975.11

Verordnung zum Markt- und Reisendengewerbegesetz

vom 28.01.2005 (Stand 01.04.2005)

Der Kantonsrat des Kantons Obwalden,

gestützt auf Artikel 7, 14 und 21 des Markt- und Reisendengewerbegesetzes vom 28. Januar 2005,

beschliesst:

1. Organisation

Art. 1 Regierungsrat

Der Regierungsrat ist zuständig für:

  1. den Erlass eines Gebührentarifs für die kantonalen Bewilligungen;

  2. den Erlass von Ausführungsbestimmungen, insbesondere über Geschicklichkeitsspielautomaten und Spiellokale;

  3. die Stellungnahme gemäss Art. 13 des Spielbankengesetzes zu Standortkonzessionsgesuchen für Spielbanken. Dazu holt er vorgängig die Stellungnahme des betreffenden Einwohnergemeinderats ein.

Art. 2 Zuständiges Amt

Das zuständige Amt vollzieht das Markt- und Reisendengewerbegesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist.

Art. 3 Einwohnergemeinden

Die Einwohnergemeinden sind insbesondere zuständig für:

  1. die Ansetzung und Veranstaltung von Märkten;

  2. den Erlass von Vorschriften über das Marktgewerbe;

  3. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung für Schausteller und Zirkusse, die ihr Gewerbe der Bevölkerung im Kanton Obwalden anbieten;

  4. den Erlass einer Gebührenordnung.

Die Bewilligung gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. c dieser Verordnung wird erteilt, wenn die Antrag stellende Person über eine Bewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden verfügt und Gewähr bietet, dass die Vorschriften und Anweisungen der Kontrollorgane befolgt werden.

Soweit im kantonalen oder kommunalen Recht keine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist, vollzieht der Einwohnergemeinderat, unterstützt durch die kantonalen Polizeiorgane, die Vorschriften über das Markt- und Reisendengewerbe.

2. Spiellokale

Art. 4 Persönliche Voraussetzungen

Die für den Betrieb verantwortliche Person hat Gewähr für eine einwandfreie Betriebsführung zu bieten.

Art. 5 Aufsicht

Der Betrieb ist während den Öffnungszeiten durch eine im Lokal anwesende Person ununterbrochen zu beaufsichtigen.

Als Aufsichtsperson darf nur eine volljährige Person eingesetzt werden, die für diese Aufgabe geeignet ist.

Art. 6 Bewilligungsgesuch

Wer ein Spiellokal eröffnen will, hat ein Bewilligungsgesuch beim Einwohnergemeinderat einzureichen. Der Einwohnergemeinderat leitet das Gesuch mit einem Antrag an das zuständige kantonale Amt weiter.

Das Gesuch hat Angaben zu enthalten über:

  1. die Person des Gesuchstellers, bei juristischen Personen mit Handelsregisterauszug;

  2. die für den Betrieb verantwortliche Person;

  3. die Lage des Lokals;

  4. die räumliche und technische Gestaltung;

  5. die Zahl und Art der Spielgeräte.

Die räumliche und technische Gestaltung, die Zu- und Wegfahrt sowie die Parkmöglichkeiten sind auf Plänen darzustellen.

Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der verantwortlichen Person ist dem Gesuch ein Strafregisterauszug beizulegen.

Art. 7 Bewilligung

Die Bewilligung gilt ausschliesslich für die bezeichneten Räume.

Die Bewilligung für den Betrieb der Geschicklichkeitsspielautomaten ist in der Bewilligung für das Spiellokal nicht inbegriffen.

Art. 8 Gültigkeit der Bewilligung

Die Bewilligung wird, solange die Voraussetzungen erfüllt sind, alljährlich ohne besonderes Gesuch verlängert.

Die Bewilligung erlischt, wenn die für den Betrieb verantwortliche Person ausscheidet oder die räumliche oder technische Ausgestaltung des Spiellokals geändert wird.

Art. 9 Lage und Zugang

Spiellokale müssen einen ungehinderten, direkten Zugang von aussen haben und von andern Räumen vollständig getrennt sein.

Art. 10 Raummasse

Das Spiellokal muss eine Mindestfläche von 30 m² und eine Mindesthöhe im Licht von 2,50 m aufweisen.

Art. 11 Technische Gestaltung

Die Lokale müssen über eine ausreichende Belichtung und Belüftung sowie genügend Toilettenanlagen verfügen und den Anforderungen des Feuerschutzes genügen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei Räumlichkeiten des Gastgewerbes.

Art. 12 Ausnahmen

Im Einzelfall und bei Vorliegen besonderer Umstände kann eine von den Art. 9 bis 11 dieser Verordnung abweichende Regelung verfügt werden.

Art. 13 Alkoholverbot

Der Alkoholausschank in Spiellokalen ist verboten.

Art. 14 Öffnungszeit

Die Spiellokale dürfen in der Regel von 10.00 bis 24.00 Uhr geöffnet sein. Bei besonderen Umständen kann diese Öffnungszeit beschränkt werden.

Die Öffnungszeit ist beim Eingang zum Spiellokal und im Lokal deutlich sichtbar anzugeben.

Art. 15 Zulassungsalter

Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Aufenthalt in Spiellokalen untersagt.

Dieses Verbot ist beim Zugang zum Spiellokal und im Lokal selbst deutlich bekannt zu geben. Die Aufsichtsperson hat Nichtberechtigte wegzuweisen.

3. Schlussbestimmungen

Art. 16 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung zum Markt- und Gewerbegesetz vom 25. Februar 1994 wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt.

OGS 2005, 10