412.11
Polizeireglement
Vom 16.11.2004 (Stand 01.10.2025)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. April 19801 und Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 des Hundegesetzes vom 13. August 20192 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Dieses Reglement regelt die Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen und ergänzt die Gesetzgebung von Bund und Kanton.
Art. 2 Aufgaben der Polizei
Die Stadtpolizei sorgt für öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit.
Art. 3 Überwachung des öffentlichen Grundes
Öffentliche Plätze und Strassen können mit Videokameras überwacht werden, welche eine Personenidentifikation nicht zulassen.
Der Stadtrat kann die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras bewilligen, welche die Personenidentifikation zulassen, wenn der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet und erforderlich ist und wenn die Öffentlichkeit mit Hinweistafeln auf diesen Einsatz aufmerksam gemacht wird.
Der Einsatz von Technologie zur automatisierten Identifikation von Personen ist verboten.
Aufzeichnungsmaterial von Überwachungseinrichtungen wird nach 100 Tagen vernichtet. Vorbehalten bleibt die Weiterverwendung in einem Strafverfahren.
Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen.
2 Schutz von Personen sowie der öffentlichen Ruhe und Ordnung
Art. 4–5 …
Art. 5bis Bettelverbot
Es ist verboten:
in organisierter Art und Weise zu betteln;
andere Personen zum Betteln zu schicken;
beim Betteln täuschende oder unlautere Methoden anzuwenden.
Es ist verboten, im öffentlichen Raum oder an allgemein zugänglichen Orten zu betteln und dabei die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu stören, namentlich:
in aufdringlicher oder aggressiver Weise zu betteln;
innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Bahnhöfen sowie innerhalb von fünf Metern um Haltestellen des öffentlichen Verkehrs zu betteln;
innerhalb von fünf Metern um Geld-, Zahlungs- und Fahrkartenautomaten oder Parkuhren zu betteln;
innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Ladengeschäften, Banken, Poststellen, Museen, Theatern, Kinos, Wohn- und Bürogebäuden oder öffentlichen Gebäuden, Einrichtungen und WC-Anlagen zu betteln;
innerhalb von fünf Metern um Ein- und Ausgänge von Hotels, Restaurants sowie auf oder innerhalb von fünf Metern um deren Boulevardbereiche zu betteln;
auf Märkten sowie innerhalb von fünf Metern um Verkaufsstände zu betteln;
in öffentlichen Gärten, Friedhöfen, Spielplätzen, Schulanlagen, Unterführungen sowie innerhalb von fünf Metern um deren Ein- und Ausgänge zu betteln.
Die strafrechtliche Ahndung in den Fällen von Art. 5bis Abs. 2 lit. b - g setzt eine wiederholte Widerhandlung voraus. Bei erstmaliger Tatbegehung sind eine Verwarnung oder gegebenenfalls eine Wegweisung bzw. Fernhaltung gemäss Polizeigesetz auszusprechen.
Art. 6 Prostitution
Die Prostitution im Freien ist an folgenden Orten verboten:
auf Strassen und Plätzen im Bereich von Wohnhäusern;
an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel während der Betriebszeit;
in und bei Pärken und parkähnlichen Anlagen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind;
in der Nähe von Kirchen, Schulen und Spitälern.
Art. 7 Hundehaltung
Es ist verboten, Hunde auf Friedhöfe und in Badeanstalten mitzuführen. Von diesem Verbot ausgenommen sind Hunde, die eine sehbehinderte Person führen.
Auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen und Kinderspielplätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln sind Hunde an der Leine zu führen.
In den übrigen Gebieten sind Hunde so zu führen, dass sie weder sich selbst noch Dritte gefährden oder belästigen.
3 Schutz von öffentlichen Sachen und privatem Eigentum
Art. 8 Gesteigerter Gemeingebrauch / Sondernutzung des öffentlichen Grundes
Die über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung des öffentlichen Grundes, einschliesslich des darunter liegenden Erdreichs und des darüber liegenden Luftraums, sowie von öffentlichen Sachen bedarf einer polizeilichen Bewilligung. Dies gilt insbesondere für:
die Durchführung von Kundgebungen, Umzügen, Festanlässen, Schaustellungen;
das Aufstellen von mobilen Informations- und Werbeeinrichtungen;
das Anbieten von Waren und Dienstleistungen zu Erwerbszwecken;
das Verteilen von Flugblättern, Programmen, Reklamezetteln und dergleichen;
das Anwerben für Dienstleistungen von oder den Beitritt zu ideellen Organisationen;
das Aufführen von Strassenmusik;
die Ablagerung von Schnee und Eis.
Für eine ausschliessliche oder dauernde Nutzung einer öffentlichen Sache bedarf es der Erteilung einer Konzession durch den Stadtrat.
Als öffentliche Sachen in Gemeingebrauch gelten insbesondere die öffentlichen Strassen, Plätze, Wege, Anlagen sowie die öffentlichen Gebäude.
Art. 9 Plakatmonopol auf öffentlichem Grund
Das Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial auf öffentlichem Grund ist verboten.
