811.2

Landratsbeschluss über den Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

vom 16.12.2020 (Stand 23.02.2021)

Der Landrat von Nidwalden,

gestützt auf Art. 61 Ziff. 4 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 12 des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) und von Art. 9 Ziff. 1 des Gesetzes vom 21. Oktober 2009 über den Finanzhaushalt des Kantons (Finanzhaushaltsgesetz, kFHG),

beschliesst:

Ziff. 1

Zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen gemäss Art. 12 des Covid-19-Gesetzes wird für das Jahr 2021 ein Rahmenkredit von insgesamt 5.0 Mio. Franken (Nettobetrag) bewilligt.

Ziff. 2

Der Kanton leistet Härtefallmassnahmen in Form von nicht rückzahlbaren Beiträgen (à-fonds-perdu) und Bürgschaften.

Ziff. 3

Die kantonalen Mittel für nicht rückzahlbare Beiträge sind auf 1.47 Million Franken beschränkt.

Ziff. 4

Der Kanton gewährt Bürgschaften, soweit nach Auszahlung der nicht rückzahlbaren Beiträge noch kantonale Mittel des Rahmenkredits vorhanden sind.

Er trägt die Bürgschaften alleine, sofern die bundesrechtlichen Mittel für die Beteiligung an Härtefallmassnahmen ausgeschöpft sind.

Ziff. 5

Der Regierungsrat ist ermächtigt, die bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für die Anspruchsberechtigung auf Härtefallmassnahmen in einer Verordnung zu verschärfen.

Er erlässt die erforderlichen Bestimmungen zum Vollzug dieses Beschlusses in einer Verordnung, insbesondere die konkrete Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen, die Priorisierung der Gesuche sowie das Verfahren.

Ziff. 6

Gegen Entscheide über Gesuche auf Härtefallmassnahmen kann binnen 10 Tagen Einsprache erhoben werden.

Gegen Einspracheentscheide kann binnen 20 Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

Einsprachen und Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.

Ziff. 7

Der gesamte Nettobetrag des Kantons gemäss Ziffer 3 wird in der Bilanz des Jahres 2020 als Rückstellung bilanziert.

Ziff. 8

Der Rahmenkredit ist bis am 31. Dezember 2021 befristet.

Ziff. 9

Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.

Der Regierungsrat reicht diesen Beschluss und die kantonale Verordnung vor der Gewährung von Härtefallmassnahmen dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Prüfung ein.

Ziff. 10

Dieser Beschluss tritt gemäss Art. 24 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte im Kanton (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG) in Kraft.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, das Anmelde- und Prüfverfahren für nicht rückzahlbare Beiträge und Bürgschaften vor Inkrafttreten dieses Beschlusses zu eröffnen.

Dieser Beschluss ist am 1. Januar 2021 in der Nidwaldner Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

A 2020, 2506; A 2021, 489