321.16

Reglement über den Thomann-Bittel-Fonds

Vom 09.09.2003 (Stand 01.01.2018)

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Thomann-Bittel-Fonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds, welcher für Sozialhilfezwecke verwendet wird.

Art. 2 Zweck

Nutzniesserinnen und Nutzniesser des "Thomann-Bittel-Fonds" sind Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, deren Bedürfnisse nicht zwingend durch die gesetzliche Sozialhilfe gedeckt werden können. Die finanzielle Unterstützung soll vor allem die Integration in die Gesellschaft oder die Selbstständigkeit dieser Menschen fördern bzw. verbessern (z.B. Aus- und Weiterbildungen, Investitionen).

Art. 3 Finanzierung

Der Fonds wird durch Zinsen, Legate und Schenkungen geäufnet.

Das Kapital des Fonds kann angegriffen werden. Der Fondsbestand soll aber nicht unter die Höhe von CHF 10'000 sinken.

Art. 4 Begünstigung

Begünstigt werden bedürftige Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen.

Art. 5 Beiträge

Aus dem Fonds können in der Regel einmalige Beiträge geleistet werden. Es besteht kein Anspruch auf Leistung eines Beitrages.

Die Höhe der Beiträge bestimmen sich insbesondere nach

  1. der Finanzlage der gesuchstellenden Person;

  2. der Art und Dringlichkeit des zu unterstützenden Bedürfnisses;

  3. der Höhe des Fondsvermögens.

Art. 6 Kompetenzen

Für die Zusprechung von Beiträgen ist zuständig:

  1. bis CHF 5'000 pro Fall der Leiter bzw. die Leiterin des Sozialamts1;

  2. von CHF 5'001 bis CHF 10'000 pro Fall die Direktorin oder der Direktor Soziales und Sicherheit;

  3. ab CHF 10'001 pro Fall der Stadtrat.

Die Direktorin bzw. der Direktor der Direktion Soziales und Sicherheit wird jährlich über sämtliche Beitragsleistungen schriftlich orientiert.

Art. 7 Unterlagen

Für eine finanzielle Unterstützung sind folgende Unterlagen beim Sozialamt2 der Stadt St.Gallen einzureichen

  1. schriftliches Gesuch mit Angabe über Höhe der finanziellen Unterstützung sowie Begründung;

  2. Angaben über die Finanzlage.

Art. 8 Auszahlung

Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Dienststelle Finanzen.

Art. 9 Verwaltung

Die Verwaltung des Fonds wird von der Dienststelle Finanzen besorgt.

Art. 10 Kontrollstelle

Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.

2003, 67