512.7

Gebührentarif der Gasversorgung

Vom 09.12.2025 (Stand 01.01.2026)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 50 des Stadtwerkereglements (SWR) vom 24. März 20151 als Gebührentarif:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Definition

Umschaltbarkeit bedeutet, dass die Anlage mehr als 100 kW Nennleistung hat und die Stadtwerke zum Auffangen von Kapazitätsengpässen jederzeit verlangen können, dass die Kundschaft auf einen anderen Energieträger umschaltet.

Art. 2 Anlagen ohne Dauerleistung

Direkt befeuerte zentrale Wassererwärmer, Strahler und Einzelöfen werden nur mit 30 % der installierten Leistung berechnet.

2 Bezugsgebühr

Art. 3 Arbeitspreis

Der Arbeitspreis für den Energiebezug beträgt pro kWh:

  1. bei 8 % Biogas: Rp. 8.3

  2. bei 23 % Biogas: Rp. 9.2

  3. bei 20 % inländischem Biogas: Rp. 10.1

  4. bei 54 % Biogas: Rp. 11.2

  5. bei 100 % Biogas: Rp. 13.4

Art. 4 Grundpreis

Bei nicht umschaltbaren Anlagen mit einem Energiebezug von bis zu 5'000 kWh pro Jahr beträgt der Grundpreis für den Energiebezug CHF 1.00 pro Monat.

Bei nicht umschaltbaren Anlagen mit einem Energiebezug von mehr als 5'000 kWh pro Jahr beträgt der Grundpreis für den Energiebezug CHF 1.00 pro kW Nennleistung und Monat, mindestens jedoch CHF 10.00 pro Monat.

Bei umschaltbaren Anlagen wird kein Grundpreis für den Energiebezug erhoben.

3 Netznutzungsgebühr

Art. 5 Arbeitspreis

Der Arbeitspreis für die Netznutzung beträgt Rp. 1.63 pro kWh.

Art. 6 Grundpreis

Bei nicht umschaltbaren Anlagen mit einer Energiedurchleitung von bis zu 5'000 kW pro Jahr beträgt der Grundpreis für die Netznutzung CHF 8.00 pro Monat.

Bei den übrigen Anlagen wird kein Grundpreis für die Netznutzung erhoben.

Art. 7 Leistungspreis

Bei nicht umschaltbaren Anlagen mit einer Energiedurchleitung von mehr als 5'000 kWh pro Jahr beträgt der Leistungspreis für die Netznutzung CHF 1.00 pro kW Nennleistung und Monat, mindestens jedoch CHF 10 pro Monat.

Bei den übrigen Anlagen wird kein Leistungspreis für die Netznutzung erhoben.

Art. 8 Abgaben und Leistungen an das Gemeinwesen

Die Abgabe für die Nutzung des öffentlichen Grundes beträgt Rp. 0.07 pro kWh.

4 Schlussbestimmungen

Art. 9 Mehrwertsteuer und CO2-Abgabe

Die Mehrwertsteuer ist in den Ansätzen der in diesem Tarif festgesetzten Gebühren nicht enthalten.

Die CO2-Abgabe ist in den Ansätzen der in diesem Tarif festgesetzten Gebühren enthalten.

2025-035