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Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung

vom 23.06.2020 (Stand 17.03.2020)

Der Regierungsrat des Kantons Obwalden,

in Ausführung von Artikel 5 der Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (Covid-19) auf die institutionelle familienergänzende Kinderbetreuung (Covid-19-Verordnung familienergänzende Kinderbetreuung) vom 20. Mai 2020,

gestützt auf Artikel 75 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968,

beschliesst:

Art. 1 Gesuchseinreichung

Gesuche um Ausrichtung von Ausfallentschädigungen sind einzureichen:

  1. von Kindertagesstätten und Institutionen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien beim kantonalen Sozialamt;

  2. von Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung beim Departementssekretariat des Bildungs- und Kulturdepartements.

Die Gesuche sind bis spätestens am 17. Juli 2020 einzureichen. Diese Frist ist nicht erstreckbar. Gesuchsformulare können bei den entsprechenden Stellen gemäss Absatz 1 bezogen werden.

Art. 2 Entscheid

Über die Gesuche von Kindertagesstätten und Institutionen für die Koordination der Betreuung in Tagesfamilien entscheidet das Sicherheits- und Sozialdepartement.

Über die Gesuche von Einrichtungen für die schulergänzende Betreuung entscheidet das Bildungs- und Kulturdepartement.

Art. 3 Ausrichtung der Ausfallentschädigungen

Die Ausfallentschädigungen werden durch die Finanzverwaltung ausbezahlt, sobald die entsprechenden Verfügungen in Rechtskraft erwachsen sind.

Art. 4 Abrechnung des Bundesbeitrags

Die Einreichung des Gesuchs für die Abrechnung des Bundesbeitrags erfolgt durch das Sicherheits- und Sozialdepartement.

OGS 2020, 22