BAS 25 8
Verfahrenseinstellung (BAS 25 8)
Rubrum
GERICHTE OBERGERICHT Bahnhofplatz 3, Postfach 1241, 6371 Stans Tel. 041 618 79 70, www.nw.ch
BAS 25 8 Beschwerde beim Bundesgericht hängig
Beschluss vom 17. Juli 2025 Beschwerdeabteilung in Strafsachen
Besetzung Vizepräsidentin Barbara Brodmann, Vorsitz, Oberrichter Franz Odermatt, Oberrichter Erwin Odermatt, Gerichtsschreiber Silvan Zwyssig.
Verfahrensbeteiligte 1. A.__, vertreten durch MLaw Thomas Wehrli, Rechtsanwalt, Pachmann AG, Dreikönigstrasse 8, 8002 Zürich, Beschwerdeführer/Privatkläger,
gegen
Staatsanwaltschaft Nidwalden, Abt. I, Allgemeine Delikte, Kreuzstrasse 2, Postfach 1242, 6371 Stans, Staatsanwaltschaft,
und
vertreten durch Jürg Wernli, Rechtsanwalt, Wernli Rechtsanwälte, Spitalgasse 32, 3011 Bern, Beschwerdegegner/Beschuldigter.
Gegenstand Verfahrenseinstellung Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Nidwalden vom 3. Februar 2025 (STA-Nr. A1 23 4502).
Sachverhalt
A. a. A.__ und B.__ («Beschwerdeführer»/«Privatkläger») sowie C.__ («Beschwerdegegner»/«Beschuldigter») sind seit Jahren geschäftlich im Streit. Dieser betrifft hauptsächlich die Genannten, aber auch weitere Investoren/Verwaltungsräte sowie die a.__ AG und weitere mit dieser Gesellschaft bzw. den Parteien verbundene Unternehmen, wie die b.__ GmbH, die c.__ SA und die d.__ AG. Am 22. Februar 2022 erstatteten die a.__ AG und die b.__ GmbH im Zusammenhang mit dieser (zivilrechtlichen) Auseinandersetzung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführer wegen Verdachts auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Betrug ein. Das Verfahren wurde von der Zuger Staatsanwaltschaft eingestellt, was vom Obergericht des Kantons Zug geschützt wurde (s. STA-act. 4.1140).
Auch die Beschwerdeführer haben am 21. Februar 2023 im Kanton Bern eine Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner eingereicht, u.a. wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses, Urkundenfälschung sowie unlauterem Wettbewerb, angeblich begangen zwischen Mai 2020 bis heute in Biel und evtl. anderswo in der Schweiz. Die zuständige Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland erliess am 24. August 2023 eine Nichtanhandnahmeverfügung, weil es sich um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handle und weder eine strafrechtliche Relevanz noch das Vorliegen eines Straftatbestands gegeben sei (STA-act. 4.7 f.).
In der Folge reichte der Beschwerdegegner und die c.__ SA am 9. Mai 2023 – wiederum bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug – eine neue Strafanzeige gegen den Privatkläger wegen übler Nachrede, eventualiter Verleumdung sowie Widerhandlung gegen das UWG ein. Die Zuger Staatsanwaltschaft nahm die Sache mit Verfügung vom 5. Juni 2024 nicht an Hand, soweit sie nicht separat hinsichtlich zweier Äusserungen eine Sistierung in Aussicht gestellt hatte. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen und die weitere Untersuchung zweier Äusserungen gerichtlich angeordnet. Im Übrigen blieb es aber bei der Nichtanhandnahme (STA-act. 4.1139 ff.).
b. Sodann verzeigten die d.__ AG und die Beschwerdeführer den Beschwerdegegner mit Eingabe vom 20. Juli 2023 bei der Staatsanwaltschaft Nidwalden («Staatsanwaltschaft») wegen Nötigung (Art. 184 StGB) sowie Verleumdung (Art. 174 StGB), evtl. üble Nachrede (Art. 173 StGB), und konstituierten sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Mit Verfügung 26. September 2023 liess die Staatsanwaltschaft die d.__ AG und die Beschwerdeführerin nicht als Privatklägerinnen zu. Ferner wurde der Beschwerdeführer nur hinsichtlich der angezeigten Ehrverletzungsdelikte als Privatkläger zugelassen (STA-act. 4.16 f.). Dieselben reichten am 8. Januar 2024 eine Ergänzung der Strafanzeige ein, die sie mit Eingabe vom 16. Februar 2024 weiter erläuterten. Dabei wurde ein neuer Vorwurf gegen den Beschwerdegegner wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung formuliert (separates Verfahren STA-Nr. A1 24 229) und ein neuer Sachverhalt betreffend den Tatbestand der üblen Nachrede zum Nachteil des Beschwerdeführers zur Anzeige gebracht. Am 18. April 2024 wurde ein weiterer Sachverhalt betreffend üble Nachrede angezeigt und Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen falscher Anschuldigung zum Nachteil der Beschwerdeführer eingereicht. Mit Eingaben vom 24. Juni, 20. September und 27. September 2024 wurde die Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung ergänzt.
c. Mit Verfügung STA-Nr. A1 23 4502 vom 3. Februar 2025 beschied die Staatsanwaltschaft wie folgt:
« 1. Das Strafverfahren gegen [den Beschwerdegegner] betreffend mehrfache üble Nachrede […] und mehrfache falsche Anschuldigung wird eingestellt. 2. Die Zivilklagen [der Beschwerdeführer] werden auf den Zivilweg verwiesen. 3. Die Verfahrenskosten werden im Umfang von CHF 500.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 500.00, [dem Beschwerdeführer 1] auferlegt. 4. Die übrigen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'000.00, bestehend aus einer Gebühr von CHF 1'000.00, trägt der Staat. 5. [Der Beschwerdeführer 1] wird verpflichtet, [dem Beschwerdegegner] für die Aufwendung seiner Verteidigung, Rechtsanwalt Jürg Wernli, eine Entschädigung von insgesamt CHF 4'816.20 […] zu bezahlen. 6. [Der Beschwerdegegner] wird für die Aufwendung seiner Verteidigung Rechtsanwalt Jürg Wernli, durch den Kanton Nidwalden eine Entschädigung von CHF 7'489.05 […] ausgerichtet. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, Rechtsanwalt Jürg Wernli in diesem Betrag zu entschädigen.
