251.3
Reglement für die Benützung des Zentrums "Reithalle"
Vom 01.07.1997 (Stand 01.10.2023)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 136 des Gemeindegesetzes vom 23. August 19791 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement ordnet die kulturelle Nutzung der Liegenschaft "Reithalle" an der Militärstrasse. Diese umfasst:
Reitbahn;
Ateliers für Kulturschaffende;
Proberäume für Musikgruppen.
Art. 2 Benützungsgrundsätze
Die Liegenschaft "Reithalle" ist ein Zentrum für den Reitsport und für Kultur. Im Sinne einer Förderungsmassnahme werden die Infrastruktur zur Durchführung von nichtkommerziellen, sportlichen und kulturellen öffentlichen Veranstaltung sowie Ateliers und Musikproberäume für Kulturschaffende zur Verfügung gestellt.
Die Zweckentfremdung von Ateliers und Proberäumen, namentlich der Gebrauch zu Wohn- und Geschäftszwecken, ist untersagt.
Art. 3 Aufsichtsgruppe
Für die allgemeine Aufsicht über das Zentrum wird eine Aufsichtsgruppe aus folgenden Personen eingesetzt:
Leiterin bzw. Leiter Kulturförderung (Vorsitz);
Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle Infrastruktur Bildung und Freizeit;
Stabschefin bzw. Stabschef Direktion Planung und Bau.
Art. 4 Aufgaben
Die Aufsichtsgruppe übt die allgemeine Aufsicht über den Betrieb aus. Sie sorgt insbesondere für die Koordination zwischen den verschiedenen Teilbereichen des Zentrums.
2 Reitbahn
Art. 5 Benützung, Organisation
Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, richtet sich die Benützung und Organisation der Reitbahn sowie die Abgabe der mobilen Bodenabdeckung und der Podestbühne nach den Bestimmungen des Reglements über die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen vom 16. Juni 20202 und dessen Vollzugsbestimmungen.
Art. 6 Kulturelle Veranstaltungen
Bei der Vergabe der Reitbahn für kulturelle Zwecke haben Konzerte, Aufführungen, etc. Priorität. Veranstaltungen mit eher indirektem kulturellem Charakter wie Festivitäten, Discos etc. sind möglich, soweit noch Zeitreserven bestehen und die Belastung der Umgebung zumutbar ist.
Kommerzielle Veranstaltungen im Interesse von privaten Unternehmen und Anlässe, die der politischen oder religiösen Propaganda dienen, sowie private Veranstaltungen sind nicht zulässig. Sponsoring für kulturelle Veranstaltungen ist erlaubt.
Art. 6a Gebühren
Die Gebühren richten sich nach dem Gebührentarif für die Nutzung der Schul-, Sport- und Freizeitanlagen vom 12. September 20233 und dessen Anhänge.
3 Ateliers
Art. 7 Vermietungsgrundsätze
Die 11 Ateliers in den ehemaligen Reitstallungen werden im Sinne einer Kulturförderungsmassnahme zu günstigen Bedingungen an Kulturschaffende aus dem Bereich der bildenden Kunst abgegeben.
Die Mietdauer ist in der Regel auf drei Jahre beschränkt; sie kann bei Vorliegen eines entsprechenden Leistungsausweises zweimal um weitere drei Jahre verlängert werden.
Es werden vorrangig ortsansässige Bewerberinnen und Bewerber mit wenigstens einem Jahr Wohnsitz in der Stadt St.Gallen berücksichtigt. Die Abgabe an Gruppen von Kulturschaffenden ist ebenfalls möglich.
Ein Atelier wird für Gäste und als Ausweichmöglichkeit für lokale Künstlerinnen und Künstler in vorübergehender Notlage reserviert.
Art. 8 Betriebsgruppe
Es wird eine Betriebsgruppe Ateliers gebildet. Sie setzt sich zusammen aus:
Leiterin bzw. Leiter Kulturförderung (Vorsitz);
Vertretung der Mieterinnen und Mieter;
Mitglied der Kommission für Kulturförderung.
Es können verwaltungsexterne Fachleute beigezogen werden.
Art. 9 Aufgabenbereich Betriebsgruppe und Dienststelle Liegenschaften
Die Betriebsgruppe wählt die Mieterinnen und Mieter aus. Sie ist als Aufsichtsorgan tätig und ermächtigt, der Dienststelle Liegenschaften die Abmahnung der Mietenden und die Kündigung eines Mietverhältnisses zu beantragen, wenn die vertraglichen Bestimmungen und die Hausordnung nicht eingehalten werden.
Die Dienststelle Liegenschaften schliesst mit den von der Betriebsgruppe ausgewählten Mieterinnen und Mietern die Verträge ab, übergibt die Mieträumlichkeiten, nimmt sie ab und überwacht die Mietdauer. Es setzt Zahlungsfristen und spricht Kündigungen aus bei Zahlungsrückständen der Mietenden. Im Einvernehmen mit der Betriebsgruppe erlässt es die Hausordnung und spricht Mahnungen und Kündigungen aus bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen und der Hausordnung.
