321.91
Reglement über das Wohnheim für Kinder und Jugendliche, Riederenholz
Vom 14.12.2004 (Stand 01.01.2018)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 8 des Reglements für die Heime und die sozialen Einrichtungen der Stadt St.Gallen1 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Die Stadt führt das Wohnheim für Kinder und Jugendliche zur Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen, die einer Heimplatzierung bedürfen.
Art.
2 Organisation
a) Allgemein
Das Wohnheim ist der Dienststelle Gesellschaftsfragen, unterstellt. Die Dienststelle Gesellschaftsfragen, ist verantwortlich für die strategische Führung. Es entscheidet in allen Fragen, für die keine andere Stelle zuständig ist.
Die Anstellung des Heimpersonals richtet sich nach den Bestimmungen des Personal- und Versicherungsrechts der Stadt St.Gallen2.
Art. 3 b) Heimleitung
Die Heimleitung ist verantwortlich für die operative Führung des Wohnheims.
Soweit es zur gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, vertritt die Heimleitung die Eltern in der Ausübung ihrer elterlichen Rechte.
Art.
4 Aufnahme
a) Voraussetzungen
In das Wohnheim werden Kinder und Jugendliche mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen aufgenommen, die
infolge einer persönlichen oder familiären Überforderung ihre Herkunftsfamilie verlassen müssen, und bei denen eine ambulante Hilfe zur Rückkehr nicht ausreicht;
in der Stadt St.Gallen zur Verfügung stehende Schulen besuchen können.
Sofern die Platzverhältnisse es erlauben, können Kinder und Jugendliche aus anderen Gemeinden aufgenommen werden.
Art. 5 b) Verfahren
Die Aufnahmegesuche sind schriftlich an die Heimleitung zu richten. In dringenden Fällen kann die Aufnahme formlos erfolgen.
Falls eine Warteliste besteht, erfolgt die Aufnahme nach Dringlichkeit.
Über die Aufnahme entscheidet die Heimleitung. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.
Art. 6 c) Dauer des Aufenthalts
Die Dauer des Aufenthalts wird bei der Aufnahme nicht festgelegt.
Sie ist abhängig von der Entwicklung und dem Förderungsbedürfnis des Kindes oder der bzw. des Jugendlichen, der familiären Situation und dem Angebot des Wohnheims.
Art.
7 Ein- und Austritt
a) Eintritt
Der Eintritt ist grundsätzlich jederzeit möglich.
Art. 8 b) Austritt bei Beschluss des Versorgers
Der Austritt ist der Heimleitung schriftlich zwei Monate im voraus bekannt zu geben. Bei vorzeitigem Austritt werden bis zum Ablauf dieser Frist in der Regel die um das Kostgeld reduzierten Nettotageskosten geschuldet.
Art. 9 c) Austritt bei Beschluss der Heimleitung
Die Heimleitung kann den Austritt eines Kindes oder eines bzw. einer Jugendlichen von sich aus anordnen.
Die Anordnung erfolgt nach Rücksprache mit den Eltern und/oder der Vormundschaftsbehörde3, sofern die Einweisung durch diese verfügt wurde.
Bereitet das Kind oder der bzw. die Jugendliche unzumutbare Schwierigkeiten, so kann der unverzügliche Austritt angeordnet werden.
Art.
10 Aufenthalt im Heim
a) Betreuung und Erziehung
Die Erziehung und Förderung der Kinder und Jugendlichen geschieht im Rahmen von familienähnlichen Wohngemeinschaften.
Die Entwicklung jedes Kindes und jeder bzw. jedes Jugendlichen und die gegenseitigen Bedürfnisse und Ansprüche werden in regelmässigen Standortgesprächen mit dem gesetzlichen Vertreter bzw. der gesetzlichen Vertreterin oder dem Versorger bzw. der Versorgerin besprochen. Diese erfolgen bis zum Erreichen der Mündigkeit.
Zur Förderung der Jugendlichen wird eine Jugendgruppe geführt, soweit die Nachfrage besteht.
Art. 11 b) Ärztliche Betreuung
Die ärztliche Betreuung der Kinder und Jugendlichen wird einem ortsansässigen Arzt bzw. einer ortsansässigen Ärztin übertragen.
Art. 12 Kosten
Die Nettotageskosten für einen Aufenthaltstag werden nach den Bestimmungen der Interkantonalen Heimvereinbarung4 bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes errechnet5.
Art. 13 Fachliche Aufsicht
Der Heimleitung obliegt die fachliche Aufsicht.
Die Heimleitung ist verantwortlich für die Sicherstellung des Wohls der Kinder und Jugendlichen. Sie betreibt zu diesem Zweck ein anerkanntes Qualitätssicherungssystem und verfasst ein Betriebskonzept, ein pädagogisches Konzept sowie eine Heimordnung. Sie kann überdies externe fachliche Beratung in Anspruch nehmen.
Art. 14 Interne Aufsicht
Die Dienststelle Gesellschaftsfragen, übt die interne Aufsicht über das Wohnheim aus. Dabei soll aus personeller Sicht die Unabhängigkeit im Sinne der kantonalen Praxis über die Aufsicht von Heimen gewahrt werden.
Die interne Aufsicht beinhaltet folgende Aufgaben:
Kontrolle der Heimleitung in Bezug auf die betreuerischen, strukturellen, betrieblichen, personellen und finanziellen Belange;
Genehmigung des Betriebskonzeptes, des pädagogischen Konzeptes und der Heimordnung sowie periodische Überprüfung der Aktualität derselben;
Behandlung von Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Betrieb des Heims.
Art. 15 Ombudsperson
Für Beanstandungen bei der Ombudsperson ist das Reglement über die Ombudsperson6 massgebend.
Art. 16 Staatliche Aufsicht
Dem zuständigen kantonalen Departement7 obliegt die staatliche Aufsicht nach Massgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.
2005, 135