543.11

Vollzugsreglement zum Abwasserreglement

Vom 02.11.2005 (Stand 01.01.2018)

Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 30 Abwasserreglement vom 26. April 20051 als Reglement:

1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Dieses Reglement enthält die Vollzugsbestimmungen zum Abwasserreglement.

Art. 2 Zuständigkeit

Zuständige Dienststelle für den Vollzug des Abwasserreglements ist Entsorgung St.Gallen. Soweit sich die Schmutzwassergebühr nach der bezogenen Wassermenge bemisst, wird sie durch die St.Galler Stadtwerke erhoben. Über Bewilligungen für Grabarbeiten im öffentlichen Grund entscheidet das Tiefbauamt.

2 Öffentliche Abwasseranlagen

Art. 3 Öffentliche Kanäle

Ausserhalb der öffentlichen Verkehrsflächen werden öffentliche Kanäle nur verlegt, wenn es die technischen Gegebenheiten des Kanalnetzes, topographische Verhältnisse oder andere öffentliche Interessen erfordern. Bestand und Unterhalt der Kanäle müssen ausreichend sichergestellt sein.

Die öffentlichen Kanäle werden so dimensioniert, dass eine Niederschlagsmenge, die statistisch nur einmal in fünf Jahren auftritt, schadlos abgeführt werden kann.

Art. 4 Erschliessung

Als zumutbarer Aufwand für den Anschluss der privaten Anschlusskanäle gilt innerhalb der Bauzone eine Erschliessungsdistanz von 100 m, gemessen ab dem Schwerpunkt des Grundstücks. Ausserhalb der Bauzone wird im Einzelfall entschieden.

3 Private Abwasseranlagen

Art. 5 Technische Richtlinien

Entsorgung St.Gallen wird ermächtigt, allgemein verbindliche technische Richtlinien über Bau, Betrieb, Unterhalt und Anschluss privater Abwasseranlagen zu erlassen.

Art. 6 Bewilligungen

Mit der Erstellung privater Abwasseranlagen darf erst begonnen werden, wenn alle erforderlichen Bewilligungen vorliegen.

Art. 7 Ableitung

Die Ableitung des Abwassers erfolgt in der Regel in freiem Gefälle. Ist dies ohne erhebliche Nachteile nicht möglich, so ist das Abwasser zu pumpen.

Art. 8 Schadlose Ableitung

Bei bestehenden Anlagen kann auf Kosten der Grundeigentümerschaft der Nachweis der schadlosen Ableitung des Abwassers verlangt werden.

Art. 9 Gemeinsame Leitungen

Neue Leitungen, die mehreren Liegenschaften dienen, dürfen nicht unter Gebäuden liegen.

Art. 10 Anschluss an die öffentlichen Kanäle

Entsorgung St.Gallen entscheidet aufgrund der generellen Entwässerungsplanung, an welcher Stelle eine private Abwasseranlage an die öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen wird.

Art. 11 Ausführungspläne

Nach Ausführung von Neuinstallationen, Anpassungen oder Umbauten ist Entsorgung St.Gallen ein Ausführungsplan zuzustellen, aus dem die angeschlossenen Apparate und die Leitungsführungen ersichtlich sind.

Entsorgung St.Gallen kann die Erteilung der Kanalisationsbewilligung von der Leistung einer unverzinslichen Kaution von höchstens CHF 3'000 abhängig machen, welche nach Erfüllung dieser Pflicht zurückerstattet wird.

Art. 12 Kontrolle

Entsorgung St.Gallen kontrolliert die privaten Abwasseranlagen, soweit sie für den störungsfreien Betrieb der öffentlichen Abwasseranlagen von Bedeutung sind. Neue Anlagen dürfen erst nach der Kontrolle in Betrieb genommen werden.

Entsorgung St.Gallen kann private Fachleute mit der Durchführung der Kontrolle beauftragen. Es beaufsichtigt die privaten Kontrolleure.

4 Finanzierung

Art. 13 Anschlussbeitrag

Der Gebäudebeitrag kann bei der Erteilung der Baubewilligung provisorisch veranlagt und bezogen werden. Die definitive Veranlagung erfolgt, sobald der Gebäudeversicherungswert rechtskräftig festgelegt ist.

Eine wesentliche Wertvermehrung, die zur Erhebung eines zusätzlichen Gebäudebeitrags führt, liegt vor, wenn die Wertdifferenz unter Berücksichtigung des Aufwertungsfaktors der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt mindestens CHF 30'000 beträgt.

