Beschwerdegegner») und dessen neue Lebenspartnerin E.__ («Beschwerdegegnerin»). Die Staatsanwaltschaft Nidwalden eröffnete unter der STA-Nrn. A1 20 2890, 2891, 3872 eine Strafuntersuchung gegen die beschuldigten Personen, unter anderem wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind (Art. 187 Ziff. 1 StGB) sowie Pornographie (Art. 197 Abs. 4 StGB). Die Staatsanwaltschaft stellte die Strafuntersuchung in den genannten Punkten mit Verfügung vom 13. April 2022 vollumfänglich ein und verwies die Zivilklagen der Beschwerdeführer auf den Zivilweg.
B. Dagegen gelangten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. April 2022 an das Obergericht Nidwalden und stellten die folgenden Anträge:
«1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 13. April 2022 sei aufzuheben. 2. Die Staatsanwaltschaft Nidwalden sei anzuweisen, das Vorverfahren fortzusetzen und die von den Beschwerdeführern beantragten Beweiserhebungen innert angemessener Frist vorzunehmen. 3. Den Beschwerdeführern sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als deren Rechtsbeiständin einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin/des Staates.»
C. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2022 sowie Beschwerdeantworten vom 13./18. Mai 2022 beantragten die Staatsanwaltschaft sowie die Beschwerdegegner je die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft legte zugleich die Verfahrensakten auf (STA-act. 1 ff.).
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben eine Kostennote einzureichen, wovon diese Gebrauch machten. Der Beschwerdegegner machte am 27. Mai 2022 eine Noveneingabe, was den übrigen Parteien angezeigt wurde.
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 13. Oktober 2022 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Die Beschwerdeführer sind als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt Partei des Strafverfahrens und berechtigt, gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde zu erheben (Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Begründung und die Anträge – ausser bei der Beurteilung einer Zivilklage – gebunden (Art. 391 Abs. 1 StPO). Sie verfügt mithin über volle Kognition und kann folglich ihre eigene, rechtlich begründete Ansicht an die Stelle derjenigen der vorinstanzlichen Strafbehörde setzen und die Beschwerde gutheissen, wenn ihr die erhobene Rüge
begründet erscheint (ROLF GRÄDEL/MATTHIAS HEINIGER, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 2. A., 2014, N 5 zu Art. 322 StPO; PATRICK GUIDON, in: BSK-StPO, a.a.O., N 15 zu Art. 393 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
1.3 Eine handlungsunfähige Person wird durch ihre gesetzliche Vertretung vertreten (Art. 106 Abs. 2 StPO). Die Eltern haben von Gesetzes wegen die Vertretung des Kindes gegenüber Drittpersonen im Umfang der ihnen zustehenden elterlichen Sorge (Art. 304 Abs. 1 ZGB). Sind die Eltern am Handeln verhindert oder haben sie in einer Angelegenheit Interessen, die denen des Kindes widersprechen, so ernennt die Kindesschutzbehörde einen Beistand oder regelt diese Angelegenheit selber (Art. 306 Abs. 2 ZGB). Zur Prozessführung bedarf der eingesetzte Beistand der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB). Dies ist vorliegend der Fall (BF-Bel. 3).
1.4 Urteile und andere verfahrenserledigende Entscheide sind zu begründen (Art. 81 Abs. 1 lit. b StPO). Bei Letzteren hat die Begründung dabei die Gründe für die vorgesehene Erledigung des Verfahrens zu enthalten (Art. 81 Abs. 3 lit. b StPO). Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Diese Regelung ist nicht auf Berufungen beschränkt, sondern gilt für alle Rechtsmittelverfahren. Sie dient der Verfahrensökonomie und erspart der Rechtsmittelinstanz die Wiederholung von bereits vor der Vorinstanz Ausgeführtem (NIKLAUS SCHMID/DANIEL JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung. Praxiskommentar, 3. A., 2018, N 15 zu Art. 52 StPO). Auf neue tatsächliche oder rechtliche Vorbringen, die erstmals im Rechtsmittelverfahren vorgebracht werden, ist einzugehen. Vom Instrument der Verweisung ist zurückhaltend Gebrauch zu machen, da andernfalls bei der das Rechtsmittel ergreifenden Person der Eindruck entstehen kann, die Rechtsmittelinstanz setze sich mit ihren Vorbringen nicht auseinander. Ein Verweis erscheint in erster Linie bei nicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen bei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des konkreten Falls nur dann in Frage, wenn die Rechtsmittelinstanz den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich) beipflichtet. Art. 82 Abs. 4 StPO entbindet die Rechtsmittelinstanzen nicht von deren Begründungspflicht und findet seine Grenzen, wenn
sich nicht mehr ohne Weiteres feststellen lässt, was die massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen der Rechtsmittelinstanz sind (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3; NILS STOHNER, in: BSK-StPO, a.a.O., N 9 zu Art. 82 StPO).