7. Die [vom Beschwerdeführer 1] geleistete Sicherheitsleistung von CHF 800.00 wird im Betrag von CHF 400.00 zur Deckung der Verfahrenskosten, welche [vom Beschwerdeführer 1] zu tragen sind und im Betrag von CHF 400.00 zur Deckung der von ihm geschuldeten Entschädigung an Rechtsanwalt Jürg Wernli verwendet. Die Gerichtskasse Nidwalden wird angewiesen, die [vom Beschwerdeführer 1] geleistete Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 400.00 an Rechtsanwalt Jürg Wernli zu überweisen. 8. [Dem Beschwerdegegner] wird darüber hinaus keine Entschädigung oder Genugtuung ausgerichtet. 9. [Verteiler]»
B. Hiergegen führen die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Beschwerde beim Obergericht Nidwalden. Sie stellen die folgenden Anträge:
« 1. Es sei die Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft Nidwalden in der Strafuntersuchung mit der Geschäfts-Nr. STA-Nr. A1 23 4502 vollumfänglich aufzuheben. 2. Die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, gegen den [Beschwerdegegner] Anklage wegen falscher Anschuldigung i.S.v. Art. 303 Abs. 1 StGB zu erheben. 3. Die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, gegen den [Beschwerdegegner] Anklage wegen übler Nachrede i.S.v. Art. 173 Abs. 1 StGB zu erheben. 4. Eventualiter zu Ziff. 3 und 4 für den Fall, dass der Sachverhalt für einen der Tatbestände nicht genügend erstellt ist, um Anklage zu erheben, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, weitere Untersuchungshandlungen in der Strafuntersuchung mit Geschäfts-Nr. A1 23 4502 vorzunehmen und die in den Beweisanträgen des [Privatklägers] vom 20. Januar 2025 beantragten Beweise zu erheben, um den rechtserheblichen Sachverhalt feststellen zu können. 5. Subeventualiter zu Ziff. 1-4 sei Ziff. 3, 5 und 7 der Einstellungsverfügung vom 3. Februar 2025 der Staatsanwaltschaft Nidwalden in der Strafuntersuchung mit der Geschäfts-Nr. STA-Nr. A1 23 4502 aufzuheben. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Staates.»
C. Die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 11. März 2025 bzw. der Beschuldigte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 beantragten übereinstimmend ein Nichteintreten auf die Beschwerde bzw. deren kostenfällige Abweisung.
Auf eine vom Beschuldigten davor beantragte Einholung einer Sicherheitsleistung (Art. 383 StPO) wurde aus Gründen der Prozessbeschleunigung verzichtet.
D. Ein zweiter Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet. Trotzdem reichten die Beschwerdeführer nach mehrmaligen Fristerstreckungen am 28. April 2025 eine Replik ein. Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte liessen sich zu dieser unaufgeforderten Eingabe nicht mehr vernehmen.
Innert angesetzter Frist reichten die Rechtsvertreter der Privatparteien sodann ihre Kostennoten ein.
E. Die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden hat die vorliegende Streitsache anlässlich ihrer Sitzung vom 17. Juli 2025 abschliessend beurteilt. Auf die Ausführungen der Parteien und die Akten wird – soweit erforderlich – in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1. Formelles
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anzufechten (Art. 396 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO). Beschwerdeinstanz ist die Beschwerdeabteilung in Strafsachen des Obergerichts Nidwalden, die in Dreierbesetzung entscheidet (Art. 22 Ziff. 2 und Art. 29 GerG [NG 261.1]). Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ist zu differenzieren: Betreffend die Ehrverletzungsdelikte ist lediglich der Beschwerdeführer als mutmasslich Geschädigter sowie zum Verfahren zugelassener Privatkläger Partei. Nur er, nicht aber die Beschwerdeführerin, hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Insofern ist auch nur er berechtigt, hiergegen Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 382 Abs. 1, Art. 322 Abs. 2 StPO). Hingegen sind betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung beide Beschwerdeführer mutmasslich geschädigt und zur Beschwerde berechtigt. Da die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde und auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
1.2.1 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (dortige lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (dortige lit. c).
1.2.2 Unerheblich bleibt und nicht weiter zu erörtern ist nach Gesagtem die eigene Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführer in der Beschwerde (Ziff. 1, S. 6-22). Mit diesem Tatsachenvortrag werden keine Rügen im Sinne von Art. 393 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO erhoben, sondern bloss die eigene Sicht der Dinge geschildert. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem angefochtenen Entscheid, wobei es den Beschwerdeführer offen
gestanden hätte, die tatsächlichen Feststellungen in einer rechtsgenüglichen Weise als falsch zu rügen. Andernfalls hat es mit diesem sein Bewenden. Die Beschwerdeschrift dient der Darlegung der Beschwerdegründe und nicht der freien Erörterung eigener Ansichten zur Sache. Schliesslich bezweckt das Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Entscheids bzw. das dahinführenden Strafverfahrens, was entsprechende Rügen der beschwerdeführenden Partei voraussetzt.
Nicht weiter zu berücksichtigen sind allfällige, erstmals in der Replik vom 28. April 2025 vorgebrachte Beschwerdegründe. Solche sind rechtzeitig im Rechtsmittel, d.h. in der Beschwerdeschrift darzulegen (Art. 385 Abs. 1 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO), zumal auch kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet gewesen ist.
2. Hingegen wird rechtskonform gerügt, die
− Verletzung des Anklageerhebungs- und Untersuchungsgrundsatzes; − Verfahrenseinstellung betreffend die Vorwürfe der üblen Nachrede; − Verfahrenseinstellung betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung; − getroffene Kostenregelung.
3. Verletzung des Anklageerhebungs- und Untersuchungsgrundsatzes
3.1 Die Beschwerdeführer wollen Verstösse gegen den Untersuchungs- und den Grundsatz «in dubio pro duriore» erblickt haben. Sie wünschen sich zahlreiche weiteren Beweisabnahmen bzw. Untersuchungshandlungen (zum Ganzen: Beschwerde Ziffn. 43-54, S. 22-31).
3.2 Die Strafbehörden klären von Amtes wegen alle für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen ab (Art. 6 Abs. 1 StPO). Indes erfährt der Untersuchungsgrundsatz im Vorverfahren eine Relativierung durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Dieser gebietet, dass der Beweisaufwand in einem vernünftigen Verhältnis zum mutmasslichen Delikt steht. Eine verhältnismässige Ressourceneinteilung ist in der Praxis geboten. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer funktionierenden Strafverfolgung und an der finanzpolitischen Verhältnismässigkeit der Untersuchung im Hinblick auf die Tragweite der Delikte. Der Ressourceneinsatz muss im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der
Untersuchungshandlung erfolgen. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, mit ihren Mitteln haushälterisch umzugehen. Nur weil nicht in jedem Fall alle erdenklichen Mittel zur Sachverhaltsermittlung herangezogen werden, kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gesprochen werden. Selbst bei schweren Delikten werden oft nicht alle Untersuchungshandlungen vorgenommen, die gegebenenfalls möglich wären (Urteil des Bundesgerichts 6B_1290/2021 vom 31. März 2022 E. 4.1 m.w.H.).
