113.215
Ausführungsbestimmungen über den Fonds Schwankungsreserven Flüchtlinge
vom 24.10.2017 (Stand 01.11.2017)
Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 49 und Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe g des Finanzhaushaltsgesetzes (FHG) vom 11. März 20101,
beschliesst:
Art. 1 Zweck
Der Fonds bezweckt die ausserordentliche Finanzierung der vom Bund nicht gedeckten Sozialhilfekosten für Flüchtlinge.
Art. 2 Fondsvermögen
Der Fonds wurde bis 31. Dezember 2016 durch überschüssige Bundesmittel aus den zweckgebundenen Pauschalen für Flüchtlinge geäufnet.
Art. 3 Fondsverwaltung
Das Fondsvermögen wird durch das Finanzdepartement verwaltet.
Es wird nicht verzinst.
Art. 4 Verwendung der Fondsmittel
Über die Verwendung der Fondsmittel entscheidet im Einzelfall das Sicherheits- und Sozialdepartement2 im Rahmen der Ausgabenkompetenzen nach dem Finanzhaushaltsgesetz; bei höheren Beträgen entscheidet in jedem Fall der Regierungsrat unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse des Kantonsrats bzw. des Volkes.
OGS 2017, 53