542.1

Reglement über den Fonds für ökologische Ausgleichsmassnahmen der Deponie Tüfentobel

Vom 27.05.2003 (Stand 01.04.2018)

Der Grosse Gemeinderat1 erlässt gestützt auf Art. 5 des Gemeindegesetzes vom 23. August 19792 sowie Art. 33 Ziff. 2 der Gemeindeordnung vom 14. Februar 19843 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement bezweckt die finanzielle Förderung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen in Folge der Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume im Gebiet der Deponie Tüfentobel durch technische Eingriffe im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 19664.

Art. 2 Finanzierung

Zur Finanzierung wird ein Fonds geäufnet, der durch 1 % der jährlichen Gebühreneinnahmen der Deponie Tüfentobel gespiesen wird.

Art. 3 Geförderte Massnahmen

Gefördert werden konkrete nachhaltige ökologische Massnahmen zur Förderung von Lebensräumen schützenswerter Tiere und Pflanzen. Dazu gehören namentlich Erwerb, Neuanlage und Unterhalt von ökologisch wertvollen Flächen, Renaturierungsmassnahmen im Bereich von Gewässern sowie die Beschaffung von Pflanz- und Saatgut hierfür.

Art. 4 Voraussetzungen der Förderung

Vorbehältlich begründeter Ausnahmefälle werden Massnahmen nur gefördert, soweit sie auf dem Gebiet der Stadt St.Gallen oder der politischen Gemeinde Gaiserwald verwirklicht werden.

Vorhaben, für deren Verwirklichung eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung besteht, werden nicht gefördert.

Vorhaben werden nur gefördert, soweit dem Fonds genügend Mittel zur Verfügung stehen.

2 Bemessung und Ausrichtung der Beiträge

Art. 5 Zuständigkeit

Für die Ausrichtung von Beiträgen aus dem Fonds ist der Stadtrat zuständig. Er kann diese Kompetenz ganz oder teilweise delegieren.

Soweit ein Beitrag die Finanzkompetenz des Stadtrats übersteigt, erfordert er einen Kreditbeschluss des zuständigen Organs.

Zusagen für Finanzierungshilfen werden der zuständigen kantonalen Fachstelle zur Kenntnis gebracht.

Art. 6 Form der Beiträge

Die Beiträge werden in der Regel als einmalige Zahlungen oder in Teilbeträgen, die sich nach dem Fortschritt der Realisierung richten, ausgerichtet.

Art. 7 Bemessung und Begrenzung

Die Beiträge werden nach den tatsächlichen Aufwendungen für das zu fördernde Projekt bemessen. Sie sind auf 50 % der Aufwendungen begrenzt.

Art. 8 Förderungen durch Dritte

Förderungen eines aus diesem Fonds unterstützten Projekts durch Dritte müssen offen gelegt werden.

Art. 9 Bedingungen und Auflagen

Die Ausrichtung eines Beitrags kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Art. 10 Rückforderung von Beiträgen

Beiträge werden ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn

  1. sie mittels unwahren Angaben erwirkt wurden;

  2. sie nicht dem beantragten Zweck entsprechend verwendet werden;

  3. Auflagen oder Bedingungen verletzt werden.

Zurückgeforderte Beiträge sind zu verzinsen. Der Zinssatz wird durch den Stadtrat festgesetzt.

Art. 11 Verjährung

Beiträge verjähren drei Jahre, nachdem die zusprechende Verfügung in Rechtskraft erwachsen ist.

Die Rückforderung von Beiträgen verjährt drei Jahre, nachdem die zuständige Dienststelle vom Grund für die Rückforderung Kenntnis erhielt.

3 Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzugsbestimmungen

Der Stadtrat erlässt Vollzugsbestimmungen.

2005, 121