812.21

Verordnung über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

vom 23.11.1931 (Stand 01.01.2013)

Der Kantonsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald erlässt,

in Ausführung des Artikels 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 13. Juni 1928, des Artikels 48 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung hiezu vom 20. Juni 1930 und der Verordnung des Bundesrates betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929,

auf Antrag des Regierungsrates,

folgende Verordnung:

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Die Aufsicht über die Durchführung des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose und der Vollziehungsverordnungen dazu ist Sache des Sanitätsrates.

Art. 2

Die Durchführung dieser Massnahmen in den Gemeinden obliegt:

  1. den amtlichen Gemeindeärzten;

  2. den Einwohnergemeinderäten;

  3. den Bürgergemeinderäten, soweit ihnen in ihrer Eigenschaft als Armenbehörden bezügliche Aufgaben überbunden sind;

  4. den privaten Fürsorgeorganisationen zur Bekämpfung der Tuberkulose, soweit sie sich zur Mitarbeit bereit erklären und die Durchführung der Massnahmen übernehmen.

Die Einwohnergemeinderäte haben die Berechtigung, ihre Obliegenheiten der Gesundheitskommission unter Beizug des Gemeindearztes zu übertragen.

2. Meldewesen

Art. 3

Die im Kanton praktizierenden Ärzte sind nach Art. 9 der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 20. Juni 1930 verpflichtet, jeden von Tuberkulose befallenen Kranken zu melden, in dessen Ausscheidungen Tuberkelbazillen nachgewiesen werden und der zudem in persönlichen und beruflichen Verhältnissen lebt, die eine Ansteckung seiner Umgebung begünstigen.

Die Meldung ist insbesondere dann zu erstatten, wenn der Kranke

  1. eine ungesunde, zu kleine oder überfüllte Wohnung benützt oder sein Wohn- oder Schlafzimmer mit anderen Personen, namentlich mit Kindern, teilt;

  2. in Schulen, Erziehungsanstalten, Asylen und dgl. mit Schülern und Zöglingen regelmässig in engen Verkehr kommt;

  3. sich mit der Herstellung, der Behandlung oder dem Vertrieb von Nahrungs- oder Genussmitteln befasst oder im Gastwirtschaftsgewerbe tätig ist;

  4. durch seinen Beruf in regelmässigem engen Verkehr mit seinen Mitmenschen steht.

Diese Bestimmungen gelten auch für jene Fälle, in denen der Tuberkelbazillus nicht gesucht oder nachgewiesen werden konnte, der Kranke aber auf Grund der klinischen Merkmale und seines Zustandes für seine Umgebung als ansteckungsgefährlich betrachtet werden muss.

Art. 4

Die im Kanton praktizierenden Ärzte haben jeden ansteckungsgefährlichen Tuberkulösen, den sie in Behandlung , Fürsorge oder Spitalverpflegung nehmen oder bei dem im Verlaufe der Behandlung, der Fürsorge oder des Spitalaufenthaltes die Ansteckungsgefährlichkeit offensichtlich wird, anzuzeigen, ohne Rücksicht darauf, ob der gleiche Fall bereits gemeldet worden ist oder nicht.

Die amtlichen Gemeindeärzte haben die nicht gemeldeten Fälle, die sie im Verlaufe ihrer amtlichen Tätigkeit ermitteln, ebenfalls zu melden.

Art. 5

Die Meldung ist nach Feststellung der Ansteckungsgefährlichkeit auf dem amtlichen Anmeldeformular unverzüglich an die kantonale Polizeidirektion zu erstatten. Hat der Kranke seinen Wohnsitz ausserhalb des Kantons, so ist die Meldung an die zuständige Meldestelle des Wohnkantons zu richten.

Der anzeigende Arzt ist verpflichtet, die Formulare soweit möglich genau und vollständig auszufüllen und zudem anzugeben, welche Massnahmen für den Kranken und zum Schutze der gefährdeten Umgebung für angezeigt erachtet werden oder bereits getroffen worden sind.

Art. 6

Der behandelnde Arzt hat jeden dauernden oder vorübergehenden Wechsel der Wohnung oder des Aufenthaltes eines ansteckungsgefährlichen Tuberkulösen zu melden, möglichst mit Angabe der neuen Adresse des Kranken.

