412.9
Hundereglement
Vom 20.10.2020 (Stand 01.11.2020)
Der Stadtrat erlässt in Ausführung des kantonalen Hundegesetzes vom 13. August 20191 und der kantonalen Hundeverordnung vom 3. Dezember 20192 als Reglement:
Art. 1 Zweck
Dieses Reglement bezeichnet die für den Vollzug der Hundegesetzgebung zuständigen Dienststellen.
Art. 2 Zuständigkeiten
Für den Vollzug der Hundegesetzgebung ist unter Vorbehalt von Absatz 2 die Stadtpolizei zuständig.
Für die Bereitstellung der notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots sind im Einvernehmen mit der Stadtpolizei das Tiefbauamt und die Dienststelle Stadtgrün zuständig.
2020-029