3.3 Wie sich sogleich zeigen wird, hat die Staatsanwaltschaft die schlussendlich für die Beurteilung der Tat und der beschuldigten Person bedeutsamen Tatsachen allesamt abgeklärt und das Verfahren rechtskonform eingestellt. Die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft selbst stellt eine gesetzlich vorgesehene Art der Prozesserledigung dar (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Nicht sämtliche Strafvorwürfe sind jedenfalls anzuklagen bzw. gerichtlich zu beurteilen, namentlich etwa, wenn – wie hier – die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung erfüllt sind. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist nicht verletzt.
Der Staatsanwaltschaft kann dabei denn auch nicht angelastet werden, dass sie zur Abklärung der Strafbarkeit des Beschuldigten nicht noch alle erdenklichen bzw. seitens der Parteien beantragten Sach- und Personalbeweise abgenommen hat. Die Wahl der Untersuchungsmittel war hier verhältnismässig, zumal der Hintergrund des Strafverfahrens letzten Endes die hochstreitig geführte, zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien bzw. deren Firmen ist. Darauf wird noch einzugehen sein. Die strafrechtlichen Implikationen bzw. die hier noch in Frage stehenden Delikte (üble Nachrede, falsche Anschuldigung) sind für einen solchen Disput jedoch vergleichsweise marginaler Natur. Dem ist im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit weiterer Beweisabnahmen erhebliche Bedeutung zuzumessen. Es entsteht aufgrund ihrer Vehemenz denn auch der Anschein, dass es den Parteien hier in erster Linie um die Weiterführung der bzw. die – staatliche finanzierte – Beweisforschung für ihre privatrechtlichen Streitigkeit geht. Weder der Strafprozess noch die Untersuchungsressourcen der hiesigen Strafverfolgungsbehörden dienen diesem Zweck. Unter diesen Umständen ist es ohne weiteres zulässig bzw. war es gar geboten, die Strafuntersuchung sowie Beweisabnahmen auf das Wesentliche und Erforderliche zu beschränken, wie es die Staatsanwaltschaft gemacht hat. Es war verhältnismässig auf weitere Beweisabnahmen zu verzichten, zumal sich schon mehrere andere Staatsanwaltschaften mit den unterschiedlichen strafrechtlichen Aspekten dieser Sache befasst haben. Der Untersuchungsgrundsatz wurde nicht verletzt.
4. Üble Nachrede
4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, dass die Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen von ausgesprochen hart geführten Auseinandersetzungen zwischen zwei ehemaligen Geschäftspartnern erfolgt seien, welche zahlreiche Zivil- und Strafprozesse nach sich gezogen hätten. Grund der Auseinandersetzungen seien im Kern unterschiedliche Ansichten in der Unternehmensführung gewesen, wobei es insbesondere auch um das Verhalten der Beschwerdeführer während ihrer Zeit bei den fraglichen Unternehmen gegangen sei. Die entsprechenden Äusserungen seien somit nicht ohne Anlass erfolgt. Hinzu komme, dass auch keine Beleidigungsabsicht nachgewiesen sei. Somit sei der Beschuldigte zum Entlastungsbeweis zuzulassen (E. 2.2.3.3, S. 11).
Auf die inkriminierten Passagen und deren rechtliche Bewertung durch die Staatsanwaltschaft wird noch im Einzelnen einzugehen sein. Gleiches gilt für die Frage betreffend die Zulassung zum Gutglaubensbeweis. Hiervor ist jedoch schon einmal bestätigend auf die Darlegung der Vorwürfe (E. 1.2.1.1, S. 4), der objektiven Beweismittel sowie die Wiedergabe der Aussagen (E. 1.2.2-1.2.4, S. 5-7) in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, die allesamt korrekt sind und denen die Beschwerdeinstanz vorbehaltlos beipflichtet (Art. 82 Abs. 4 StPO).
4.2
4.2.1 Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 1-3 StGB).
Im Übrigen kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 2.2.1, S. 10 f.).
4.2.2 Gemäss Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Die Staatsanwaltschaft verfügt aber gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1).
4.3 «Geprellte Aktionäre»
4.3.1 Betreffend die E-Mail-Passage «Wie [der Privatkläger] geholfen hat das D.__ eine Firma aus dem Konkurs übernommen konnte und die anderen WW Aktionäre geprellt wurden» (E-Mail vom 22. April 2023) wird in der angefochtenen Verfügung erwogen, hierfür sei der Wahrheits- bzw. Gutglaubensbeweis erbracht. Es handle sich dabei nicht um einen strafrechtlichen Vorwurf. Hingegen sei insbesondere der Vorwurf, andere Personen geprellt zu haben geeignet, die Person als unehrenhaft darzustellen. Jedoch habe die Verteidigung die entsprechenden Verhältnisse der fraglichen Unternehmung und deren Überschuldungssituation glaubhaft dargelegt. Auch der Privatkläger habe bestätigt, dass die finanzielle Lage des fraglichen Unternehmens «klamm» gewesen sei. Eine vorliegend etwas übertriebene Formulierung mit «aus dem Konkurs übernommen» schade der grundsätzlich wahren Ausführung nicht. Für einen unbeteiligten Dritten ergebe sich aus dem ersten Teil der Aussage, dass ein überschuldetes Unternehmen durch D.__ übernommen worden sei. Indem vorliegend unbestrittenermassen eine grosse Investition von D.__ bzw. dessen e.__ GmbH in das fragliche, finanziell stark
belastete Unternehmen stattgefunden habe, sei der Wahrheitsbeweis diesbezüglich erbracht. Zur Aussage betreffend die Prellung der Aktionäre habe die Verteidigung glaubhaft dargelegt, dass der geschilderte Ablauf der Übernahme der f.__ GmbH durch D.__, die neue Lizenzvergabe und die angeblich damit verbundenen «Vorabzahlung» einer Provision einzig an den Privatkläger dazu geführt habe, dass sich die Aktionäre ungerecht bzw. nicht gleichberechtigt behandelt gefühlt hätten. Ob diese Abläufe effektiv nicht rechtens gewesen seien, sei im Rahmen eines allfälligen Zivilverfahrens zu klären. Es sei zumindest glaubhaft erbracht, dass der Beschuldigte sich selbst sowie die anderen Aktionäre aufgrund der angeblich einzig Privatkläger erhaltenen «Vorabzahlung» einer Provision als geprellt erachtet habe. Das Strafverfahren sei in diesem Punkt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen (angefochtene Verfügung E. 2.2.3.6-2.2.3.7, S. 12)
4.3.2 Von Seiten Beschwerdeführer wird eine falsche Sachverhaltsfeststellung moniert. Die Staatsanwaltschaft habe die gesamte Vorgeschichte des Geschäfts um die f.__ GmbH ausser Acht gelassen. So habe der Beschuldigte dieser Transaktion selber zugestimmt, womit er sich später nicht darauf berufen könne, sich «gutgläubig und glaubhaft» geprellt gefühlt zu haben. Die Staatsanwaltschaft lasse auch unberücksichtigt, dass die höhere Zahlung an den Privatkläger einer Rückzahlungsverpflichtung unterlegen habe, es sich somit um ein faktisches Darlehen gehandelt habe, welches der Privatkläger zurückbezahlen müsse, was inzwischen von ihm auch gefordert werde (Beschwerde Ziffn. 59-61, S. 32 f.). In rechtlicher Hinsicht habe die Staatsanwaltschaft den Beschuldigten zu Unrecht zum Gutglaubensbeweis zugelassen. Dieser habe keine Veranlassung für diese Aussage gehabt und diese nur getätigt, um «die Privatklägerschaft zum Fall zu bringen» bzw. das Vertrauen von D.__ ihn in zu erschüttern (Beschwerde Ziffn. 74-76, S. 36 f.).
