263.13

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen

vom 09.06.2015 (Stand 01.07.2015)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen (DNA-Profil-Gesetz)1,

beschliesst:

Art. 1 Richterliche Behörde

Das Kantonsgericht als Einzelgericht oder die beziehungsweise der Vorsitzende des Gerichts, bei dem das Verfahren hängig ist, ist die richterliche Behörde im Sinne von Art. 7 Abs. 3 DNA-Profil-Gesetz2.

Art. 2 Meldestelle

Die Polizei ist die zentrale Meldestelle im Sinne von Art. 12 Abs. 1 DNA-Profil-Verordnung3.

Art. 3 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Einführungsverordnung vom 8. März 2005 zur Bundesgesetzgebung über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen4 wird aufgehoben.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

A 2015, 1008