1.5 Die Bestellung der amtlichen Verteidigung und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfolgt durch die Verfahrensleitung (Art. 132, 136 StPO). Die Verfahrensleitung des Beschwerdeverfahrens obliegt dem Abteilungsvorsitz (Art. 61 lit. c StPO i.V.m. Art. 71 Abs. 3 GerG); mit anderen Worten wird sowohl über die Bestellung der amtlichen Verteidigung wie auch über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich präsidialiter entschieden.
Die Beschwerdegegner beantragten jeweils die amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren. Nachdem hier die Voraussetzungen für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung offenkundig erfüllt sind (Art. 132 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 130 lit. b StPO sowie Art. 187 Ziff. 1 resp. Art. 197 Abs. 4 StGB), ist diese den beiden Beschuldigten antragsgemäss zu bewilligen. Nichts anderes gilt bezüglich den Antrag der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 136 StPO), wenn auch mit Blick auf die einlässliche Begründung der Einstellungsverfügung sowie die vorgebrachten Rügen die Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels diskutabel wäre.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung (stark zusammengefasst), dass sich der Anfangsverdacht gegen die beiden Beschuldigten betreffend alle ihnen vorgeworfenen Delikte (mehrfache sexuelle Handlungen mit einem Kind; Pornografie) nicht erhärtet habe. Indizien ergäben sich einzig aus den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich ihrer audiovisuellen Kindeseinvernahme vom Oktober 2020 sowie den Aussagen dreier Zeuginnen, unter ihnen die Kindesmutter. Die drei Zeuginnen könnten ihre Aussagen aber nicht auf eigene, unmittelbare Wahrnehmungen stützen, sondern berichteten einzig von Angaben und Erzählungen der Beschwerdeführerin 1. Einerseits seien die Aussagen der im Einvernahmezeitpunkt rund __jährigen Beschwerdeführerin 1 (Jg. __) hier nur sehr beschränkt verlässlich. Dabei könne unter anderem eine (unbewusste) Beeinflussung der Beschwerdeführerin 1 durch die Kindesmutter vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden; Anhaltspunkte dafür bestünden. Aufgrund der hohen Suggestionsgefahr müsse an den belastenden Aussagen der
Beschwerdeführerin 1 erheblich gezweifelt werden, zumal sich diese durch keinerlei objektive Beweise bestätigen liessen. Die Suggestionsproblematik bestehe auch bei den beiden jüngeren Geschwistern (Beschwerdeführer 2 und 3), womit deren Einvernahme ausser Betracht falle. Andererseits stünden dem kohärente, von Realkennzeichen geprägte, insgesamt sehr glaubhafte Aussagen der beiden Beschuldigten gegenüber. Insgesamt sei gestützt auf diese Beweislage bei einer allfälligen Anklage vor Gericht eine Verurteilung erheblich unwahrscheinlicher als ein Freispruch. Infolgedessen sei eine Anklage nicht gerechtfertigt und das gegen die Beschuldigten geführte Strafverfahren in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO einzustellen.
2.2 Die Beschwerdeführer stellen sich auf den Standpunkt, ein Abschluss des Vorverfahrens erscheine nicht gerechtfertigt, da die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt tatsächlich und rechtlich nicht genügend abgeklärt habe. Namentlich habe sie notwendige Beweise nicht abgenommen und zu Unrecht Beweisanträge der Beschwerdeführer abgelehnt. Damit habe sie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) sowie Art. 308 Abs. 1 sowie Art. 318 Abs. 2 StPO verletzt (zum Ganzen: Beschwerde Ziff. 7 S. 5). Insbesondere seien die Beschwerdeführer 2 und 3 als mutmassliche Opfer/Geschädigte sowie die Schwägerin G.__ einzuvernehmen, bevor überhaupt eine zuverlässige Beweiswürdigung vorgenommen und die Einstellungsgründe schlüssig beurteilt werden könnten. Schliesslich gebe es eine Vielzahl von Indizien dafür, dass tatsächlich strafbare Handlungen vorgefallen seien. Hingegen gebe es keine Anhaltspunkte in den Akten, welche auf für die Suggestionsthese respektive auf eine Suggestion seitens der Kindesmutter hindeuten würden (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 8-23 S. 6-13).