4.3.3 An der staatsanwaltschaftlichen Würdigung ist nichts auszusetzen: Es herrscht Einigkeit, dass es um die übernommene f.__ GmbH finanziell nicht gut stand, dem Privatkläger jedoch – wie er selbst bestätigt (s. Beschwerde Ziff. 60, S. 33) – eine Vorab- bzw. Provisionszahlung ausgerichtet worden ist, wohingegen andere Investoren keine in der Höhe vergleichbare Zahlung erhielten. Hinsichtlich der Einzelheiten gehen die Wahrnehmungen und Standpunkte mitunter auseinander. Die mit Beschwerde behauptete Rückzahlungspflicht wie auch die angebliche Zustimmung des Beschuldigten zur höheren Zahlung an den Privatkläger bleiben aber bis dato unbelegt. Wie es sich mit der rechtlichen Zulässigkeit (und der allfälligen Rückzahlungspflicht)
der Auszahlung im Detail verhält bzw. ob und wer dem wann zugestimmt hat, ist eine Frage, welche letzten Endes durch die zuständigen Zivilgerichte zu klären sein wird. Es erscheint aber nur schon gestützt auf die wortreichen Eingaben in diesem Strafverfahren klar, dass beide Seiten diametral andere Meinungen sowie Argumente zur Sache haben und von ihren jeweiligen Standpunkten überzeugt sind. Die Gutgläubigkeit des Beschuldigten, als er damals in der Zahlung einer Provision von einer Gesellschaft in finanzieller Schieflage an einen Investor eine nachteilige Handlung zulasten der übrigen Investoren erkannte und als solche in der E-Mail vom 22. April 2023 benannte, liegt unter diesen Umständen auf der Hand. Wenn selbst juristisch kundige Parteivertreter über Jahre und zahlreiche Prozesse hinweg über die Rechtmässigkeit einer Zahlung zu streiten in der Lage sind, setzt dies die Äusserung des Beschuldigten jedenfalls in ein für ihn günstiges Licht. Diese Passage kann ihm nicht strafrechtlich angelastet werden, selbst wenn sie allenfalls aufgrund der Situation zugespitzt formuliert wurde und in retrospektiver Betrachtung als Ton unangemessen bezeichnet werden könnte. Im beschriebenen Kontext muss es zulässig sein, nicht jedes Wort auf die sprichwörtliche Goldwaage zu legen. Die Zulassung zum Gutglaubensbeweis ist nicht zu beanstanden. Dieser ist erbracht.
Hier kommt aber ohnehin hinzu, dass sich die Staatsanwaltschaft ausführlich mit der Akten- und Beweislage auseinandergesetzt hat (vgl. den bestätigenden Verweis in E. 4.1), bevor sie ihre Schlussfolgerungen zog. Demgegenüber äussern die Beschwerdeführer ihre tatsächlichen Einwände bzw. ihre abweichende Sachverhaltsversion, ohne konkret auf einschlägige Akten oder Beweismittel Bezug zu nehmen. Unter diesen Voraussetzungen besteht ohnehin kein Anlass, in die Beweiswürdigung der Vorinstanz einzugreifen.
4.4 «Ghostwriting»
4.4.1 Betreffend die E-Mail-Passage «Dass die TU München ihn sogar zum Prof. promoviert hat, obwohl [der Privatkläger] im Freundeskreis sogar geprahlt hatte, dass im Hintergrund Prof. E.__ "gohst [sic] writer" war» (E-Mail vom 22. April 2023) erwog die Staatsanwaltschaft, es sei der Gutglaubensbeweis erbracht. Der Beschuldigte habe bereits anlässlich seiner ersten Einvernahme vom 10. Januar 2024 zum Sachverhalt angegeben, der Privatkläger habe im Freundeskreis geäussert, E.__ sei als «ghost writer» tätig gewesen. Er könne sich noch an ein Skiweekend erinnern, an welchem sowohl der Privatkläger als auch E.__ dies so gesagt hätten. Dabei seien auch Zeugen anwesend gewesen. In der Stellungnahme vom 13. November 2023 werde dies dahingehend präzisiert, dass E.__ viele Texte für den Privatkläger aufgesetzt und zu einem grossen Teil auch das Buch «X.__» geschrieben habe. Während diesen
Äusserungen beim erwähnten Skiweekend im Jahr 2005 in Kitzbühel, Österreich, sei auch F.__ anwesend gewesen. Aufgrund der glaubhaften Schilderungen des Beschuldigten sei davon auszugehen, dass er zumindest die Aussagen des Privatklägers und E.__ so interpretierte habe, Letzterer sei für den Privatkläger als «ghost writer» tätig gewesen. Es sei davon auszugehen, dass F.__ die Aussagen des Beschuldigten so bestätigen werde. Dies insbesondere aufgrund des Näheverhältnisses zwischen den Beiden. Eine Befragung von E.__ sei aufgrund von dessen Ablebens nicht möglich. Somit sei das Verfahren wegen dieser Äusserungen in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. e StPO einzustellen (angefochtene Verfügung E. 2.2.3.8- 2.2.3.9, S. 12).
4.4.2 In tatsächlicher Hinsicht wird seitens Beschwerdeführer vorgebracht, die Aussagen des Beschuldigten seien nicht glaubhaft und anhand weitere Sachverhaltsabklärungen zu überprüfen. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich noch eine Aussage von 2005 erinnern könne. Zudem sei der Beschuldigte bei der Feier, an welcher der Privatkläger zum Honorarprofessor ernannt worden sei, zugegen gewesen. Eine Honorarprofessur werde nicht aufgrund einer Habilitationsschrift, sondern aufgrund der Lebensleistung verliehen, was allgemein bekannt sei. Entsprechend seien die Aussagen des Beschuldigten als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Beschwerde Ziffn. 62-64, S. 33 f.). Auch seien die rechtliche Würdigung falsch, weil der Beschuldigte gar nicht zum Gutglaubensbeweis zuzulassen sei. Der Beschuldigte habe keine begründete Veranlassung für diese Äusserung gehabt (Beschwerde Ziffn 77 f., S. 37).
