833.14
Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern
Kantonsratsbeschluss über die Genehmigung der Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 10. September 1992 1
Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,
gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 2,
beschliesst:
1. Die Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 30. Juni 1992 3 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
OGS 1993, 52 und 53
Vereinbarung über die Aufnahme und Behandlung von Patienten aus dem Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern vom 30. Juni 1992 4
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und
der Regierungsrat des Kantons Obwalden,
unter Genehmigungsvorbehalt des Kantonsrates,
vereinbaren:
I. Allgemeines
Art. 1 Aufnahmeverpflichtung
Der Kanton Luzern verpflichtet sich, Patienten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden im Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst des Kantons Luzern gegen Kostenverrechnung zu behandeln. Die Aufnahme erfolgt gemäss den allgemeinen Aufnahmebedingungen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes, wobei Kinder und Jugendliche aus den beiden Vereinbarungskantonen rechtlich gleich gestellt sind, insbesondere bezüglich Aufnahme zur Behandlung.
Art. 2 Nachweis des Wohnsitzes
Die Patienten aus dem Kanton Obwalden haben sich bei Eintritt in die Behandlung über ihren Wohnsitz auszuweisen.
OGS 1993, 52 II. Kostenverrechnung
Art. 3 Kostenverrechnung an die Sozialversicherungen
Der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst des Kantons Luzern stellt den Sozialversicherungen Rechnung.
Art. 4 Kostenverrechnung an die Kantone
Das in der Staatsrechnung des Kantons Luzern jeweils ausgewiesene Betriebsdefizit des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes wird den Wohnsitzkantonen im Verhältnis der beanspruchten Behandlungen zur Gesamtzahl in Rechnung gestellt.
Erstmals wird dem Kanton Obwalden im Jahr 1993 der Defizitanteil in Rechnung gestellt, der für die im Jahr 1992 erfolgten Behandlungen von Obwaldner Kindern bzw. Jugendlichen anfällt. Die Rechnungstellung erfolgt nach Abnahme der Luzerner Staatsrechnung.
III. Schlussbestimmungen
Art. 5 Inkrafttreten
Die Vereinbarung gilt ab 1. Januar 1993.
Art. 6 Kündigungsfrist
Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. Jeder Vereinbarungskanton kann unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist auf Ende des Kalenderjahres kündigen. Eine Kündigung ist frühestens auf Ende des dritten Jahres nach Inkrafttreten der Vereinbarung möglich.
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