Der Stadtrat kann Privaten das Recht einräumen, Werbe- oder Informationsmaterial an Anschlagstellen auf öffentlichem Grund (einschliesslich Bauinstallationen) während einer bestimmten Vertragsdauer anzubringen.
Art. 10 Unerlaubtes Plakatieren
An privaten Gebäuden ist das Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial, das vom öffentlichen Grund aus wahrnehmbar ist, ohne Einwilligung des Berechtigten verboten.
Das Verbot gilt auch für die verantwortlichen Veranstalter, Auftraggeber oder sonstige Personen, die das widerrechtliche Anbringen von Werbe- oder Informationsmaterial durch andere Personen veranlasst haben.
Widerrechtlich angebrachtes Werbe- oder Informationsmaterial kann auf Kosten des Verantwortlichen gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entfernt werden.
Art. 11 Campieren
Auf dem öffentlichen Grund ist das Campieren ausserhalb der von den zuständigen Behörden bezeichneten Grundstücke verboten.
Das Campieren auf privaten Grundstücken kann verboten werden, wenn die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung gestört oder gefährdet sind.
Art. 12 Schnee und Eis
Schnee und Eis auf Dächern ist unverzüglich zu beseitigen, soweit die Schneefänge keinen ausreichenden Schutz gegen das Abgleiten gewährleisten und dadurch Personen oder Sachen gefährdet werden.
3bis Öffentliche Veranstaltungen auf privatem Grund
Art. 12bis Schutzzweck
Öffentliche Veranstaltungen auf privatem Grund dürfen die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährden oder stören, insbesondere
keine gesundheitsgefährdenden Auswirkungen haben;
die Nachbarschaft nicht übermässig belästigen;
den Verkehr nicht beeinträchtigen;
das sittliche oder religiöse Empfinden nicht verletzen.
Die Jugendschutzvorschriften sind einzuhalten. Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Striptease- und ähnlichen Veranstaltungen zu verwehren.
Öffentlich ist eine Veranstaltung, wenn sie nicht nur einem bestimmten, eng umgrenzten Personenkreis offen steht.
Art. 12ter Bewilligungspflicht
Bewilligungspflichtig ist eine öffentliche Veranstaltung auf privatem Grund,
in einem Gastwirtschaftsbetrieb, wenn die Veranstaltung nicht von der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber selbst durchgeführt wird3;
wenn die Veranstaltung insbesondere inhaltlich, räumlich oder zeitlich von der baurechtlich bewilligten Nutzung abweicht und voraussichtlich mehr als 300 Personen teilnehmen werden. Bau- und feuerpolizeiliche Personenbeschränkungen bleiben vorbehalten.
4 Verfahren, Kosten, Busse
Art. 13 Ersatzvornahme
Reglementswidrige Zustände können auf Kosten des Fehlbaren beseitigt werden. Ausser in dringlichen Fällen ist diesem zunächst Gelegenheit zu geben, die Störung selber zu beseitigen.
Strafe, Anwendung von Verwaltungszwang und Ersatzvornahme sind unabhängig voneinander zulässig.
Art. 14 Bewilligungen
Soweit dieses Reglement nichts anderes bestimmt, ist die Stadtpolizei zuständige Bewilligungsbehörde.
…
Art. 14bis Bewilligungsgesuch
Das Gesuch um Bewilligung ist frühzeitig vor Ausübung der Tätigkeit oder Durchführung der Veranstaltung und unter Angabe der verantwortlichen Person schriftlich einzureichen.
Art. 14ter Bewilligungserteilung
Die Bewilligung bezeichnet die verantwortliche Person. Sie muss Gewähr für ordnungsgemässe Abläufe bieten.
Die Erteilung der Bewilligung kann befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
Können Besucherinnen und Besucher oder Dritte geschädigt werden, muss eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Die Behörde bestimmt die Höhe der minimalen Deckungssumme der Haftpflichtversicherung nach dem Gefährdungspotenzial. Sie entscheidet auf der Grundlage der im Anhang 3 der Verordnung über das Gewerbe der Reisenden aufgeführten Deckungssummen für die Betriebshaftpflicht der Schaustellerinnen und Schausteller und Zirkusse und der Einschätzung der Versicherungsgesellschaften zur Angemessenheit der Deckungssummen.
Art. 14quater Bewilligungsentzug
Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind oder wenn Auflagen nicht eingehalten werden.
Art. 14quinquies Kosten und Gebühren
Wer polizeiliche Massnahmen verursacht, kann zum Ersatz der Kosten verpflichtet werden.
Die Erteilung und der Entzug der Bewilligung sind gebührenpflichtig.
Der Stadtrat regelt Einzelheiten in einem Tarif.
Art. 15 Busse, Verwarnung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig die Bestimmungen dieses Reglements verletzt oder darauf gestützte Anordnungen missachtet, wird mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann an die Stelle der Busse eine schriftliche Verwarnung treten.
Soweit dieses Reglement keine abweichenden Vorschriften enthält, finden die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
Wurde die Übertretung zum Vorteil einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft begangen, so sind die Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
2006, 25