Tarif 2026 | Quellensteuertarif für Musiker, Künstler, Sportler (pdf)

Tarif für Musiker, Künstler

und Sportler Monatstarif

gültig ab

1. Januar 2026

Art. 121 StG NW:

Im Ausland wohnhafte Künstler aus den Bereichen Bühne, Film, Radio und Fernsehen, Musiker, Artisten, Sportler, sowie Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem

Steuerabzug an der Quelle.

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttolöhne einschliesslich aller Zulagen

und Nebenbezüge, nach Abzug der

Gewinnungskosten. Dazu gehören auch Einkünfte, die nicht dem Künstler, Sportler, Musiker etc. selber, sondern

Dritten zufliessen, die seine Tätigkeit organisiert haben.

Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt 20% der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten

Der Pauschalabzug für Gewinnungskosten beträgt 50% der Bruttoeinkünfte bei Künstlern und Musiker.

Die Bruttoeinkünfte pro Tag

und Person werden nach Abzug der Gewinnungskosten

wie folgt besteuert:

Tages-Bruttoeinkünfte

Quellensteuer kantonal Quellensteuer Bund Quellensteuer total

von bis

%

%

%

0

200

12

0.8

12.8

201

1'000

12

2.4

14.4

1'001

3'000

12

5.0

17.0

3'001 ff.

12

7.0

19.0

1