4.4.3 Es kann auf die wiedergegebene Würdigung der Staatsanwaltschaft (vgl. vorne E. 4.4.1) verwiesen werden, welcher sich die Beschwerdeinstanz vorbehaltlos anschliesst (Art. 82 Abs. 4 StPO). Selbiges gilt für die Darlegung der Aktenlage (vgl. den bestätigenden Verweis in E. 4.1).
Alle tatsächlichen Einwände der Beschwerdeführer laufen nämlich darauf hinaus darüber zu spekulieren, ob und welche Angaben E.__ gegenüber dem Beschuldigten betreffend «Ghostwriting» für den Privatkläger gemacht hat. Ebendieser ist aber zwischenzeitlich verstorben, was eine Prüfung des guten Glaubens des Beschuldigten verunmöglicht. Selbst wenn der Vorwurf anzuklagen wäre, wäre der Beschuldigte deshalb dereinst freizusprechen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Von einem solchen Leerlauf ist abzusehen. Was den (rechtlichen) Einwand betrifft, der Beschuldigte wäre mangels begründeter Veranlassung nicht zum Gutglaubensbeweis zuzulassen gewesen, ist nochmals auf die staatsanwaltschaftlichen Feststellungen zum
Gesamtkontext zurückzukommen. Diese hielt fest, dass die Äusserungen des Beschuldigten im Rahmen von ausgesprochen hart geführten Auseinandersetzungen zwischen zwei ehemaligen Geschäftspartnern erfolgt seien, welche zahlreiche Zivil- und Strafprozesse nach sich gezogen hätten. Grund der Auseinandersetzungen seien im Kern unterschiedliche Ansichten in der Unternehmensführung gewesen, wobei es insbesondere auch um das Verhalten der Privatkläger während ihrer Zeit bei den fraglichen Unternehmen gegangen sei (angefochtene Verfügung E. 2.2.3.3, S. 11 f.). Die Aussage des Beschuldigten betreffend «Ghostwriting» zielten auf die Integrität und Verlässlichkeit des Privatklägers im Zusammenhang mit der Unternehmensführung ab. Hat der Beschuldigte subjektiv berechtigte Zweifel an dessen persönlichem Leistungsausweis gehabt, weil er von E.__ gehört hatte, dass dieser «Ghostwriting» für den Privatkläger betrieben habe, ist er berechtigt gewesen, diese Überzeugung straflos zu äussern.
4.5 «Verschwörungstheorien»
4.5.1 Betreffend die E-Mail-Passage «[Die Privatkläger] haben jetzt 8 Rechtsstreite in Folge verloren, was wohl neuer Rekord in der Geschichte ist! Ihre Verschwörungstheorien haben kein Gehör gefunden und was ihnen in den nächsten Jahren mit unseren Anzeigen droht, ist nicht lustig» (E-Mail vom 16. September 2023) nahm die Staatsanwaltschaft an, dass der Wahrheitsbeweis erbracht bzw. die Tatbestandsmässigkeit nicht gegeben sei. In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2024 habe die Verteidigung die Prozesse aufgeführt, an welchen der Privatkläger bzw. die d.__ AG beteiligt gewesen und zu deren Ungunsten ausgegangen seien. Diese Behauptungen seien seitens der Privatklägerschaft unbestritten geblieben, weshalb davon auszugehen sei, dass bei diesen Prozessen effektiv die Privatklägerschaft bzw. die d.__ AG unterlegen sei. Der erste Teil der fraglichen Passage sei daher als wahr einzustufen. Die Verteidigung weise zudem zurecht darauf hin, dass das Wort «Verschwörungstheorien» vorliegend unspezifisch verwendet worden sei. Insbesondere seien die Privatkläger nicht per se als Verschwörungstheoretiker bezeichnet worden, sondern die «Verschwörungstheorien» seien in Zusammenhang mit den verlorenen Zivilprozessen gesetzt worden. Für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten sei ersichtlich, dass sich die Bezeichnung «Verschwörungstheorien» auf die Auffassungen der Privatklägerschaft im Zusammenhang mit den rechtlichen Auseinandersetzungen beziehe. Der Beschuldigte habe aber nicht konkrete Aussagen der Privatkläger als Verschwörungstheorien bezeichnet. Ferner sei für einen unbefangenen durchschnittlichen Dritten erkennbar, dass es sich hierbei lediglich um eine persönliche Einschätzung des Beschuldigten handle. Der Tatbestand der üblen Nachrede erscheine daher
nicht erfüllt. Hinsichtlich des letzten Satzteils «und was ihnen in den nächsten Jahren mit unseren Anzeigen droht, ist nicht lustig» sei ebenfalls keine Ehrverletzung ersichtlich. Das Strafverfahren sei in diesem Punkt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b und e StPO einzustellen (angefochtene Verfügung E. 2.2.3.10-2.2.3.11, S. 12 f.).
4.5.2 Die Beschwerdeführer monieren diesbezüglich, die Aussage «Verschwörungstheorien» beziehe sich nicht nur auf die verlorenen Prozesse. Schliesslich sei der Plural verwendet worden. Das ergebe sich aus der vom Beschuldigten eingereichten Stellungnahme vom 13. November 2024, die nur von der Corona-Pandemie spreche (Beschwerde Ziffn. 66-68, S. 34 f.). Somit sei es einzig um die Diskreditierung des Privatklägers bei Geschäftspartnern gegangen, womit der objektive Tatbestand erfüllt bzw. er nicht zum Entlastungsbeweis zuzulassen sei (Beschwerde Ziffn. 79 f. S. 38).
4.5.3 Auch diesen Einwänden kann nichts abgewonnen werden: Der Zusammenhang zwischen den Verschwörungstheorien und den Prozessen ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der inkriminierten E-Mail vom 16. September 2023. Schliesslich stehen die beiden Sätze nacheinander. Wenn der Beschuldigte darin schreibt, dass die «Verschwörungstheorien» (der Privatkläger) kein Gehör gefunden hätten, bezieht sich das offensichtlich auf den vorstehenden Satz, in welchem er noch festhielt, die Privatkläger hätten nun bereits acht Prozesse verloren. Ihr tatsächlicher Einwand ist somit unbegründet.
Was die Bewertung der Ehrenrührigkeit dieser Textpassage bzw. Gutgläubigkeit des Beschuldigten angeht, ist der Staatsanwaltschaft vollumfänglich beizupflichten. Einmal mehr ist zu betonen, dass die E-Mail im Kontext eines Geschäftsdisputs versendet wurde, welcher beidseitig hart geführt worden ist (angefochtene Verfügung E. 2.2.3.3 S. 11 f.). Offenbar sind die Privatkläger dabei mit ihren Argumenten in zahlreichen Prozessen unterlegen. Wenn von der Gegenseite die in jenen Verfahren vertretene Standpunkte im Nachhinein als «Verschwörungstheorien» bezeichnet werden, mag das zwar unschön sein. Es ist aber letztlich bloss eine zugespitzte, pointiert formulierte Bestreitung der privatklägerischen Argumente, mit denen diese gerade nicht durchgedrungen waren. Das muss im damaligen Gesamtzusammenhang noch zulässig gewesen sein. Entsprechend ist den staatsanwaltschaftlichen Überlegungen zur Verfahrenseinstellung (vgl. vorne E. 4.5.1) vorbehaltlos beizupflichten.
