321.16
Reglement über den Thomann-Bittel-Fonds
Vom 09.09.2003 (Stand 01.01.2018)
Art. 1 Name
Unter dem Namen "Thomann-Bittel-Fonds" besteht in der Stadt St.Gallen ein Fonds, welcher für Sozialhilfezwecke verwendet wird.
Art. 2 Zweck
Nutzniesserinnen und Nutzniesser des "Thomann-Bittel-Fonds" sind Sozialhilfeempfängerinnen und -empfänger, deren Bedürfnisse nicht zwingend durch die gesetzliche Sozialhilfe gedeckt werden können. Die finanzielle Unterstützung soll vor allem die Integration in die Gesellschaft oder die Selbstständigkeit dieser Menschen fördern bzw. verbessern (z.B. Aus- und Weiterbildungen, Investitionen).
Art. 3 Finanzierung
Der Fonds wird durch Zinsen, Legate und Schenkungen geäufnet.
Das Kapital des Fonds kann angegriffen werden. Der Fondsbestand soll aber nicht unter die Höhe von CHF 10'000 sinken.
Art. 4 Begünstigung
Begünstigt werden bedürftige Menschen (Kinder, Jugendliche, Erwachsene) mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen.
Art. 5 Beiträge
Aus dem Fonds können in der Regel einmalige Beiträge geleistet werden. Es besteht kein Anspruch auf Leistung eines Beitrages.
Die Höhe der Beiträge bestimmen sich insbesondere nach
der Finanzlage der gesuchstellenden Person;
der Art und Dringlichkeit des zu unterstützenden Bedürfnisses;
der Höhe des Fondsvermögens.
Art. 6 Kompetenzen
Für die Zusprechung von Beiträgen ist zuständig:
bis CHF 5'000 pro Fall der Leiter bzw. die Leiterin des Sozialamts1;
von CHF 5'001 bis CHF 10'000 pro Fall die Direktorin oder der Direktor Soziales und Sicherheit;
ab CHF 10'001 pro Fall der Stadtrat.
Die Direktorin bzw. der Direktor der Direktion Soziales und Sicherheit wird jährlich über sämtliche Beitragsleistungen schriftlich orientiert.
Art. 7 Unterlagen
Für eine finanzielle Unterstützung sind folgende Unterlagen beim Sozialamt2 der Stadt St.Gallen einzureichen
schriftliches Gesuch mit Angabe über Höhe der finanziellen Unterstützung sowie Begründung;
Angaben über die Finanzlage.
Art. 8 Auszahlung
Die Auszahlung der Fondsbeiträge erfolgt durch die Dienststelle Finanzen.
Art. 9 Verwaltung
Die Verwaltung des Fonds wird von der Dienststelle Finanzen besorgt.
Art. 10 Kontrollstelle
Die Jahresrechnung wird von der Finanzkontrolle der Stadt St.Gallen geprüft.
2003, 67