Art. 7

Die Heilanstalten sind verpflichtet, ausser dem Eintritt auch jeden Austritt eines ansteckungsgefährlichen Tuberkulösen der kantonalen Polizei-direktion, bei ausserkantonalen Kranken der zuständigen Meldestelle des Kantons, in dem der Kranke zuletzt wohnte, anzuzeigen.

Art. 8

Jeder Todesfall eines Tuberkulösen ist der kantonalen Polizeidirektion zu melden, gleichgültig ob eine Krankheitsmeldung erstattet wurde oder nicht und ob die Tuberkulose die unmittelbare oder nebenhergehende Todesursache bildete. War der Verstorbene nicht in ärztlicher Behandlung, so ist derjenige Arzt zur Anzeige verpflichtet, der die Todesbescheinigung ausstellte.

Art. 9

Die kantonale Polizeidirektion hat die Meldung an die zuständige ausserkantonale Meldestelle weiterzuleiten, wenn ein gemeldeter Tuberkulöser

  1. seinen Wohn- oder Aufenthaltsort dauernd oder vorübergehend in einen andern Kanton verlegt;

  2. in einem andern, als dem Wohnsitzkanton arbeitet oder eine Schule besucht;

  3. ausserhalb seines Wohnsitzkantons stirbt.

Citato in

Art. 10

Die kantonale Polizeidirektion meldet alle ihr zur Kenntnis gelangenden Fälle von meldepflichtiger Tuberkulose bei Wehrpflichtigen der Abteilung für Sanität des eidgenössischen Militärdepartementes.

Die kantonale Polizeidirektion übermittelt jeweilen die Anzahl der im Verlaufe einer Woche gemeldeten neuen Tuberkulosefälle dem eidgenössischen Gesundheitsamt.

Art. 11

Nach Eingang einer Meldung untersucht die kantonale Polizeidirektion, eventuell in Verbindung mit dem betreffenden Gemeindearzt oder mit der Fürsorgeorganisation, welche Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose nötig sind, und ordnet in Verbindung mit dem behandelnden Arzt und unter Kenntnisgabe an die zahlungspflichtigen Privaten und Gemeinden die Durchführung dieser Massnahmen an.

Fürsorgebedürftige, namentlich auch aus einer Heilanstalt entlassene Kranke, meldet sie der betreffenden Fürsorgestelle.

Art. 12

Die kantonale Polizeidirektion führt eine genaue Kontrolle über alle gemeldeten Fälle, über die angeordneten Massnahmen und deren Durchführung. Die Kontrolle erstreckt sich auch auf jeden dauernden oder vorübergehenden Wechsel des Wohn- und Aufenthaltsortes der Arbeitsstätte und des Berufes des gemeldeten Kranken.

Besteht kein Grund mehr zur Überwachung, so ist sie aufzuheben und die Aufhebung und deren Begründung in der Kontrolle zu vermerken.

Die Fürsorgestellen sind gehalten, ihrerseits ein genaues Verzeichnis zu führen über alle ihnen gemeldeten Kranken und die von ihnen getroffenen Massnahmen. Die bezüglichen Formulare werden ihnen von der Polizeidirektion zur Verfügung gestellt.

Art. 13

Bei armen und bedürftigen Kranken hat die zuständige Armenbehörde die Kosten von Massnahmen, die in Anwendung von Art. 11 dieser Verordnung amtlich angeordnet sind, zu übernehmen, soweit sie nicht von einer privaten Fürsorgeorganisation getragen werden.

Bezüglich der Angehörigen von andern Kantonen und Staaten wird auf das Bundesgesetz vom 22. Juni 1875 und die kantonsrätliche Interpretation vom 25. Januar 1877 verwiesen.

Art. 14

Wer die Meldung entgegennimmt oder mit der Ausführung der erforderlichen Massnahmen betraut ist oder wer in anderer Weise in seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit von einer Meldung Kenntnis erhält, untersteht der Schweigepflicht.

Die Schweigepflicht schliesst das Verbot in sich, Unberechtigten in Akten und Schriftstücke, die sich auf einen Fall von Tuberkulose beziehen, Einblick zu gewähren.