3. Die hier relevanten Tatbestände (Art. 187 Abs. 1 Ziff. 1, Art. 197 Abs. 4 StGB) sowie die rechtlichen Voraussetzungen für die Verfahrenseinstellung hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Einstellungsverfügung hinreichend und zutreffend erläutert (s. E. I.3.2 S. 9, II.2.2 S. 29 [Tatbestände]; E. I.3.1 S. 8 f., II.2.1 S. 29 [Einstellungsgründe]). Zur Vermeidung redundanter Wiederholungen wird darauf verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.
4.1 Vorab legte die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung in ihrer Erwägung E. I.3.3 (S. 9-23) dar, welche Beweise im Untersuchungsverfahren erhoben worden sind sowie deren wesentlicher Inhalt.
Mit den die staatsanwaltschaftliche Beweismittelübersicht kommentierenden Ausführungen (Beschwerde Ziffn. 10-21 S. 7-11) vermögen die Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Übersicht mit der Aktenlage im Widerspruch stünde, zumal die Staatsanwaltschaft im diesbezüglichen Abschnitt die Beweise weder würdigt noch wertet. Die staatsanwaltschaftlichen Ausführungen korrespondieren mit den Strafakten. Zur Vermeidung redundanter Wiederholungen wird darauf verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2
4.2.1 In der Folge würdigte die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht zunächst die Vorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1. Dieser Beweiswürdigung/Subsumtion schliesst sich die Beschwerdeinstanz ohne Vorbehalt an. Es wird in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO (s. vorne E. 1.4) vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung (E. I.3.4.1 S. 23-28) verwiesen. Die Beschwerdeführer vermögen in ihrer Beschwerde diesbezüglich (Ziff. 22 S. 11-13) nämlich keinerlei Argumente oder Überlegungen vorzubringen, die von der Staatsanwaltschaft nicht bereits berücksichtigt worden sind oder deren nachvollziehbare und einlässlich begründete Würdigung umzustossen vermöchten. Vielmehr begnügen sich die Beschwerdeführer damit, ihre eigene Sicht der Dinge darzulegen; konkrete Aktenstellen oder Beweise, welche diesen eigenen, abweichenden Standpunkt untermauern würden, benennen die Beschwerdeführer nicht.
4.2.2 Exemplarisch zeigt sich dies etwa am wiederholt geäusserten, zentralen Vorwurf, die Staatsanwaltschaft sei zu Unrecht von einer beschränkten Verlässlichkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin 1 ausgegangen. Es sei falsch, wenn sie annehme, eine (unbewusste) Beeinflussung der Beschwerdeführerin 1 durch die Kindesmutter könne vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden (hohe Suggestionsgefahr), es gebe gegenteilige Indizien. Nach Auffassung der Rechtsmittelführer hätten entsprechend zunächst die Beschwerdeführer 2 und 3
sowie die Schwägerin G.__ einvernommen werden müssen, bevor über das weitere Vorgehen hätte entschieden werden können.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft sich in ihren Erwägungen einlässlich und erschöpfend mit dem gesamten gesammelten Beweismaterial auseinandergesetzt hat. Sie hat sowohl generell die Verlässlichkeit von Aussagen von Kindern im Vor- und Grundschulalter wie auch die konkreten Aussagen der Beschwerdeführerin 1 anlässlich der audiovisuellen Einvernahme gemäss Art. 154 Abs. 4 lit. d StPO vom Oktober 2020 (STA-act. 8.4.1 ff.) beleuchtet. Insbesondere wurde die Glaubhaftigkeit der dortigen Äusserungen mit Blick auf die gesamte Beweis- sowie Ausgangslage eingehend analysiert respektive überprüft und schlussendlich in einem Gesamtkontext gewürdigt. Dabei hat die Staatsanwaltschaft auch für eine Glaubwürdigkeit sprechende Indizien (bspw. vorhandene Realkennzeichen) einfliessen lassen, die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 mit den zeitlichen Abläufen der Geschehnisse (Eskalation der zivilrechtlichen Streitigkeit) sowie weiteren relevanten Umständen (Trennungsverfahren, Lebenssituation) in Zusammenhang gesetzt und diese auf allfällige Widersprüche hin untersucht. In der Folge kam die Staatsanwaltschaft zum Schluss, dass die These einer erheblichen Suggestion durch die Kindesmutter vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden und den Aussagen der Beschwerdeführerin 1 alters- und umständebedingt nur eine sehr beschränkte Verlässlichkeit zukommen könne. Auch erläuterte die Staatsanwaltschaft, dass bei den Beschwerdeführern 2 und 3 dieselbe problematische Ausgangslage besteht, weshalb auf deren Einvernahme zu verzichten sei.
