Portata: Non è stato analizzato come le decisioni successive abbiano trattato questa decisione.

AbR 1978/79 Nr. 5

Rubrum

AbR 1978/79 Nr. 5, S. 28:

Urteil der Obergerichtskommission vom 9. August 1978

Regeste

AbR 1978/79 Nr. 5, S. 28: GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe vom 9. Juni 1975. Allgemein verbindlich erklärte GAY bedeuten objektives Zivilrecht (Erw. 1). Vereinbaren die Parteien einen den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestansatz

Sachverhalt

Der Kläger hatte beim Beklagten vom 1. bis zum 26. Februar 1977 eine Aushilfstelle als Coiffeur versehen. Als Lohn hatten die Parteien Fr. 1'500.-- vereinbart. Der Kläger verlangte vom Beklagten die Bezahlung einer zusätzlichen Aushilfeentschädigung gemäss GAV. Der Beklagte bestritt diesen Anspruch an sich nicht, machte aber geltend, dieser sei im vereinbarten Lohn enthalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

In der Folge erhob der Kläger rechtzeitig Kassationsbeschwerde bei der Obergerichtskommission, welche die Kassationsbeschwerde abgewiesen hat.

Erwägungen

Da im vorliegenden Fall als Rechtsmittel weder die Appellation noch der Rekurs gegeben sind, ist die Eingabe des Klägers als Kassationsbeschwerde zu betrachten (Art. 276 ZPO). Mit der Kassationsbeschwerde können nur aktenwidrige tatsächliche Annahmen oder Verletzungen klaren Rechts gerügt werden (Art. 276 Bst. a und b ZPO). In Betracht fallen alle Normen des objektiven Rechts, ob es um formelles oder materielles Recht, um ein Gesetz im formellen oder materiellen Sinne sich handle (vgl. Sträuli/Messmer, ZPO 1976, N 44 zu § 281). Dabei muss es um klares Recht sich handeln. Vorausgesetzt ist, dass über die Auslegung einer' Rechtsvorschrift keine begründeten Zweifel bestehen (Sträuli/Messmer, a.a.O. N 45). Gesamtarbeitsverträge stellen Vorschriften auf, die wie gesetzliche Bestimmungen unmittelbar für die beteiligten Arbeitgeber und Arbeitnehmer gelten, und bedeuten objektives Zivilrecht (BGE 98 II 208 f.).

2. Gemäss Art. 28 Abs. 4 des allgemeinverbindlich erklärten GAV für das schweizerische Coiffeurgewerbe vom 9. Juni 1975, in Kraft seit dem 15. Juni 1976, ist "Aushilfen, die nicht länger als einen Monat beschäftigt werden, ...auf den Löhnen gemäss Absätzen 1, 2 und 3 ein Zuschlag von wenigstens 10 Prozent zu gewähren".

Beide Parteien und die Vorinstanz gingen davon aus, dass der Kläger, der die Stelle aushilfsweise und weniger als einen Monat versah, an sich einen Anspruch auf den Zuschlag hat. Beklagter und Vorinstanz hielten aber dafür, dass im vorliegenden Falle die ausdrückliche feste Lohnvereinbarung den Aushilfezuschlag bereits enthalte. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Bestimmungen des GAV bilden einen integrierenden Bestandteil des Einzelarbeitsvertrages und begründen für die Parteien direkte Ansprüche (Art. 357 Abs. 1 OR; U. Streiff, Leitfaden zum neuen Arbeitsvertragsrecht, 1972, N 2 zu Art. 357). Demzufolge begründet Art. 28 Abs. 4 GAV für den Arbeitnehmer einen direkten Anspruch auf die Aushilfezulage, ohne dass dies im Einzelarbeitsvertrag ausdrücklich festgehalten werden müsste.

Verabreden die Parteien einen die Mindestansätze übersteigenden Lohn, so gilt dieser gemäss Günstigkeitsprinzip als Grundlohn (Art. 357 Abs. 2 OR; U. Streiff, a.a.O. N 3) und es geht mangels ausdrücklicher anderslautender Abrede der Parteien nicht an, weitere gesamtarbeitsvertragliche Ansprüche als mit der Differenz zwischen den gesamtarbeitsvertraglichen Mindestansätzen und dem effektiv vereinbarten höheren Lohn abgegolten zu betrachten. Eine andere Betrachtungsweise zwänge die Parteien dazu, die gesamtarbeitsvertraglich geregelten Ansprüche im Einzelarbeitsvertrag nochmals bekräftigen zu müssen, was indessen dem Sinne des GAV widerspräche. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Parteien am 12. Januar 1977 als Grundlohn Fr. 1'500.-- vereinbart hatten und dass weitere gesamtarbeitsvertragliche Ansprüche des Klägers damit nicht abgegolten waren. Es stellt sich deshalb die Frage, ob dem Kläger aufgrund des GAV ein Anspruch auf den Aushilfezuschlag zusteht.

3. Art. 28 Abs. 4 GAV sieht den Aushilfezuschlag nicht generell für alle untermonatigen Arbeitsverhältnisse, ungeachtet der vereinbarten Lohnhöhe, vor. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Bestimmung ist der Zuschlag nur "auf den Löhnen gemäss Absätzen 1, 2 und 3" zu gewähren. Es sind dies die Mindestlöhne für gelernte Arbeitnehmer, Inhaber von Meisterdiplomen, sowie angelernte Arbeitnehmer während der Anlehrzeit. Die Bestimmung des Art. 28 GAV steht denn auch unter dem Titel "Mindestlöhne". Gälte der Anspruch auf den Aushilfezuschlag generell ohne Rücksicht auf die vereinbarte Lohnhöhe, müsste er logischerweise gesondert, jedenfalls nicht unter dem Titel "Mindestlöhne" geregelt sein. Da die Parteien einen den Mindestlohn übersteigenden Grundlohn vereinbart hatten und dieser zudem die Summe von gesamtarbeitsvertraglichem Mindestlohn und Aushilfezuschlag übersteigt, verletzt die vorinstanzliche Abweisung der Klage den GAV nicht. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf den Aushilfezuschlag.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Legge federale di complemento del Codice civile svizzero, Art. 357 — letto nella versione del 1 luglio 2015; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 luglio 2016, 1 gennaio 2017, 1 aprile 2017, 1 novembre 2019, 1 gennaio 2020, 1 aprile 2020, 1 gennaio 2021, 1 febbraio 2021, 1 maggio 2021, 1 luglio 2021, 1 gennaio 2022, 1 gennaio 2023, 9 febbraio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2024, 1 gennaio 2025, 8 luglio 2025, 1 ottobre 2025 e 1 gennaio 2026.
  • Codice di diritto processuale civile svizzero, Art. 276 — letto nella versione del 1 luglio 2014; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2016, 1 gennaio 2017, 1 gennaio 2018, 1 gennaio 2020, 1 luglio 2020, 1 gennaio 2021, 1 gennaio 2022, 1 luglio 2022, 1 gennaio 2023, 1 settembre 2023, 1 gennaio 2025 e 1 luglio 2026.