832.15

Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie

Kantonsratsbeschluss über den Vertrag mit der Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 21. März 19971

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 19912,

beschliesst:

1. Der Vertrag über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie und die Abgeltung der Leistungen wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.3

3 Der Regierungsrat hat am 17. Januar 2012 der geänderten Vereinbarung mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 17. Januar 2012 zugestimmt (OGS 2012, 10)

OGS 1997, 67 und OGS 2012, 10

Vertrag mit der Hirslanden Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 17. Januar 20124

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Ziffer 2 des Kantonsratsbeschlusses über den Vertrag mit der Klinik St. Anna, Luzern, über die Zusammenarbeit im Bereich der Neurochirurgie vom 21. März 19975

und

die Hirslanden Klinik St. Anna

vereinbaren:

Art. 1 Leistungsangebot

Im Bereich der neurochirurgischen Versorgung wird vorliegend zwischen voraussehbaren neurochirurgischen Eingriffen und Neurotraumatologie unterschieden. Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt die voraussehbaren neurochirurgischen Eingriffe zu Gunsten von Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden sicher. Der Bereich der Neurotraumatologie wird im Luzerner Kantonsspital sichergestellt.

Art. 2 Aufnahme

Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden den Luzerner Patientinnen und Patienten gleichgestellt.

Art. 3 Abrechnungs- und Auszahlungsmodalitäten

Die Hirslanden Klinik St. Anna stellt dem Finanzdepartement6 Obwalden systematisch Einzelrechnungen zu.

OGS 2012, 10

SR 832.151

Art. 4 Vereinbarungsdauer

Diese Vereinbarung gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2012 für unbestimmte Zeit. Sie ersetzt die Vereinbarung vom 18. Februar 19977

Art. 5 Auflösung/Kündigung

Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung einer sechsmonatigen Frist auf den 31. Dezember gekündigt werden.

Die Aufgaben des Finanzdepartements wurden auf den 1. Juli 2022 dem Sicherheits- und Sozialdepartement übertragen (OGS 2022, 20)

OGS 1997, 67 3