742.13

Landratsbeschluss über die Festsetzung des kantonalen Anteils an die Abgeltung der Akut- und Übergangspflege

vom 27.03.2013 (Stand 01.01.2013)

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 4 Ziff. 3 des Einführungsgesetzes vom 25. Oktober 2006 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (Krankenversicherungsgesetz, kKVG)1,

beschliesst:

Ziff. 1

Der kantonale Anteil an die Abgeltung der Akut- und Übergangspflege wird auf 55 Prozent festgesetzt.

Ziff. 2

Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2013 in Kraft.

Ziff. 3

Gegen diesen Beschluss kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Veröffentlichung beim Verfassungsgericht Beschwerde erhoben werden.

A 2013, 516