511.11
Organisationsreglement der Stadtwerke
Vom 08.12.2015 (Stand 01.02.2023)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 42 Ziff. 7 und Art. 46bis der Gemeindeordnung vom 8. Februar 20041 sowie Art. 50 des Stadtwerkereglements (SWR) vom 24. März 20152 als Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Reglement regelt die Organisation der Stadtwerke, einschliesslich der Kompetenzdelegationen.
Art. 2 Auftritt
Die Stadtwerke treten nach aussen unter dem Namen "St.Galler Stadtwerke" und dem Kürzel "sgsw" auf.
Art. 3 Geschäftsfelder
Die generellen Geschäftsfelder der Stadtwerke (im Gebiet der Stadt St.Gallen) sind:
Versorgung der Stadt mit Energie, Wasser und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Planung, Bau und Betrieb der entsprechenden Netze (Art. 4 Abs. 1 SWR);
Aufrechterhaltung eines permanenten Bereitschaftsdienstes zur Behebung von Störungen bei allen Versorgungen sowie zur Sicherstellung der Qualität des Trinkwassers;
Sicherstellung der öffentlichen Beleuchtung in Zusammenarbeit mit dem Tiefbauamt.
Daneben können die Stadtwerke auf vertraglicher Basis (innerhalb oder ausserhalb des Gebiets der Stadt St.Gallen)
Betriebsführungsaufgaben übernehmen, insbesondere Ablesung, Abrechnung, Rechnungsführung, Energiedatenmessung, Anlagen- und Leitungsbau sowie Bau und Vermietung von Glasfaserkabeln;
andere Gemeinwesen oder Energieversorgungsunternehmen mit Strom oder Gas beliefern bzw. deren Endverbraucher direkt mit Strom oder Gas versorgen;
Endverbraucher mit Netzzugang mit Strom oder Gas beliefern;
Energiecontracting anbieten, realisieren und betreiben;
Servicearbeiten ausführen (z.B. an Erdgasgeräten);
Elektro- und Gastankstellen bauen und betreiben;
Beratungen und Engineeringleistungen in den Bereichen Energie, Wasser und Telekommunikation durchführen;
Planungs-, Bau- und Montageaufträge in den Bereichen Energie, Wasser und Telekommunikation ausführen;
exklusive Fasern im Glasfasernetz vermieten (Dark Fibre);
Raum, Energie und Klima für ausgelagerte Server vermieten (Housing).
Art. 4 Handbuch
Der Stadtrat erlässt ein Handbuch über die Beschaffung und den Vertrieb von Energie, in welchem die Vorgaben zur Begrenzung und Überwachung der Risiken sowie die Aufsicht über deren Einhaltung geregelt sind (Art. 46bis Abs. 2 Gemeindeordnung).
Der Stadtrat kann im Handbuch Regelungen treffen, welche die Kompetenzregelungen dieses Reglements einschränken.
2 Kompetenzdelegationen
Art. 5 Allgemeines
Die Direktion Technische Betriebe (Direktion), die Organisationseinheiten der Stadtwerke sowie der Rechtsdienst und der Stab der Direktion Technische Betriebe werden gemäss den Bestimmungen dieses Reglements ermächtigt, Handlungen für die Stadt vorzunehmen.
Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gelten die allgemeinen Bestimmungen der Stadt.3
Wo Organisationseinheiten genannt sind, handelt die Person, welche sie leitet; in deren Abwesenheit die Person, welche die Stellvertretung wahrnimmt.
Geldbeträge verstehen sich exkl. MWST. Bei Verträgen beziehen sie sich auf die gesamte Laufzeit, bei unbefristeten Verträgen auf vier Jahre. Bei mehreren sachlich zusammengehörenden Verträgen sind die Ausgaben für alle Verträge zu addieren.
In allen Fällen müssen die nötigen Kredite erteilt und die Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens eingehalten sein.
Art. 6 Ausgaben
Die allgemeinen Ausgabekompetenzen betragen:
Direktion: bis CHF 300'000;
Dienststelle: bis CHF 100'000;
Bereiche: bis CHF 50'000;
Abteilungen: bis CHF 15'000;
Ressorts: bis CHF 5'000;
Sachbearbeiter und Sachbearbeiterinnen: bis CHF 2'000.
Art. 7 Verzicht auf Einnahmen
Die Kompetenzen für den Verzicht auf Einnahmen betragen:
Direktion: bis CHF 30'000;
Dienststelle: bis CHF 10'000;
Bereiche: bis CHF 5'000.
Art. 8 Öffentliches Beschaffungswesen
Im öffentlichen Beschaffungswesen entscheidet:
über alle Verfahrensschritte im vom Betrag her freihändigen Verfahren: die gemäss Art. 6 zur Ausgabe befugte Stelle;
über Zuschläge, Präqualifikationen und Ausschlüsse in den übrigen Verfahren sowie über Verfahrensabbrüche in der zweiten Phase des selektiven Verfahrens: der Stadtrat;
über Verfahrensabbrüche in den übrigen Fällen: die Dienststelle.