4.6 Im Sinne eines Zwischenfazits steht damit fest, dass betreffend alle Vorwürfe der angeblichen üblen Nachrede (Art. 173 StGB) entweder offenkundig die Tatbestandsmässigkeit entfällt oder klar ist, dass der Beschuldigte ohne weiteres den Entlastungs- bzw. Gutglaubensbeweis erbringen könnte. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren in dieser Hinsicht einstellte.
5. Falsche Anschuldigung
5.1 Die Vorinstanz erwog, der subjektive Tatbestand des direkten Vorsatzes scheine nicht erfüllt. In Bezug auf das Fahr- und Sicherheitstraining habe der Beschuldigte glaubhaft angegeben, dass er dieses als privates Erlebnis wahrgenommen hat. Ein Fahr- und Sicherheitstraining im Lappland sei den auch nicht offensichtlich als geschäftlich zu betrachten. Insbesondere hätten an dem Erlebnis auch geschäftsfremde Personen teilgenommen und habe es zum 50. Geburtstag des Beschuldigten stattgefunden. Aus den zahlreichen Akten ergebe sich zudem, dass der Beschuldigte und der Privatkläger für völlig unterschiedliche Bereiche der a.__b.__ Gruppe zuständig gewesen seien. Es erscheine daher möglich, dass der Beschuldigte nicht genau über eine allfällige geschäftliche Verbindung mancher teilnehmenden Personen gewusst habe. Insbesondere habe sich in der Folge auch keine zukünftige geschäftliche Zusammenarbeit mit diesen Personen ergeben. Zudem führe denn auch der Bericht der g.__Gesellschaft vom 11. August 2021 aus, ein geschäftlicher Bezug betreffend den fraglichen Anlass sei schwer zu begründen. Hinzu komme, dass erst im Rahmen des Verfahrens vor der Staatsanwaltschaft Zug bekannt geworden sei, dass der Beschuldigte die fragliche Rechnung visiert hatte. Es sei davon auszugehen, dass er sich aufgrund des langen Zeitablaufs seit der Visierung nicht mehr daran erinnern konnte, die fragliche Rechnung visiert zu haben. Dies insbesondere, da die Visierung von Rechnungen wohl eine alltäglich und nicht erinnernswerte Tätigkeit als Verwaltungsrat darstelle. Im Rahmen der Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Zug seien denn auch mehrere geschäftliche Vorgänge zur Anzeige gebracht worden, weshalb es naheliegend sei, dass er sich nicht mehr genau an die Visierung der Rechnung betreffend diese Veranstaltung habe erinnern können. Ferner habe der Beschuldigte auch das Vorgehen mit der Abrechnung dieser Kosten über die b.__ GmbH glaubhaft darlegen können. Er habe in nachvollziehbarer Weise erklärt, dass die Abrechnung von solchen grossen Ausgaben oft über das Geschäft mit anschliessender Zuweisung an das jeweilige Kontokorrent erfolgt seien. Es erscheine auch nachvollziehbar, dass er aufgrund des bestandenen Vertrauens-
verhältnisses zwischen den Parteien, die Zuweisung an ein allfällig vorhandenes Kontokorrent nicht überprüft und daher erst viel später von einer solchen Zuweisung an das Kontokorrent des Privatklägers erfahren habe. Die Privatklägerschaft verneine den Bestand entsprechender Kontokorrente bei der b.__ GmbH. Aus den eingereichten Bilanzen ergebe sich ein Vorhanden- bzw. Nichtvorhandensein jedoch nicht eindeutig. Die Frage könne zudem offen bleiben. Zwar habe der Beschuldigte angegeben, es sei vorgekommen, dass private Aufwände, welche vom Unternehmen bezahlt worden seien, über Kontokorrente abgerechnet worden seien. Er habe jedoch ein Beispiel angegeben, bei welchem die Abrechnung über die c.__ SA und nicht über die b.__ GmbH erfolgt sei. Unbestrittenermassen sei im konkreten Fall des Fahr- und Sicherheitstrainings aber genau keine Abrechnung über ein Kontokorrent erfolgt, weshalb sich aus dem Vorhanden- oder Nichtvorhandensein von Kontokorrenten bei der b.__ GmbH nichts ableiten lasse. In Bezug auf die Darlehensgewährung der a.__ AG an die d.__ AG sei festzuhalten, dass unbestrittenermassen damals für jede Partei jeweils die gleichen unterzeichnungsberechtigten Personen, nämlich die Privatkläger unterzeichnet hätten. Solche sogenannten Insichgeschäfte seien zwar nicht vollständig verboten, sie seien jedoch nur unter gewissen Voraussetzungen zulässig. Obwohl der Beschuldigte allenfalls Gelegenheit gehabt hätte, die Darlehensvergabe zur Kenntnis zu nehmen, habe er glaubhaft angegeben, dass er die Darlehensverträge erst nach dem Bericht der g.__Gesellschaft selbst gesehen habe. Dabei habe er erst zu diesem Zeitpunkt gesehen, dass auf beiden Seiten die gleichen Personen unterzeichnet hätten. Ferner ergebe sich aus dem eingereichten Zirkularbeschluss des Verwaltungsrats der a.__ AG sowie der schriftlichen Ausführungen von Rechtsanwalt Wernli vom 15. November 2021, dass vor Einreichung der fraglichen Strafanzeige eine Prüfung durch einen Rechtsanwalt stattgefunden habe. Indem sich der Beschuldigte also vor Einreichung der fraglichen Strafanzeige noch rechtlich habe beraten lassen und ihm bzw. der a.__ AG und b.__ GmbH nach der Prüfung der Umstände zu einer Strafanzeige geraten worden sei, könne
nicht von einem direktvorsätzlichen Vorgehen gesprochen werden. Das Strafverfahren sei daher auch in diesem Punkt in Anwendung von Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO einzustellen (angefochtener Entscheid E. 2.4.2.2-2.4.2.7, S. 14 f.).
