Merkblatt Nachbesteuerung von Erben.pdf

Finanzdepartement FD Steuerverwaltung STV Abteilung Sondersteuern

Merkblatt

Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben

Ab 1. Januar 2010 wird bei Offenlegung einer Steuerhinterziehung des Erblassers durch die Erben neu die Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben angewandt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • die Hinterziehung (d.h. Nichtdeklaration usw.) ist keiner Steuerbehörde bekannt

  • die Erben unterstützen die Verwaltung bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens- und Einkommenselemente vorbehaltlos

  • sie bemühen sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer

  • die Erbschaft wird weder amtlich noch konkursamtlich liquidiert

Sind diese Bedingungen erfüllt, wird die Nachsteuer lediglich für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und inklusive Verzugszins nachgefordert. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, erfolgt eine ordentli- che Nachbesteuerung bis auf maximal zehn Jahre zurück.

Eine Busse für die Hinterziehung des Erblassers wird keine ausgefällt.

Der Anspruch auf vereinfachte Nachbesteuerung steht jedem einzelnen Erben zu. Auch der Willens- vollstrecker kann um eine solche ersuchen. Diese Bestimmung hat für alle Erbgänge Geltung, die ab dem 1.1.2010 eröffnet worden sind. Auf Erbgänge, die bis 31.12.2009 eröffnet worden sind, ist das Nachsteuerverfahren nach dem bisherigen Recht anwendbar.

Art 53a StHG, Art. 232a StG

Steuerverwaltung St. Antonistrasse 4, 6060 Sarnen Tel. 041 666 62 68, Fax 041 666 63 13