412.5
Reglement über die Videoüberwachung im Umfeld der Arena St.Gallen
Vom 28.08.2007 (Stand 01.10.2025)
Das Stadtparlament erlässt gestützt auf Art. 10 Abs. 1 des Polizeigesetzes vom 10. April 19801 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Das Umfeld der Arena St.Gallen gemäss Planbeilage kann mit Videokameras überwacht werden, welche eine Personenidentifikation zulassen.
Die Videoüberwachung soll insbesondere:
gewalttätige Ausschreitungen verhindern;
die Identifikation von Personen mit Stadion- oder Rayonverbot2 ermöglichen;
Sachbeschädigungen verhindern;
die Aufklärung von Straftaten erleichtern;
die Überwachung des Verkehrs vor und nach Veranstaltungen gewährleisten.
Art. 2 Aufbewahrungsdauer
Das Aufzeichnungsmaterial der Überwachungseinrichtungen wird nach 30 Tagen gelöscht.
Die Weiterverwendung in einem Strafverfahren sowie in einem Verfahren gemäss Art. 24b ff. BWIS bleibt vorbehalten.
Art. 3 Erkennbarmachen von Videoaufnahmen
Die Videoüberwachung erfolgt in erkennbarer Weise. Die Öffentlichkeit wird mit Hinweistafeln bzw. Piktogrammen auf den Einsatz von Videokameras aufmerksam gemacht.
Art. 4 Einrichtung der Überwachungskameras
Die Videokameras werden technisch so eingerichtet, dass eine Erfassung weiterer als für die Überwachung notwendiger Bereiche ausgeschlossen ist.
Art. 5 Ausgestaltung der Videoüberwachung
Die Videoüberwachung beginnt in der Regel frühestens vier Stunden vor der Veranstaltung und dauert im Allgemeinen längstens bis vier Stunden nach der Veranstaltung.
Die Videoaufnahmen können in Echtzeit visioniert werden.
Für eine unmittelbar notwendige Fahndung können bereits gespeicherte Sequenzen reproduziert und an die zuständigen Behörden ausgegeben werden.
Der Einsatz von Technologie zur automatisierten Identifikation von Personen ist verboten.
Art. 6 Nachträgliche Einsichtnahme in gespeicherte Videoaufnahmen
Im Übrigen wird in gespeicherte Videoaufnahmen Einsicht genommen:
auf Anweisung des zuständigen Untersuchungsrichters bzw. der zuständigen Untersuchungsrichterin;
auf Ersuchen der für Massnahmen gemäss Art. 24b ff. BWIS zuständigen Behörden.
Art. 7 Protokollierung
Sämtliche Aufschaltungen der Aufnahmen in Echtzeit und die Zugriffe auf das gespeicherte Bildmaterial werden protokolliert. Protokolliert wird, von welcher Person die Aufschaltung bzw. der Zugriff ausgegangen ist.
Das städtische Datenschutzkontrollorgan entscheidet über Zeitpunkt und Periodizität der Berichterstattung durch die Stadtpolizei.
Art. 8 Datensicherheit
Die Videoaufzeichnungen sind geschützt aufzubewahren. Der Verlust oder die Manipulation der Daten, etwa durch Diebstahl, unbefugte Vernichtung, zufälligen Verlust, Fälschung oder widerrechtliche Verwendung, ist mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern.
Insbesondere ist:
der Zutritt zum Speicherraum für Unberechtigte zu verunmöglichen;
dafür zu sorgen, dass die digitalen Speichermedien in einem in baulicher und klimatischer Hinsicht geeigneten Raum aufbewahrt werden;
ein unerwünschter Datentransfer in andere Systeme auszuschliessen.
Art. 9 Datenschutzkontrollorgan
Das städtische Datenschutzkontrollorgan überwacht die rechtmässige Durchführung der Videoüberwachung und kontrolliert, ob:
Einschaltungen und nachträgliche Einsichtnahme rechtmässig erfolgen;
das Aufzeichnungsmaterial nach Massgabe von Art. 2 Abs. 1 dieses Reglements gelöscht wird.
Es ist in seiner Kontrolltätigkeit unabhängig, erstattet dem Stadtrat über festgestellte Mängel Bericht und beantragt die erforderlichen Massnahmen.
2008, 53