3. Bakteriologische Untersuchungen

Art. 15

Der Regierungsrat bezeichnet das bakteriologische Institut, bei dem die Ärzte die Ausscheidungen tuberkulosekranker bzw. tuberkuloseverdächtiger Personen untersuchen lassen können.

4. Desinfektion

Art. 16

Der behandelnde Arzt hat bei jedem Kranken mit offener Tuberkulose die Unschädlichmachung der ansteckungsgefährlichen Ausscheidungen des Kranken und die regelmässige Desinfektion von dessen Bett- und Leibwäsche und persönlichen Gebrauchsgegenständen (Ess- und Trinkgeschirr, Spucknapf usw.) anzuordnen und zu überwachen.

Art. 17

Die kantonale Polizeidirektion sorgt nach erhaltener Meldung des Wohnungswechsels, des Spitaleintrittes oder des Todes eines ansteckungsgefährlichen Kranken für die sachgemässe, gründliche Desinfektion der von diesem regelmässig benützten Räumlichkeiten.

Die Desinfektion der Räume hat vor deren Reinigung stattzufinden. Sie dürfen nicht anderweitig benützt werden, bevor die Polizeidirektion die Bewilligung hiezu erteilt hat.

Art. 18

Die Polizeidirektion sorgt dafür, dass im Kanton gut ausgebildetes Personal für sachgemässe Vornahme der Desinfektionen zur Verfügung steht.

Als Desinfektoren sind nur Leute wählbar, die sich über genügende Sachkenntnis ausweisen.

5. Massnahmen in Schulen und Anstalten für Kinder und Jugendliche

Art. 19

Kinder und Zöglinge von öffentlichen und privaten Schulen, Lehr- und Erziehungsanstalten, Internaten, Waisenhäusern, Kinderkrippen, Pflege-, Bewahrungs- und ähnlichen Anstalten, sowie deren Lehr- Pflege- und Küchenpersonal sind durch den betreffenden Gemeinde- bzw. Anstaltsarzt regelmässig auf Tuberkulose zu beobachten und zu überwachen.

Zum Lehrpersonal gehören alle Personen, die an einer der genannten Lehr- oder Bildungsanstalten Unterricht erteilen, ohne Rücksicht auf Lehrfach und Anzahl der Unterrichtsstunden.

Die daherigen Kosten für Massnahmen an öffentlichen Schulen und Anstalten hat die betreffende Einwohnergemeinde, an privaten Anstalten und Internaten die betreffende Anstalt selbst zu tragen.

Art. 20

In privaten Schulen und Anstalten kann der ärztliche Dienst zur Ausführung der einschlägigen Vorschriften einem von der betreffenden Schulleitung gewählten Anstaltsarzt, unter Aufsicht der kantonalen Polizeidirektion, übertragen werden.

Art. 21

Der mit der Aufsicht betraute Arzt hat die Kinder und Zöglinge beim Eintritt in die Schule oder Anstalt zu untersuchen. Die Untersuchung ist während des Schuljahres zu wiederholen und das Ergebnis in eine besondere Kontrolle einzutragen.

Bei tuberkuloseverdächtigen und nicht ansteckungsgefährlich tuberkulösen Schülern und Zöglingen veranlasst er eine besondere Überwachung durch das Lehr- und Pflegepersonal, benachrichtigt die gesetzlichen Vertreter und schlägt ihnen die für das Wohlergehen des Schülers oder Zöglings nötigen Massnahmen vor.

Art. 22

Ansteckungsgefährliche Schüler oder Zöglinge sind vom beaufsichtigenden Ärzte aus der Schule bez. Anstalt zu entfernen und der kantonalen Polizeidirektion zu melden, die ihrerseits die nötigen Massnahmen anordnet, soweit dies vom betreffenden Arzte nicht schon geschehen ist.

Art. 23

Die zuständigen Armenbehörden sind verpflichtet, die Kosten der Behandlung von armen oder bedürftigen tuberkulosekranken oder tuberkuloseverdächtigen Kindern in Heilanstalten zu übernehmen.

