731.91
Vollzugsreglement zur Schutzverordnung Dreilinden / Notkersegg
Vom 23.12.2003 (Stand 01.01.2018)
Der Stadtrat erlässt gestützt auf Art. 23 der Schutzverordnung Dreilinden / Notkersegg vom 24. November 19981 folgendes Reglement:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Das Reglement regelt den Vollzug der Schutzverordnung Dreilinden / Notkersegg, insbesondere die städtischen Leistungen für die Bewirtschaftung nach biologischem Landbau.
Art. 2 Zuständigkeit
Der Vollzug der Schutzverordnung Dreilinden / Notkersegg obliegt der Direktion Planung und Bau, soweit durch Gesetz oder Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Die Direktion Planung und Bau bezeichnet eine zuständige Stelle.
Art. 3 Leistungen
Es werden folgende städtische Leistungen ausgerichtet:
Einmalige Beiträge für die Umstellung der Bewirtschaftung des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes auf biologischen Landbau (Umstellungsbeiträge);
Wiederkehrende Abgeltungen für den Arbeitsmehraufwand und Ertragsausfall bei der Pflege und Bewirtschaftung von Flächen, die dem ökologischen Ausgleich dienen (Abgeltungen).
2 Umstellungsbeiträge
Art. 4 Grundsatz
Der Beitrag für die Umstellung auf biologischen Landbau wird einmalig ausbezahlt und setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Flächenbeitrag zusammen.
Als landwirtschaftliche Betriebe gelten landwirtschaftliche Gewerbe im Sinne von Art. 7 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19912. Sie müssen von einem Selbstbewirtschafter mit Wohnsitz in der Stadt St.Gallen auf eigene Rechnung geführt werden.
Art. 5 Grundbeitrag
Der Grundbeitrag pro Betrieb beträgt CHF 5'000.
Wurde der Betrieb bereits vor dem 1. Februar 2000 nach den Richtlinien des biologischen Landbaus bewirtschaftet, beträgt der Grundbeitrag CHF 7'500.
Art. 6 Flächenbeitrag
Der Flächenbeitrag pro Are beträgt:
für Ackerbauflächen: CHF 10
für Mähwiesen und Mähweiden in der Voralpinen Hügelzone: CHF 5
im Berggebiet: CHF 4
für Dauerweiden: CHF 2
für Spezialkulturen: CHF 36
Für ökologische Ausgleichsflächen wird ein Zuschlag von CHF 4 pro Are ausbezahlt.
Die Flächenbeiträge werden nach Fläche oder Tierart gemäss Art. 20 Abs. 1 der Direktzahlungsverordnung (DZV)3 folgendermassen abgestuft:
Grössenklasse | Zu Flächenbeiträgen berechtigende Fläche | Zu Flächenbeiträgen berechtigter Tierbestand | Kürzung des Beitragssatzes |
|---|---|---|---|
1 | bis 30 ha | bis 45 GVE | 0 % |
2 | über 30 bis 60 ha | über 45 bis 90 GVE | 25 % |
3 | über 60 bis 90 ha | über 90 bis 135 GVE | 50 % |
4 | über 90 ha | über 135 GVE | 100 % |
Art. 7 Befristung
Die Ausrichtung der Umstellungsbeiträge ist befristet bis zum 31. Dezember 2012. Für Betriebe, die die Umstellung nach dem 1. Januar 2007 vollziehen, werden 50 % der Beiträge nach Art. 5 und 6 ausgerichtet.
Art. 8 Verfahren
Das Beitragsgesuch ist durch den Bewirtschafter vor dem Einleiten der Umstellung bei der zuständigen Stelle einzureichen. Über die Beitragsleistungen wird ein Vertrag abgeschlossen.
3 Abgeltungen
Art. 9 Grundsatz
Für die Bewirtschaftung und Pflege von Objekten, die dem ökologischen Ausgleich dienen, wird jährlich eine Abgeltung für
Ertragsausfall
aufwändige Pflegearbeiten
ausgerichtet.
Die Beiträge werden pro Betrieb für jedes Objekt, das dem ökologischen Ausgleich dient, einzeln berechnet. Sie decken die Differenz zwischen den Beiträgen von Bund bzw. Kanton und den tatsächlich anfallenden Kosten bzw. Ertragsausfällen.
Besondere ökologische Leistungen können mit zusätzlichen Abgeltungsleistungen, unabhängig von den Leistungen von Bund und Kanton, abgegolten werden.
Art. 10 Beitragsberechnung
Die Höhe der Abgeltungsbeiträge entspricht den Grundsätzen gemäss Art. 9. Die Berechnung richtet sich nach den effektiven Aufwendungen und den Richtlinien für die Abgeltung von ökologischen Leistungen entsprechend der Gesetzgebung von Kanton und Bund.
Art. 11 Verfahren
Die zuständige Stelle schliesst mit dem Bewirtschafter einen Vertrag ab. Der Vertrag gilt in der Regel sechs Jahre und kann jeweils ein Jahr vor Vertragsende gekündigt werden, andernfalls verlängert sich der Vertrag um weitere sechs Jahre.
In der Regel können Vertragsflächen nur dann gekündigt werden, wenn gleichwertige Ersatzflächen innerhalb oder direkt angrenzend an das Schutzgebiet angeboten werden oder wenn bereits über die in den Betriebskonzepten vorgeschlagenen Extensivierungen hinaus Ökoflächen bestehen.
4 Schlussbestimmungen
Art. 12 Kontrolle
Die zuständige Stelle nimmt die für den Vollzug dieses Reglementes nötigen Kontrollen vor. Sie hat Zutritt zu den betroffenen Ökonomiegebäuden und Parzellen. Auf Verlangen ist Einblick in die Betriebsunterlagen zu gewähren.
Art. 13 Rückerstattung
Der Bewirtschafter hat die Beiträge zurückzuerstatten, wenn er die vertraglich festgelegten Bedingungen oder Auflagen nicht einhält oder die Kontrollen gemäss Art. 12 vereitelt oder erschwert.
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