Indem die Beschwerdeführer sich nun auf den gegenteiligen Standpunkt stellen – die Aussagen der Beschwerdeführerin 1 seien verlässlich, es bestehe kein Anhalt für eine Suggestionsproblematik – und dafür beispielhaft Indizien aufzählt, mitunter ohne die diesbezüglichen Beweise oder einschlägigen Aktenstellen zu nennen, vermögen sie nicht ansatzweise Zweifel an der angefochtenen Verfügung zu wecken. Es liegt in der Natur der Sache, dass Beweise unterschiedlich gewertet werden können. Dabei ist es im Stadium des Vorverfahrens Sache der Staatsanwaltschaft, innerhalb des gesetzlichen Rahmens und in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens (vgl. Art. 6, Art. 308, Art. 319 StPO) das Verfahren zu leiten, die ihrer Ansicht nach notwendigen Beweise abzunehmen sowie darüber zu entscheiden, ob einerseits der Sachverhalt tatsächlich und rechtlich so weit abgeklärt ist, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann und andererseits, ob Einstellungsgründe vorliegen. Ebenso selbstredend sind die Parteien berechtigt, unter gegebenen Voraussetzungen das Vorgehen und den Entscheid der Staatsanwaltschaft –wie hier – rechtsmittelweise in Frage zu stellen und überprüfen zu lassen (Art. 379 ff. StPO). Praxisgemäss auferlegt sich die Rechtsmittelinstanz bei der
Überprüfung von Ermessensentscheiden aber eine gewisse Zurückhaltung und setzt nicht ohne Not ihr eigenes Ermessen an Stelle desjenigen der Vorinstanz (s. Entscheid ZA 21 5 des Obergerichts Nidwalden vom 24. Juni 2021 E. 4.4 m.w.H.). Ein vertretbarer Ermessensentscheid kann dabei – wie es die Beschwerdeführer hier tun – nicht als rechtsfehlerhaft moniert werden, bloss weil gewisse Indizien vorliegen, die für einen anderen Standpunkt sprechen könnten.
4.3 Gleiches (E. 4.2.1) gilt mutatis mutandis für die Beanstandungen der Beschwerdeführer (Beschwerde Ziff. 23 S. 13) hinsichtlich der staatsanwaltschaftlichen Würdigung der Vorwürfe zum Nachteil der Beschwerdeführer 2 und 3 (E. I.3.4.2 S. 28 f.). Auch darauf kann vollumfänglich, beipflichtend verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Insbesondere hat die Staatsanwaltschaft in der Verfügung nachvollziehbar dargelegt, weshalb in dieser besonderen Konstellation (erhebliche Suggestionsproblematik) nach der Einvernahme der Beschwerdeführerin 1 ausnahmsweise auf zusätzliche Einvernahmen der im Einstellungszeitpunkt gerade erst __- respektive __jährigen Beschwerdeführer 2 und 3 zu verzichten war. Weder «überschreitet die Vorinstanz [damit] ihr Ermessen erheblich» noch «verletzt [sie] dabei in jeder Hinsicht ihre Untersuchungspflicht» (Beschwerde Ziff. 23 S. 13). Dies gilt umso mehr, als dass die Kinder bereits jetzt stark durch das Strafverfahren belastet sind, etwa das älteste Kind, die einvernommene Beschwerdeführerin 1, deswegen psychologisch betreut werden muss (STA-act. 19.1.3). Mit Blick auf das Fehlen von belastendem Beweismaterial und das Wohl der Kinder war ein Verzicht auf weitere Einvernahmen nicht nur gerechtfertigt, sondern geradezu geboten.