Art. 24

Lehrer und Pflegepersonen müssen sich vor ihrer Anstellung einer ärztlichen Untersuchung durch einen von der kantonalen Polizeidirektion bezeichneten Arzt unterziehen. Ohne eine solche Untersuchung fällt jeglicher Anspruch auf eine allfällige spätere kantonale Unterstützung dahin, wenn wegen eingetretener Ansteckungsgefährlichkeit eine weitere Ausübung des Berufes untersagt werden müsste.

Personen mit Anzeichen einer tuberkulösen Erkrankung sind von der Anstellung an einer Schule oder Anstalt auszuschliessen.

Art. 25

Lehrer und Pflegepersonen, bei denen sich durch die in Art. 19 dieser Verordnung vorgesehene Überwachung Verdacht auf Tuberkulose ergibt, müssen sich entweder durch den amtlich hiezu bestimmten Arzt oder auf ihre Kosten durch einen Arzt ihrer Wahl untersuchen lassen. Im letzteren Falle ist ein ärztliches Zeugnis über den Befund zuhanden der kantonalen Polizeidirektion beizubringen, die ihrerseits das Ergebnis überprüft. Es steht der Polizeidirektion frei, eine amtliche Nachuntersuchung durch einen von ihr bezeichneten Arzt zu veranlassen.

Art. 26

Lehrer und Pflegepersonen, bei denen eine ansteckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt wird, sind durch die zuständige Behörde sofort aus der Schule oder Anstalt zu entlassen.

An Personen, die durch diese Massnahme ohne ihre Schuld in Not geraten, kann der Kanton eine Unterstützung bis zu 25 % des zuletzt bezogenen Gehalts gewähren. Die gesamte Unterstützung soll, mit Einschluss der Leistungen von dritter Seite, den Betrag von 75 % des zuletzt bezogenen Gehalts nicht übersteigen.

Personen, die solche Unterstützungen beziehen, dürfen deswegen nicht als armengenössig angesehen werden.

Der Regierungsrat bestimmt die gänzliche oder teilweise Aufhebung der allfälligen Unterstützung einer Lehr- oder Pflegeperson bei gänzlichem oder teilweisem Wiedereintritt der frühern Erwerbsfähigkeit oder beim Übertritt in einen andern Erwerb.

6. Unterbringung von Pflegekindern

Art. 27

Als Pflegekinder gelten alle Kinder bis zum vollendeten 15. Altersjahr, die für längere Zeit zur Pflege und Erziehung in einem fremden Haushalt untergebracht sind.

Art. 28

Ein Pflegekind darf nur mit Bewilligung des Gemeindearztes der Wohngemeinde in einem fremden Haushalt untergebracht werden. Dem Gesuche um eine solche Bewilligung ist ein ärztliches Zeugnis über das betreffende Pflegekind beizulegen.

Art. 29

Die Bewilligung zur Annahme eines nichttuberkulösen Pflegekindes darf nur erteilt werden, wenn festgestellt ist, dass das Kind im Hinblick auf eine tuberkulöse Erkrankung nicht gefährdet sein wird, insbesondere dass die allgemeinen Lebens- und Wohnverhältnisse hygienisch einwandfrei sind und jegliche Anhaltspunkte für eine tuberkulöse Erkrankung von Angehörigen des betreffenden Haushaltes fehlen.

Art. 30

Die Bewilligung zur Annahme eines tuberkulösen Pflegekindes darf nur erteilt werden, wenn die betreffenden Wohnungs- und Lebensverhältnisse günstig sind und sich im gleichen Haushalt kein nicht tuberkulöser Minderjähriger befindet.

Art. 31

Nach Unterbringung eines Pflegekindes hat eine regelmässige ärztliche Überwachung stattzufinden, ob durch das Pflegeverhältnis die Möglichkeit einer tuberkulösen Ansteckung vorhanden sei. Werden die notwendigen Voraussetzungen zur Unterbringung des Kindes nicht mehr erfüllt, so ist das Kind aus der Pflegefamilie sofort zu entfernen und anderweitig zu versorgen.

7. Massnahmen zugunsten gefährdeter Kinder

Art. 32

Wenn ein Kind in einer Umgebung und unter Bedingungen lebt, die eine Ansteckungsgefahr bilden, und diese Bedingungen nicht in einer Weise geändert werden, dass die Ansteckungsgefahr vermieden wird, so ist die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde verpflichtet, in Anwendung von Art. 307 ZGB die Entfernung des gefährdeten Kindes aus dieser Umgebung zu verfügen.

