Pauschale Rückstellungen (pdf)
Richtlinie des Kantonalen Steueramtes Nidwalden vom 01.11.2012 Datum der letzten Änderung: 01.01.2026
Pauschale Rückstellungen
1. Vorbemerkungen
1.1. Pauschale Rückstellungen werden aus Praktikabilitätsgründen zugelassen. Bei deren
Bildung ist das Periodizitätsprinzip zwingend zu beachten. Rückstellungen müssen in der Steuerperiode vorgenommen werden, in welcher deren geschäftsmässige Begrün- detheit ausgewiesen ist. Die Nachholung von Rückstellungen aus früheren Steuerpe- rioden ist in der Regel ausgeschlossen.
1.2. Unternehmen, welche für eingetretene Schäden über Regressansprüche verfügen,
können keine pauschalen Rückstellungen gewährt werden.
2. Pauschale Rückstellungen
2.1. Garantierückstellungen
Rückstellungen für Garantieverpflichtungen lassen sich in Bestand und Höhe in erster Linie durch Erfahrungszahlen aus den vorangegangenen Geschäftsjahren und durch den konkreten Nachweis bereits hängiger Schadenfälle rechtfertigen. Allfällige Versicherungs- oder Regressansprüche auf Deckung des durch die Ga- rantieverpflichtung zu erwartenden Schadens sind zu aktivieren oder durch eine entsprechende Kürzung der Garantierückstellungen zu berücksichtigen. Die Höhe der Rückstellung ist je nach Branche verschieden. Für Handelsunternehmen sind pauschale Rückstellungen nur unter der Bedingung zu- lässig, dass ein allfälliger Schaden selbst getragen werden muss. In diesem Fall be- trägt die Rückstellung bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes mit Dritten. Besteht eine Rückversicherung, kann höchstens im Umfang des Selbstbehaltes eine Rückstellung gewährt werden. Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen, welche nachweislich Garantieleistungen erbringen und über keine Regressansprüche verfügen, wird eine pauschale Garantie- rückstellung von bis zu 2 Prozent des Jahresumsatzes mit Dritten gewährt. Für das Bau- und Baunebengewerbe (inkl. Architekten) sowie für Generalunternehmen und Produktionsbetriebe wird eine Garantierückstellung von maximal 4 Prozent des Jahresumsatzes mit Dritten gewährt, sofern keine Rückversicherung im Sinne etwa einer Produktehaftpflichtversicherung besteht.
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Beim Immobilienhandel rechtfertigen sich keine pauschalen Rückstellungen für (allfäl- lige) Garantieverpflichtungen im Zusammenhang mit Liegenschaften, welche kurz zu- vor erstellt und veräussert wurden. Für offene und verdeckte Baumängel haftet das Bauunternehmen. Beim Immobilienhandel besteht grundsätzlich kein eigenes Haf- tungsrisiko.
2.2. Warenreserve
Warenlager können ohne besonderen Nachweis bis zu einem Drittel unter den An- schaffungs- bzw. Herstellungskosten bilanziert werden (sog. Warendrittel).
2.3. Währungsrisiko
Für Währungsrisiken von Forderungen in fremder Währung wird eine erhöhte Del- kredere-Rückstellung zugelassen. Während für inländische Forderungen eine Del- kredere-Rückstellung in der Höhe von 5 Prozent akzeptiert wird, beträgt diese für fremde Währungen maximal 10 Prozent. Wechselkursschwankungen rechtfertigen keine höheren Rückstellungen.
2.4. Grossreparaturen
Praxis bis 31. Dezember 2025: Rückstellungen für Reparaturen sind grundsätzlich nicht zulässig. Dies gilt insbeson- dere für Rückstellungen zur Behebung von Schäden, welche durch den stetigen Ge- brauch und die laufende Abnutzung entstehen. Solchen Wertverminderungen wird grundsätzlich durch die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen Rechnung ge- tragen. Auch für Grossreparaturen, die in grösseren Zeitabständen anfallen (wie die Erneuerung von Fassaden, Dächern, Heizungs- oder Liftanlagen), sind grundsätzlich keine Rück- stellungen zulässig. Sind Erneuerungsarbeiten jedoch kurz- bis mittelfristig tatsächlich vorgesehen, kann für die mutmasslichen Kosten eine pauschale Rückstellung von jährlich 1 Prozent des Buchwertes steuerlich anerkannt werden, bis diese gesamthaft den Umfang von 5 Prozent erreicht hat.
