122.21
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Ausländerrecht
vom 02.09.2008 (Stand 01.01.2020)
Der Regierungsrat von Nidwalden,
gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 21 des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2008 zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer sowie zum Asylgesetz (EG zum Ausländerrecht) sowie von Art. 123 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG),
beschliesst:
1 Organisation und Zuständigkeiten
Art. 1 Justiz- und Sicherheitsdirektion
Die Justiz- und Sicherheitsdirektion übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Bundes und der Gesundheits- und Sozialdirektion die Leitung und Aufsicht über den Vollzug des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) sowie des Asylgesetzes (AsylG) aus.
Art. 2 Gesundheits- und Sozialdirektion
Die Gesundheits- und Sozialdirektion übt die Leitung und Aufsicht des Vollzugs des Ausländerrechts in den Bereichen der Integration sowie der Sozial- und Nothilfe aus.
Sie führt die Ansprechstelle für Integrationsfragen gemäss Art. 57 AuG.
Sie kann für finanzielle Beiträge an Integrationsprogramme mit dem Bundesamt für Migration Leistungsverträge abschliessen.
Art. 3 Amt für Justiz
Das Amt für Justiz ist zuständig für alle Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Instanz übertragen sind.
Es ist die am Wohnort zuständige Behörde für die An- und Abmeldung von Ausländerinnen und Ausländern. Es bedient die Gemeinden mit den erforderlichen Daten und Unterlagen.
Art. 4 Arbeitsamt
Das Arbeitsamt erlässt die für die Erteilung einer ausländerrechtlichen Bewilligung erforderlichen arbeitsmarktlichen Vorentscheide gemäss Art. 40 Abs. 2 AuG.
Es unterstützt die Ansprechstelle für Integrationsfragen bei der Organisation und Durchführung von Programmen zur beruflichen Integration.
Art. 5 Amt für Asyl und Flüchtlinge
Das Amt für Asyl und Flüchtlinge ist zuständig für die Sozial- und Nothilfe für Ausländerinnen und Ausländer, soweit diese Aufgaben dem Kanton übertragen sind.
Es ist im Weiteren insbesondere zuständig für:
die Anordnung von Durchsuchungen (Art. 9 AsylG);
die unverzügliche Bestimmung einer Vertrauensperson für unbegleitete minderjährige Asylsuchende (Art. 17 Abs. 3 AsylG);
die Zuweisung eines Aufenthaltsortes oder einer Unterkunft (Art.28 AsylG);
die Einschränkungen der Sozialhilfeleistungen (Art. 83 AsylG);
die Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs soweit der Bund diese Aufgabe den Kantonen überträgt (Art. 85 AsylG);
die Sicherstellung von Vermögenswerten zum Zwecke der Rückerstattung (Art. 87 AsylG).
Art. 6 Kantonspolizei
Die Kantonspolizei:
führt im Auftrag der kantonalen Instanzen Abklärungen sowie Durchsuchungen im Sinne von Art. 70 AuG und Art. 9 AsylG durch;
vollzieht die verfügten Verhaftungen, Vorführungen und Ausschaffungen;
kann bei Haftverfahren zu Sicherheitszwecken und zur Unterstützung beigezogen werden;
führt Personenkontrollen gemäss Art. 9 AuG durch;
ist zuständig für das Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung gemäss Art. 16 AuG in Verbindung mit Art. 33 des Gastgewerbegesetzes.
Art. 7 Einzelrichterin oder Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist insbesondere zuständig für:
die Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung oder anderer Räume (Art. 70 Abs. 2 AuG);
die Überprüfung der kurzfristigen Festhaltung sowie der Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft (Art. 73 und 75 ff. AuG);
den Entscheid über Beschwerden betreffend die Anordnung der Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74 AuG);
die Zustimmung zur Verlängerung der Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft (Art. 76 Abs. 3 und Art. 78 Abs. 2 AuG);
die Beurteilung eines Haftentlassungsgesuches während der Dauer der Vorbereitungs , Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 4 und Art. 80 AuG);
die Erfüllung der weiteren Aufgaben im Sinne des AuG und des AsylG, die durch eine richterliche Behörde ausgeübt werden müssen.
2 Sozialhilfe und Nothilfe
Art. 8 Eingeschränkte Sozialhilfe
Die Sozialhilfe für Asylsuchende, Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung sowie vorläufig aufgenommene Personen deckt in der Regel die Wohnkosten, die medizinische Grundversorgung sowie den Grundbedarf für den Lebensunterhalt.
Die Wohnung beziehungsweise die Unterkunft wird grundsätzlich als Sachleistung vom Kanton zur Verfügung gestellt.
Die Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt kann von der Pauschale gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe abweichen. Die Leistungen können in Form von Sachleistungen und ergänzenden täglichen Geldleistungen ausgerichtet werden.
Für eine soziale und berufliche Integration können ergänzende, leistungsbezogene Zulagen ausgerichtet werden.
Art. 9 Nothilfe
Die Nothilfe, insbesondere für Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid oder einem Nichteintretensentscheid auf ihr Asylgesuch, gewährleistet das verfassungsmässig garantierte Existenzminimum.
Die Unterkunft wird als Sachleistung vom Kanton zur Verfügung gestellt.
Die Leistungen zur Deckung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt sind auf das Notwendigste beschränkt und werden in Form von Sachleistungen und allenfalls ergänzenden täglichen Geldleistungen ausgerichtet.
3 Gebühren
Art. 10 Grundlage
Die Erhebung der Gebühren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Gebührenverordnung AuG, GebV-AuG) sowie der Gebührengesetzgebung.
Art. 11 Gebührentarif
Der Kanton bezieht die Höchstgebühren gemäss Art. 8 GebV-AuG.
…
Art. 12 …
Art. 13 Ausschluss der Rückerstattung
Rechtmässig geforderte und bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet, auch wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird, die Aufenthaltsdauer gekürzt, die Bewilligung widerrufen oder entzogen worden ist.
4 Schlussbestimmungen
Art. 14 Änderung der Steuerverordnung
Die Vollzugsverordnung vom 19. Dezember 2000 zum Gesetz über die Steuern des Kantons und der Gemeinden (Steuerverordnung) wird wie folgt geändert: …
Art. 15 Aufhebung bisherigen Rechts
Alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere:
die Einführungsverordnung vom 20. August 1998 zur Bundesgesetzgebung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Gastarbeiterverordnung);
die Verordnung vom 20. Oktober 1998 über die Gebühren zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (Gebührentarif ANAG).
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt auf den 1. Oktober 2008 in Kraft.
A 2008, 1835