4.4 Mit Beschwerde mitangefochten, inhaltlich aber nicht beanstandet, ist die Verfahrenseinstellung betreffend die Pornographie. Weiterungen dazu erübrigen sich (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO e contrario).
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten) betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Vorbehalten bleibt eine Befreiung von den Verfahrenskosten der unterliegenden Privatklägerschaft, welcher die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde (Art. 136 Abs. 2 lit. b StPO).
Zu den Auslagen, welche zu den Verfahrenskosten zählen, gehören namentlich auch die Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO). Die Anwaltskosten umfassen das Honorar (ordentliches Honorar und Zuschläge), die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 31 Abs. 1 PKoG). In Strafsachen beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz: Fr. 500.– bis Fr. 3'000.– (Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG). Massgebend für die Festsetzung des Honorars innerhalb der im Prozesskostengesetz vorgesehenen Mindest- und Höchstansätze sind die Bedeutung der Sache für die Partei in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht, die Schwierigkeit der Sache, der Umfang und die Art der Arbeit sowie der Zeitaufwand (Art. 33 PKoG). Die Rechtsvertretung reicht die geltend gemachten Anwaltskosten bei der Behörde ein; im Falle der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung erfolgt eine gerichtliche Festsetzung der Kostennote (Art. 41 Abs. 1 und 4 PKoG).
6.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Gerichtskosten) werden ermessensweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG) auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Sie werden den vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vorne E. 1.5) werden sie vom Kanton getragen.
Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners macht mit Kostennote vom 27. Mai 2022 eine Entschädigung von Fr. 3'408.70 (Honorar Fr. 3'135.– [14.25 Std. à Fr. 220.–], Auslagen Fr. 30.–; MwSt. Fr. 243.70 [7.7%]) geltend. Nachdem kein Erhöhungsgrund gegeben ist (Art. 51 PKoG e contrario), wird das Honorar entsprechend gekürzt und die Entschädigung auf
Fr. 3'263.30 (Honorar Fr. 3'000.–; Auslagen Fr. 30.–; MwSt. Fr. 233.30 [7.7%]) festgesetzt, zumal dieser zur Darlegung seines Standpunkts eine Beschwerdeantwort mit ausführlicher Begründung (mit konkreten Aktenhinweisen) einreichte und der Ausgang dieses Verfahrens für ihn von erheblicher faktischer und rechtlicher Konsequenz ist.
Der amtliche Verteidiger der Beschwerdegegnerin macht mit Kostennote vom 27. Mai 2022 eine Entschädigung von Fr. 1'809.95 (Honorar Fr. 1'631.60; Auslagen Fr. 48.95 [pauschal 3%], MwSt. Fr. 129.40 [7.7%]) geltend. Diese wird genehmigt.
Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer macht mit Kostennote vom 30. Mai 2022 eine Entschädigung von Fr. 3'139.35 (Honorar Fr. 2'830.– [11.5 Std.]; Auslagen Fr. 84.90 [pauschal 3%]; MwSt. Fr. 224.45 [7.7%]) geltend. Zwar liegt diese noch knapp im gesetzlichen Honorarrahmen; indes ist der geltend gemachte Aufwand mit Blick auf Art. 33 PKoG in keiner Weise angemessen. Die Beschwerde der Rechtsmittelführer umfasste 14 Seiten, wovon lediglich 8 effektiv auf deren Begründung entfielen. Über weite Strecken findet in dieser zudem keine Auseinandersetzung mit dem Aktenmaterial oder konkreten Beweisen statt, sondern wird in replikartiger Weise zur angefochtenen Einstellungsverfügung Stellung genommen. Der notwendige Aufwand für das Verfassen einer solchen Eingabe hält sich in Grenzen. Dies zumal auch keine (unter Umständen zeitintensive) persönliche Unterredung mit ihrer minderjährigen Klientschaft erfolgte; gemäss Leistungsaufstellung stand die Rechtsvertretung betreffend das Beschwerdeverfahren lediglich einmal telefonisch mit der Berufsbeiständin im Kontakt. Sodann wurde weder ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet noch fanden zusätzliche Beweisabnahmen oder eine Parteiverhandlung statt. Nachdem die Strafvorwürfe einlässlich untersucht und mit ausführlicher (Einstellungs-)Verfügung verworfen worden waren, war die Sache für die Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht nunmehr noch von sehr überschaubarer Bedeutung. Zu beachten bleibt, dass Rechtsanwältin Dubach diese bereits während der Strafuntersuchung unentgeltlich vertrat, entsprechend über umfassende Sach- sowie Aktenkenntnisse verfügte und in diesem Beschwerdeverfahren zu keinen neuen relevanten Beweisen Stellung nehmen musste. Mit Blick auf diese Umstände wird das Honorar der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im unteren-mittleren Bereich des anwendbaren Honorarrahmens auf Fr. 1'320.– festgesetzt, was bei einem Ansatz von Fr. 220.–/h (Art. 38 Abs. 2 PKoG analog) sechs Arbeitsstunden entspricht. Mit den Auslagen (Art. 52 ff. PKoG) ergibt sich eine Entschädigung von Fr. 1'464.30 (Honorar Fr. 1'320.–; Auslagen Fr. 39.60 [pauschal 3%]; MwSt. 104.70 [7.7%]). Damit wird der zum Beschwerdeverfahren kausale, notwendige und verhältnismässige Aufwand abgeglichen, mit welchem eine wirksame Vertretung hat sichergestellt werden können.
Die festgelegten Anwaltskosten werden den vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Sie werden zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton bezahlt (Art. 38 Abs. 1, Art. 39 Abs. 1 PKoG in fine). Die Gerichtskasse wird angewiesen, für das Beschwerdeverfahren
− Rechtsanwalt Küng mit Fr. 3'408.70, − Rechtsanwalt Bomatter mit Fr. 1'809.95, − Rechtsanwältin Dubach mit Fr. 1'464.30,
(Auslagen inkludiert) zu entschädigen.
6.3 Wird die Privatklägerschaft, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Mit anderen Worten ist die Kostenbefreiung gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO keine definitive (NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. A., 2020, N 592 f.). Zu beachten bleibt in diesem Zusammenhang aber, dass das Opfer und seine Angehörigen die Kosten für einen unentgeltlichen Rechtsbeistand nicht zurückerstatten müssen (Art. 30 Abs. 3 Opferhilfegesetz [OHG; SR 312.5]). Art. 30 Abs. 3 OHG geht als lex specialis Art. 138 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO grundsätzlich vor.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch des Beschwerdegegners um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren und Einsetzung von lic. iur. Lukas Küng, Rechtsanwalt, als sein amtlicher Verteidiger wird gutgeheissen.
3. Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bestellung einer amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren und Einsetzung von MLaw Ralph Bomatter, Rechtsanwalt, als ihr amtlicher Verteidiger wird gutgeheissen.
4. Das Gesuch der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und Einsetzung von lic. iur. Róisín Dubach, Rechtsanwältin, als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin wird gutgeheissen.
5. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt. Sie werden den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie vom Kanton getragen.
6. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschwerdegegners wird auf Fr. 3'408.70 (inkl. Auslagen) festgelegt. Sie wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird sie vom Kanton getragen.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, den amtlichen Verteidiger mit diesem Betrag zu entschädigen.
7. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschwerdegegnerin wird auf Fr. 1'809.95 (inkl. Auslagen) festgelegt. Sie wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen, unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird sie vom Kanton getragen.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, den amtlichen Verteidiger mit diesem Betrag zu entschädigen.
8. Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Beschwerdeführer wird auf Fr. 1'464.30 (inkl. Auslagen) festgelegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird sie vom Kanton getragen.
Die Gerichtskasse wird angewiesen, die unentgeltliche Rechtsbeiständin mit diesem Betrag zu entschädigen.
9. [Zustellung].
Stans, 13. Oktober 2022
OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG. Gegen den Entschädigungsentscheid kann innert zehn Tagen bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO eingereicht werden (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO i.V.m. Art. 37 Abs. 1 Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG; SR 173.71]).