5.2 In der Beschwerde wird hiergegen vorgebracht, die Staatsanwaltschaft habe zahlreiche Untersuchungen unterlassen und deshalb falsche Annahmen getroffen (vgl. die Aufzählung in Ziff. 82, S. 39 f.). Es sei gängige Geschäftspraxis der beteiligten Personen der a.__ b.__- Gruppe gewesen, wichtige Investoren zu «exklusiven» Anlässen einzuladen, um die Beziehung zu pflegen. Das sei dem Beschuldigten bekannt gewesen, da er daran teilgenommen und die Rechnungen entweder selbst als Geschäftskosten verbucht habe oder genehmigen musste. Er habe genau Bescheid gewusst und es habe keine getrennten Zuständigkeiten gegeben (Beschwerde Ziffn. 82-86, S. 39-41).
Sodann habe die Staatsanwaltschaft das Recht falsch angewendet: Der Beschuldigte habe an einer Verwaltungsratssitzung teilgenommen, an welcher die Ausgestaltung der Darlehen besprochen worden sei. Er sei damit bestens informiert gewesen. Es sei unerheblich, wer diese Verträge unterschrieben habe und dass der Beschuldigte keine Kenntnis der nachträglichen Genehmigung gehabt habe (Beschwerde Ziffn. 87-90, S. 41)
5.3 Wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 303 Ziff. 1 StGB). Im Übrigen kann gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (E. 2.4.1, S. 14).
Die Voraussetzungen für eine Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft wurden hier bereits an anderer Stelle dargelegt.
5.4 Vorweg ist festzuhalten, dass die Rüge der unvollständigen Sachverhaltsermittlung bereits an anderer Stelle verworfen wurde (vgl. vorne E. 3). Offenkundig herrschten dannzumal unterschiedliche Ansichten betreffend die geschäftsmässige Legitimität und Bilanzierung gewisser Aufwände, wobei beide Seiten Gründe für ihre jeweilige Auffassungen ins Feld zu führen vermögen. Es ist ferner notorisch, dass solche Abgrenzungen im Einzelfall komplex sein können. Es ist nicht Sache der Strafermittlungsbehörden bzw. -gerichte, in den buchhalterischen und zivilrechtlichen Meinungsverschiedenheiten der Parteien Einigkeit herzustellen.
Im Übrigen hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung überzeugend, vollständig und korrekt die Vorwürfe dargelegt (E. 1.4.1, S. 8), den Inhalt der objektiven Beweismittel sowie die Aussagen wiedergegeben (E. 1.4.2-1.4.3, S. 8-10), die Sache gewürdigt, den subjektiven Tatbestand ausgeschlossen und das Verfahren eingestellt (E. 2.4.2.2-2.4.2.7, S. 14 f. bzw. vorne E. 5.1).
Die Beschwerdeinstanz kann sich dieser Ausführungen vorbehaltlos anschliessen. Darauf wird verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass die Beschwerdeführer ihren Einwänden bzw. ihrer abweichenden Würdigung andere Tatsachen zugrunde legen, ohne beschwerdeweise darzulegen, welche Beweismittel diese stützten. Die Rüge in der Form einer blossen Spekulation, die Sache könnte sich anders zugetragen haben, als die Staatsanwaltschaft nach Würdigung der Beweise annahm, rechtfertigt kein Eingreifen der Beschwerdeinstanz. Es bleibt dabei, dass einerseits über die a.__ b.__-Gesellschaften die Kosten eines Fahr- und Sicherheitstrainings abgerechnet wurden. Andererseits gewährten diese Darlehen an eine Gesellschaft der Privatkläger, wobei der Beschwerdeführer den Darlehensvertrag für beide Seiten unterzeichnete (Insichgeschäft). Beides wird seitens der Privatkläger nicht in Frage gestellt. Prima facie können sich dabei Fragen der Rechtsmässigkeit stellen. Schliesslich lag sein beruflicher Fokus auf der technologischen bzw. Entwicklungsseite, wohingegen die Privatkläger im Bereich der Kapitalbeschaffung, Investor Relations sowie Buchhaltung tätig waren (STAact. 4.159, 4.422, 4.463, 5.63 dep. 37, 4.523, 5.65 dep. 47). Es kann dem Beschuldigten unter diesen Umständen nicht vorgehalten werden, dass er Zweifel an der Legalität solcher Vorgänge hatte und eine Strafanzeige einreichte. Der subjektive Tatbestand einer falschen Anschuldigung ist deshalb klarerweise nicht erfüllt, selbst wenn die Strafuntersuchung in der Folge keine Anhaltspunkte für eine Straftat ergab bzw. eingestellt wurde.
6.
6.1 Zuletzt auferlegte die Vorinstanz dem Privatkläger in Bezug auf die angezeigten Ehrverletzungsdelikte die Verfahrenskosten von Fr. 500.–. Er habe sich aktiv am Verfahren beteiligt, an Einvernahmen teilgenommen und Ergänzungsfragen sowie zahlreiche Beweisanträge gestellt. Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– wurden auf die Staatskasse genommen (angefochtene Verfügung E. 5.1 S. 17 f.). Ferner auferlegte sie ihm die Aufwände der Verteidigung, welche auf Antragsdelikte fielen, d.h. im Umfang von Fr. 4'816.20 (Zeitaufwand von 17.75 Std. zu je Fr. 240.– zzgl. Auslagen von Fr. 195.30 und MwSt. von 8.1% über Fr. 360.90). Die verbleienden Aufwände der Verteidigung in der Höhe von Fr. 7'489.05 (Zeitaufwand von
28.25 Std. zu je Fr. 240.– zzgl. Auslagen von Fr. 150.60 und MwSt. von 7.7% über Fr. 56.20 sowie MwSt. von 8.1% über Fr. 502.25) wurden auf die Staatskasse genommen (angefochtene Verfügung E. 5.2 S. 18-21).
6.2 Von Seiten der Privatkläger wird gerügt, der Beschuldigte habe die Einleitung des Verfahrens mit seinen Aussagen hinsichtlich der «Prellerei» und des «Ghostwriting» rechtswidrig und schuldhaft bewirkt. Die Aussagen seien als ehrverletzend qualifiziert worden, der objektive Tatbestand sei erfüllt. Es sei bloss der subjektive Tatbestand verneint worden. Die Staatsanwaltschaft habe zahlreiche von der Privatklägerschaft gar nicht angezeigte Äusserungen untersucht, wofür sie nicht verantwortlich gemacht werden könnten. Ferner sei Art. 427 Abs. 2 StPO ohnehin eine Kann-Vorschrift und sei nur zurückhaltend anzuwenden. Aus denselben Gründen sei auch die Verpflichtung zur Bezahlung der Entschädigung an den Beschuldigten unangemessen (Beschwerde Ziffn. 92-101 S. 42-44).
6.3 Die Staatsanwaltschaft hat die rechtlichen Grundsätze betreffend die Kostenauflage an die Privatklägerschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (vgl. E. 5.1.2- 5.1.4, 5.2.1-5.2.2 und 5.2.6, S. 18 f.). Darauf ist zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO).