In dringenden Fällen kann die kantonale Polizeidirektion vorsorglich das gefährdete Kind bis zum Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde anderweitig unterbringen.

8. Wohnungshygiene

Art. 33

Die im Kanton praktizierenden Ärzte und die Tuberkulosefürsorgestellen haben alle Wohnungen, welche die Verbreitung der Tuberkulose begünstigen können, der kantonalen Polizeidirektion zu melden. Diese überprüft die Meldung und veranlasst den Einwohnergemeinderat zur Beseitigung der Übelstände. Zur Wohnungsinspektion kann der Gemeindearzt beigezogen werden. Die Kosten der Inspektion tragen die Gemeinden.

Art. 34

Auf Antrag des inspizierenden Arztes kann die Polizeidirektion das Bewohnen oder das Vermieten tuberkulosefördernder Räume verbieten oder die notwendigen Verbesserungen vorschreiben, die vor einer neuen Benützung vorzunehmen sind.

Als tuberkulosefördernd gelten namentlich: dunkle, feuchte, sonnenarme, schwer zu lüftende Wohnungen.

9. Geheimmittel

Art. 35

Es ist jedermann verboten, Geheimmittel zur Verhütung, Behandlung oder Heilung der Tuberkulose in Verkehr zu bringen.

Als Geheimmittel gelten alle Stoffe, Stoffmischungen, einfachen oder zusammengesetzten Präparate und Apparate, die zur Verhütung, Behandlung oder Heilung der Tuberkulose oder eines ihrer Symptome (Lungenschwindsucht, Auszehrung, Bluthusten, chronischer Lungenkatarrh, Knochenfrass, Drüsenschwellung usw.) angepriesen werden und deren Natur, Zusammensetzung und Herstellungsart nicht bekannt oder deren Wirkung nicht in wissenschaftlich einwandfreier Weise nachgewiesen ist.

Als Inverkehrbringen gilt das Herstellen, Lagern, Vermitteln, Feilhalten, Auskündigen, Schenken und Verkaufen eines Geheimmittels.

Geheimmittel gegen die Tuberkulose sind zu beschlagnahmen und zu vernichten.

10. Ausrichtung von Beiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose

10.1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 36

Anstalten, Einrichtungen und Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose, die auf Beiträge des Bundes und des Kantons Anspruch erheben, haben sich bei der kantonalen Polizeidirektion anzumelden. Diese übermittelt ein Verzeichnis der anerkannten Anstalten und Vereinigungen dem eidgenössischen Departement des Innern.

Art. 37

Es werden nur solche Anstalten und Vereinigungen als beitragsberechtigt anerkannt, die ihre Fürsorgetätigkeit auf alle Kantonseinwohner ausdehnen.

10.2. Besondere Bestimmungen

10.2.1. Entschädigung der ärztlichen Meldungen und Beiträge an die bakteriologischen Untersuchungen, an die Fürsorge und an die Auslagen für die Belehrung über die Tuberkulose

Art. 38

Der Kanton honoriert die Ärzte mit Fr. 2.– für die Meldung eines anzeigepflichtigen Tuberkulösen. Die Rechnungen sind von den Ärzten halbjährlich der Polizeidirektion einzureichen.

Art. 39

Der Kanton übernimmt die Kosten für die notwendigen bakteriologischen Untersuchungen der Ausscheidungen armer und bedürftiger Tuberkulöser und Tuberkuloseverdächtiger. Bezügliche Rechnungen sind der Polizeidirektion halbjährlich einzureichen.

Art. 40

Der Kanton leistet den Gemeinden an die Kosten der Wohnungsdesinfektion gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes einen Beitrag von 25 %, sofern die Kranken arm oder bedürftig sind. Besteht keine Armut oder Bedürftigkeit, so fallen die Desinfektionskosten zu Lasten der Kranken. Bezügliche Beitragsgesuche sind mit den nötigen Belegen halbjährlich der kantonalen Polizeidirektion einzureichen.