Art. 10 Mietzinsen, Heiz- und Nebenkosten
Die monatlichen Mietzinsen sowie die Heiz- und Nebenkostenpauschalen für die Ateliers betragen:
Atelier 1 (27 m²): CHF 100 zuzüglich Heiz- und NK CHF 30
Atelier 2 (22 m²): CHF 100 zuzüglich Heiz- und NK CHF 30
Atelier 3 (40 m²): CHF 120 zuzüglich Heiz- und NK CHF 45
Atelier 4 (35 m²): CHF 120 zuzüglich Heiz- und NK CHF 45
Atelier 5 (26 m²): CHF 100 zuzüglich Heiz- und NK CHF 30
Atelier 6 (115 m²): CHF 400 zuzüglich Heiz- und NK CHF 105
Atelier 7 (41 m²): CHF 120 zuzüglich Heiz- und NK CHF 45
Atelier 8 (61 m²): CHF 200 zuzüglich Heiz- und NK CHF 60
Atelier 9 (30 m²): CHF 100 zuzüglich Heiz- und NK CHF 30
Atelier 10 (69 m²): CHF 200 zuzüglich Heiz- und NK CHF 60
Atelier 11 (118 m²): CHF 400 zuzüglich Heiz- und NK CHF 105
Mietzinsen sowie Heiz- und Nebenkosten werden periodisch überprüft und angepasst.
Art. 11 Verwaltung
Die Betriebsgruppe bestimmt unter den Mieterinnen und Mietern eine Kontaktperson. Diese stellt die Verbindung zwischen der Betriebsgruppe und den die Ateliers benützenden Kunstschaffenden sicher und sorgt für die Durchsetzung der Hausordnung. Für die Kontaktperson gelten die Beschränkungen der Mietdauer gemäss Art. 7 nicht.
4 Proberäume für Musikgruppen
Art. 12 Vermietungsgrundsätze
Im Erdgeschoss der ehemaligen Reitstallungen stehen vier Proberäume zur Verfügung. Sie werden zu günstigen Bedingungen an förderungswürdige Musikgruppen aus dem Bereich von Rock, Jazz, Pop und anderen zeitgenössischen Musikrichtungen abgegeben.
Bei Neuvermietungen soll jeweils die Hälfte der zu vergebenden Plätze jugendlichen Bands mit einem Durchschnittsalter unter zwanzig Jahren zu reduzierten Mietpreisen zugesprochen werden (Tarif A). Die andere Hälfte wird aufgrund rein qualitativer Kriterien ohne Berücksichtigung des Alters vergeben (Tarif B). Zur Bewerbung zugelassen sind Gruppen mit überwiegend ortsansässigen Mitgliedern.
Es wird jeweils eine Doppel- oder Dreifachbelegung angestrebt, wobei das Einverständnis der beteiligten Gruppen erforderlich ist.
Die Mietdauer ist in der Regel auf drei Jahre beschränkt. Eine einmalige Verlängerung um nochmals drei Jahre ist möglich, sofern gewichtige Gründe aus Sicht der Kulturförderung dafür sprechen.
Art. 13 Betriebsgruppe
Es wird eine Betriebsgruppe Proberäume gebildet. Sie setzt sich zusammen aus:
Leiterin bzw. Leiter Kulturförderung (Vorsitz);
Vertreterin bzw. Vertreter der Musikschule;
Vertreterin bzw. Vertreter der Dienststelle Kinder Jugend Familie;
Vertreterin bzw. Vertreter der Musikgruppen.
Art. 14 Aufgabenbereich Betriebsgruppe und Dienststelle Liegenschaften
Die Betriebsgruppe wählt die Mieterinnen und Mieter aus. Sie ist als Aufsichtsorgan tätig und ermächtigt, der Dienststelle Liegenschaften die Abmahnung der Mietenden und die Kündigung eines Mietverhältnisses zu beantragen, wenn die vertraglichen Bestimmungen und die Hausordnung nicht eingehalten werden.
Die Dienststelle Liegenschaften schliesst mit den von der Betriebsgruppe ausgewählten Mieterinnen und Mietern die Verträge ab, übergibt die Mieträumlichkeiten, nimmt sie ab und überwacht die Mietdauer. Es setzt Zahlungsfristen und spricht Kündigungen aus bei Zahlungsrückständen der Mietenden. Im Einvernehmen mit der Betriebsgruppe erlässt es die Hausordnung und spricht Mahnungen und Kündigungen aus bei Nichteinhaltung der vertraglichen Bestimmungen und der Hausordnung.
Art. 15 Mietzinsen
Die monatlichen Mietzinsen sowie die Heiz- und Nebenkostenpauschalen für die Proberäume betragen:
a) Tarif A
1. Raum 1 (58 m²): CHF 200 zuzüglich Heiz- und NK CHF 60
2. Raum 2 (61 m²): CHF 200 zuzüglich Heiz- und NK CHF 60
3. Raum 3 (37 m²): CHF 120 zuzüglich Heiz- und NK CHF 35
4. Raum 4 (35 m²): CHF 120 zuzüglich Heiz- und NK CHF 35
b) Tarif B
1. Raum 1 (58 m²): CHF 260 zuzüglich Heiz- und NK CHF 60
2. Raum 2 (61 m²): CHF 260 zuzüglich Heiz- und NK CHF 60
3. Raum 3 (37 m²): CHF 150 zuzüglich Heiz- und NK CHF 35
4. Raum 4 (35 m²): CHF 150 zuzüglich Heiz- und NK CHF 35
Mietzinsen sowie Heiz- und Nebenkosten werden periodisch überprüft und angepasst.
Art. 16 Verwaltung
Die Betriebsgruppe bestimmt unter den Mieterinnen und Mietern eine Kontaktperson. Diese stellt die Verbindung zwischen der Betriebsgruppe und den Benützerinnen bzw. Benützern der Proberäume sicher und sorgt für die Durchsetzung der Hausordnung. Für die Kontaktperson gelten die Beschränkungen der Mietdauer gemäss Art. 12 nicht.
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