930.711

Regierungsratsbeschluss über die Bekämpfung der Borkenkäfergefahr in den Waldungen

vom 26.02.1948 (Stand 26.02.1948)

Der Regierungsrat des Kantons Unterwalden ob dem Wald,

gestützt auf die Artikel 25, 52 und 70 der kantonalen Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Forstgesetz vom 13. Februar 1906,

im Hinblick auf die Gefahren, die unseren Waldungen mit dem Überhandnehmen der Borkenkäfer an Rot- und Weisstannen drohen,

beschliesst:

Ziff. 1

Zur Verhinderung einer weiteren Verbreitung der in zunehmendem Masse auftretenden Borkenkäfer hat das untere Forstpersonal die zur Vorbeugung und Bekämpfung unerlässlichen Kontrollgänge, sowohl im öffentlichen als im Privatwald, regelmässig vorzunehmen.

Ziff. 2

Bei festgestellten Schäden sind die Waldbesitzer unverzüglich zu verständigen und wenn es sich um grössere Borkenkäferherde handelt, ist dem Oberforstamt gleichzeitig Mitteilung zu machen.

Ziff. 3

Die Waldbesitzer haben sämtliche befallenen Bäume sofort zu fällen, nach Weisung des Forstpersonals zu entrinden, die Rinde sorgfältig zu sammeln und unverzüglich zu verbrennen.

Ziff. 4

Den Anordnungen des Forstpersonals ist ohne Verzug nachzukommen. In Fällen, wo die Weisungen der Forstbeamten nicht befolgt werden, ist die Fällung und Entrindung der befallenen Bäume auf Kosten der Säumigen zu verfügen.

Ziff. 5

Zuwiderhandlungen gegen diesen Beschluss werden bis zu Fr. 200.– gebüsst.

Ziff. 6

Dieser Beschluss tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

OGS 1950, 71