Art.
9 Verträge
a) Allgemeines
Die nachstehenden Kompetenzdelegationen gelten sowohl für privatrechtliche Verträge als auch für öffentlich-rechtliche Verträge.
Art. 10 b) Stadtrat
Verträge sind durch den Stadtrat zu genehmigen, wenn mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
a) die Kompetenz der Direktion gemäss Art. 6 oder 7 ist überschritten;
b) die Laufzeit bzw. Mindestlaufzeit des Vertrags beträgt mehr als fünf Jahre, ausgenommen
1. Dienstbarkeitsverträge,
2. Verträge über die Vermietung exklusiver Fasern im Glasfasernetz,
3. Verträge über die Übernahme produzierter Energie von Produktionsanlagen mit weniger als 1 MW Leistung;
c) es handelt sich um einen Vertrag über die Übernahme von Betriebsführungsaufgaben für ein anderes Gemeinwesen;
d) es handelt sich um einen Vertrag zur Erbringung von Leistungen, die nicht ein Geschäftsfeld gemäss Art. 3 betreffen;
e) die Direktion entscheidet, einen Vertrag aufgrund seiner Bedeutung dem Stadtrat zu unterbreiten.
Hat der Stadtrat im öffentlichen Beschaffungswesen den Zuschlag erteilt, so muss der daraus resultierende Vertrag nur vom Stadtrat genehmigt werden, wenn sich dies der Stadtrat mit dem Zuschlag vorbehält.
Legt der Stadtrat nichts anderes fest, so erfolgt der Vertragsabschluss in den Fällen von Abs. 1 durch die Direktion, in den Fällen von Abs. 2 durch den zuständigen Bereich.
Art. 11 c) übrige Stellen
Verträge, die nicht gemäss Art. 10 durch den Stadtrat zu genehmigen sind (ausgenommen Verträge zur Energiebeschaffung und zum Energieverkauf), schliessen ab:
Beschaffung von Leistungen: die gemäss Art. 6 zur Ausgabe befugte Stelle;
Erbringung von Leistungen: der zuständige Bereich.
Bei Verträgen, mit denen sowohl Leistungen beschafft als auch erbracht werden oder die nicht die Beschaffung oder Erbringung von Leistungen betreffen, ist die restriktivere Kompetenz massgebend.
Art. 12 d) Energiebeschaffung
Bei Verträgen zur Beschaffung von Energie, die zum Weiterverkauf bestimmt ist, beinhaltet die Ausgabekompetenz auch die gleich hohe Kompetenz zur Erteilung der nötigen Kredite.
Die Ausgabekompetenzen für diese Verträge betragen:
Direktion (stellvertretend Dienststelle): bis CHF 10'000'000;
Bereich Energie und Marketing: bis CHF 1'000'000;
Abteilung Energiebeschaffung: bis CHF 500'000.
Art. 13 e) Energieverkauf
Die Kompetenz für Verträge zum Verkauf von Energie bemisst sich nach dem resultierenden Energiekostenumsatz über die Vertragslaufzeit, bei unbefristeten Verträgen über vier Jahre.
Die Umsatzkompetenzen für diese Verträge sind:
Direktion (stellvertretend Dienststelle): CHF 10'000'000;
Bereich Energie und Marketing: bis CHF 1'000'000;
Abteilung Energieverkauf: bis CHF 500'000.
Art. 14 f) AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen dürfen nur verwendet werden, wenn der Stadtrat sie vorgängig genehmigt hat.
Art. 15 Besondere Kompetenzen
In Abweichung von Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 schliessen ab:
Grundbuchgeschäfte: Rechtsdienst der Direktion Technische Betriebe;
Netzanschlussverträge für private Transformatorenstationen: Abteilung Betrieb des Bereichs Netz Elektrizität;
Serviceverträge für Erdgasheizungen: Ressort Erdgasgeräte-Service.
Verträge in der Ausgabenkompetenz der Abteilungen: Ressorts Energielogistik, öffentliche Beleuchtung, Informatik und Telekommunikation sowie alle Ressorts in der Abteilung Verkauf des Bereichs Energie, Verkauf und Marketing.
3 Verwaltungsverfahren
Art. 16 Verfügungen
Verfügungen der Stadtwerke erlassen:
Rechnungsverfügungen ohne Unterschrift: Ressort Kundendienst Debitoren;
personalrechtliche Verfügungen: die gemäss den personalrechtlichen Erlassen zuständige Stelle;
verfahrensleitende Verfügungen: Rechtsdienst der Direktion Technische Betriebe oder zuständige Abteilung;
andere Verfügungen: Dienststelle.
Art. 17 Rechtspflege
Werden Verfügungen der Stadtwerke angefochten, so vertritt der Rechtsdienst der Direktion Technische Betriebe die Stadt im Rechtsmittelverfahren.
2015, 105