Art. 41

Der Kanton leistet den Armenbehörden an die Kosten, die ihnen nach Art. 13 Abs. 1 entstehen, einen Beitrag von 25 %.

Art. 42

Der Kanton leistet den Fürsorgevereinen und andern gemeinnützigen Institutionen einen Beitrag von 50 % der wirklichen Auslagen für Veranstaltungen zur Belehrung über die Tuberkulose.

10.2.2. Beiträge an die Erstellung, Erweiterung oder den Erwerb von Anstalten und Einrichtungen

Art. 43

Der Kanton leistet an die Erstellung, Erweiterung und den Erwerb von Heil-, Versorgungs- und Vorbeugungsanstalten nach Art. 10 des Bundesgesetzes und Art. 9 und 10 der bundesrätlichen Verordnung betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929, sowie an die erstmalige innere Ausstattung mit Einschluss der Mobiliargegenstände einen Beitrag von 15 bis 25 %. Die Höhe des Beitrages bestimmt die verfassungsgemäss zuständige Behörde.

Art. 44

Gesuche um einen Beitrag des Bundes und des Kantons sind der kantonalen Polizeidirektion einzureichen. Mit den Gesuchen sind die in Art. 12 und 13 der bundesrätlichen Verordnung vom 4. Januar 1929 verlangten Belege beizubringen.

Art. 45

Die in Art. 44 vorgesehenen Beiträge werden ausbezahlt, sobald das eidgenössische Gesundheitsamt die Bauten und Einrichtungen aus den vorgelegten Plänen als entsprechend befunden und die Schlussrechnung genehmigt hat.

Art. 46

Wird eine vom Kanton unterstützte Anstalt oder Einrichtung ihrem Zwecke entzogen, so sind für jedes Jahr, das sie weniger als 20 Jahre diesem Zwecke diente, 5 % des ausgerichteten kantonalen Beitrages zurückzuerstatten.

10.2.3. Beiträge an die Auslagen der Vereinigungen

Art. 47

Den Vereinigungen zur Bekämpfung der Tuberkulose leistet der Kanton einen Beitrag bis zu 30 % der wirklichen Ausgaben ihrer Fürsorgetätigkeit. Als wirkliche Ausgaben gelten die gesamten durch die Bekämpfung der Tuberkulose verursachten Ausgaben nach Abzug der von den Pfleglingen oder von dritter Seite für solche zurückerstatteten Beträge.

Art. 48

Gesuche um einen Beitrag des Kantons nach Art. 47 dieser Verordnung sowie um einen Beitrag des Bundes nach Art. 19 der bundesrätlichen Verordnung vom 4. Januar 1929 sind der kantonalen Polizeidirektion innerhalb der von ihr festgesetzten Frist einzureichen.

Dem Gesuche ist eine auf den 31. Dezember abgeschlossene detaillierte Betriebsrechnung mit allen dazugehörigen Belegen und einem Jahresbericht beizulegen.

11. Schlussbestimmungen

Art. 49

Die Gemeindeärzte verrechnen ihre Leistungen den Gemeinden nach dem kantonalen Tarif der ärztlichen Leistungen und der Arzneien für anerkannte Krankenkassen. Bezügliche Rechnungen sind dem Einwohnergemeinderat halbjährlich einzureichen.

Gesuche um einen Bundesbeitrag an den gemeindeärztlichen Dienst sind von den Gemeinden mit den nötigen Belegen der kantonalen Polizeidirektion einzureichen.

Art. 50

Gegen Verfügungen der kantonalen Polizeidirektion oder der Gemeinderäte oder der Gemeindeärzte kann innert zehn Tagen an den Regierungsrat rekurriert werden.

Beschwerden gegen dringliche Verfügungen kommt jedoch keine aufschiebende Wirkung zu.

Art. 51

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Art. 17 des Bundesgesetzes bestraft.

Art. 52

Diese Verordnung gilt nicht für Beiträge an anerkannte Krankenkassen für deren Auslagen zugunsten tuberkulöser oder tuberkulosegefährdeter Mitglieder.

Art. 53

Diese Verordnung tritt mit der Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft.

Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1932, 94 geändert durch: - den Anhang zum Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 3. Mai 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2012, 29)

OGS 1932, 94