412.2

Organisations- und Dienstreglement der Stadtpolizei

Vom 16.09.2008 (Stand 01.01.2025)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 89 f. des Gemeindegesetzes vom 21. April 20091, Art. 23 Abs. 2 des Polizeigesetzes vom 10. April 19802 sowie Art. 6 des Personalreglements vom 21. Februar 20123 als Reglement:

1 Organisation

Art. 1 Gliederung

Die Stadtpolizei gliedert sich wie folgt:

  1. Kommando;

  2. Sicherheit;

  3. Bewilligungen;

  4. Support.

Art. 1bis Bestand

Die Stadtpolizei besteht aus:

  1. Offizierinnen bzw. Offizieren, Unteroffizierinnen bzw. Unteroffizieren, Gefreiten, Polizistinnen bzw. Polizisten;

  2. Sicherheitsassistentinnen und -assistenten;

  3. Verkehrsangestellten;

  4. Zivilangestellten.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant legt das Aufgabengebiet der Sicherheitsassistentinnen und -assistenten sowie der Verkehrsangestellten fest. Ihnen kommen jene polizeilichen Befugnisse zu, derer sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen.

Art. 2 Stellvertretung

Der Stadtrat bestimmt die erste Stellvertretung der Kommandantin oder des Kommandanten.

Die Direktorin oder der Direktor Soziales und Sicherheit kann eine zweite Stellvertretung benennen.

2 Dienstbetrieb

Art. 3 Durchgehender Dienstbetrieb

Die Stadtpolizei leistet einen durchgehenden Dienstbetrieb.

Art. 4 Besonderes Aufgebot

Angehörige der Stadtpolizei sind verpflichtet, auf besonderes Aufgebot hin auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit Dienst zu leisten.

Art. 5 Dienstweg

In dienstlichen Angelegenheiten haben die Angehörigen der Stadtpolizei grundsätzlich den Dienstweg einzuhalten.

Ist aus wichtigen Gründen ein Abweichen vom Dienstweg unumgänglich, sind die übergangenen Stellen umgehend zu orientieren.

3 Personal

Art. 6 Aufnahme in die Grundausbildung

In die polizeiliche Grundausbildung bzw. die Grundausbildung für Sicherheitsassistentinnen und -assistenten kann aufgenommen werden, wer die charakterlichen, kognitiven und körperlichen Anforderungen erfüllt.

Für die Aufnahme in die polizeiliche Grundausbildung ist zudem das Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Von dieser Anforderung kann abgesehen werden, wenn die Einbürgerung absehbar ist.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant legt die Einzelheiten der Aufnahmevoraussetzungen und des Aufnahmeverfahrens fest.

Art. 6bis Organisation der Grundausbildung
a) Polizeiliche Grundausbildung

Die polizeiliche Grundausbildung umfasst ein Ausbildungsjahr an der Polizeischule, welches ein Praktikum enthält und mit der Prüfung Einsatzfähigkeit endet, sowie ein anschliessendes Praxisjahr bei der Stadtpolizei, welches mit der eidgenössischen Berufsprüfung für Polizist/Polizistin abgeschlossen wird.

Das Ausbildungsprogramm berücksichtigt die Vorgaben der eidgenössischen Berufsprüfung.

Im Praxisjahr kommen den Polizistinnen und Polizisten in Ausbildung sämtliche polizeilichen Befugnisse zu.

Art. 6ter b) Grundausbildung für Sicherheitsassistentinnen und -assistenten

Die Kommandantin bzw. der Kommandant bestimmt Form, Dauer und Inhalt der Grundausbildung für Sicherheitsassistentinnen und -assistenten.

Das Ausbildungsprogramm berücksichtigt die Vorgaben der Zertifizierung durch das Schweizerische Polizei-Institut.

Art. 7 Aufnahme in die Stadtpolizei

Die Aufnahme in die Stadtpolizei als Angehörige gemäss Art. 1bis Abs. 1 Bst. a dieses Reglements setzt das Bestehen der eidgenössischen Berufsprüfung4, für Sicherheitsassistentinnen und -assistenten das Bestehen der Grundausbildung voraus.

Für die Aufnahme in die Stadtpolizei als Angehörige gemäss Art. 1bis Abs. 1 Bst. a dieses Reglements ist zudem das Schweizer Bürgerrecht erforderlich. Von dieser Anforderung kann abgesehen werden, wenn die Einbürgerung absehbar ist.

Bei der Besetzung von Offiziersstellen sowie von polizeilichen Stellen, welche eine fachspezifische Ausbildung voraussetzen, kann vom Erfordernis der eidgenössischen Berufsprüfung abgesehen werden.

Die Aufnahme von Angehörigen gemäss Art. 1bis Abs. 1 Bst. a dieses Reglements sowie von Sicherheitsassistentinnen und -assistenten in die Stadtpolizei erfolgt in der Regel durch förmliche Inpflichtnahme.

Art. 8 Weiterbildung

Die Kommandantin bzw. der Kommandant legt die Anforderungen für die einzelnen Funktionen fest und bestimmt die damit verbundene Weiterbildung.