Zu ergänzen ist, dass eine Kostenauflage an die beschuldigte Person bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten voraussetzt. Dabei ist vom zivilrechtlichen Verschuldensbegriff auszugehen. Damit die objektive Seite des Verschuldens vorliegt, muss Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bejaht werden können (YVONA GEISSER, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], SK-StPO,
3. A., 2020, N 14 zu Art. 426 StPO). Gleiches gilt hinsichtlich der Herabsetzung der Entschädigung der beschuldigten Person im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO (GRIESSER, a.a.O., N 2 und 5 zu Art. 430 StPO).
6.4 Strittig ist, ob der Kostenauflage an den Privatkläger (gestützt auf Art. 427 Abs. 2 bzw. Art. 432 Abs. 1 StPO) eine Kostenpflicht des Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO bzw. eine Herabsetzung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO entgegensteht. Es fragt sich demnach, ob der Beschuldigte das Verfahren hinsichtlich der Ehrverletzungsdelikte seinerseits rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat.
Das ist nicht der Fall: Wie sich in der Strafuntersuchung gezeigt hat, waren die angezeigten Aussagen des Beschuldigten entweder nicht tatbestandsmässig oder handelte er gutgläubig bzw. erbrachte er jeweils den Gutglaubens- oder Wahrheitsbeweis. Von einem rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des Beschuldigten (im Sinne der zivilrechtlichen Grundsätze) kann unter diesen Umstände keine Rede sein. So scheidet ein vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Beschuldigten gerade aus. Ohnehin käme eine Kostenauflage an den Beschuldigten wegen der Verletzung von Persönlichkeitsrechte (Art. 28 ZGB) nur dann in Frage, wenn die Beeinträchtigung der Persönlichkeit die dafür erforderliche Intensität erreicht (vgl. THOMAS DOMEISEN in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK-StPO, 3. A., 2023, N 40 zu Art. 426 StPO, m.H. auf Urteil des Bundesgerichts 1B_21/2012 vom 27. März 2012 E. 2.4), was hier mit Blick auf die weiteren Begleitumstände dieser Äusserungen und Anschuldigungen, welche diese erheblich relativieren, kaum der Fall ist. Unerheblich ist zuletzt auch der Einwand, die Staatsanwaltschaft habe mehr Textpassagen untersucht, als angezeigt worden seien. In der Strafanzeige vom 20. Juli 2023 (STA-act. 2.1 ff.) wurde der ganze Text der fraglichen E-Mail aufgeführt und der Privatkläger gab in der Einvernahme zu Protokoll, er habe die gesamte E-Mail als ehrverletzend empfunden (STA-act. 5.23 dep. 21). Mit Blick darauf, aber auch auf die jeweils umfangreichen Eingaben und zahlreichen Beweisanträgen, ist es unzutreffend, dass die Privatkläger bloss einzelne Passagen untersucht haben wollten.
Es war demnach zulässig, dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen ihres Ermessens die Kosten in Bezug auf die angezeigten Ehrverletzungsdelikte dem Privatkläger auferlegte. Die Festlegung, d.h. die Höhe der Verfahrenskosten und Parteientschädigung des Beschuldigten wird sodann nicht beanstandet. Damit hat es sein Bewenden.
7. Entsprechend ist die Beschwerde vom 17. Februar 2025 unbegründet und abzuweisen.
8.
8.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens betragen zwischen Fr. 200.– bis Fr. 3'000.– (Art. 11 Ziff. 2 PKoG [NG 261.2]). Im vorliegenden Verfahren werden sie im oberen Bereich des anwendbaren Gebührenrahmens ermessenweise (s. Art. 2 Abs. 1 PKoG), insbesondere mit Blick auf den grossen Umfang der Parteieingaben und damit erheblichen Aufwand des Gerichts für die Erledigung dieses Verfahrens, auf Fr. 2'500.– festgesetzt und ausgangsgemäss den unterliegenden Privatklägern unter solidarischer Haftbarkeit (vgl. Art. 418 Abs. 2 StPO) je hälftig auferlegt. Sie werden verpflichtet, der Gerichtskasse Nidwalden den Betrag mit beiliegendem Einzahlungsschein innert 30 Tagen zu bezahlen.
8.2 Die in diesem Rechtsmittelverfahren unterliegenden Privatkläger haben keinen Anspruch auf Entschädigung oder Genugtuung (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 f. StPO e contrario).
8.3 Hingegen haben die Beschwerdeführer als unterliegenden Privatkläger den Beschwerdegegner als obsiegenden Beschuldigten für seine Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO). Namentlich macht dieser die Kosten seiner Privatverteidigung geltend. Gemäss Art. 45 Abs. 1 Ziff. 5 PKoG (NG 261.2) beträgt das ordentliche Honorar im Verfahren vor der Beschwerdeinstanz in Strafsachen Fr. 500.– bis Fr. 3'000.–. Es entschädigt die Anwältin oder den Anwalt für die Verrichtungen, die unmittelbar mit der berufsmässigen Vertretung oder Verbeiständung der Parteien im gerichtlichen Verfahren zusammenhängen, namentlich für die Instruktion, das Studium der Akten, die Abklärung von Rechtsfragen, die Vergleichsverhandlungen, die ordentlichen Rechtsschriften und die Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen (Art. 32 Abs. 1 PKoG).
Die Rechtsvertretung des Beschuldigten macht mit Kostennote vom 21. Mai 2025 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 11'968.40 (Honorar Fr. 11'000.–; MwSt. Fr. 896.80 [8.1%]) geltend. Ein solches Honorar liegt klar ausserhalb des anwendbaren Honorarrahmens, ohne dass Zuschlagsgründe (vgl. Art. 51 PKoG) erfüllt wären. Das Honorar ist folglich ermessensweise auf Fr. 3'000.–, das Maximum des anwendbaren Honorarrahmens festzulegen, womit sich die Parteientschädigung auf Fr. 3'243.– (Honorar Fr. 3'000.–; MwSt. Fr. 243.– [8.1%]) beläuft. Die Beschwerdeführer werden verpflichtet, den Beschuldigten mit diesem Betrag, je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit, zu entschädigen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Obergericht:
1. Die Beschwerde vom 17. Februar 2025 wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern je hälftig, unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt. Sie werden angewiesen, den Betrag innert 30 Tagen der Gerichtskasse Nidwalden zu bezahlen.
3. Die Beschwerdeführer haben den Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'243.– (MwSt. inkludiert), je hälftig und unter solidarischer Haftbarkeit, zu entschädigen.
4. [Zustellung].
Stans, 17. Juli 2025 OBERGERICHT NIDWALDEN Beschwerdeabteilung in Strafsachen Die Vizepräsidentin
lic. iur. Barbara Brodmann Der Gerichtsschreiber
MLaw Silvan Zwyssig Versand:
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Art. 78 ff. i.V.m. Art. 90 ff. BGG). Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angeführten Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG). Für den Fristenlauf gelten die Art. 44 ff. BGG.