531.11

Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer

vom 10.07.2001 (Stand 01.01.2021)

Der Regierungsrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 4 des Einführungsgesetzes vom 22. März 2000 über die direkte Bundessteuer (Einführungsgesetz zur direkten Bundessteuer1,

beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit
1. Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass von Weisungen für den Vollzug des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG)2.

Art. 2 2. Direktion

Die Direktion hat folgende Aufgaben:

  1. den Entscheid über die Abschreibung uneinbringlicher und die Rückstellung gefährdeter Steuern;

  2. den Geldverkehr mit den Bundesbehörden;

  3. der Bezug und die Sicherung der Steuer einschliesslich der Gewährung von Zahlungserleichterungen (Art. 160 ff. DBG3);

  4. der Erlass von Haftungsverfügungen (Art. 13, 55, Art. 88 Abs. 3, Art. 92 Abs. 4, Art. 100 Abs. 2, Art. 177 Abs. 1 und Art. 179 Abs. 1 DBG);

  5. der Entscheid über die Rückforderung von bezahlten Steuern (Art. 168 Abs. 3 DBG).

  6. das Treffen aller Massnahmen und Entscheide, die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde oder Amtsstelle zugewiesen sind.

Art. 3 3. Kantonales Steueramt

Das Kantonale Steueramt ist zuständig für:

  • 1. den Entscheid über Steuerbefreiungen (Art. 56 DBG4);

  • 2. …

  • 3. die Vertretung des Kantons bei der Festlegung von Bezugsminima bei der Erhebung von Quellensteuern von Künstlerinnen und Künstlern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Referentinnen und Referenten (Art. 92 Abs. 5 DBG);

  • 4. die Abrechnung der Quellensteuern mit dem Bund (Art. 196 Abs. 3 DBG);

  • 5. …

  • 6. die Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer (Art. 111 Abs. 2 und Art. 197 DBG);

  • 7. die Registerführung, soweit diese nicht durch das Gemeindesteueramt erfolgt (Art. 122 DBG);

  • 8. die Erhebung von Beschwerden gegen Veranlagungsverfügungen und Einspracheentscheide beim Verwaltungsgericht;

  • 9. die Vertretung des Kantons vor den Gerichten und Strafuntersuchungsbehörden;

  • 10. den Amtsverkehr mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung;

  • 11. die Einleitung von Nachsteuerverfahren, die Ermittlung der Nachsteuergrundlagen und die Festsetzung von Nachsteuern (Art. 151 ff. DBG);

  • 12.–13. …

  • 14. den Entscheid über Steuererlassgesuche (Art. 167b Abs. 1 DBG);

  • 15. …

  • 16. die Erteilung der Zustimmung zur Löschung im Handelsregister (Art. 171 DBG);

  • 17. den Entscheid über die Eintragung im Grundbuch (Art. 172 DBG);

  • 18. die Festsetzung von Bussen in schweren Fällen von Verfahrenspflichtverletzungen (Art. 174 DBG);

  • 19. die Einleitung von Verfahren bei Steuerhinterziehung, Durchführung der Untersuchung und die Festsetzung von Bussen wegen Steuerhinterziehung (Art. 175 ff. DBG);

  • 20. die Einreichung von Strafanzeigen wegen Steuerbetrugs und Veruntreuung von Quellensteuern (Art. 188 Abs. 1 DBG);

  • 21. die Mitwirkung bei besonderen Untersuchungsmassnahmen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Art. 190 DBG).

Art. 4 4. Gemeinderat

Dem Gemeinderat obliegt die Aufnahme des Steuerinventars und die Siegelung beim Tode von steuerpflichtigen Personen.

Der Gemeinderat kann diese Aufgaben an zwei oder mehrere Beauftragte delegieren.

Art. 5 5. Veranlagungsinstanzen

Die für die Veranlagung zuständigen Personen gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 1 des Steuergesetzes5 veranlagen die direkte Bundessteuer.

Ihnen obliegt insbesondere:

  1. die Prüfung der Steuererklärung, die Vornahme der erforderlichen Untersuchungshandlungen und die Veranlagung der direkten Bundessteuer;

  2. die Veranlagung des Bundessteueranteils nach Massgabe der eidgenössischen Verordnung über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (Quellensteuerverordnung)6;

  3. die Einleitung der Veranlagung, wenn Verjährung droht (Art. 120 DBG);

  4. die Festsetzung von Bussen in leichten Fällen von Verfahrenspflichtverletzungen (Art. 174 DBG).

Art. 6 6. Einspracheinstanzen

Die für den Erlass von Einspracheentscheiden gemäss Art. 169 Abs. 2 Ziff. 2 des Steuergesetzes7 zuständigen Instanzen obliegt der Erlass von Einspracheentscheiden bezüglich der direkten Bundessteuern.

Die Einspracheinstanz ist zuständig, eine einlässlich begründete Veranlagungsverfügung gemäss Art. 132 Abs. 2 DBG8 als Beschwerde an die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts weiterzuleiten.

Art. 7 7. Verwaltungsgericht

Die Steuerabteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt Beschwerden gemäss Art. 141 DBG9.

Art. 8 Verfahren

Soweit das Verfahren nicht bundesrechtlich geregelt ist und unter Vorbehalt von § 9, sind die Bestimmungen der kantonalen Steuergesetzgebung auch für die direkte Bundessteuer anwendbar.

Art. 9 Verrechnung

Guthaben oder Forderungen bezüglich der direkten Bundessteuer können mit Guthaben oder Forderungen bezüglich den Kantons- und Gemeindesteuern verrechnet werden.

Art. 10 Prozesskosten

Die Tragung von Prozesskosten für Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach der Gerichtsgesetzgebung10.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2001 in Kraft.

Alle mit ihr in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben.

A 2001, 1155