263.14

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten

vom 09.06.2015 (Stand 01.07.2015)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 354 Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB)1 sowie der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten2,

beschliesst:

Art. 1 Meldestelle

Die Polizei ist die zentrale Meldestelle im Sinne von Art. 22 Abs. 3 der Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten3.

Die meldepflichtigen kantonalen Behörden haben das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der Daten von Personen und Spuren umgehend der zentralen Meldestelle zu melden.

Art. 2 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft

A 2015, 1010