Praxis ab 1. Januar 2026: Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 1. Dezember 2020 (2C_1059/2019) festgehal- ten, dass pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen bei Unternehmen mit einem grossen Immobilienbestand, bei denen in einem regelmässigen Rhythmus Grossrepa- raturen ausgeführt werden, zulässig sein können, sofern dadurch nicht erhebliche stille Reserven gebildet werden. In allen anderen Fällen besteht gemäss Bundesgericht we- der ein mittel- noch längerfristiger Rückstellungsbedarf, wenn der Wertverlust infolge Veralterung der Gebäude bereits durch ausreichende Abschreibungen berücksichtigt wurde. Für dieselbe Liegenschaft dürfen somit nicht gleichzeitig Abschreibungen und pauschale Rückstellungen steuerlich akzeptiert werden, ohne dass im Einzelfall nach- gewiesen wird, dass die Abschreibungen dem entstandenen Wertverlust der Liegen- schaft zu wenig Rechnung tragen würden. In Umsetzung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2025 enden, daher keine neuen pauschalen Rückstellungen mehr gewährt werden. Bestehende pauschale Rückstellungen sind bis spätestens 31. Dezember 2030 aufzulösen. Individuelle Rückstellungen sind konkret nachzuweisen.
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2.5. Arbeitgeberbeitragsreserven
Arbeitgeberbeitragsreserven sind Vorauszahlungen der Arbeitgeberin bzw. des Arbeit- gebers für künftig geschuldete ordentliche Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung zu- gunsten des Personals. Sie dürfen das Fünffache der von der Arbeitgeberin bzw. vom Arbeitgeber gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung zu erbringenden Jahresbei- träge nicht übersteigen. Soweit diese Limite noch nicht erreicht ist, können entspre- chende Zahlungen zulasten des laufenden Geschäftsjahres vorgenommen werden. Eine zweckwidrige Verwendung der Arbeitgeberbeitragsreserven muss allerdings aus- geschlossen werden können. Daher müssen die entsprechenden Mittel auch tatsäch- lich an die Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden. Der Nachweis der Zahlung ist zu- sammen mit der Steuererklärung des betreffenden Jahres zu erbringen. Die Beitrags- verbuchung im Rahmen einer Rückstellung genügt grundsätzlich nicht. Akzeptiert wer- den solche Rückstellungen per Bilanzstichtag nur dann, wenn die Überweisung der Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung innert sechs Monaten nach Ablauf des massge- benden Geschäftsjahres vorgenommen wird.
2.6. Schwankungsreserven
Werden Aktiven zum beobachtbaren Marktpreis am Bilanzstichtag bewertet (wie bei- spielsweise börsenkotierte Wertschriften und Fremdwährungsanlagen), so darf han- delsrechtlich eine Wertberichtigung zulasten der Erfolgsrechnung gebildet werden, um Schwankungen im Kursverlauf Rechnung zu tragen (Art. 960b Abs. 2 OR). Solche Wertberichtigungen sind jedoch nicht zulässig, wenn dadurch sowohl der Anschaf- fungswert als auch der allenfalls tiefere Kurswert unterschritten würden. Der Betrag der Schwankungsreserven ist insgesamt in der Bilanz oder im Anhang gesondert aus- zuweisen. Handelsrechtlich zulässige Wertberichtigungen von Aktiven sind grundsätzlich auch steuerlich beachtlich. Sie können steuerlich jedoch nur anerkannt werden, soweit sie auch geschäftsmässig begründet sind. Das ist der Fall, wenn im fraglichen Geschäfts- jahr ein konkretes Risiko für einen entsprechenden Wertverlust bestanden hat. Der Nachweis dieses Risikos ist auf Verlangen der Veranlagungsbehörde durch die steu- erpflichtige Person zu erbringen. Bei Schwankungsreserven von bis zu 20 Prozent des Verkehrswertes von börsenkotierten Wertschriften und Fremdwährungsanlagen wird in der Regel kein expliziter Nachweis des Risikos verlangt. Bei Schwankungsreserven, die über 20 Prozent des Verkehrswertes hinausgehen, muss das Unternehmen zwin- gend nachweisen, dass ein konkretes Risiko für einen entsprechenden Wertverlust bestanden hat (vgl. Urteil des Bundesgerichtes vom 19. Februar 2025 [9C_625/2023]).
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3. Geltungsbereich
Ziff. 2.6 (Schwankungsreserven) findet ab Steuerperiode 2026 Anwendung. Im Übrigen gilt die Richtlinie sinngemäss auch für Selbständigerwerbende (Art. 31 des Steuergesetzes). Für die auf Selbständigerwerbende entfallenden Beiträge an eine Vorsorgeeinrichtung können jedoch keine Arbeitgeberbeitragsreserven (Ziff. 2.5) ge- bildet werden. Einlagen in die Arbeitgeberbeitragsreserven für die eigene berufliche Vorsorge von Selbständigerwerbenden, welche sich der Vorsorgeeinrichtung ihres Personals angeschlossen haben, stellen keinen geschäftsmässig begründeten Auf- wand dar.
Kantonales Steueramt Nidwalden
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