321.11

Reglement über den Billwiller-Haltmeyer-Fonds

Vom 16.09.2008 (Stand 01.01.2018)

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Billwiller-Haltmeyer-Fonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds für die Leistung von Sozialhilfe.

Der Fonds umfasst das Vermögen des bisherigen "Billwiller-Fonds"1, des "Haltmeyer-Fonds"2 und des "Fonds für Soziale Zwecke"3.

Art. 2 Zweck

Der Fonds bezweckt, Personen, welche bedürftig oder in finanzieller Bedrängnis sind und keine Leistungen der öffentlichen Fürsorge beziehen, kurzfristig Hilfe zukommen zu lassen.

Art. 3 Finanzierung

Der Fonds wird insbesondere durch Legate und Schenkungen geäufnet.

Für die zu leistenden Unterstützungen sind nur die jährlich anfallenden Fondszinsen zu verwenden.

In besonderen Fällen kann auch das Kapital angegriffen werden. Der Fondsbestand soll aber nicht unter CHF 300'000 sinken.

Art. 4 Begünstigte Personen

Die Leistungen werden an Personen, welche seit drei Jahren in der Stadt St.Gallen ihren Wohnsitz bzw. ihren Sitz haben und der freiwilligen Unterstützung würdig sind, ausgerichtet. Zur Zeit der Gesuchstellung sollen sie weder Fürsorgeleistungen beziehen noch solche innerhalb eines Jahres vor der Gesuchstellung bezogen haben.

In Ausnahmefällen kann zugunsten von Kantonseinwohnerinnen und Kantonseinwohnern vom Erfordernis des Wohnsitzes und der Wohnsitzdauer abgesehen werden.

Auf die Leistungen des Fonds besteht kein Rechtsanspruch.

Art. 5 Art der Leistungen

Aus dem Fonds werden in der Regel einmalige Beiträge geleistet.

Unterstützungen können als zinslose Darlehen oder als Schenkungen gewährt werden.

Art. 6 Bearbeitung

Die Bearbeitung der Gesuche erfolgt durch das Sozialamt4.

Art. 7 Kompetenzen

Für die Zusprechung von Beiträgen ist zuständig:

  1. bis CHF 5'000 pro Fall der Leiter bzw. die Leiterin des Sozialamts5;

  2. von CHF 5'001 bis CHF 10'000 pro Fall die Direktorin oder der Direktor Soziales und Sicherheit;

  3. ab CHF 10'001 pro Fall der Stadtrat.

Die Direktorin bzw. der Direktor der Direktion Soziales und Sicherheit wird jährlich über sämtliche Beitragsleistungen schriftlich orientiert.

Art. 8 Auszahlung

Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Dienststelle Finanzen.

Art. 9 Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds wird von Dienststelle Finanzen besorgt.

Art. 10 Kontrollstelle

Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.

2008, 103