Die Angehörigen der Stadtpolizei können sowohl während als auch ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit zur Teilnahme an internen und externen Weiterbildungen kommandiert werden.

Kommandierte Weiterbildungen, einschliesslich notwendiger funktionsbezogener Weiterbildungen, erfolgen unter Anrechnung an die Arbeitszeit und sind für die Teilnehmenden unentgeltlich.

Art. 8bis Funktionszulagen
a) für Spezialistinnen und Spezialisten

Es werden folgende jährliche Zulagen ausgerichtet:

  1. Grenadierinnen und Grenadiere CHF 1'000

  2. Hundeführerinnen und -führer CHF 1'000

  3. Verhandlerinnen und Verhandler CHF 700

  4. Szenekennerinnen und -kenner CHF 700

  5. Angehörige Beweissicherungs- und Festnahmeelement CHF 500

  6. Spezialistinnen und Spezialisten Führungsunterstützung CHF 500

  7. Instruktorinnen und Instruktoren Diensthundewesen CHF 300

  8. Korpsbüchsnerin bzw. Korpsbüchsner CHF 300

  9. Peers CHF 300

  10. Fahrlehrerinnen und -lehrer CHF 200

  11. Gefährderansprecherinnen und -ansprecher CHF 200

  12. Social Media - Polizistinnen und - Polizisten CHF 200

Art. 8ter b) für Lehrtätigkeiten an der Polizeischule

Für Lehrtätigkeiten an der Polizeischule werden folgend jährliche Zulagen ausgerichtet:

  1. 11 - 20 Lektionen CHF 200

  2. 21 - 30 Lektionen CHF 400

  3. 31 - 40 Lektionen CHF 600

  4. 41 und mehr Lektionen CHF 800

Entschädigungen für Verkehrsdienstlektionen erfolgen zum halben Ansatz.

Art. 8quater c) für Lehrtätigkeiten in der polizeilichen Weiterbildung

Wird für eine Lehrtätigkeit in der polizeilichen Weiterbildung eine Entschädigung an die Stadtpolizei entrichtet, so wird diese in gleichem Umfang als Funktionszulage an die betreffenden Angehörigen der Stadtpolizei weitervergütet. Entsprechende Weitervergütungen sind nicht versichert.

Die direkte Vergütung durch Weiterbildungsinstitutionen an Angehörige der Stadtpolizei bleibt vorbehalten.

Art. 8quinquies Zeitgutschrift für Lehrtätigkeiten

Lehrtätigkeiten an der Polizeischule erfolgen unter Anrechnung an die Arbeitszeit.

Die für Lehrtätigkeiten in der polizeilichen Weiterbildung aufgewendete Zeit wird den Mitarbeitenden wie folgt gutgeschrieben:

  1. die effektiv aufgewendete Zeit, wenn die Zulage maximal CHF 150 pro Tag beträgt;

  2. die tägliche Sollzeit, wenn die Zulage mehr als CHF 150 und maximal CHF 300 pro Tag beträgt;

  3. keine Zeitgutschrift, wenn die Zulage mehr als CHF 300 pro Tag beträgt.

Vorbereitungsarbeiten in Bezug auf die Lehrtätigkeiten können grundsätzlich während der ordentlichen Arbeitszeit erfolgen.

Art. 8sexies Beitrag für Diensthunde

Wer einen Diensthund anschafft, erhält einen einmaligen Kostenbeitrag von CHF 1'500.

Für den Unterhalt, das Training und Einsätze können einer Hundeführerin bzw. einem Hundeführer wiederkehrende Beiträge bis CHF 2'000 pro Jahr ausgerichtet werden.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant regelt weitere Beitragsleistungen in einer Dienstvorschrift.

Art. 8septies Rückerstattung von Kosten
a) aus der Grundausbildung

Bei einem Austritt während der polizeilichen Grundausbildung oder der ersten drei Dienstjahre sind die Ausbildungskosten wie folgt zurückzuerstatten:

  1. während der Ausbildung an der Polizeischule Ostschweiz (1. Ausbildungsjahr): CHF 4'166 je vollendeten Ausbildungsmonat;

  2. während des Praxisjahres (2. Ausbildungsjahr): CHF 50'000;

  3. nach Abschluss der Grundausbildung bis zum vollendeten dritten Dienstjahr: CHF 50'000 abzüglich 1/36 je vollendeten Monat.

Bei einem Austritt während der Grundausbildung für Sicherheitsassistentinnen und -assistenten oder der ersten drei Dienstjahre sind die Ausbildungskosten wie folgt zurückzuerstatten:

  1. Während der Grundausbildung: CHF 2’000 je vollendeten Ausbildungsmonat.

  2. Nach Abschluss der Grundausbildung bis zum vollendeten dritten Dienstjahr: CHF 8'000 abzüglich 1/36 je vollendeten Monat.

