415.1

Friedhofreglement

Vom 19.11.1991 (Stand 01.01.2018)

Der Grosse Gemeinderat1 erlässt gestützt auf das Gesetz über die Friedhöfe und die Bestattungen vom 28. Dezember 19642 und die Vollzugsverordnung vom 3. Januar 19673 als Reglement:

1 Friedhöfe und Bestattungen

Art. 1 Friedhöfe

Als öffentliche Friedhöfe der Stadt St.Gallen gelten die Friedhöfe Bruggen, Feldli, St.Georgen und der Ostfriedhof.

Von kirchlichen oder religiösen Gemeinschaften geführte Friedhöfe sind:

  1. der israelitische Friedhof an der Hagenbuchstrasse;

  2. der israelitische Friedhof beim Ostfriedhof für die Bestattungen der Angehörigen der israelitischen Kultusgemeinde;

  3. der Friedhof bei der Kirche St.Fiden für die Bestattung der zuletzt in St.Gallen tätig gewesenen, vom Domkapitel bezeichneten römisch-katholischen Geistlichen;

  4. der Friedhof des Klosters Notkersegg für die Bestattung der Ordensschwestern, der Novizinnen und der Beichtiger des Klosters.

Die Vorschriften dieses Reglements gelten für die öffentlichen Friedhöfe der Stadt St.Gallen.

Art. 2 Bestattungsort Grundsatz

Verstorbene mit letztem Wohnsitz in der Stadt St.Gallen werden auf dem für ihr Wohngebiet bestimmten Friedhof bestattet, sofern sie nicht bestimmt haben, auf einem anderen öffentlichen Friedhof bestattet zu werden oder ihre Angehörigen dies verlangen.

Der Stadtrat regelt:

  1. die Zuteilung des Gemeindegebiets zu den von der politischen Gemeinde unterhaltenen Friedhöfen;

  2. Ausnahmen für Personen ohne letzten Wohnsitz in der Stadt St.Gallen.

Art. 3 Friedhof St.Georgen

Die Erdbestattung auf dem Friedhof St.Georgen ist beschränkt auf Verstorbene,

  1. die ihren letzten Wohnsitz im Wohngebiet des Friedhofes St.Georgen hatten,

  2. die früher im Wohngebiet des Friedhofes St.Georgen Wohnsitz hatten und die krankheitsbedingt oder aus Altersgründen Aufenthalt in einem Heim ausserhalb des Wohngebietes St.Georgen nehmen mussten;

  3. deren Ehegatte, Eltern oder Kinder dort bestattet sind.

Der Stadtrat kann die Urnenbeisetzung auf dem Friedhof St.Georgen auf den in Abs. 1 bestimmten Personenkreis beschränken, wenn die Platzverhältnisse dies erfordern.

Art. 3bis Bestattungsarten

Auf den öffentlichen Friedhöfen bestehen folgende Bestattungsarten:

  • a) Erdbestattung:

  • 1. in Grabfeldern mit Reihengräbern für Erwachsene und Kinder;

  • 2. in Grabfeldern für Angehörige muslimischen Glaubens mit Reihengräbern für Erwachsene und Kinder;

  • 3. in Grabfeldern für Kinder bis zu 6 Jahren und für Totgeburten;

  • 4. in Privatgrabstätten (Doppelgrabstätten und Familiengrabstätten).

  • b) Urnenbeisetzung:

  • 1. in Grabfeldern mit Urnenreihengräbern oder in Urnennischen (für Einzelurnen oder für Familien);

  • 2. in privaten Familienurnengräbern oder Familienurnennischen;

  • 3. in bestehenden Erdbestattungsgräbern.

  • c) Aschenbeisetzung im Gemeinschaftsgrab, mit oder ohne Namensbezeichnung oder mit Schriftsockel.

In Reihengräbern erfolgen Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen in der Reihenfolge des Todestages und unabhängig vom Geschlecht der verstorbenen Person.

Art. 4 Grabmäler

Das Aufstellen eines Grabmals bedarf einer Bewilligung der Friedhofkommission.

Die Grabmäler und die Grabausstattungen müssen sich in das Gesamtbild des Friedhofes harmonisch einfügen.

Für die Grabmäler sind schlichte Formen zu wählen. Sie sollen fachmännisch bearbeitet und in ästhetischer Hinsicht gut empfunden sein.

Art. 5 Delegation von staatlichen Aufgaben an Private

Der Stadtrat kann öffentliche Aufgaben des Bestattungs- und Friedhofswesens, namentlich die Feuerbestattung sowie die Einsargung und den Transport, Dritten übertragen.

Art. 6 Ausführende Bestimmungen

Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen, insbesondere über die:

  1. Vorbereitung und Durchführung der Bestattung;

  2. Friedhofordnung;

  3. Festlegung der möglichen Bestattungsarten für die einzelnen öffentlichen Friedhöfe und Ruhefristen;

  4. Gestaltung der Gräber und Grabmäler;

  5. Aufhebung der Grabstätten.

Er erlässt einen Gebührentarif. Soweit gesetzlich nicht Kostenfreiheit vorgesehen ist, bemessen sich die Gebühren nach dem Kostendeckungsprinzip.

Art. 7 Übertretungen

Wer Vorschriften dieses Reglements oder der darauf gestützten Ausführungsbestimmungen missachtet, wird mit Busse bis zu CHF 1'000 bestraft.

2 Friedhofkommission

Art. 8 Wahl und Zuständigkeit

Die Friedhofkommission besteht aus zwei vom Stadtrat zu wählenden Sachverständigen und dem Leiter bzw. der Leiterin der Dienststelle Stadtgrün als Präsident bzw. Präsidentin von Amtes wegen.

Der Friedhofkommission obliegen:

  1. der Entscheid über Grabmalgesuche;

  2. die Beratung bei der Anlage von neuen oder bei der Umgestaltung von bestehenden Friedhöfen.

Die Friedhofkommission kann ihren Präsidenten bzw. ihre Präsidentin oder ein anderes Mitglied zur Bewilligung von Grabmalgesuchen ermächtigen.

VOS 12, 417