Art. 14 Schmutzwassergebühr

Eine Bemessung der Schmutzwassergebühr nach der frachtmässigen Belastung und der abgeführten Abwassermenge erfolgt, wenn die durchschnittliche Abwassermenge eines Betriebs grösser als 15'000 m3 pro Jahr ist oder der gewichtete Einwohnergleichwert gemäss der Richtlinie des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute und des Schweizerischen Städteverbands betreffend Finanzierung der Abwasserentsorgung einen Wert von 300 übersteigt.

Die Herabsetzung der Schmutzwassergebühr bemisst sich nach dem Verhältnis der Frischwassermenge, die nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, zur gesamten bezogenen Frischwassermenge. Sie erfolgt gemäss folgender Tabelle:

  1. unter 20 %: keine Reduktion;

  2. 20–39 %: 20 % Reduktion;

  3. 40–59 %: 40 % Reduktion;

  4. 60–79 %: 60 % Reduktion;

  5. ab 80 %: 80 % Reduktion.

Wird Frischwasser einem öffentlichen Meteorwasserkanal zugeführt (z.B. Brunnenüberläufe), so wird die Schmutzwassergebühr pauschal um die Hälfte reduziert.

Art. 15 Entwässerungsgebühr
a) Herabsetzung

Für die Herabsetzung der Entwässerungsgebühr ist die Erfüllung mindestens einer der folgenden Voraussetzungen erforderlich:

  1. das auf einem Grundstück anfallende Regenwasser versickert ganz oder teilweise in einer privaten Versickerungsanlage;

  2. das auf einem Grundstück anfallende Regenwasser wird ganz oder teilweise in privaten Leitungen einem Gewässer zugeleitet, das privat oder durch ein Perimeterunternehmen unterhalten wird;

  3. das auf einem Grundstück anfallende Regenwasser gelangt aus topografischen Gründen ganz oder teilweise nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen;

  4. der Anteil der versiegelten Fläche an der gesamten Grundstücksfläche unterschreitet den zonenspezifischen Anteil;

  5. das auf einem Grundstück anfallende Regenwasser wird ganz oder teilweise in einer Retentionsanlage zurückgehalten und verzögert in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet.

In den Fällen von Art. 15 Abs. 1 Bst. a, d und e muss der gemäss Art. 16 errechnete Reduktionsfaktor mindestens 50 % betragen, damit eine Herabsetzung erfolgt.

Art. 16 b) Berechnung des Reduktionsfaktors

In den Fällen gemäss Art. 15 Abs. 1 Bst. a–d berechnet sich der Reduktionsfaktor nach dem Verhältnis zwischen der tatsächlich versiegelten Fläche, von der Regenwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleitet wird, und der in der entsprechenden Zone angenommenen versiegelten Fläche (zonenspezifischer Anteil). Grundstücksflächen, die aufgrund der Topografie nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen entwässern, werden für die Bestimmung des Verhältnisses nicht berücksichtigt.

Im Fall von Art. 15 Abs. 1 Bst. e berechnet sich der Reduktionsfaktor nach dem Verhältnis zwischen dem tatsächlich in die öffentlichen Abwasseranlagen eingeleiteten Spitzenwert des Regenwasserabflusses und dem Spitzenabfluss, der sich ohne Retention aufgrund des zonenspezifischen Gewichtungsfaktors ergibt.

Im Falle von Art. 15 Abs. 1 Bst. d ist mindestens die Entwässerungsgebühr für die Grünzone geschuldet.

5 Bewilligungen

Art. 17 Arbeiten an privaten Anlagen

Wer ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für Arbeiten an privaten Sanitär- oder Abwasseranlagen bzw. für die Ausführung von Anschlüssen von privaten an öffentliche Abwasseranlagen stellt, muss nachweisen, dass er oder sie über die notwendigen Kenntnisse und über die erforderliche Infrastruktur verfügt.

Eine erteilte Bewilligung kann aus wichtigen Gründen entzogen werden. Als wichtiger Grund gilt namentlich der Wegfall der Voraussetzungen für die Erteilung oder die schwere und wiederholte Verletzung von Vorschriften.

Art. 18 Grabarbeiten im öffentlichen Grund

Die Bewilligung für Grabarbeiten im öffentlichen Grund wird erteilt, wenn feststeht, dass der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin über die notwendigen Kenntnisse sowie die erforderliche Infrastruktur verfügt und Gewähr für die vorschriftgemässe Ausführung der Arbeiten bietet.

2006, 45