Art. 8octies b) aus der Weiterbildung

Bei einem Abbruch der Weiterbildung bzw. Austritt aus der Stadtpolizei sind Kosten aus notwendigen funktionsbezogenen Weiterbildungen wie folgt zurückzuerstatten:

  1. während eines laufenden Kurses der führungsspezifischen Weiterbildungen sowie der Weiterbildungen Einsatztrainer/-in und Grenadierinstruktor/-in: Weiterbildungskosten im vollen Betrag;

  2. nach Abschluss jedes einzelnen Kurses der führungsspezifischen Weiterbildungen sowie der Weiterbildungen Einsatztrainer/-in und Grenadierinstruktor/-in bis zum Ablauf von drei vollendeten Dienstjahren: Weiterbildungskosten abzüglich 1/36 je vollendeten Monat;

  3. während laufender Weiterbildungen auf Stufe CAS/DAS/MAS: Weiterbildungskosten im vollen Betrag;

  4. nach Abschluss von Weiterbildungen auf Stufe CAS/DAS/MAS bis zum Ablauf von drei vollendeten Dienstjahren: Weiterbildungskosten abzüglich 1/36 je vollendeten Monat;

  5. während der Grundausbildung im Hundewesen bis zur vollendeten Grundausbildung des Diensthundes: CHF 770 je vollendeter Ausbildungswoche;

  6. nach Abschluss der Grundausbildung des jeweiligen Diensthundes bis zum Ablauf von drei vollendeten Dienstjahren: CHF 6'150 abzüglich 1/36 je vollendeten Monat;

  7. während der Grundausbildung im Grenadierwesen: CHF 770 je vollendeter Ausbildungswoche;

  8. nach Abschluss der Grundausbildung Grenadier/in bis zum Ablauf von drei vollendeten Dienstjahren: CHF 4'600 abzüglich 1/36 je vollendeten Monat.

Art. 8novies c) aus früheren beruflichen Verpflichtungen

Werden bei Eintritt von Mitarbeitenden Kosten aus früheren beruflichen Verpflichtungen übernommen, sind diese Kosten bei einem Austritt aus der Stadtpolizei wie folgt zurückzuerstatten: Ab Eintritt bis zum Ablauf von drei vollendeten Dienstjahren: Übernommener Betrag abzüglich 1/36 je vollendeten Monat.

Art. 8decies d) Verzicht auf Rückerstattung

Auf eine Rückerstattung kann verzichtet werden, wenn der Abbruch bzw. Austritt nicht auf eigenes Begehren oder aus eigenem Verschulden erfolgt. Abbruch bzw. Austritt infolge Schwangerschaft begründet keine Rückerstattungspflicht.

4 Ausrüstung

Art. 9 Allgemeines

Für die polizeiliche Aufgabenerfüllung werden Ausrüstung und Einsatzmittel unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Für deren Pflege und Funktionstüchtigkeit ist die oder der jeweilige Angehörige der Stadtpolizei verantwortlich.

Verluste und Mängel sind unverzüglich der vorgesetzten Stelle zu melden.

Eine allfällige Kostentragung durch Polizeiangehörige richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz.5

Art. 10 Uniform- und Waffentragpflicht

Die entsprechend ausgerüsteten Angehörigen der Stadtpolizei leisten ihren Dienst grundsätzlich uniformiert und bewaffnet.

Die Kommandantin bzw. der Kommandant regelt die Einzelheiten und die Ausnahmen von der Uniform- und Waffentragpflicht.

Art. 11 Rückgabe

Bei Ausscheiden aus einer Funktion bei der Stadtpolizei ist die damit verbundene Ausrüstung, einschliesslich gegebenenfalls Uniform und Waffe, zurückzugeben.

Art. 12 Ersatz für persönlichen Schaden

Für Sachschaden an persönlichem Material, welcher im Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit entstanden ist, leistet die Stadt Ersatz, soweit kein Dritter für den Schaden aufkommt.

5 Besondere Pflichten

Art. 13 Orientierung über Strafverfahren

Angehörige der Stadtpolizei haben die Kommandantin bzw. den Kommandanten über gegen sie im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit eingeleitete Strafverfahren umgehend in Kenntnis zu setzen.

Über gegen sie eingeleitete Strafverfahren, die nicht im Zusammenhang mit ihrer dienstlichen Tätigkeit stehen, haben Angehörige der Stadtpolizei die Kommandantin bzw. den Kommandanten umgehend in Kenntnis zu setzen, wenn ein solches Verfahren zu einer Beeinträchtigung der ordentlichen Aufgabenerfüllung bzw. des Dienstbetriebs führen könnte.

Art. 14 Pflichten ausserhalb des Dienstes

Soweit es die Umstände erfordern, sind die Angehörigen der Stadtpolizei im Rahmen der Zumutbarkeit auch in ihrer dienstfreien Zeit zur Intervention und Hilfeleistung verpflichtet.

Die Angehörigen der Stadtpolizei vermeiden auch ausserhalb des Dienstes jedes Verhalten, das dem Ansehen der Stadtpolizei schadet.6

Die Angehörigen der Stadtpolizei unterlassen Nebenbeschäftigungen, welche mit ihrer beruflichen Stellung nicht vereinbar sind.7

2008, 97