331.3

Reglement über die Konferenz für Alters- und Behindertenfragen

Vom 21.11.2000 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 136 Bst. g des Gemeindegesetzes vom 23. August 19791 als Reglement:

1 Konferenz für Alters- und Behindertenfragen

Art. 1 Zweck

Die Konferenz für Alters- und Behindertenfragen ist ein beratendes Organ der Direktorin bzw. des Direktors Soziales und Sicherheit der Stadt St.Gallen.

Die Konferenz hat eine fortschrittliche Alters- und Behindertenhilfe zum Ziel. Sie dient ferner dem gegenseitigen Informationsaustausch, der Koordination von Planung und Dienstleistungen bestehender Institutionen sowie der Prüfung neuer Aufgaben, die im gesamtheitlichen Interesse der betagten und behinderten Menschen und der Öffentlichkeit liegen.

Art. 2 Zusammensetzung

Der Konferenz für Alters- und Behindertenfragen gehören Personen an, die sich mit Altersfragen und Behindertenproblemen beschäftigen oder in der Alters- und Behindertenhilfe tätig sind. Sie setzt sich zusammen aus Vertretern und Vertreterinnen des Stadtparlaments sowie von Fachorganisationen im Alters- und Behindertenbereich.

Art. 3 Wahl der Mitglieder / Amtsdauer

Der Stadtrat ernennt die Mitglieder der Konferenz für Alters- und Behindertenfragen, bestimmt die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und wählt bei Bedarf weitere Fachpersonen für den Ausschuss.

Als Amtsdauer gilt diejenige des Stadtparlaments.

Art. 4 Organisation

Die Konferenz für Alters- und Behindertenfragen besteht aus:

  1. dem Präsidenten bzw. der Präsidentin;

  2. dem Ausschuss;

  3. den Arbeitsgruppen;

  4. der Koordinationsstelle.

Art. 5 Tagung

Die Konferenz für Alters- und Behindertenfragen tagt mindestens einmal pro Jahr.

Art. 6 Aufgaben

Die Jahreskonferenz bezweckt die gegenseitige Information über die Tätigkeiten in den verschiedenen Arbeitsgruppen.

Sie kann dem Ausschuss zudem Empfehlungen abgeben und Anträge bzgl. zu bearbeitender Themen stellen.

Art. 7 Beschlussfassung

Die Konferenz für Alters- und Behindertenfragen fasst die Beschlüsse mit einem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. die Präsidentin den Stichentscheid.

2 Präsident/Präsidentin

Art. 8 Präsident / Präsidentin

Der Präsident bzw. die Präsidentin der Konferenz für Alters- und Behindertenfragen ist von Amtes wegen die Direktorin bzw. der Direktor Soziales und Sicherheit.

Art. 9 Aufgaben

Der Präsident bzw. die Präsidentin hat folgende Aufgaben:

  1. Leitung und Einberufung der Konferenz für Alters- und Behindertenfragen und des Ausschusses;

  2. Erteilung von Aufträgen an den Ausschuss und die Arbeitsgruppen;

  3. Behandlung von Anträgen und Empfehlungen der Arbeitsgruppen, des Ausschusses und der Konferenz.

Art. 10 Stellvertretung

Die Koordinationsstelle übernimmt bei Abwesenheit des Präsidenten bzw. der Präsidentin die Stellvertretung.

3 Ausschuss

Art. 11 Zusammensetzung

Der Ausschuss besteht aus dem Präsidenten bzw. der Präsidentin, den Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und der Koordinationsstelle und kann durch weitere Fachpersonen ergänzt werden.

Art. 12 Aufgaben

Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. Er befasst sich mit Problemen im Alters- und Behindertenbereich und beurteilt deren Entwicklung;

  2. Er berät Berichte, Anträge und Empfehlungen vor;

  3. Er kann Anträge und Empfehlungen an den Präsidenten bzw. an die Präsidentin stellen;

  4. Er erledigt alle Aufgaben, die nicht in die Kompetenz eines anderen Organs fallen.

Art. 13 Beschlussfassung

Der Ausschuss fasst die Beschlüsse mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit hat der Präsident bzw. die Präsidentin den Stichentscheid.

4 Koordinationsstelle

Art. 14 Führung

Die Koordinationsstelle wird durch die Dienststelle Gesellschaftsfragen geführt.

Art. 15 Aufgaben

Die Koordinationsstelle hat folgende Aufgaben:

  1. Ausführung von Beschlüssen des Ausschusses;

  2. Protokollführung im Ausschuss, in den Arbeitsgruppen sowie in der Konferenz für Alters- und Behindertenfragen;

  3. Erledigung administrativer Aufgaben zu Handen des Präsidenten bzw. der Präsidentin und der Arbeitsgruppen;

  4. Information.

5 Arbeitsgruppen

Art. 16 Zusammensetzung / Einberufung

Die Arbeitsgruppen bestehen in der Regel aus Mitgliedern der Konferenz für Alters- und Behindertenfragen sowie der Koordinationsstelle.

Die Arbeitsgruppen werden durch deren Vorsitzenden bzw. durch deren Vorsitzende einberufen.

Art. 17 Aufgaben

Die Arbeitsgruppen haben folgende Aufgaben:

  1. Sie sind im Rahmen ihres jeweiligen Aufgabenbereichs tätig;

  2. Sie führen die vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin erteilten Aufträge aus und erstatten darüber Bericht.

  3. Sie können dem Präsidenten bzw. der Präsidentin Empfehlungen abgeben und Anträge stellen;

  4. Die Arbeitsgruppen können für Beratungen auch aussenstehende Fachleute beiziehen

  5. Sie informieren den Ausschuss über ihre Tätigkeiten.

2001, 21